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BSG 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R
BSG 25.04.2018 - B 8 SO 24/16 R - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - geringfügige Beschäftigung - Höhe der Absetz- und Freibeträge - Verfassungsmäßigkeit
Normen
§ 41 SGB 12 vom 24.03.2011, §§ 41ff SGB 12 vom 24.03.2011, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 82 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 12, § 82 Abs 3 S 1 SGB 12, § 82 Abs 3 S 3 SGB 12, § 11b Abs 2 S 1 SGB 2, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Hildesheim, 21. November 2013, Az: S 34 SO 162/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28. April 2016, Az: L 8 SO 29/14, Urteil
Leitsatz
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Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Erwerbseinkommen bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII infolge geringerer gesetzlicher Freibeträge umfassender berücksichtigt wird als bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von Juni bis Dezember 2011.
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Die im April 1946 geborene alleinstehende Klägerin, die im streitigen Zeitraum über kein Vermögen verfügte und eine Mietwohnung (Miete inklusive Nebenkosten 305,35 Euro, Heizungskosten 40,86 Euro) bewohnte, war von September 2010 bis Juni 2012 geringfügig beschäftigt und erzielte ein Bruttoarbeitsentgelt von 120 Euro monatlich. Bis April 2011 erhielt sie Arbeitslosengeld II (Alg II); dabei wurde ihr Erwerbseinkommen in Höhe von 16 Euro monatlich berücksichtigt (Bescheid vom 24.11.2010). Ab Mai 2011 bezog die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover eine Altersrente (in den Monaten Mai und Juni in Höhe von 131,99 Euro monatlich, ab Juli 2011 in Höhe von 133,30 Euro monatlich; Bescheid vom 16.2.2011; Anpassung zum 1.7.2011).
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Auf ihren Antrag bewilligte die Stadt Göttingen der Klägerin im Namen des Beklagten Grundsicherungsleistungen, zuletzt für die Zeit von Juni bis Dezember 2011 in Höhe von 497,86 Euro monatlich, errechnet aus einem Regelbedarf in Höhe von 364 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 346,21 Euro und unter Berücksichtigung von Erwerbseinkommen in Höhe von 80,36 Euro (120 Euro abzüglich eines Betrags für Arbeitsmittel in Höhe von 5,20 Euro und eines aus dem Differenzbetrag errechneten Freibetrags in Höhe von 34,44 Euro) sowie Renteneinkommen in Höhe von 131,99 Euro (Bescheid vom 11.4.2011).
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Während des von der Klägerin gegen diesen Bescheid geführten Widerspruchsverfahrens "übernahm" die Stadt Göttingen auf Antrag der Klägerin namens des Beklagten die sich aus der Nebenkostenabrechnung 2010 ergebende Nachforderung in Höhe von 293,47 Euro (Bescheid vom 31.5.2011) und bewilligte - unter teilweiser Änderung des Bescheids vom 11.4.2011 - Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Juli 2011 bis Dezember 2011. Sie gewährte für Juli 2011 Leistungen in Höhe von 790,02 Euro und für die Zeit ab August 2011 in Höhe von 496,55 Euro, errechnet aus einem Bedarf in Höhe von 710,21 Euro (August bis Dezember 2011) bzw - aufgrund der Nebenkostennachforderung - 1003,68 Euro (Juli 2011) unter Anrechnung jeweils von Renteneinkommen in Höhe von 133,30 Euro und Erwerbseinkommen in Höhe von 80,36 Euro monatlich (Bescheid vom 8.8.2011). Der Widerspruch der Klägerin war teilweise erfolgreich. Für die Monate Mai bis August 2011 wurde Erwerbseinkommen (nur noch) "in Höhe von 37,80 Euro pro Monat auf den Grundsicherungsbedarf angerechnet" (120 Euro abzüglich 36 Euro Freibetrag, 5,20 Euro Arbeitsmittelpauschale und zudem 41 Euro Fahrtkosten; Widerspruchsbescheid des Beklagten unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 24.8.2011); im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Anschluss bewilligte die Stadt Göttingen namens des Beklagten der Klägerin - unter Aufhebung des vorangegangenen Bewilligungsbescheids insoweit - für die Zeit von September bis Dezember 2011 Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 539,11 Euro, ebenfalls unter Berücksichtigung von Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 37,80 Euro (Bescheid vom 26.8.2011).
