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BSG 03.08.2016 - B 6 KA 5/16 B
BSG 03.08.2016 - B 6 KA 5/16 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten - Urteil - Unterschrift des Vorsitzenden bzw Mitgliedern des Senats im Anschluss an Rechtsmittelbelehrung
Normen
§ 73 Abs 6 S 6 SGG, § 134 Abs 1 SGG, § 153 Abs 3 S 1 SGG, § 85 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 11. April 2014, Az: S 24 KA 378/12, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 9. Dezember 2015, Az: L 3 KA 55/14, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 475 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Im Streit steht die Höhe des Regelleistungsvolumens (RLV) des Klägers, vorrangig aber die Einhaltung der Klagefrist.
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Der Kläger nimmt als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil. Gegen die Honorarbescheide für die Quartale I/2009 bis IV/2011 legte der Kläger jeweils Widerspruch mit der Begründung ein, seine Mitarbeit in einem ambulanten Herzzentrum müsse als Praxisbesonderheit bei der Bemessung des RLV berücksichtigt werden. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 16.5.2012 zurück; dieser ging am 21.5.2012 bei dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers (unter der neuen Kanzleianschrift B.-Straße) ein. Am 4.7.2012 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und zugleich wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe vom 1.1.2011 bis 30.6.2012 als Untermieter in der Rechtsanwaltskanzlei M. und Partner in der N.-Straße die Infrastruktur und das Sekretariat (einschließlich Fristenkontrolle) dieser Kanzlei mitgenutzt. Anfang Mai 2012 habe dieser den Umzug seiner Kanzlei in neue Räumlichkeiten in die B.-Straße begonnen, jedoch vereinbart, die Dienste des Sekretariats noch bis zum 30.6.2012 zu nutzen, da ihm erst Anfang Juli 2012 ein für die Fristenkontrolle funktionsfähiges Sekretariat zur Verfügung gestanden habe. Am Tag des Eingangs des Widerspruchsbescheides habe er Frau U. im Sekretariat M. und Partner angerufen und sie gebeten, in der Sache eine Frist für den 18.6.2012 sowie eine Wiedervorlage für den 11.6.2012 zu notieren; Frau U. habe dies zugesagt. Diese Angabe werde anwaltlich versichert. Am 3.7.2012 habe er bei Durchsicht seiner Akten festgestellt, dass er nicht entsprechend informiert worden sei.
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Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11.4.2014 als unzulässig abgewiesen. Auch die vom Kläger eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 9.12.2015). Das LSG hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Dem Kläger sei insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Zwar treffe einen Kläger kein Verschulden an der Säumnis, wenn diese auf ein Fehlverhalten von Hilfspersonen seines (früheren) Prozessbevollmächtigten zurückzuführen sei; jener habe vorgetragen, Frau U. könne sich an das Telefonat vom 21.5.2012 noch erinnern und habe die damals erfolgte Anweisung des Fristeintrages bestätigt. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers habe seine Angaben zwar anwaltlich versichert. Aus der Auskunft von Rechtsanwalt R. aus der Kanzlei M. und Partner vom 11.7.2014 ergebe sich jedoch, dass sich Frau U. an das behauptete Telefonat nicht erinnern könne und in den Fristenbüchern auch keine entsprechende Frist eingetragen sei. Dass die Angestellte das Telefonat wegen des inzwischen eingetretenen Zeitablaufs lediglich vergessen habe, sei unwahrscheinlich, weil sich ein Versäumnis dieser Tragweite erfahrungsgemäß einpräge. Im Übrigen hätte die Vorlage einer von Frau U. unterzeichneten entsprechenden eidesstattlichen Versicherung durch den Prozessbevollmächtigten nahegelegen; dies sei jedenfalls weithin üblich. Angesichts dieser Lage reiche die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung nicht aus.
