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BSG 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R
BSG 14.11.2016 - B 5 R 22/16 R - Sozialgerichtliches Verfahren - eindeutig formulierte Rechtsmittelschrift - keine Auslegung oder Umdeutung einer "Revision" in eine Nichtzulassungsbeschwerde
Normen
Vorinstanz
vorgehend SG Landshut, 30. Januar 2015, Az: S 7 R 243/14 A
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 13. Juli 2016, Az: L 6 R 192/15, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 13.7.2016, das ihm am 4.8.2016 zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 13.8.2016, das am 25.8.2016 beim BSG eingegangen ist, ausdrücklich "Revision" eingelegt und ausgeführt, er "beantrage Armes Recht" und die Vertretung durch einen vom BSG zu benennenden Rechtsanwalt, weil er die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten nicht bezahlen könne. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die explizit eingelegte "Revision" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Die Revision gegen das Urteil des LSG vom 13.7.2016 ist unstatthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG (vgl § 160a Abs 4 S 1 SGG) zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) wäre das statthafte Rechtsmittel gewesen, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils sowie nochmals durch Schreiben der Berichterstatterin des Senats vom 13.10.2016 hingewiesen worden ist. Die ausdrücklich angestrebte Rechtsverfolgung bietet somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Auch wenn der Kläger mit seiner Revisionsschrift zu erkennen gibt, dass er sich gegen das Urteil des LSG wenden möchte, so ist eine Auslegung oder Umdeutung seines Schriftsatzes vom 13.8.2016 dahin gehend, dass er das allein zulässige Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, nicht möglich.
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Eine Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn die abgegebene Erklärung mehrdeutig und damit auslegungsfähig ist. Für eine diesbezügliche Auslegung des Schriftsatzes des Klägers ist indes kein Raum, weil ausdrücklich und allein die Einlegung der Revision ausgesprochen wird und damit auch die Bewilligung von PKH allein für die Durchführung des Revisionsverfahrens beantragt worden ist.
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Eine Umdeutung der Revisionsschrift in eine statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht möglich. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im sozialgerichtlichen Verfahren - das einzulegende Rechtsmittel in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich genannt ist. Denn durch diese Belehrung sind Irrtümer oder Verwechslungen bei der Bezeichnung des Rechtsmittels weitgehend ausgeschlossen. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Rechtsmittelkläger rechtskundig vertreten ist (vgl Senatsbeschluss vom 10.7.2006 - B 5 R 42/06 R - BeckRS 2007, 43492 RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 1), wobei vorliegend erschwerend hinzu kommt, dass der Kläger in der Eingangsbestätigung vom 26.8.2016 auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung nochmals besonders hingewiesen worden ist.
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Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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