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Die dagegen mit dem Ziel erhobene Klage, 21,80 Euro monatlich höhere Leistungen zu erlangen, ist nur im Sinne eines klarstellenden Tenors, im Übrigen jedoch nicht erfolgreich gewesen (Urteil des Sozialgerichts <SG> Hildesheim vom 21.11.2013; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2016). Das LSG hat die zugelassene Berufung zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die bedarfsmindernde Berücksichtigung des Erwerbseinkommens von 120 Euro sei kein anderer als der in § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII vorgesehene Betrag abzusetzen. Weder liege ein begründeter Fall iS von § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII vor noch komme eine analoge Anwendung von § 11b Abs 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Betracht. § 82 SGB XII sei auch nicht verfassungswidrig. Die Regelung führe weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch folge aus ihr eine faktische (mittelbare) Diskriminierung von Frauen (Art 3 Abs 2 Grundgesetz <GG>).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 82 SGB XII und Art 3 GG. Die uneingeschränkte Anwendung von § 82 SGB XII führe in einem Fall wie ihrem zu einer altersbedingten Diskriminierung. Erwerbseinkommen werde bei Bezug von Grundsicherungsleistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze gegenüber Erwerbseinkommen bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II ohne sachlichen Grund stärker berücksichtigt. Zudem würden insbesondere Frauen durch diese Regelung diskriminiert. Die für Altersrentenbezieher ungünstigere Einkommensanrechnung betreffe aufgrund der durchschnittlich sehr geringen Rente überdurchschnittlich häufig Frauen; diese seien verstärkt auf einen Hinzuverdienst angewiesen. Durch Erhöhung der Freibeträge und der Hinzuverdienstgrenzen könne eine Angleichung an die durchschnittliche Altersrente von Männern "ungefähr erreicht" werden.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2016 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. November 2013 sowie die Bescheide vom 11. April und 8. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2011 und den Bescheid vom 26. August 2011 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2011 weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter in Höhe von 152,60 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Klägerin steht ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Zeit von Juni bis Dezember 2011 nicht zu.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der Bescheid vom 11.4.2011 den Monat Juni 2011 betreffend sowie der Bescheid vom 8.8.2011, der im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 11.4.2011 die Leistungsbewilligung (einschließlich des "Übernahmebescheids" vom 31.5.2011) für die Monate Juli und August 2011 ersetzt hat (§ 86 SGG; vgl zur insoweit an den Wortlaut des § 96 SGG angepassten Auslegung des § 86 SGG nur Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-2600 § 307b Nr 10 RdNr 12; zur analogen Anwendung auf hier nicht streitbefangene Folgezeiträume BSG Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - Juris RdNr 10), beide Bescheide in Gestalt des unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 SGB XII) erlassenen Widerspruchsbescheids vom 24.8.2011 (§ 95 SGG). Gegenstand des Verfahrens ist zudem der Bescheid vom 26.8.2011, der Änderungen für die Monate September bis Dezember 2011 enthält und für diese Monate die vorangehenden Regelungen nach § 96 SGG ersetzt hat (vgl zur Anwendung dieser Vorschrift auch auf zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Klageerhebung ergangene Bescheide nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 96 RdNr 3a). Mit diesen Bescheiden sind (mit Ausnahme nur des Monats Juni 2011, dazu sogleich) jeweils höhere als zuvor gewährte Leistungen bewilligt worden; alle jeweils vorangegangenen Bescheide haben sich damit auch für die Zeit von Juli bis Dezember 2011 für den streitbefangenen Zeitraum durch diese Bescheide erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>; vgl dazu BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 11). Für den Monat Juni 2011 hat der Beklagte zwar nicht höhere Leistungen gewährt, jedoch in derselben Höhe über den Anspruch der Klägerin nochmals vollständig neu entschieden und daher im Wege eines Zweitbescheids den vorangegangenen Bescheid vom 1.4.2011 vollständig ersetzt, der sich dadurch "auf andere Weise" erledigt hat (ebenfalls § 39 Abs 2 SGB X; vgl dazu BSGE 95, 57 RdNr 10 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6 RdNr 11; BSG SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 17 f).
