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BSG 06.08.2019 - B 5 R 151/19 B
BSG 06.08.2019 - B 5 R 151/19 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 192 Abs 3 S 2 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Stralsund, 11. Dezember 2017, Az: S 12 R 15/16, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 8. Mai 2019, Az: L 7 R 18/18, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 8.5.2019 hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern einen solchen Anspruch des Klägers wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Stralsund vom 11.12.2017 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
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Der Kläger trägt zur Begründung vor, § 43 Abs 6 SGB VI verletze ihn in seinen Rechten. Er erfülle nicht die Wartezeit von 20 Jahren. Auch erwerbsgeminderte Menschen, die in keiner Behindertenwerkstatt eine Tätigkeit verrichten könnten, hätten ein Recht auf Erwerbsminderungsrente. Die Wartezeit von 20 Jahren, die kaum ein Schwerbehinderter erfüllen könne, sei "völlig diskriminierend". Es liege ein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG vor.
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Damit wird keiner der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG aufgeführten Gründe nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Sollte die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Verfassungsrecht (Art 3 Abs 1 und 3 GG) ableiten wollen, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken. Es fehlt bereits an einer Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 f = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f). § 43 Abs 6 SGB VI war bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 2.1.2002 - 1 BvR 534/99 - SozR 3-2600 § 44 Nr 15). Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen.
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Soweit sich der Kläger gegen die Auferlegung von "Missbrauchskosten" in Höhe von 225 Euro wendet, handelt es sich dabei um keinen selbstständigen Teil des Streitstoffs. Die Kostenentscheidung eines Urteils im Falle der Verhängung von sog Mutwillenskosten ist nicht selbstständig anfechtbar (vgl BSG Beschluss vom 2.7.2018 - B 5 R 62/18 B - Juris RdNr 7 mwN).
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Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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