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BSG 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R
BSG 28.06.2018 - B 5 RE 2/17 R - Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Syndikuspatentanwalt - Leitung der Patentabteilung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber in Hessen und gleichzeitig selbstständige Tätigkeit als Patentanwalt mit Kanzleisitz in Bayern - örtliche bzw sachliche Zuständigkeit des Trägers der berufsständischen Versorgung nur für den Kanzleisitz, nicht aber für den Beschäftigungsort - Gegenstand des Klageverfahrens
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 96 Abs 1 SGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 31 SGB 10, § 1 PatAnwO, § 3 Abs 1 PatAnwO, § 1 BRAO, § 3 Abs 1 BRAO, § 133 BGB
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 18. September 2013, Az: S 1 R 1256/12, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 11. April 2017, Az: L 4 R 257/16, Urteil
Leitsatz
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1. In ein anhängiges Streitverfahren über die Befreiung von Patentanwälten von der Rentenversicherungspflicht aufgrund einer gleichzeitig ausgeübten abhängigen Beschäftigung werden ungeachtet ihres Bezugs auf dasselbe Versicherungsverhältnis weitere Verwaltungsakte, die im Blick auf den neu erworbenen Status als Syndikuspatentanwalt ergangen sind, nicht kraft Gesetzes einbezogen.
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2. Wer als Patentanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung von dieser Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Fortführung der stRspr des Senats beginnend mit BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R = BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12).
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3. Weder kann die in Form einer Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit dem Berufsbild des Patentanwalts/der Patentanwältin zugeordnet werden noch liegt denkbar eine Versicherungspflicht aufgrund derselben Erwerbstätigkeit vor, wenn eine örtliche/sachliche Zuständigkeit des Trägers der berufsständischen Versorgung nur für den Kanzleisitz, nicht aber für den Beschäftigungsort gegeben ist.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2017 aufgehoben, soweit es über den weiteren Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2016 entschieden und die Klage insofern abgewiesen hat.
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Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 1.4.2012.
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Die am 3.4.1966 geborene Klägerin ist Diplomingenieurin, seit dem 1.5.2005 zugelassene Patentanwältin und als solche kraft Gesetzes Pflichtmitglied der in München ansässigen Patentanwaltskammer. Eine Pflichtmitgliedschaft für Patentanwälte in der Patentanwaltskammer bestand bereits vor dem 1.1.1995.
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Vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2007 war die Klägerin als angestellte Leiterin der Patentabteilung bei der G. Holding in H. (Nordrhein-Westfalen) beschäftigt. Auf den Antrag vom 3.2.2007 befreite die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 1.12.2006 von der Versicherungspflicht in der GRV (Bescheid vom 2.7.2007). Seit dem 1.12.2006 war die Klägerin zudem niedergelassene Patentanwältin in C. Seit dem 1.1.2008 war die Klägerin ausschließlich als selbstständige Patentanwältin tätig und zahlte nach den Feststellungen des LSG weiterhin Beiträge im Wege der freiwilligen Versicherung an die Bayerische Versorgungskammer für Rechtsanwälte und Steuerberater (Beigeladene zu 2). Seit dem 1.4.2012 ist sie - nach Verlegung ihres Kanzleisitzes nach M. Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2, die seit 2006 auch für Patentanwälte/innen mit Kanzleisitz in Bayern zuständig ist. Zum gleichen Zeitpunkt übernahm die Klägerin zusätzlich als Angestellte die Leitung der Patentabteilung der S. GmbH in D. (Hessen; Beigeladene zu 1). Am 31.5.2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie seit 1.4.2012 als Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 beschäftigt sei. Aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht seit dem 1.12.2006 gehe sie davon aus, dass in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1 keine weiteren Schritte erforderlich seien. Dieses Schreiben legte die Beklagte als Antrag aus. Mit Bescheid vom 8.8.2012 und Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Als Patentanwältin in abhängiger Beschäftigung bestehe in Hessen keine Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Hessischen Rechtsanwälte. Die Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2 in Bayern wirke sich nicht auf die zu beurteilende Beschäftigung in Hessen aus.