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In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin den Streitgegenstand schon im Klageverfahren zulässig (vgl dazu nur BSG Urteil vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R, Juris RdNr 12, SozR 4-3250 § 14 Nr 26 sowie zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) auf die Zeit von Juni bis Dezember 2011 beschränkt. Ihr diesen Zeitraum betreffendes, auf die Zahlung von 21,80 Euro höheren monatlichen Leistungen der Grundsicherung und folglich einen Gesamtbetrag von 152,60 Euro gerichtetes Begehren verfolgt die Klägerin zulässig mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG).
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Zu Recht ist die Klage gegen den Beklagten gerichtet. Hieran ändert nichts, dass die Stadt Göttingen die streitgegenständlichen Bescheide erlassen hat. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG SGB XII; in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.12.2004, Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 644) kann der Beklagte zwar zur Durchführung der ihm als örtlichem Sozialhilfeträger obliegenden Aufgabe ua durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regionsangehörige Gemeinden heranziehen, und von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht (§ 1 der Heranziehungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Stadt Göttingen gemäß § 8 Abs 1 AG SGB XII mWv 1.1.2011); jedoch handelt die herangezogene kommunale Körperschaft gemäß § 9 Abs 4 AG SGB XII und § 1 Abs 2 Satz 1 der Heranziehungsvereinbarung (nur) im Namen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe (vgl hierzu BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - Juris RdNr 13 mwN).
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Der Beklagte war auch der für die Entscheidung örtlich und sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs 2, § 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 2 Satz 1 und § 6 Abs 1 AG SGB XII. Die Heranziehung der kreisangehörigen Stadt Göttingen (vgl § 16, § 14 Abs 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz <NKomVG> vom 17.12.2010 <GVBl 576>) nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 8 Abs 1 AG SGB XII verändert nicht die Zuständigkeit (§ 9 Abs 4 AG SGB XII). Ebenso wenig ergibt sich eine Zuständigkeit der Stadt Göttingen aus § 16 Abs 2 NKomVG, wonach auf die Stadt Göttingen die für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften anzuwenden sind, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Regelung stellt insoweit § 8 Abs 2 AG SGB XII dar, der ausdrücklich eine Heranziehung der Stadt Göttingen zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers vorsieht. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn § 16 Abs 2 NKomVG auch auf das AG SGB XII Anwendung findet. Der Senat ist nicht gehindert, die dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden und auszulegen, weil das LSG diese Vorschriften bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat (BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, RdNr 28; BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - Juris RdNr 14),
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Der Senat lässt dahingestellt, nach welcher rechtlichen Grundlage (vgl §§ 44 ff SGB X) sich die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen (Änderungs-)Bescheide richtet. Denn materiell-rechtlich steht der Klägerin ein Anspruch auf weitere als die zuletzt von dem Beklagten gewährte Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 540,42 Euro für Juni 2011, von 832,58 Euro für Juli 2011 sowie von 539,11 Euro für die Monate August bis Dezember 2011 nicht zu. Dies misst sich an § 19 Abs 2 SGB XII iVm §§ 41 ff SGB XII (jeweils in der Fassung, die die Normen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz <RBEG> BGBl I 453 - erhalten haben). Danach ist - zusammengefasst formuliert - ua Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben (§ 41 Abs 2 SGB XII), soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
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Die Klägerin, die im April 2011 65 Jahre alt geworden ist (Altersgrenze für Personen, die - wie die Klägerin - vor dem 1.1.1947 geboren sind <§ 41 Abs 2 Satz 2 SGB XII>) und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) im Kreisgebiet des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen. Der Umfang der Leistungen ist anhand des nach § 42 SGB XII zu bestimmenden Gesamtbedarfs der Klägerin einerseits und berücksichtigungsfähigem Einkommen und Vermögen andererseits zu ermitteln. Den Bedarf hat das LSG zutreffend in Höhe von 710,21 Euro für die Monate Juni und August bis Dezember 2011 bzw in Höhe von 1003,68 Euro für Juli 2011 aus dem für die Klägerin maßgeblichen Regelsatz von 364 Euro monatlich (Regelbedarfsstufe 1 nach § 42 Nr 1 iVm § 28 SGB XII und seiner Anlage, letztere auch in der Normfassung des RBEG) sowie den Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 42 Nr 4 SGB XII) errechnet. Letztere beliefen sich nach den Feststellungen des LSG auf 346,21 Euro (Miete, Neben- und Heizkosten) jeweils in den Monaten Juni sowie August bis Dezember 2011 bzw auf 639,68 Euro (einschließlich einer Nebenkostennachforderung) im Monat Juli 2011, die der Beklagte zutreffend im Fälligkeitsmonat Juli 2011 berücksichtigt hat (vgl BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 17). Weitere Bedarfe nach Maßgabe von § 42 Nr 2, 3 und 5 SGB XII bestanden nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG nicht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
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Die Klägerin konnte diese Bedarfe teilweise selbst decken. Zwar verfügte sie nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) über kein Vermögen (§ 90 SGB XII). Allerdings hatte sie ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 131,99 Euro (Juni 2011) bzw 133,30 Euro (Juli bis Dezember 2011), das vollumfänglich, und zudem Erwerbseinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 120 Euro monatlich, das jedenfalls in Höhe von 37,80 Euro zu berücksichtigen war. Höhere als die bereits durch den Beklagten berücksichtigten Beträge waren von diesem Einkommen nicht abzusetzen. Dies gebietet auch Verfassungsrecht nicht.
