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BSG 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B
BSG 11.11.2019 - B 10 ÜG 1/19 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Wiedergutmachung auf andere Weise - vom Rechtsanwalt im eigenen Interesse geführtes Kostenerinnerungsverfahren - Abwägung aller Belange des Einzelfalls - Klärungsbedürftigkeit - dem Abwägungsvorgang vorgelagerte Fragen - Generalverfügung des zuständigen Richters - Nichtvorlage weiterer Verzögerungsrügen - rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung - Entscheidung gegen eine zur Gehörsgewährung gewährte richterliche Äußerung - Formulierung der Rechtsansicht im Konjunktiv
Normen
§ 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 197 Abs 2 SGG, § 62 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 163 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Kiel, 24. Oktober 2014, Az: S 35 AS 935/13, Beschluss
vorgehend SG Kiel, 8. März 2017, Az: S 21 SF 274/14 E, Beschluss
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 30. November 2018, Az: L 12 SF 67/17 EK, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1400 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 1400 Euro für die unangemessene Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens beim SG Kiel (Az S 21 SF 274/14 E) im Rahmen der Festsetzung seiner Prozesskostenhilfe-Vergütung. Diesen Anspruch hat das LSG als Entschädigungsgericht mit Urteil vom 30.11.2018 verneint und für das Erinnerungsverfahren eine überlange Verfahrensdauer festgestellt. Gegen den allein geltend gemachten immateriellen Schaden, der eine Entschädigung in Geld erforderlich mache, spreche schon der Umstand, dass der Kläger als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege sei und von Prozessen grundsätzlich profitierte und die psychische Belastung keinesfalls vergleichbar sei wie bei juristischen Laien. Anhaltspunkte für eine Existenzgefährdung seien vor dem Hintergrund, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die "Eintreibung" seiner Außenstände angewiesen sei, nicht ersichtlich. Die Bedeutung des Erinnerungsverfahrens sei nicht besonders schwerwiegend, eine besondere psychische Belastung könne nicht nachvollzogen werden.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 15.4.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 29.10.2018 - B 10 ÜG 6/18 B - juris RdNr 4 mwN).
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a. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob im Rahmen der Prüfung der Frage nach der Möglichkeit einer Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 1 S 2 GVG (gemeint wohl: § 198 Abs 2 Satz 2 GVG) eine besondere Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger gegeben sein muss".
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine mit Mitteln juristischer Methodik zu klärende Rechtsfrage formuliert und nicht lediglich eine tatsächliche Frage bezeichnet hat, die sich als ein relevanter Umstand des Einzelfalls auf die begehrte Entschädigung auswirken kann und damit auch keine Fragestellung mit Breitenwirkung darstellt. Denn der Kläger hat weder die (weitere) Klärungsbedürftigkeit dieser Frage (dazu unter aa) noch deren Klärungsfähigkeit (dazu unter bb) hinreichend aufgezeigt.
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aa. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 16 mwN). Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 6.8.2018 - B 10 EG 5/18 B - juris RdNr 6 mwN).
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Der Kläger weist selbst darauf hin, dass eine Entschädigung gemäß § 198 Abs 2 Satz 2 GVG nur beansprucht werden kann, soweit nicht "nach den Umständen des Einzelfalles" eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend iS des § 198 Abs 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.11.2010 eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drucks 17/3802 S 20; BVerwG Urteil vom 11.7.2013 - 5 C 23/12 D - juris RdNr 57). In diese wird - worauf der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (aaO, BT-Drucks 17/3802 S 20) bereits mehrfach hingewiesen hat (Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 45; Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 31; Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 1/13 R - BSGE 118, 91 = SozR 4-1720 § 198 Nr 7, RdNr 41; Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8) regelmäßig einzustellen sein, ob das Ausgangsverfahren für den Entschädigungskläger eine besondere Bedeutung hatte (ebenso BVerwG Urteil vom 11.7.2013 aaO; BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - juris RdNr 59). Darüber hinaus kann aber auch bedeutsam sein, ob der Entschädigungskläger durch sein Prozessverhalten erheblich zur Verzögerung des Ausgangsverfahrens beigetragen hat (Senatsurteil vom 12.2.2015 aaO), ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (vgl aaO, BT-Drucks 17/3802 S 20). Schließlich kann im Rahmen des Abwägungsvorgangs vom Entschädigungsgericht zu berücksichtigen sein, von welchem Ausmaß die Unangemessenheit der Dauer des Verfahrens ist und ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Dringlichkeit aufwies oder ob diese zwischenzeitlich entfallen war (vgl BVerwG Urteil vom 11.7.2013 aaO) oder ob sich das Ausgangsgericht in besonderem Maße unkooperativ oder uneinsichtig verhalten hat (vgl BFH Urteil vom 19.3.2014 - X K 8/13 - juris RdNr 35).