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Unabhängig hiervon sei die Versäumung der Klagefrist schon deshalb nicht unverschuldet, weil sie auf einem Überwachungsverschulden des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers beruhe. In besonderen Fällen müsse der Bevollmächtigte Vorkehrungen dagegen treffen, dass der von ihm erteilte Auftrag im Drang der übrigen Geschäfte in Vergessenheit gerate und die Frist dadurch versäumt werde. Ein besonderer Fall sei vorliegend gegeben, weil die Bürokraft Frau U. nicht in der neuen Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in der B.-Straße, sondern in dessen früherer Kanzlei in der N.-Straße gearbeitet habe. Die frühere Bürogemeinschaft habe sich in Auflösung befunden. Bei derartigen Umzugssituationen bestehe angesichts der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Geschäftsabläufe in besonderem Maße Veranlassung, geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Fristsetzung und -kontrolle zu treffen. Der Prozessbevollmächtigte habe sich schon aus dem Arbeitsumfeld von Frau U. gelöst; deshalb habe die Gefahr bestanden, dass die Mitarbeiterin einzelne Aufträge nicht mehr im selben Grad als verbindlich angesehen habe wie früher. Zudem habe ein erhöhtes Risiko bestanden, die Fristeintragung zu vergessen, weil die Angestellte den Prozessbevollmächtigten nicht mehr regelmäßig gesehen habe. Aus diesen Gründen wäre es erforderlich gewesen, dass sich der Prozessbevollmächtigte durch gelegentliche - zB telefonische - Kontrollen vergewissert hätte, ob die Frist bzw der Wiedervorlagetermin der Akte ordnungsgemäß notiert gewesen sei, oder die Angestellte gebeten hätte, die Eintragung der Frist bzw des Termins per E-Mail zu bestätigen. Dass der Prozessbevollmächtigte derartige Vorkehrungen getroffen habe, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
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1. Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet.
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Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f sowie BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Nichts anderes gilt, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - Juris RdNr 4). Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Einzelfalls einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6 iVm 11). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f).
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a. Die Rechtsfragen,
ob an die anwaltliche Kontrolle von Einzelanweisungen strengere Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Anwalt sich aus einer Bürogemeinschaft löst und deren Infrastruktur mitbenutzt,
sowie,
ob ein Anwalt, der eine Einzelanweisung erteilt, sich dann telefonisch oder anderweitig vergewissern muss, ob diese tatsächlich ausgeführt wurde, wenn er sich aus einer Bürogemeinschaft löst und deren Infrastruktur mitbenutzt,
sind nicht klärungsbedürftig.
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aa. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BSG SozR 4-1500 § 67 Nr 7 RdNr 14; BSG Beschluss vom 8.9.2010 - B 14 AS 96/10 B - RdNr 6 - Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 3, jeweils mwN). Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem vertretenen Beteiligten gemäß § 73 Abs 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Für ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigten gilt dasselbe dann, wenn dieses vom Bevollmächtigten selbst zu vertreten, also als dessen eigenes Verschulden anzusehen ist (vgl BSG aaO). Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt dagegen vor, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat.
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Ein dem Kläger zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ist gegeben, wenn die Nichteinhaltung der Frist darauf beruht, dass er es versäumt hat, durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere hinsichtlich der Fristen- und Terminüberwachung und der Erledigungs- und Ausgangskontrolle, ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen zu treffen (stRspr des BSG, zB BSGE 61, 213, 215 = SozR 1500 § 67 Nr 18 S 43; BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - RdNr 8 - Juris). Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt; er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (stRspr, vgl BGH Beschluss vom 2.4.2008 - XII ZB 189/07 - RdNr 12 mwN - Juris = NJW 2008, 2589; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 8d mwN).
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Allerdings müssen dann, wenn die Anweisung des Rechtsanwalts einen so wichtigen Vorgang wie die Erstellung einer Rechtsmittelschrift betrifft und sie nur mündlich erteilt wird, in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung - etwa im Drange der übrigen Geschäfte - unterbleibt (BGH Beschluss vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - RdNr 31 - Juris = NJW 2012, 1591 mwN; BGH Beschluss vom 15.5.2012 - VI ZB 27/11 - RdNr 12 - Juris = NJW-RR 2013, 179; BGH Beschluss vom 9.7.2013 - XI ZB 20/12 - RdNr 13 mwN - Juris; BAG Beschluss vom 27.10.1994 - 2 AZB 28/94 - BAGE 78, 184; BAG Beschluss vom 27.9.1995 - 4 AZN 473/95 - RdNr 13 - Juris = NZA 1996, 555). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH Beschluss vom 15.5.2012 aaO mwN). Welche organisatorischen Vorkehrungen in der Kanzlei M. und Partner getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Fristeintragung in Vergessenheit gerät, hat der Kläger nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht (vgl hierzu BGH Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZB 6/08 - RdNr 8 - Juris).
