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BSG 15.04.2019 - B 13 R 233/17 B
BSG 15.04.2019 - B 13 R 233/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge eines vermeintlichen Verstoßes gegen Denkgesetze
Normen
§ 62 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Gelsenkirchen, 15. März 2013, Az: S 39 R 185/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Januar 2017, Az: L 8 R 395/13, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer zahnprothetischen Versorgung durch den beklagten Rentenversicherungsträger. Einen solchen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 25.1.2017 verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung vom 18.7.2017, ergänzt durch Schriftsätze vom 28.8.2017, 20.10.2017 und 19.7.2018, beruft er sich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits, Divergenz sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis Nr 3 SGG).
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II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
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das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
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bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
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1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 S 3 SGG, soweit sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits beruft.
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Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr, zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 12).
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Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,
"ob die Ablehnung eines Rehabilitationsantrags aufgrund (bloßer) Verwaltungsvorschrift rechtmäßig ist, wenn die Rehabilitationsleistung bisher seit über 40 Jahren regelmäßig gewährt wurde, dem Kläger langjährig Studium und Erwerbstätigkeit als Deutsch- und Musiklehrer ermöglichte und sogar im konträren Verwaltungshandeln der beklagten Rentenversicherung selbst 1995 die nunmehr vergebliche Unrechtmäßigkeit der Gewährung des beantragten Zuschusses konterkariert wurde".
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Damit hat der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 24.10.2018 - B 13 R 239/17 B - Juris RdNr 8 mwN). Weder aus der Frage selbst noch aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung wird deutlich, welche Norm des Bundesrechts Gegenstand dieser Fragestellung sein könnte. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Anstatt auf die Klärung einer Rechtsfrage zielt die formulierte Frage erkennbar auf die Rechtsanwendung im Einzelfall und damit die vermeintlich inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils, auf die die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nicht gestützt werden kann.
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Darüber hinaus fehlen in der Beschwerdebegründung trotz ihres erheblichen Umfangs Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der vom Kläger formulierten Frage. Weder wird dargelegt, dass diese Frage noch nicht geklärt ist, noch geht die Begründung darauf ein, weshalb eine Klärung dieser Frage im allgemeinen Interesse erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Hierzu fehlt es insbesondere an einer zumindest knappen, geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Tatsächlich ist schon der genaue Gegenstand des Rechtsstreits der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
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2. Die Beschwerdebegründung genügt ebenfalls nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 S 3 SGG, soweit sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f; BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - Juris RdNr 6).
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Diese Anforderungen werden bereits deshalb nicht erfüllt, weil in der Beschwerdebegründung kein divergenzfähiges Urteil konkret benannt wird, von dem das LSG im angegriffenen Urteil abgewichen sein könnte. Zwar führt der Kläger in seiner Stellungnahme vom 20.10.2017 zur Beschwerdeerwiderung aus, er habe in der ergänzenden Begründung vom 28.8.2017 "durch Verweisung angezeigt", das BSG habe in einem "analogen Fall des Vorliegens einer Schwerbehinderung sehr wohl eine vergleichbare anderslautende Entscheidung getroffen und begründet". Jedoch ist nicht einmal erkennbar, dass es sich bei dem nachfolgenden Zitat und dem Ausdruck von der Internetseite "gesetze-bayern.de", welcher dem Schriftsatz vom 28.8.2017 beigefügt ist und in dem sich dieses Zitat wiederfindet, überhaupt um einen Auszug aus einem Urteil des BSG handelt. Unabhängig davon, dass der Kläger diesem Zitat, das seinerseits auf das BSG-Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2) verweist, keinen Rechtssatz entnimmt und diesem keinen Rechtssatz aus der angegriffenen Entscheidung gegenüberstellt, genügt eine solche unbestimmte Bezugnahme nicht den Mindestanforderungen an Klarheit und Verständlichkeit der Beschwerdebegründung (vgl hierzu allg BSG Beschluss vom 3.11.2010 - B 6 KA 35/10 B - Juris; BSG Beschluss vom 8.3.2016 - B 13 R 317/15 B - Juris RdNr 5 mwN).
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3. Schließlich wird mit der Beschwerdebegründung des Klägers auch kein Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet.
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
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Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung nicht. Darin führt er ua aus, das Urteil gründe sich auf "Denkfehler und Nicht-zur-Kenntnisnahme der tatsächlichen Therapiebiografie", das LSG habe "neuere Entwicklungen in Gesetzen und Rechten der Patienten/Rehabilitanten im Urteil nicht nachvollzogen", es habe "Stand und Standard der Zahnmedizin und der rehabilitativen Ethik … ignoriert" sowie eine Vielzahl einzelner Gesichtspunkte "verkannt". Welche Verfahrensrechte des Klägers hierdurch konkret verletzt worden sein sollen, wird jedoch - anders als erforderlich - nicht kenntlich gemacht.
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Im Kern richten sich die Angriffe des Klägers erneut gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils, worauf die Beschwerde nicht zulässig gestützt werden kann. Ebenso wenig kann die Beschwerde auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung (Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG) des LSG gestützt werden. Dies wird durch § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ausdrücklich ausgeschlossen und schließt auch die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze aus (vgl BSG Beschluss vom 26.1.1977 - 11 BA 184/76 - SozR 1500 § 160 Nr 26; BSG Beschluss vom 31.1.2017 - B 3 KR 44/16 B - Juris RdNr 10).
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Den Anforderungen an die Bezeichnung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche vom Kläger mit einigen Passagen der Beschwerdebegründung zumindest sinngemäß gerügt wird, genügt der Kläger ebenfalls nicht. Dies gilt schon deshalb, weil er nicht - wie erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, Juris RdNr 39 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 3.5.2010 - B 8 SO 50/09 B - Juris RdNr 6 mwN). Solche Umstände darzulegen, versäumt der Kläger. Dass das LSG seinen Argumenten nicht gefolgt ist, ist zur Begründung der Gehörsrüge von vornherein ungeeignet. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).
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Die erstmalig im Schriftsatz vom 20.10.2017 vom Kläger erhobene Rüge, er habe sich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung "zu den Beweisergebnissen der behaupteten Tatsachen nicht zureichend äußern können" ist zudem auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese weitere Begründung erst nach Ende der Begründungsfrist am 28.8.2017 beim BSG eingegangen ist (vgl allg Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13b mwN).
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Im Übrigen werden sämtliche vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel schon wegen einer fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht formgerecht bezeichnet. Denn nur hierdurch wird das Beschwerdegericht - wie nach den oben dargelegten Anforderungen notwendig - in die Lage versetzt, allein anhand dieser Begründung darüber zu befinden, ob die angegriffene Entscheidung des LSG auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - Juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - Juris RdNr 3 f).
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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