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Mit Urteil vom 18.9.2013 hat das SG Speyer die Entscheidungen der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Patentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 1.4.2012 von der Versicherungspflicht zur GRV zu befreien. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine Urkunde der Patentanwaltskammer vom 1.6.2016 vorgelegt, wonach sie als Patentanwältin (Syndikuspatentanwältin) bei der Beigeladenen zu 1 zugelassen worden sei. Am 12.2.2016 hat die Klägerin sowohl einen Antrag auf Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI aufgrund der geänderten Rechtslage als auch auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 4b SGB VI für ihre am 1.4.2012 aufgenommene Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 gestellt. Mit Bescheid vom 18.7.2016 hat die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die "am 01.04.2012 aufgenommene Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin" bei der Beigeladenen zu 1 abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den die Beklagte bisher noch nicht entschieden hat.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.4.2017). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei grundsätzlich der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtsstand entscheidend. Streitgegenstand sei nach § 96 SGG auch der Bescheid vom 18.7.2016 nach dem ab 1.1.2016 geltenden Recht (Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015, BGBl I 2517, zukünftig: Gesetz vom 21.12.2015), der den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die seit dem 1.4.2012 ausgeübte Tätigkeit als Syndikuspatentanwältin abgelehnt habe. Die Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 begründe nicht ihre Versicherungspflicht bei der Beigeladenen zu 2. Sie sei dort allein deshalb Pflichtmitglied, weil sie für ihre selbstständige Tätigkeit als Patentanwältin einen Kanzleisitz in M. eingerichtet habe. Diese kraft Gesetz angeordnete Mitgliedschaft beruhe mithin allein auf der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin als Patentanwältin, nicht hingegen aber auf der versicherungspflichtigen Tätigkeit für die Beigeladene zu 1 als Syndikuspatentanwältin. Die Klägerin sei mithin nicht "wegen der" Beschäftigung, die sie bei der Beigeladenen zu 1 dort ausübe, Pflichtmitglied einer berufsständigen Versorgungseinrichtung.
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Gegen die Entscheidung des LSG hat die Klägerin die vom LSG zugelassenen Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Lege man die grammatikalische Auslegung zugrunde, sei der Ort der Tätigkeit kein Tatbestandsmerkmal, es komme allein auf die Art der Tätigkeit an. Insofern könne eine Befreiung nicht davon abhängig sein, ob die Klägerin in M. oder in Hessen als Syndikuspatentanwältin angestellt sei. Nach dem Sinn und Zweck der Norm gehe es darum, Personen, die bereits einer gesetzlichen Versicherungspflicht unterlägen, von einer weiteren Versicherungspflicht zu befreien, um eine unzumutbare Doppelbelastung zu vermeiden. Während das BSG lediglich fordere, dass die Versicherungspflicht in der GRV und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (Versorgungswerk) wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen müsse, fordere das LSG demgegenüber, dass auch die abhängige Beschäftigung allein eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründen müsse. Diese zu enge Auslegung verstoße auch gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte und Syndikuspatentanwälte. Das LSG verkenne, dass doch gerade unter Beachtung der "Tätigkeit" der Klägerin feststehe, dass die Tätigkeit als Patentanwältin in M. gleichzeitig in der Form der Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin bei der Firma S. Holding GmbH in D. ausgeübt werden könne. Wenn der Gesetzgeber die Syndikuspatentanwälte den freiberuflichen Patentanwälten gleichstelle, müsse eine Auslegung des § 6 SGB VI sich am Willen des Gesetzgebers orientieren. Darüber hinaus verstoße die vom LSG mit seiner Auslegung des Wortes "wegen der" (vgl § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) gegen Verfassungsrecht. So habe das BVerfG (Beschluss vom 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14 - Juris RdNr 14) ausdrücklich ausgeführt, dass die Sozialgerichte im Rahmen der Auslegung des § 231 Abs 4b S 5 SGB VI den vom Gesetzgeber mit dieser Ausnahmebestimmung verfolgten Zweck im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen hätten, insbesondere Art 2 Abs 1 GG bzw Art 12 Abs 1 S 2 GG seien zu beachten. Das LSG würde mit seiner zu engen Auslegung sämtliche nicht in M., Hamburg und Nordrhein-Westfalen tätigen Syndikuspatentanwälte gegenüber den in diesen drei Ländern tätigen Syndikuspatentanwälten benachteiligen und damit gegen Art 3 Abs 3 GG verstoßen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2017 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18. September 2013 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Die Revision sei als unzulässig zu verwerfen, weil sich die Revisionsbegründung nur oberflächlich mit den Entscheidungsgründen des Urteils des LSG auseinandergesetzt habe. Im Übrigen werde die Entscheidung des LSG für zutreffend erachtet.
Entscheidungsgründe
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A. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte Revision des Klägerin (§ 160 Abs 1 und 3 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere entgegen der Ansicht der Beklagten formgerecht iS des § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG begründet.
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Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedanken des Vordergerichts einzugehen (BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f und Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10). Hierzu hat der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz einzugehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff sowie BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f mwN und BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12, 20 und 28).