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Nach § 82 SGB XII (in der hier maßgeblichen Normfassung des RBEG) sind als Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB XII, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG zu berücksichtigen (§ 82 Abs 1 SGB XII), also vorliegend das Renten- wie das Erwerbseinkommen. Von dem Einkommen sind - zusammengefasst - auf das Einkommen entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ggf geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts iS von § 43 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) abzusetzen (§ 82 Abs 2 SGB XII). Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII). Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden (§ 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII).
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Hinsichtlich des Renteneinkommens der Klägerin ergaben sich keine absetzungsfähigen Beträge; es war vollumfänglich zu berücksichtigen. Von dem ihr steuer- und sozialversicherungsfrei zugeflossenen Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung sind nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nur die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs 2 Nr 4 SGB XII iVm § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 <VO zu § 82 SGB XII; BGBl I 3022>) und der Freibetrag nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII von Belang. Letzteren hat der Beklagte mit 36 Euro zutreffend berechnet (30 % vom Bruttoeinkommen in Höhe von 120 Euro). Als mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundene Ausgaben sind ein Pauschalbetrag für Arbeitsmittel von 5,20 Euro (§ 3 Abs 4 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 5 VO zu § 82 SGB XII) sowie ein Betrag für notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Abs 4 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII) abzuziehen. Ob dafür notwendig nur Fahrtkosten in Höhe eines Betrags von 19,50 Euro (für wöchentlich zwei Hin- und Rückfahrten der Klägerin mit Vierfahrtenkarten) oder die Kosten einer Monatsfahrkarte in Abzug zu bringen sind, kann dahinstehen; denn tatsächlich hat der Beklagte die Monatskarte von 41 Euro als notwendige Kosten erachtet.
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Höhere Absetzbeträge waren auch nicht nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII, der dies in begründeten Fällen ermöglicht, vom Einkommen der Klägerin abzuziehen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach Sinn und Zweck dieser Regelung jedenfalls nicht zulässig ist, allein aufgrund des Alters einen erhöhten Freibetrag für Einkünfte aus einer ausgeübten Tätigkeit einzuräumen (BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7, RdNr 21). Die Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII generell auf Einkommen aus Tätigkeiten von Personen, die die Altersgrenze erreicht haben, wäre ohne zusätzliche Umstände systemwidrig (so schon BSGE 108, aaO RdNr 22). Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Sozialhilferechts ab 1.1.2005 als einfache, praktikable und einheitliche Lösung eine prozentuale Einkommensfreistellung für den Regelfall gewählt (vgl BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 Abs 3). § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII soll daher im Sinne einer Öffnungsklausel bzw eines Auffangtatbestands dem Hilfeträger die Möglichkeit eröffnen, auf besondere Umstände des Einzelfalls flexibel zu reagieren (vgl BT-Drucks 15/1514, S 65 zu § 77 des Entwurfs; dazu BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, RdNr 35). Im vorliegenden Fall liegen solche Umstände des Einzelfalls (vgl dazu etwa BSGE 108, 123 = SozR 4-3500 § 82 Nr 7, RdNr 20) nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG jedoch nicht vor.