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Vor diesem Hintergrund zeigt der Kläger nicht auf, welchen weiteren Klärungsbedarf im Hinblick auf die von ihm formulierte Fragestellung noch bestehen sollte. Denn wie sich aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien und der zitierten Rechtsprechung des Senats, des BVerwG und des BFH ergibt, kann die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise tatsächlich ausreichend ist, nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall beantwortet und entschieden werden, wozu ua regelmäßig auch die Gewichtung der Bedeutung des Ausgangsverfahrens für den Entschädigungskläger gehört. Sofern der Kläger im Kern seines Vorbringens mit der im Rahmen des § 198 Abs 2 Satz 2 GVG erfolgten wertenden Gewichtung und Abwägung der Umstände in seinem Einzelfall (einschließlich der Bewertung der Bedeutung des Erinnerungsverfahrens als "nicht besonders schwerwiegend") durch das Entschädigungsgericht nicht einverstanden sein sollte, rügt er eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Entschädigungsgerichts. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (Senatsbeschluss vom 8.1.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris RdNr 8).
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bb. Zudem fehlt es an der Klärungsfähigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage. Das Entschädigungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung iS von § 198 Abs 2 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung des durch die überlange Dauer des Kostenerinnerungsverfahrens entstandenen Nachteils auf andere Weise gemäß Abs 4 der Vorschrift für ausreichend erachtet. Insoweit hat es bezogen auf das konkrete Kostenerinnerungsverfahren auf eine nicht ersichtlich wirtschaftlich schwierige Situation der Kanzlei des Klägers, dessen nicht erkennbare psychische Belastung durch das Verfahren sowie den bereits zugestandenen Vergütungsanspruch und die relativ geringe Differenz zu der vom Kläger noch geltend gemachten Kostenforderung abgestellt und eine entsprechende "Kompensation" durch eine reine Feststellung nach § 198 Abs 4 Satz 1 GVG als ausreichend angesehen. Warum es in dieser Konstellation einer vom Entschädigungsgericht erkennbar vorgenommenen Abwägung der "Umstände des Einzelfalles" iS des § 198 Abs 2 Satz 2 GVG in einem zukünftigen Revisionsverfahren noch auf die Beantwortung der vom Kläger formulierten dem Abwägungsvorgang "vorgelagerten" Frage entscheidungserheblich ankommen kann, zeigt er in seiner Beschwerdebegründung nicht auf.
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b. Des Weiteren hält der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Rahmen der Prüfung nach § 198 Abs 2 Satz 2 GVG "die absichtsvolle Nichtzurkenntnisnahme von Verzögerungsrügen durch das im Ausgangsverfahren tätige Gericht Berücksichtigung finden muss".
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Der Kläger hat jedoch nicht die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der von ihm formulierten Fragestellung - auf Grundlage der vom Entschädigungsgericht festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG) - in einem künftigen Revisionsverfahren bezeichnet. Denn das Entschädigungsgericht hat die in der Fragestellung vom Kläger unterstellte "absichtsvolle Nichtzurkenntnisnahme von Verzögerungsrügen durch das im Ausgangsverfahren tätige Gericht" nicht festgestellt.
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Der Kläger weist im konkreten Fall für die in der Fragestellung von ihm unterstellte "absichtsvolle Nichtzurkenntnisnahme von Verzögerungsrügen durch das im Ausgangsverfahren tätige Gericht" auf eine sogenannte "Generalverfügung" des für das Ausgangsverfahren zuständigen Richters mit Datum vom 8.1.2016 hin, wonach im Falle von Verzögerungsrügen durch den Kläger ihm die Akte nicht vorgelegt werden solle, sondern die Verzögerungsrüge in EUREKA zu vermerken, der Gegenseite die Verzögerungsrüge zur Kenntnis zu geben und die Akte wieder zur Frist bzw ins Sitzungsfach zu hängen sei. Dahingestellt bleiben kann, ob das im Ausgangsverfahren tätige Gericht durch seinen formalisierten Umgang mit wiederholten Verzögerungsrügen des Klägers - nämlich durch Bearbeitung per "Generalverfügung" - in rechtlich zulässigem Maße "Synergieeffekte" genutzt habe, die sich aus dem Sammeln und gleichzeitigen Bearbeiten gleichgelagerter Nebenverfahren ergeben, oder ob das vom Ausgangsgericht bei wiederholten Verzögerungsrügen des Klägers in derselben Sache praktizierte Verfahren zur "sinnvollen Einteilung der zur Verfügung stehenden Richterarbeitskraft" beitragen kann, wie der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung ausführt. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass er im Ausgangsverfahren bereits zuvor mit Schriftsatz vom 21.12.2015 eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben habe. Er behauptet jedoch nicht, dass der zuständige Richter des Ausgangsverfahrens auch diese vor der "Generalverfügung" vom 8.1.2016 eingegangenen Verzögerungsrügen nicht zur Kenntnis genommen oder sich - wie in der von ihm bezeichneten Frage unterstellt - ihrer "Zurkenntnisnahme absichtsvoll widersetzt" habe.
