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BSG 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R
BSG 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R - (Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Leistungen der russischen Rentenversicherung - Altersrente, Invalidenrente, Erhöhungsbetrag, DEMO-Leistung - Privilegierung nach § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 - Vergleichbarkeit mit privilegierten inländischen Einkommen - Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum)
Normen
§ 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 SGB 12 vom 24.03.2011, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 82 Abs 3 S 3 SGB 12, § 83 Abs 1 SGB 12, § 31 Abs 1 S 1 BVG vom 28.06.2011, § 250 Abs 1 SGB 6, § 8 Abs 1 S 1 BSHG§76DV, § 8 Abs 1 S 2 BSHG§76DV, § 8 Abs 1 S 3 BSHG§76DV vom 23.11.1976, § 3 Abs 3 S 2 BSHG§76DV vom 23.11.1976, § 3 Abs 3 S 3 BSHG§76DV vom 23.11.1976, Art 3 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Duisburg, 18. Juni 2012, Az: S 2 SO 450/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Dezember 2014, Az: L 20 SO 254/12, Urteil
Leitsatz
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1. Russische Alters- und Invalidenrenten samt der pauschalen Erhöhungsbeträge dazu, die wegen der Teilnahme am Zweiten Weltkrieg gezahlt werden, sind nicht entsprechend der Regelung zur Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes privilegiertes Einkommen bei Gewährung von Sozialhilfe.
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2. Bei individueller Betrachtung ist die sog DEMO-Leistung für Überlebende der Leningrader Blockade vom Einkommen abzusetzen, wenn sie bestimmten privilegierten inländischen Leistungen mit Entschädigungscharakter gleichsteht.
Tenor
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Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Im Streit sind (noch) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für März 2012 (Kläger mehr als 348,88 Euro; Klägerin mehr als 289,47 Euro).
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Der 1922 geborene Kläger und die 1935 geborene Klägerin (Cousin und Cousine) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation; sie leben seit 2000 in Deutschland und waren seither beide im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (als jüdische Emigranten aus humanitären Gründen) nach § 23 Abs 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Sie bewohnten gemeinsam eine Mietwohnung in D (Miete und kalte Betriebskosten von monatlich insgesamt 381,24 Euro; Heizkostenvorauszahlung von monatlich 60,94 Euro) mit dezentraler Warmwasseraufbereitung; beide sind schwerbehindert und ihnen ist das Merkzeichen "G" zuerkannt.
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Die Kläger bezogen im März 2012 russische Rentenleistungen; dabei handelte es sich jeweils um eine Altersarbeitsrente, eine staatliche Invalidenrente sowie, für den Kläger als Träger des Zeichens "Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg", für die Klägerin als Trägerin des Zeichens "Überlebende der Leningrader Blockade", um Erhöhungsbeträge hierzu (für den Kläger im April 2011 in Höhe von insgesamt 24 931,32 Rubel; für die Klägerin im Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 13 504,76 Rubel). Daneben erhielten sie eine zusätzliche materielle Unterstützung (sog DEMO-Leistung) als "Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg" (1000 Rubel) bzw als Träger des Zeichens "Überlebende der Leningrader Blockade" (500 Rubel). Diese Leistungen wurden ab September 2011 vierteljährlich auf ein deutsches Konto der Kläger gezahlt; dem Kläger wurden im März 2012 für das 1. Quartal 2012 insgesamt 2053,75 Euro, der Klägerin insgesamt 1213,99 Euro gutgeschrieben. Über Vermögen verfügten sie im März 2012 nicht.