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Auch Verfassungsrecht erfordert keine Anwendung von § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII mit der Maßgabe eines höheren Freibetrags für Erwerbseinkommen im Altersrentenbezug. Insbesondere Art 3 GG gebietet dies nicht (unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten hat der Senat einen erhöhten Freibetrag für ein nach § 104 Abs 1 Nr 3 aF iVm § 107 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - <SGB III> geleistetes Ausbildungsgeld mit Rücksicht auf die besondere Situation behinderter Menschen in Werkstätten angenommen, vgl BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6; BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 15/08 R - Juris RdNr 18).
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Die Regelungen in § 82 Abs 2 und 3 SGB XII, die für Grundsicherungsleistungsempfänger - anders als § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II - keinen allgemeinen Grundfreibetrag von 100 Euro bei Erwerbstätigkeit, sondern nur im Einzelnen nachgewiesene Abzugsbeträge vorsehen und daher ggf zu im Vergleich geringeren Absetzbeträgen führen, stellen keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG im Sinne einer ungerechtfertigten Differenzierung aufgrund des Alters dar. Zwar führt dies in Fällen wie demjenigen der Klägerin, die aus dem SGB-II-Leistungsbezug (bei Berücksichtigung eines Grundfreibetrags von 100 Euro) in den SGB-XII-Leistungsbezug gewechselt hat, nur infolge Erreichens des Rentenalters zu einer für sie ungünstigeren, nämlich weitergehenden Berücksichtigung von Erwerbseinkommen. Dies verletzt jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Ein Verbot der Differenzierung nach dem Alter ist in Art 3 Abs 3 GG nicht statuiert. Eine ungleiche Behandlung von vor und nach einer bestimmten Altersgrenze liegenden Sachverhalten ist daher ggf am allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG zu messen (vgl dazu nur Kischel in BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 35. Edition, Art 3 RdNr 139 f, Stand 15.11.2017 mwN). Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen sind damit nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 42). Die Abgrenzung ist nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet (BVerfGE 51, 295, 301 mwN). Dabei ist durch die Gerichte nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - NJW 2017, 876 RdNr 18 mwN; BVerfGE 141, 1 RdNr 93 mwN).
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Es ist danach durch sachliche Gründe gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen im SGB-II-Leistungsbezug anders behandelt als im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Bezieher von SGB-II-Leistungen unterscheiden sich von den Grundsicherungsleistungsbeziehern wesentlich dadurch, dass erstere in den Arbeitsmarkt zurückkehren sollen, während dies für die anderen gerade nicht zutrifft. Der in § 11b Abs 2 SGB II statuierte Grundfreibetrag verfolgt insbesondere das in § 1 Abs 2 Satz 2 SGB II normierte Ziel der Integration erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt, indem er Arbeitsanreize auch in unteren Einkommensbereichen ("Mini-Jobs") verstärkt und dadurch den Boden bereitet für eine gestufte Integration in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (vgl BT-Drucks 15/5446 <neu>, S 1, 4; vgl entsprechend auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 66). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums, dass er diese zusätzlichen, über die mit § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII verfolgten Ziele (vgl BSGE 106, 62 aaO) hinausgehenden Anreize zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr zur Verfügung stellt. Dieser Personenkreis ist typischerweise dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (vgl auch zur unterschiedlichen Vermögensberücksichtigung in SGB II und SGB XII BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - Juris RdNr 18). Die mit dem Grundfreibetrag des SGB II bezweckte besondere Anreizfunktion kommt in diesen Fällen (typisierend) nicht mehr zum Tragen.
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Dass sich dabei der Wechsel von einem Leistungsbezug in den anderen gerade mit Erreichen der Regelaltersgrenze wie ein mit dem Alter verbundener individueller Stichtag auswirkt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für aus dem SGB-II-Leistungsbezug wechselnde Personen gestufte Übergänge zu schaffen. Es stellt vielmehr eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung von Sachverhalten (vgl dazu näher Kischel in BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 35. Edition, Art 3 RdNr 122 ff, Stand 15.11.2017) dar, den Wechsel der Einkommensanrechnung im Bezug von existenzsichernden Leistungen an diejenige Altersgrenzen zu knüpfen, mit der sich auch in einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung (üblicherweise) der Wechsel von Arbeitsentgelt in Rentenbezug vollzogen hätte. Eine unzulässige Härte wird dadurch nicht bedingt. Dem Grundsicherungsempfänger ist es infolge des Freibetrags nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII (weiterhin) möglich, seine ihm zur Verfügung stehenden monatlichen Mittel jedenfalls in gewissem Umfang zusätzlich aufzustocken.