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Dem für das Ausgangsverfahren zuständigen Richter war auch nach dem Vorbringen des Klägers vielmehr bereits durch die vor der "Generalverfügung" eingegangenen und ihm vorgelegten Verzögerungsrügen bekannt, dass der Kläger mit der Dauer des Erinnerungsverfahrens nicht einverstanden war und eine Verfahrensbeschleunigung verlangte (sog Warnfunktion der Verzögerungsrüge). Infolgedessen hat das Entschädigungsgericht die in der Fragestellung vom Kläger undifferenziert vorausgesetzte "absichtsvolle Nichtzurkenntnisnahme von Verzögerungsrügen durch das im Ausgangsverfahren tätige Gericht" auch nicht festgestellt und im Rahmen seiner tatrichterlichen Prüfung, ob eine Wiedergutmachung im Falle des Kostenerinnerungsverfahrens durch die Feststellung der Überlänge des Verfahrens ausreichend ist, maßgeblich darauf abgestellt, dass nach den von ihm festgestellten Umständen des vorliegenden Falles die Bedeutung des Erinnerungsverfahrens für den Kläger "nicht besondere schwerwiegend" sei. Damit hat das Entschädigungsgericht - wie der Kläger selbst in der Beschwerdebegründung (S 3) vorträgt - der "Generalverfügung des SG vom 8.1.2016 und ihrer Ausführung durch die Geschäftsstelle keine tragende Bedeutung" beigemessen. Aus welchem Grund es dennoch in einem künftigen Revisionsverfahren auf die Beantwortung der vom Kläger formulierten Fragestellung ankommen könnte, zeigt er nicht auf.
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2. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) in Form einer Überraschungsentscheidung rügt, erfüllt sein diesbezügliches Vorbringen nicht die notwendigen Darlegungsanforderungen. Hierzu hätte er vortragen müssen, dass er unter keinen Umständen mit der vom Entschädigungsgericht getroffenen Sachentscheidung habe rechnen können. Dies hat er jedoch nicht getan.
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Für den von ihm geltenden gemachten Gehörsverstoß beruft sich der Kläger auf ein Schreiben des Entschädigungsgerichts vom 13.12.2017. In diesem Schreiben hat das Entschädigungsgericht ua mitgeteilt, dass "das in der Generalverfügung zum Ausdruck kommende Verhalten des Ausgangsgerichts gegen eine Wiedergutmachung in sonstiger Weise sprechen könnte", und den Beteiligten ua hierzu "Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme" gegeben. Der Kläger sieht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin, dass das Entschädigungsgericht in der mündlichen Verhandlung "ohne Vorankündigung" von der im vorgenannten Schreiben geäußerten Rechtsansicht abwichen sei.
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Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich zwar nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BVerfG Beschluss <Kammer> vom 10.2.2001 - 2 BvR 1384/99 - juris RdNr 7 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 116 147>; 74, 1 5>; 86, 133 145>; BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3). Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfG Beschluss <Kammer> vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 370>; 66, 116 147>; 74, 1 5>). Andererseits setzt eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364 370>; 66, 116 147>; 74, 1 5>). Um den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit zugleich das Gebot fairen Verfahrens (vgl BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 441/13 B - juris RdNr 12) zu wahren, darf das Gericht deshalb seine Entscheidung nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl Senatsbeschluss vom 2.12.2015 - B 9 V 12/15 B - juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 13 R 170/17 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
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Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter hätte nach dem Prozessverlauf erkennen können, dass das Schreiben des Entschädigungsgerichts vom 13.12.2017 lediglich dazu diente, das rechtliche Gehör der Beteiligten zu wahren und ihnen Gelegenheit zu geben, zu einer möglichen rechtlichen Bewertung und einer darauf gestützten Rechtsauffassung des Entschädigungsgerichts Stellung zu nehmen. Hiervon haben sowohl der Kläger mit Schriftsatz vom 25.1.2018 als auch der Beklagte mit Schriftsatz vom selben Tag Gebrauch gemacht. Dagegen durfte der rechtskundige Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht darauf vertrauen, dass diese im vorgenannten Schreiben ausdrücklich im Konjunktiv formulierte rechtliche Bewertung das Entschädigungsgericht von einem für ihn ungünstigen Urteil abhalten könnte. Dies gilt hier umso mehr, als das Entschädigungsgericht nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es "der Generalverfügung des SG vom 8.1.2016 und ihrer Ausführung durch die Geschäftsstelle keine tragende Bedeutung" beimesse. Weshalb das Urteil den rechtskundigen Kläger dann aber noch überraschen konnte, zeigt er nicht auf. Der Kläger behauptet gerade nicht, dass das Entschädigungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Hinweis im Schreiben vom 13.12.2017 wiederholt und zu erkennen gegeben habe, es werde in diese Richtung entscheiden (vgl hierzu BSG Beschluss vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24/00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 4). Eine Überraschungsentscheidung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat (BSG Beschluss vom 17.1.2019 - B 5 R 261/18 B - juris RdNr 11 mwN). Dass der Kläger vom Entschädigungsgericht gehindert wurde, in der mündlichen Verhandlung zu der vom Gericht mitgeteilten Rechtsansicht zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit der "Generalverfügung" des SG vom 8.1.2016 Stellung zu nehmen, trägt er nicht vor.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.
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