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Nach diesen Maßstäben ist die Revision der Klägerin zulässig, insbesondere ist sie formgerecht begründet. Die Klägerin rügt (ursprünglich) eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI sowie des Gesetzes vom 21.12.2015 (in Kraft ab 1.1.2016). Unter Berücksichtigung der Auslegungskriterien nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck ergebe sich, dass die Tätigkeit als Patentanwältin in M. gleichzeitig in der Form der Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin bei der Firma S. GmbH in D. ausgeübt werden könne. Maßgeblich sei die Art, nicht der Ort der Tätigkeit. Wenn der Gesetzgeber die Syndikuspatentanwälte den freiberuflichen Patentanwälten nach dem ab 1.1.2016 geltenden Gesetz gleichstelle, müsse eine Auslegung des § 6 SGB VI sich am Willen des Gesetzgebers orientieren. Wenn das LSG fordere, dass auch die abhängige Beschäftigung allein eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründen müsse, könne dem nicht gefolgt werden. Damit setzt sich die Klägerin mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung zur Rechtslage vor und nach dem 1.1.2016 auseinander. Die Revisionsbegründung erweist sich hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen noch als ausreichend.
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B. Die Revision der Klägerin ist im Wesentlichen unbegründet.
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Das Urteil des LSG war lediglich insoweit aufzuheben, als es ohne gesetzliche Grundlage eine Entscheidung auch über die während des Berufungsverfahrens ergangene weitere Ablehnung einer Befreiung der Klägerin aufgrund ihres neuen Status als Syndikuspatentanwältin getroffen hat (Bescheid vom 18.7.2016). Derartige Regelungen werden nicht Gegenstand des bereits anhängigen (Klage-/Berufungs-)Verfahrens (dazu 1. und 2.). Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere steht der Verwaltungsakt von 2.7.2007 nicht entgegen (dazu 3.). Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV als Beschäftigte der Beigeladenen zu 1 (dazu 4.). Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und verstoßen auch nicht gegen die Verfassung (dazu 5.).
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1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Verwaltungsakt vom 8.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI hinsichtlich ihrer seit 1.4.2012 bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeit abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin jedenfalls nach der letzten Fassung ihres Antrags im Revisionsverfahren statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und gibt nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht keinen Anlass mehr zu der Annahme, sie habe sich nach entsprechender Klageänderung (§ 99 Abs 1 SGG) auch selbst gegen den weiteren Bescheid vom 18.7.2016 wenden wollen.
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2. Die Verwaltungsakte im Bescheid vom 18.7.2016, mit denen die Beklagte für die Zeit ab 1.4.2012 den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom 12.2.2016 nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI hinsichtlich ihrer seit 1.4.2012 bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübten Tätigkeit aufgrund ihres neuen Status als Syndikuspatentanwältin abgelehnt hat, sind nicht nach § 96 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Zwar ist der Bescheid vom 18.7.2016 nach Erlass des hier streitigen Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 ergangen, jedoch hat er den Verwaltungsakt vom 8.8.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 weder abgeändert noch ersetzt. Abändern oder Ersetzen setzt allgemein voraus, dass der Regelungsgegenstand des neu einzubeziehenden Verwaltungsakts mit dem des früheren identisch ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 86 Nr 2 RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 27 RdNr 21), was durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festzustellen ist (vgl BSGE 47, 168, 170 = SozR 1500 § 96 Nr 13 S 19 f; BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - Juris RdNr 25; vgl auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 4a mwN). Dabei reicht bei der Abänderung eines teilbaren Verwaltungsakts eine Identität des streitbefangenen Teils aus.
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Ausweislich des Vergleichs der Verfügungssätze der hier maßgeblichen Bescheide vom 8.8.2012 einerseits und vom 18.7.2016 andererseits liegt keine Identität der Regelungsgegenstände vor. Mit Bescheid vom 8.8.2012 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 31.5.2012 auf Befreiung von der Versicherungspflicht für "Ihre abhängige Beschäftigung als Patentanwältin" bei der S. GmbH in D. abgelehnt. Mit Bescheid vom 18.7.2016 hat die Beklagte den "Antrag vom 12.02.2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI für Ihre am 01.04.2012 aufgenommene Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin" bei der S. GmbH in D. abgelehnt. Den in den Bescheiden verlautbarten Umständen lässt sich im Wege der Auslegung entnehmen, dass beide die Ablehnung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für die Zeit ab 1.4.2012 regeln, wobei sich der erste Bescheid auf ihren Status als Patentanwältin und der zweite Bescheid auf ihren Status als Syndikuspatentanwältin bezieht.
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Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern auf den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die dem Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 16/12 R - Juris RdNr 18).
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Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Bescheid vom 8.8.2012 dahin zu verstehen, dass er die Ablehnung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht wegen fehlender Ausübung einer patentanwaltlichen Beschäftigung in Bayern und damit fehlender Mitgliedschaft im bayerischen Versorgungswerk verlautbart. Dies ergibt sich aus der Begründung des Verwaltungsakts, der die Ablehnung ausdrücklich auf die "abhängige Beschäftigung als Patentanwältin bei der S. GmbH in D. (Hessen)" bezieht.