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Zwar ist wiederum anerkannt, dass es derartiger organisatorischer Maßnahmen nicht bedarf, wenn die klare und unmissverständliche (Einzel-)Anweisung besteht, die genannte Begründungsfrist sofort einzutragen (BGH Beschlüsse vom 2.4.2008 - XII ZB 189/07 - RdNr 14 - Juris = NJW 2008, 2589 und - XII ZB 190/07 - RdNr 14 - Juris), jedoch gilt dies nur dann, wenn darüber hinaus eine allgemeine Büroanweisung besteht, dass ein solcher Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen ist (BGH aaO; s auch BGH Beschluss vom 20.1.2009 - XI ZB 6/08 - RdNr 11 - Juris). Dass eine derartige Büroanweisung in der Kanzlei M. und Partner bestand, ist nicht vorgetragen worden.
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bb. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einen Rechtsanwalt bei Vorliegen besonderer Umstände erhöhte Sorgfaltspflichten treffen. Das Vorliegen derartiger besonderer Umstände hat das LSG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht, ohne dass es hierzu noch der weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf:
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Das Vorliegen eines derartigen besonderen Umstandes hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - neben der Ausschöpfung von Fristen (s BSG Beschluss vom 11.12.2008 - B 6 KA 34/08 B - RdNr 14 mwN - Juris) - etwa für den Fall angenommen, dass die mündlich angewiesene Rechtsanwaltsfachangestellte auch noch mit anderen Angelegenheiten befasst, in sonstiger Weise abgelenkt oder arbeitsmäßig und aus persönlichen Gründen besonders belastet ist (BAG Beschluss vom 27.10.1994 - 2 AZB 28/94 - BAGE 78, 184; BAG Beschluss vom 27.9.1995 - 4 AZN 473/95 - RdNr 13 - Juris = NZA 1996, 555; BGH Beschluss vom 23.4.1980 - VIII ZB 3/80 - RdNr 6 - Juris = VersR 1980, 746).
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Ebenso ist anerkannt, dass mit Blick auf einen anstehenden Umzug der Kanzlei in ein neues Bürogebäude und der absehbaren Möglichkeit einer damit ggf verbundenen Beeinträchtigung der Geschäftsabläufe in besonderem Maße Veranlassung bestand, geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, namentlich fristgerechte Weiterbearbeitung der Sache zu treffen (so OVG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.12.2010 - 1 A 1993/09 - RdNr 58 - Juris; in diesem Sinne auch BGH Beschluss vom 2.3.1978 - VII ZB 17/77 - RdNr 7 - Juris = VersR 1978, 644; BGH Beschluss vom 24.3.1982 - IVa ZB 6/82 - RdNr 5 - Juris = VersR 1982, 651; BGH Beschluss vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - RdNr 33 - Juris = NJW 2012, 1591; s auch OLG Köln Beschluss vom 20.4.2010 - 19 U 9/10 - RdNr 15 - Juris).
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Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass in besonderen Situationen erhöhte Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Fristwahrung bestehen. So hat er ausgeführt, dass gerade angesichts des vom klagenden Arzt geschilderten Umbaus der Praxis und des bevorstehenden Urlaubs seiner Arzthelferin besonderer Anlass bestanden hätte, besondere Vorkehrungen für die Einhaltung der Frist zu treffen, auch wenn bei einer Privatperson in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sein mögen als bei einem Rechtsanwalt (BSG Beschluss vom 30.12.1996 - 6 BKa 51/95 - RdNr 3 - Juris).
