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BSG 10.05.2017 - B 11 AL 5/17 B
BSG 10.05.2017 - B 11 AL 5/17 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Anforderungen an die Beschwerdebegründung
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Karlsruhe, 29. Januar 2016, Az: S 11 AL 3716/15, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2016, Az: L 8 AL 808/16, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung der Rechtsanwaltsgehilfin K. K. im Anschluss an dessen Bewilligung für die Zeit vom 1.2.2015 bis 31.5.2015 durch die beklagte Agentur für Arbeit. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zur Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Förderung verpflichtet (Urteil vom 29.1.2016). Auf die Berufungen der Beteiligten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 16.12.2016).
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er formuliert zwar Fragen zu Anwendbarkeit und Anwendung der §§ 88 und 89 SGB III betreffend die Voraussetzungen, die Höhe und die Dauer der Förderung durch Eingliederungszuschüsse. Nach seinem Vortrag möchte er geklärt haben, ob eine weitere Förderung im Anschluss an die Bewilligung eines Einarbeitungszuschusses nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Erstantrag möglich ist, nach § 44 SGB X zu prüfen ist oder als eigenständiger Neuantrag zu behandeln ist. Doch wird für keine der aufgeworfenen Fragen in nachvollziehbarer Weise die Klärungsbedürftigkeit oder die Klärungsfähigkeit aufgezeigt. Es findet weder eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum zu den aufgeworfenen Fragen statt noch wird dargelegt, warum es auf die Beantwortung dieser Fragen im vorliegenden Rechtsstreit ankommen soll und die Entscheidung des LSG bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen. Insofern berücksichtigt die Beschwerdebegründung auch nicht, dass das Berufungsgericht das Begehren des Klägers sowohl auf der Grundlage des § 44 SGB X als auch als (Neu)Antrag geprüft hat, also das Urteil nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt hat. In diesen Konstellationen kann die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und formgerecht gerügt wird (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 15a). Eine von dem Kläger der Sache nach begehrte abstrakte Klärung der aufgeworfenen Fragen kann nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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