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Dass der Bescheid vom 18.7.2016 ebenfalls die Ablehnung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für ihre Beschäftigung bei der S. GmbH in der Zeit ab 1.4.2012 regelt, bedarf keiner gesonderten Erläuterung. Diese Ablehnung bezieht sich dabei allerdings im Unterschied zu dem Bescheid vom 8.8.2012 auf den neu erworbenen Status der Klägerin als Syndikuspatentanwältin nach dem Gesetz vom 21.12.2015, das am 1.1.2016 in Kraft getreten ist. Dies ergibt sich durch die Bezugnahme des Bescheids auf den Antrag der Klägerin vom 12.2.2016 (Eingangsdatum bei der Beklagten), mit dem die Klägerin unter Hinweis auf die von ihr beantragte Zulassung als Syndikuspatentanwältin die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat. Der Bescheid vom 18.7.2016 regelt damit eine Ablehnung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für ihre Beschäftigung bei "S. GmbH" für die Zeit ab 1.4.2012 im Hinblick auf ihren Status als Syndikuspatentanwältin. Eine Identität der Regelungsgegenstände beider Bescheide liegt aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor.
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Für eine enge Auslegung der Verwaltungsakts im dargelegten Sinn spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 96 Abs 1 SGG heutiger Fassung in Verbindung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur alten Rechtslage. Das BSG hat § 96 Abs 1 SGG in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus entsprechend angewendet (vgl hierzu etwa BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 16 f mwN). Mit Wirkung zum 1.4.2008 ist § 96 Abs 1 SGG durch Art 1 Nr 16 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444) neu gefasst worden. Die Gesetzesänderung ("nur dann") diente der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm. Eine Einbeziehung des neuen Verwaltungsakts soll nur noch möglich sein, wenn der ursprüngliche Bescheid nach Klageerhebung durch ihn ersetzt oder abgeändert wird (BT-Drucks 16/7716 S 19). Eine entsprechende Anwendung der Norm kommt danach nicht mehr in Betracht.
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Schon unter der Geltung alten Rechts hatte das BSG allerdings eine ausdehnende Anwendung des § 96 SGG abgelehnt, wenn zwar die späteren Entscheidungen auf derselben Rechtsgrundlage ergangen waren und es auch um dieselbe Rechtsfrage ging, die rechtlich relevanten Sachverhaltsumstände und Tatsachengrundlagen aber nicht oder nur teilweise deckungsgleich waren, weil nur so dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angemessen Rechnung getragen werden könne (vgl etwa zum Vertragsarztrecht BSGE 78, 98, 101 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 S 36 f; zur Beitragserhebung in der Unfallversicherung BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, RdNr 8; zu Betriebsprüfungen BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1, RdNr 11). Wenn aber schon nach altem Recht eine Veränderung der maßgeblichen Tatsachengrundlagen eine Anwendung des § 96 SGG ausgeschlossen hat, muss dies erst recht unter der Geltung neuen Rechts gelten.
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Die gegenteilige Auffassung von Horn (NJW 2018, 2000 ff) setzt sich mit all diesen bereits im Beschluss des Senats vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B - aufgeführten Gesichtspunkten nicht substanziell auseinander und beschränkt sich apodiktisch auf den Hinweis, dass man auch das Gegenteil für richtig halten könne. Soweit an selber Stelle das Fehlen einer "Entscheidung in der Sache" (insbesondere zu den Hinweisen des BVerfG zur neuen Rechtslage) bedauert wird, wird gleichermaßen verkannt, dass der Senat das von ihm allein zu beurteilende Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gerade nicht als unzulässig verworfen hatte, und im Übrigen eine Entscheidung über den Streitgegenstand in der Hauptsache stets dem nach Zulassung statthaften Revisionsverfahren vorbehalten bleibt. Dementsprechend kann auch nicht bereits mit dem Beschluss vom 22.3.2018 eine - über die ohnehin zur Verfügung stehenden Quellen hinaus an hervorgehobener Stelle veröffentlichungsbedürftige - höchstrichterliche Klärung "einer besonders speziellen Konstellation" erfolgt sein (Schmidt, NZS 2018, 552). Bei Äußerungen des BSG im Rahmen von Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren handelt es sich nämlich aufgrund des begrenzten Streitgegenstandes grundsätzlich nicht um (divergenzfähige) Entscheidungen.