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Für die vorliegende Konstellation gilt letztlich nichts anderes. Wenn sich ein Rechtsanwalt aus einer Bürogemeinschaft löst, jedoch für eine Übergangszeit deren Infrastruktur weiterhin in Anspruch nimmt, begründen die besonderen Umstände erhöhte Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts. Dass ein Umzug der Kanzlei vorliegend allein den Rechtsanwalt, nicht aber die von ihm in Anspruch genommene Rechtsanwaltsfachangestellte betrifft, ändert daran nichts. Zwar war die Rechtsanwaltsfachangestellte U. nicht selbst durch den Umzug (mit-)betroffen, doch hat es aufgrund der räumlichen Trennung an einem persönlichen Kontakt zwischen ihr und dem Anwalt gefehlt; daraus - wie das LSG - den Schluss zu ziehen, dass sich damit das Risiko erhöht, dass mündlich erteilte Anweisungen in Vergessenheit geraten, ist schlüssig.
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Nach den Angaben des Klägers hat sein früherer Bevollmächtigter die bisherigen Kanzleiräume Anfang Mai verlassen, war also bei Eingang des Widerspruchsschreibens am 21.5.2012 schon rund drei Wochen aus dem Büroumfeld ausgeschieden. Ausweislich der Prozessakten wurde seither zwischen dem Sekretariat und dem Bevollmächtigten ausschließlich telefonisch bzw per E-Mail kommuniziert; Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Gerade bei lediglich telefonisch erteilten Anweisungen fehlt dem Anweisenden jeglicher Hinweis darauf, ob und wie die Anweisung notiert wurde bzw umgesetzt wurde. Hinzu kommt, dass infolge der räumlichen Trennung das übliche organisatorische Prozedere gestört war. So gehört zu den erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH Beschluss vom 8.7.2014 - II ZB 17/13 - RdNr 10 - Juris).
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Auch wenn sich weder aus den Gerichtsakten noch aus dem Vorbringen des Klägers entnehmen lässt, ob sich die den Rechtsstreit betreffenden Handakten in den Räumen der Kanzlei M. und Partner oder bereits in den neuen Kanzleiräumen in der B.-Straße befunden haben, steht jedenfalls fest, dass der Widerspruchsbescheid an die neue Kanzleiadresse in der B.-Straße adressiert war und auch dort eingegangen ist. Da nichts Gegenteiliges vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass er auch dort verblieben ist, während die Fristennotierung und -überwachung in der N.-Straße erfolgen sollte. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass dort die Anlage einer entsprechenden Handakte erfolgte oder wenigstens eine Kopie des Widerspruchsbescheides an die Kanzlei in der N.-Straße übersandt wurde, ebenso wenig, dass eine (Wieder-)Vorlage einer Handakte beabsichtigt war.
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Aus dem Vorbringen des Klägers sowie aus dem Inhalt der Gerichtsakte lässt sich vielmehr allein der Schluss ziehen, dass die Aufgabe der Sekretariatsangestellten in der Kanzlei M. und Partner (allein) darin bestand, den früheren Bevollmächtigten des Klägers - wie ausweislich der von ihm vorgelegten E-Mails in anderen Fällen auch - per E-Mail über den Fristablauf zu informieren. Damit hing die Fristwahrung einzig und allein an dem Umstand, ob Frau U. - die ohnehin nur als Vertreterin für die bisherige Ansprechpartnerin des Bevollmächtigten, Frau S., tätig wurde - die Anweisung, die Frist einzutragen, tatsächlich umsetzte; weitere Sicherungen bestanden nicht. Gerade weil - offenbar - der Widerspruchsbescheid beim (früheren) Bevollmächtigten verblieben war, erhöhte sich die Gefahr, dass die Eintragung einer Frist unterblieb, weil es im Sekretariat an einem "gegenständlichen" Anhalt für die Fristennotierung fehlte.