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Durch die Einkommensanrechnung ohne pauschalierten Grundfreibetrag bei Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII wird auch Art 3 Abs 2 GG nicht verletzt. Weder liegt eine unmittelbare Frauendiskriminierung vor, weil § 82 Abs 2 und 3 SGB XII nach Geschlechtern nicht differenzieren noch wirken sich die Regelungen faktisch im Sinne einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen aus. Eine Diskriminierung kann auch bei Regelungen vorliegen, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend ein Geschlecht betreffen (vgl BVerfGE 121, 241, 254 f; BVerfGE 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30, RdNr 22 ff; BVerfGE 104, 373, 393). Allerdings muss gerade infolge einer konkreten Regelung ein erheblicher Nachteil bedingt werden; zudem ist für die typische Betroffenheit von Frauen oder Männern ein Nachweis (etwa anhand statistischer Daten) anstelle von vagen Vermutungen notwendig (vgl BVerfGE 113, 1 aaO S 19 ff = SozR aaO RdNr 35 ff).
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Danach liegt eine mittelbare Frauendiskriminierung nicht vor. Es ist schon zweifelhaft, ob bei einer Verteilung des Bezugs von Grundsicherungsleistungen im Alter im Jahr 2011 zu ca 64 % auf Frauen und zu ca 36 % auf Männer (vgl das Statistische Bundesamt, 2015, Fachserie 13 Reihe 2.2., Sozialleistungen 2011, Tabelle B 1.3) mit einer sinkenden Tendenz in den vergangenen Jahren (ca 60 % Frauen, ca 40 % Männer, vgl das Statische Bundesamt in seiner Tabelle 22151-0001 für die Jahre 2015 und 2016) eine erhebliche Betroffenheit von Frauen bejaht werden kann (bisher durch das BVerfG nicht im Sinne einer Mindestgrenze entschieden; bejaht bei einem Frauenanteil von mindestens 75 % in: BVerfGE 121, 241, 256 f). Jedenfalls aber wird die Betroffenheit nicht (wesentlich) durch die Regelungen zur Einkommensanrechnung, sondern vielmehr maßgeblich durch die dem Leistungsbezug vorangegangene Situation (geringere Einkommensmöglichkeiten für Frauen, Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung uÄ), aber auch - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - durch die persönliche Lebenssituation bedingt. In einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft jeweils ohne Getrenntleben betrifft die Einkommensanrechnung ohne den Grundfreibetrag in gleicher Weise Männer und Frauen (vgl § 43 Abs 1 SGB XII). Zudem muss der Betroffenheit von der Einkommensregelung auch noch die Entscheidung vorangehen, überhaupt neben der Grundsicherung noch erwerbstätig sein zu wollen, die ggf anhand der spezifischen Lebensbesonderheiten getroffen wird. Dieser fehlenden Kausalität von Einkommensanrechnung und spezifischer Betroffenheit von Frauen entspricht auch der statistische Befund. Der Anteil von Frauen im Grundsicherungsleistungsbezug mit angerechnetem Erwerbseinkommen ist mit ca 51 % nämlich nicht wesentlich größer gewesen als der Anteil von Männern mit ca 49 % (vgl das Statistische Bundesamt, 2015, Fachserie 13 Reihe 2.2., Sozialleistungen 2011, Tabelle B 5.3).
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Für einen höheren Freibetrag auf der Grundlage einer analogen Anwendung von § 11b Abs 2 SGB II bleibt ebenfalls kein Raum (vgl dazu auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 16 RdNr 33; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 44 RdNr 14). § 11b Abs 2 SGB II und § 82 Abs 3 SGB XII unterscheiden sich nicht planwidrig, sondern bewusst (siehe dazu zuvor).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
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