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Die Beklagte wird daher über den Widerspruch der Klägerin vom 19.8.2016 gegen den Bescheid vom 18.7.2016, der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die ab 1.4.2012 aufgenommene Beschäftigung als Syndikuspatentanwältin bei der Beigeladenen zu 1 abgelehnt hat, für die ab 1.1.2016 geltende Rechtslage gesondert zu entscheiden haben.
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3. Im Übrigen ist die Klage zulässig.
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a) Die Beklagte hat objektiv zu Recht und entgegen deren gegenteiliger Behauptung im Klageverfahren (Schriftsatz vom 20.12.2012 S 3) die Mitteilung der Klägerin vom 31.5.2012 als Antrag ausgelegt, der nach § 6 Abs 2 SGB VI zwingend vorgeschrieben ist. Mit Erlass des Bescheids vom 8.8.2012 hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass für die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 die Befreiung von der Versicherungspflicht bei der G. Holding seit 1.12.2006 nicht weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Kraft der Dispositionsbefugnis war die Klägerin zwar berechtigt, den Antrag bis zur Bestandskraft des Bescheids, dh bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids, zurückzunehmen (vgl BSGE 76, 218, 221 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 9; BVerwG Urteil vom 31.8.1973 - IV C 33.72 - Juris RdNr 12; vgl auch Kater in Kasseler Kommentar - Sozialversicherungsrecht - <KassKomm> Band 3, SGB VI § 116 RdNr 8, Stand März 2013; Seewald in KassKomm, Band 1, SGB I § 16 RdNr 24 ff, Stand März 2018 sowie B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 83 RdNr 5). Davon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht.
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b) Der Zulässigkeit der Klage gegen den Bescheid vom 8.8.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 steht auch nicht der Verwaltungsakt vom 2.7.2007 entgegen. Dieser hat eine Befreiung allein für die Zeit ab dem 1.12.2006 von der Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung bei der G. Holding ausgesprochen. Er bezieht sich jedoch nicht auf die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 und kann daher das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für das vorliegende Klageverfahren nicht entfallen lassen.
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Die Auslegung eines Verwaltungsakts hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im äußeren Ausdruck greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 16/12 R - Juris RdNr 18).
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Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Inhalt des Bescheides vom 2.7.2007 dahin zu verstehen, dass er die Klägerin von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der am 1.7.2006 beginnenden Beschäftigung ab 1.12.2006 befreit. Dagegen ist der Bescheid nicht dahin zu verstehen, dass die Befreiung unabhängig von der konkreten Beschäftigung der Klägerin bei ihrem damaligen Arbeitgeber ab 1.7.2006 auf Dauer bis zu seiner "Aufhebung" wirkt.
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Der Bescheid vom 2.7.2007 lautet:
"Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). … Auf Ihren Antrag werden Sie für Ihre Tätigkeit als Patentanwältin bei G. Holding GmbH in H. von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Eingangsdatum des Befreiungsantrags 07.02.2007 … Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht … 01.07.2006 … Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer 01.12.2006 … Versorgungseinrichtung Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung … Beginn der Befreiung 01.12.2006."
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Der Bescheid vom 2.7.2007 verlautbart damit eindeutig, dass die Klägerin ab 1.12.2006 von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Darüber hinaus belegen weitere Angaben in diesem Bescheid, dass die Befreiungsregelung auf die konkrete Tätigkeit bezogen ist. So gilt die Befreiung für die obengenannte Beschäftigung/Tätigkeit, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur GRV zu zahlen wären. Außerdem wird die Verpflichtung ausgesprochen, einen Wechsel des Aufgabenfeldes bei dem Arbeitgeber oder einen Wechsel des Arbeitgebers sowie im Fall einer bestehenden Arbeitslosigkeit die Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen.
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Eine Berücksichtigung der weiteren Hinweise im Bescheid vom 2.7.2007 führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese lauten wie folgt:
"Die Befreiung erstreckt sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen / Tätigkeiten, selbst wenn eine Mitgliedschaft in der Berufskammer und in der Versorgungseinrichtung besteht. Insoweit sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.
Die Befreiung wird jedoch auf eine berufsfremde Beschäftigung / Tätigkeit erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung für die Zeit dieser Beschäftigung / Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
Der Rentenversicherungsträger hat die Befreiung aufzuheben, wenn
- die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und damit auch in der Versorgungseinrichtung endet
- Versorgungsabgaben nicht mehr in gleicher Höhe geleistet werden wie ohne die Befreiung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.
Sie sind daher verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger auch diese Umstände anzuzeigen.
Wird die berufsspezifische Beschäftigung / Tätigkeit aufgegeben, ohne dass die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer endet, ist dies kein Grund, den Befreiungsbescheid aufzuheben."