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In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst dann zu unterzeichnen, wenn die Rechtsmittelfrist in den Handakten festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (BSG Beschluss vom 26.11.1996 - 6 RKa 61/96 - RdNr 6 - Juris; BSG Beschluss vom 29.6.2010 - B 6 KA 4/10 R - RdNr 21; BVerwG NVwZ 2003, 868 f mwN; BGH Beschluss vom 2.2.2010 - VI ZB 58/09 - Juris RdNr 6 mwN = NJW 2010, 1080; BGH Beschluss vom 9.7.2013 - XI ZB 20/12 - RdNr 12 - Juris). Bescheinigt der Bevollmächtigte den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Nichts anderes gilt auch für den Eingang eines Widerspruchsbescheides. Vorliegend ist nicht einmal vorgetragen, dass überhaupt Handakten geführt wurden.
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Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte sich unter den dargestellten besonderen Umständen nicht darauf verlassen dürfen, dass seine Anweisung umgesetzt wird, sondern er war gehalten, sich entweder in der Folgezeit - durch einen erneuten Anruf oder durch persönliches Aufsuchen der früheren Kanzleiräume - zu vergewissern, dass die Eintragung der Frist tatsächlich erfolgt war, oder er hätte - zusätzlich - durch eigene Maßnahmen sicherstellen müssen, dass er die Frist im Blick behielt. Derartiges ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Bevollmächtigte derart mit dem Umzug beschäftigt war, dass er die Angelegenheit laufen ließ.
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b. Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die Rechtsfragen,
ob eine gerichtliche Entscheidung am räumlichen Ende ihrer Urteilsgründe unmittelbar mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und dann unterschrieben werden muss,
sowie
ob es für ein formwirksames Urteil noch ausreicht, die Rechtsmittelbelehrung zu unterschreiben, wenn diese von den Entscheidungsgründen deutlich abgesetzt ist bzw sich ohne Not auf einem separaten Blatt befindet.
Auch insoweit ergibt sich die Antwort auf diese Fragen aus der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Das Urteil des SG ist gemäß § 134 Abs 1 SGG vom Vorsitzenden, das Urteil des LSG von den Mitgliedern des Senats (§ 153 Abs 3 Satz 1 SGG) zu unterschreiben. An welcher Stelle die Unterschriften zu leisten sind, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es ist jedoch höchstrichterlich geklärt, dass die Rechtsmittelbelehrung bei Urteilen und Beschlüssen Bestandteil der Entscheidung ist (s § 136 Abs 1 Nr 7, § 142 Abs 1 SGG) und sie deshalb mit ihr verbunden und durch die Unterschrift gedeckt sein muss (BSGE 5, 87, 90; ebenso BVerwGE 134, 41, 42 f - RdNr 13 f; BFH Beschluss vom 3.11.2004 - I B 97/04 - Juris RdNr 4; BAGE 33, 63; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 4 und § 134 RdNr 2b). Daraus lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass es nicht nur ausreichend, sondern sogar geboten ist, dass die erforderlichen Unterschriften erst im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung geleistet werden und dass damit sowohl die Urteilsgründe als auch die Rechtsmittelbelehrung durch die Unterschriften gedeckt sind. Das vom Kläger zum Beleg seiner Auffassung angezogene Urteil des BSG vom 11.2.1981 (2 RU 37/80 - SozR 1500 § 151 Nr 9 = MDR 1981, 700) verhält sich nicht zu der Frage, an welcher Stelle ein Urteil zu unterschreiben ist.
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Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, ob es der Formwirksamkeit eines Urteils entgegensteht, wenn die Rechtsmittelbelehrung den Urteilsgründen auf einem gesonderten Blatt folgt, ohne dass dies aus räumlichen Gründen geboten ist. Es liegt auf der Hand, dass für Rechtsmittelbelehrungen (gerichts-)einheitliche Textbausteine verwendet werden, weil so gewährleistet werden kann, dass die Rechtsmittelbelehrung(en) stets auf dem aktuellen Stand sind. Ob diese nun als elektronischer Textbaustein in die gerichtliche Entscheidung hineinkopiert oder als separater Ausdruck an diese angefügt werden, spielt für die Frage der Verbindung beider Teile keine Rolle. In Bezug auf die hier in Rede stehende Entscheidung wird diese Verbindung schon dadurch deutlich, dass Urteil und Rechtsmittelbelehrung fortlaufend durchnummeriert sind. Die Annahme, dass ein Leerraum von ca 26 cm zwischen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung die gebotene Verbindung zwischen beiden Teilen entfallen lasse, geht fehl.