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Diese Verlautbarungen sind weder eigenständige Regelungen/Verfügungssätze iS von § 31 S 1 SGB X noch Nebenbestimmungen iS von § 32 SGB X, sondern lediglich als erläuternde Hinweise der getroffenen Befreiungsentscheidung beigefügt (stRspr, vgl BSG SozR 3-2940 § 7 Nr 2 S 4; BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 76 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 57; BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 37; zuletzt BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R = Juris RdNr 24). Diese Hinweise erlauben darüber hinaus auch keine Interpretation des Verfügungssatzes im Bescheid vom 2.7.2007 dahin, dass die Befreiung unabhängig von der konkreten Beschäftigung auf Dauer wirkt und nur im Fall der "Aufhebung" endet. Dem entspricht auch die Rechtslage. Denn nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Bereits der Wortlaut ergibt eindeutig, dass die Befreiungsentscheidung vom 2.7.2007 keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für eine andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen enthält, selbst wenn ursprüngliche oder nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 9 RdNr 17 mwN).
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Der ursprünglich rechtmäßig erteilte Befreiungsbescheid hat mit der Aufgabe der Tätigkeit bei dem dort genannten Arbeitgeber seine Wirkung für die Klägerin verloren und ist mit diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (vgl BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 5/16 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; vgl auch BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - Juris RdNr 24; insoweit Aufgabe der bisherigen Rspr in BSGE 83, 74, 78 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 59 f). Er begründet damit entgegen der Auffassung der Revision kein Vertrauen der Klägerin in den Inhalt nachfolgender Befreiungsentscheidungen.
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4. Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 8.8.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI hinsichtlich ihrer bei der Beigeladenen zu 1 ab 1.4.2012 ausgeübten Tätigkeit.
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a) Die Klägerin übt keine befreiungsfähige Beschäftigung iS von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI aus.
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Diese Vorschrift gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (vgl BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 28). Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV kommt nur in Betracht, wenn ein- und dieselbe Erwerbstätigkeit gleichzeitig zu zwei Versicherungsverhältnissen führt, dh zur Versicherung in der GRV und zusätzlich zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer.
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Im vorliegenden Fall führt die Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 nur zur Versicherungspflicht in der GRV (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Die Klägerin ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs 1 S 1 SGB VI) nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegen. Ebenso bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer sich hieraus ergebenden Rentenversicherungspflicht. Insofern ist insbesondere geklärt, dass das monatliche (Brutto-)Arbeitsentgelt der Klägerin mit 9135,00 Euro über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und damit die tatsächlichen Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen (Entgelt-)Geringfügigkeit (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 SGB IV) fehlen.
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Die Klägerin ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab dem 1.5.2005 zur Patentanwaltschaft zugelassen und als zugelassene Patenanwältin kraft Gesetzes (§ 53 Patentanwaltsordnung - PAO) Pflichtmitglied der in München ansässigen Patentanwaltskammer. Zudem hat das LSG festgestellt, dass die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt ihren Kanzleisitz nach M. verlegt hat, seit dem 1.4.2012 als selbstständige Patentanwältin zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden ist. Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Beigeladene zu 2) ist seit 2006 die berufsständische Versorgungseinrichtung auch für Patentanwälte/innen "mit Kanzleisitz in Bayern". Mit der Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Nr 2 der maßgeblichen Satzung wurde die Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen versorgungsrechtlichen Normen des nichtrevisiblen Landesrechts (§ 15 Abs 3 S 1 der Satzung) ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2.
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Die Klägerin ist damit zwar parallel in mehrere Versorgungssysteme einbezogen, doch ist entgegen der Revision allein deshalb der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht eröffnet. Die Norm ermöglicht es nicht etwa generell, jegliche - faktisch koexistierende - Doppelversicherung zu vermeiden, sondern erkennt Betroffenen ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der GRV allein dann zu, wenn beide Versicherungen rechtlich auf ein und demselben Lebenssachverhalt beruhen und in der Folge gerade deshalb ein mehrfacher Schutz gegen die Risiken von Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod besteht. An der gemeinsamen Wurzel der in Frage stehenden Versicherungen fehlt es vorliegend. Weder kommt in Betracht, den durch die Zulassung zur Patentanwaltschaft eröffneten Kreis an Betätigungen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 auszuüben noch ist - hiervon unabhängig - eine örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 als Träger der berufsständischen Versorgung eröffnet.
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Der Senat hat in drei Entscheidungen vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12; B 5 RE 9/14 R - Juris und B 5 RE 3/14 R - Juris) bereits geklärt, dass der unpräzise Wortlaut der Norm einem aufgrund seiner systemübergreifenden Koordinierungsfunktion notwendigen Verständnis nicht entgegensteht, dass mit "derselben Beschäftigung" iS der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" gemeint ist. Beide Sicherungsformen (GRV und berufsständische Versorgung) stimmen - als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst.
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Die Klägerin erfüllt indessen auch die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Die Notwendigkeit eines systemübergreifenden Verständnisses endet, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 33), wo es auf die spezifischen Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem Binnenrecht der jeweiligen Sicherungsform ankommt. Hier beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der GRV kann daher ua nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Relevant können damit nur Erwerbstätigkeiten sein, die gleichzeitig in beiden Formen ausgeübt werden, die jeweils für sich die Voraussetzungen des jeweiligen Versicherungszweiges erfüllen. Sind die von den Versicherungszweigen jeweils geforderten Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit untereinander unvereinbar, kommt eine Anwendung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht in Betracht. Dagegen weist die Revision zutreffend darauf hin, dass hiermit keine Konfusion der Versicherungspflichttatbestände verbunden ist und daher etwa nicht "auch die abhängige Beschäftigung allein" in der Lage sein muss, "eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung (zu) begründen…".
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Die Erwerbstätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1 kann nicht dem Berufsbild der Patentanwältin nach der bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage zugeordnet werden.
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Der Senat hat in den drei Entscheidungen vom 3.4.2014 (siehe RdNr 41 aaO) klargestellt, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (sog Syndikusanwälte) ungeachtet einer abweichenden rechtsgrundlosen Verwaltungspraxis nicht von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI befreit werden können. Dabei hat er ausgeführt, dass die Erwerbstätigkeit von Syndikusanwälten bei ihren jeweiligen Arbeitgebern nicht zum Feld der anwaltlichen Berufstätigkeit im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gehöre. Nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO werde derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses.
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Diese Rechtsprechung des BSG ist auf die Tätigkeit der Klägerin als angestellte Patentanwältin übertragbar. Die standesrechtliche Stellung des Patentanwalts entspricht weitgehend derjenigen eines Rechtsanwalts. Auch der Patentanwalt ist in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 PAO). Er ist nach Maßgabe der PAO unabhängiger Berater und Vertreter (§ 3 Abs 1 PAO). Insoweit enthalten die §§ 1 bis 3 BRAO und §§ 1 bis 3 PAO im Wesentlichen wortlautgleiche Vorschriften, sodass keine Differenzierung der Berufsbilder erfolgen kann. Die Bindungen und Abhängigkeiten in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen auch nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 PAO normierten Berufsbild des Patentanwalts. In das Berufsbild des Patentanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege lässt sich daher nur die Tätigkeit einfügen, die er als Patentanwalt außerhalb seines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Die gegen die Urteile des BSG vom 3.4.2014 (B 5 RE 9/14 R - Juris sowie B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12) eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschlüsse vom 19.7.2016 - 1 BvR 2584/14 - Juris RdNr 6 und vom 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14 - Juris RdNr 6). Die im Rahmen der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit ist damit für die Versicherungspflicht in der berufsständischen Versorgung ohne Bedeutung. Letztere beruht allein auf der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Patentanwältin.
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b) Unabhängig hiervon kommt die Beigeladene zu 2 auch örtlich und sachlich nicht als zuständiger Versicherungsträger einer berufsständischen Versorgung für die bei der Beigeladenen zu 1 ausgeübte Erwerbstätigkeit in Betracht. Die Versicherungspflicht im Versorgungswerk einschließlich der Regelungen über die Zuständigkeit des Versorgungsträgers bestimmt sich nach der stRspr das BSG nach den einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Normen (vgl zuletzt etwa BSG Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - BSGE (vorgesehen), SozR 4-2600 § 6 Nr 14 RdNr 15). § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI verzichtet insofern aufgrund der gewählten Regelungstechnik und verfassungsrechtlich zulässig (vgl im Zusammenhang des strafrechtlichen Analogieverbots etwa BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 3.5.2018 - 2 BvR 463/17 - Juris mwN) auf eigene tatbestandliche Regelungen. Demgemäß bedurfte es - was die Revision verkennt - innerhalb des bundesrechtlichen Normtextes ua auch keiner ausdrücklichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Versorgungsträgers.