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2. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel ist die Beschwerde - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.
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Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Begründet ist die Rüge nur dann, wenn der den Anforderungen entsprechend geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt und die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 22a, 23).
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a. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel geltend macht, dass das LSG die Anforderungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine ausreichende Glaubhaftmachung des Vorbringens überspannt habe, so kann dahingestellt bleiben, ob er damit nicht allein Fehler in der Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) rügen will, obwohl ein Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht auf die Verletzung dieser Vorschrift gestützt werden kann. Sofern der Kläger in der Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung selbst einen - nicht näher bezeichneten - Verfahrensmangel geltend macht, kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher - etwa als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (s hierzu BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 9 RdNr 3 ff) - überhaupt in Betracht kommt. Denn das LSG hat seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige Begründungselemente gestützt, nämlich zum einen auf eine fehlende Glaubhaftmachung, zum anderen auf das Vorliegen eines Überwachungsverschuldens. Selbst wenn also das LSG seine Entscheidung (auch) verfahrensfehlerhaft auf eine fehlende Glaubhaftmachung der für eine unverschuldete Fristversäumung streitenden Gesichtspunkte gestützt hätte, verbliebe es bei dem vom LSG angenommenen Überwachungs- bzw Organisationsverschulden.
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Damit fehlt es insoweit an dem Erfordernis, dass die angefochtene Entscheidung auf dem (behaupteten) Verfahrensmangel beruhen kann. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das LSG ohne den Verfahrensmangel zu einem für den Beteiligten günstigeren Ergebnis gekommen wäre (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23, mwN). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die vom LSG an die Glaubhaftmachung des Vorbringens gestellten Anforderungen Einfluss auf dessen Entscheidung gehabt haben, vorliegend ein Organisationsverschulden des früheren Bevollmächtigten des Klägers zu bejahen, weil es sich hierbei allein auf erhöhte Sorgfaltsanforderungen des Rechtsanwalts im Falle eines Kanzleiumzugs gestützt hat, zu deren Einhaltung überhaupt kein Vortrag erfolgt ist.
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b. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch insoweit, als der Kläger einen Verfahrensfehler darin zu sehen meint, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Verneinung eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten überspannt habe: Dieses sei - so der Kläger - entgegen der Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen, dass den Rechtsanwalt auch nach einer Einzelanweisung ggf weitere Sorgfaltspflichten träfen. Im Übrigen reichten die vom LSG angeführten Umstände nicht aus, um einen etwaigen Ausnahmefall anzunehmen. Damit macht er in der Sache keinen Verfahrensfehler des LSG geltend, sondern rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung bzw Subsumtion seitens des Berufungsgerichts; dies ist nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge. Eine etwaige Divergenz zur Rechtsprechung des BGH wäre weder formgerecht dargelegt noch läge sie vor, weil - wie dargelegt - höchstrichterlich Übereinstimmung darin besteht, dass den Bevollmächtigten in besonderen Situationen besondere Sorgfaltspflichten treffen und die schlichte Erteilung einer Einzelanweisung in diesen Fällen nicht genügt.
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c. Fehl geht der Kläger schließlich, soweit er einen Verfahrensfehler darin zu erblicken meint, dass das LSG seinen Einwand unberücksichtigt gelassen habe, das SG-Urteil sei nicht mit einer Unterschrift versehen, weil dieses erst nach der Rechtsmittelbelehrung auf der Folgeseite unterschrieben worden sei; zudem habe das LSG diesen Fehler auch beim eigenen Urteil wiederholt. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht nur ausreichend, sondern geboten, gerichtliche Entscheidungen erst der Rechtsmittelbelehrung nachfolgend zu unterschreiben; ebenfalls dargelegt wurde, dass ungeachtet der vom Kläger beanstandeten räumlichen Trennung die erforderliche Verbindung von Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung gewahrt ist.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
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4. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz vom 9.12.2015, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
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