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Die vom LSG mit Bindung für das BSG in Bezug genommenen Regelungen der Satzung der Beigeladenen zu 2 (§ 15 Abs 1 Nr 2) knüpfen insofern ausdrücklich an einen Kanzleisitz in Bayern an. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung auf der Grundlage von § 26 Abs 1 PAO, der jedem selbstständigen Patentanwalt als Ausdruck seiner Funktion als selbstständiges Organ der Rechtspflege (vgl etwa BVerfG Beschluss vom 12.2.1986 - 1 BvR 1770/83 - BVerfGE 72, 26, 31 f) die Verpflichtung auferlegt, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. Allein auf diese Weise wird der notwendige und sachliche Bezug der eigenständig zu betrachtenden selbstständigen Tätigkeit der Klägerin mit Kanzleisitz in M. zu ihrem zuständigen Versorgungsträger hergestellt. Weitere Kanzleisitze in Nordrhein-Westfalen, in der Freien und Hansestadt Hamburg, in Brandenburg, Baden-Württemberg oder Sachsen, die aufgrund von Staatsverträgen eine erweiterte Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2 begründen oder durch landesrechtliche Regelungen eine Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in den jeweiligen Rechtsanwaltsversorgungswerken begründet werden kann, bestehen nach den Feststellungen des LSG nicht. Mit der abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1 in Hessen ist ein "Kanzleisitz" im hier grundsätzlich noch maßgeblichen Sinne (vgl zum neuen Recht § 41d Abs 4 PAO) schon begrifflich nicht verbunden. Fälle der vorliegenden Art bestätigen damit gerade die bisherige Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 3.4.2014.
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5. Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der Gesetzgeber darf zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen. Hiergegen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Beschlüsse vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachweise bei BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 29). Die Versicherungspflicht in der GRV verletzt die Betroffenen insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 25) und berührt mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 27).
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Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber, der die Vorsorgefreiheit Beschäftigter aus Art 2 Abs 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, erst recht die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der GRV berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der GRV zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) erhebliche Bedeutung beimessen; insofern kommt es auf die möglicherweise geringe Zahl der Betroffenen nicht an (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16 ff, 19). Die GRV kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassungs wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl insgesamt die Nachweise bei BSG Urteil vom 9.3.2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 3 RdNr 6; vgl auch BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 56). Umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Angestelltenversicherung pflichtversicherte Berufsangehörige erstreckt (vgl BVerwG Beschluss vom 23.3.2000 - 1 B 15/00 - Juris RdNr 15 mwN).
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Entgegen der Revision liegt auch in der bundesrechtlichen Anknüpfung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI an landesrechtliche Regelungen zur Versicherungspflicht bei einem berufsständischen Versorgungswerk kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG). Wie dargelegt, eröffnet § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI eine Befreiungsmöglichkeit ausdrücklich nur für solche Versicherte der GRV, die aufgrund derselben Erwerbstätigkeit, die - in der Form der Beschäftigung - die dortige Versicherungspflicht begründet, zugleich - nach deren Regelungen - der Versicherungspflicht in der berufsständischen Versorgung unterliegen. Fehlt es daher an der letztgenannten Voraussetzung, ist bereits eine Mehrfachbelastung aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit nicht gegeben, von der die Klägerin denkbar befreit werden könnte. Die Klägerin wird hierdurch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Das Gesetz erfasst vielmehr ausnahmslos alle kammer- und versorgungsrechtlichen Regelungen, die zur Versicherungspflicht in der berufsständischen Versorgung führen, sodass der Kreis der Regelungsunterworfenen vollständig erfasst ist. Die Klägerin kann dagegen nicht verlangen, die Anwendbarkeit der Regelung zunächst zu ihren Gunsten in der Weise zu erweitern, dass ein Befreiungsrecht zusätzlich für alle faktisch Doppelversicherten bzw alle mangels einschlägiger kammer-versorgungsrechtlicher Regelungen nur in der GRV Pflichtversicherten eröffnet wird, und dies in einem zweiten Schritt dann auch ihr zugute zu kommen lassen. Sie macht damit im Kern einen vor der Sozialgerichtsbarkeit nicht verfolgbaren Anspruch auf Gesetzgebung geltend. Zwar kann ausnahmsweise bei sog teilweisem Unterlassen des Gesetzgebers die (nach Vorlage gemäß Art 100 Abs 1 GG verfassungsgerichtliche) Feststellung begehrt werden, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 3 Abs 1 GG) sei durch eine Unterlassung der Rechtssetzungsorgane des Bundes verletzt (BVerfGE 15, 46, 75; vgl aber auch BVerfGE 15, 121, 125 und BVerfGE 22, 163, 174 f). Jedoch setzt die Rüge der gleichheitswidrigen Nichtbegünstigung voraus, dass es eine gesetzliche Regelung gibt, welche für einen bestimmten Personenkreis, dem die Klägerin angehört, die begehrte Begünstigung vorsieht, von der sie jedoch durch Nichtberücksichtigung oder durch Ausnahmevorschriften ausgeschlossen wird (vgl BSG vom 27.1.1993 - 4 RA 40/92 - BSGE 72, 50, 52 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 4). Erst recht liegt evident keine Benachteiligung der Klägerin aus einem der in Art 3 Abs 3 GG aufgeführten Gesichtspunkte vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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