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Die Beklagte hatte den Klägern nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums ab 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. bzw 1.12.2011 jeweils "bis Juni 2012" Grundsicherungsleistungen in Höhe von 338,14 Euro (Kläger) bzw 278,73 Euro (Klägerin) bewilligt, wobei sie die russischen Leistungen als Einkommen berücksichtigte (Bescheide vom 20.7., 22.8., 21.9., 21.10. bzw 21.11.2011; Widerspruchsbescheid vom 2.12.2011). Ab 1.1.2012 bewilligte sie bis Juni 2012 unter Aufhebung des Bescheids vom 21.11.2011 wegen Änderung der Verhältnisse 348,88 Euro für den Kläger und 289,47 Euro für die Klägerin (Bescheid vom 19.12.2011) und sodann (bei fehlerhafter Zuordnung der Einkommen) ab Februar bis Juni 2012 257,91 Euro für den Kläger und 2,39 Euro für die Klägerin (Bescheide vom 20.1. und 22.2.2012), bevor sie ab Februar bis Juni 2012 nur noch der Klägerin Grundsicherungsleistungen in Höhe von 224,66 Euro bewilligte (Bescheid vom 23.3.2012).
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Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die Beklagte unter Änderung dieser Bescheide und eines weiteren vom 20.4.2012 (für eine Zeit nach März 2012) verurteilt, den Klägern "für die Zeit vom 1. bis 31.8.2011 weitere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und für die Zeit ab 1.9.2011 bis 30.6.2012 weitere Leistungen ohne Anrechnung der auf die Leiden der Kläger im Zweiten Weltkrieg bezogenen Rentenanteile zu gewähren" (Urteil vom 18.6.2012). Im Verfahren der von der Beklagten eingelegten Berufung haben die Kläger unter Beschränkung der Klage auf den März 2012 (nach Annahme von entsprechenden Teilanerkenntnissen der Beklagten) nur noch für diesen Monat höhere Leistungen als 257,91 Euro (für den Kläger) und 262,61 Euro (für die Klägerin) geltend gemacht; das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat sodann das Urteil des SG "geändert und die Klage abgewiesen" (Urteil vom 1.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, höhere als die anerkannten Leistungen stünden den Klägern unter Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs (vom 1.12.2014) über die Kosten der Unterkunft und Heizung (jeweils 221,09 Euro) und die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 (daraus resultierend jeweils 44,14 Euro mehr) nicht zu. Die russischen Leistungen seien als Einkommen zu berücksichtigen; § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII mit der Privilegierung der Grundrenten des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und anderer Gesetze des Entschädigungsrechts sei insoweit nicht anwendbar. Keine der von den Klägern bezogenen russischen Leistungen weise den Grundrenten nach dem BVG vergleichbare Voraussetzungen auf. Die Zahlungen seien indes nicht als Jahreseinkünfte zu berücksichtigen, sondern eine sachgerechte Anrechnung ergebe sich, wenn man sie ab dem Zuflussmonat (März 2012) auf einen angemessenen Zeitraum verteile; da sie vierteljährlich erbracht würden, ergebe sich ein Verteilzeitraum von drei Monaten.
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Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, das LSG habe zu Unrecht eine (analoge) Anwendung des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII abgelehnt. Entscheidend sei allein die Vergleichbarkeit der russischen Leistungen mit anderen anrechnungsfreien Leistungen, wie den Leistungen der Jewish Claims Conference, den Leistungen für erlittenes DDR-Unrecht und den Leistungen nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des allgemeinen Kriegsopferfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien). Dies geböten Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) und das Gleichbehandlungsgebot des Art 23 im Abkommen vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention).
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Die Kläger beantragen,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), weil die erforderlichen Feststellungen des LSG dazu fehlen, ob ihnen höhere Leistungen der Grundsicherung zustehen.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (nur) der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 23.3.2012 (§ 96 SGG), mit dem die Beklagte zuletzt unter Ersetzung der Bescheide vom 19.12.2011 sowie vom 20.1. und 22.2.2012 für den Zeitraum von Februar bis Juni 2012 für die Klägerin Grundsicherungsleistungen bewilligt und für den Kläger solche Leistungen abgelehnt hat. Bereits zuvor hatte die Beklagte mit dem Bescheid vom 19.12.2011 die ursprünglich mit der Klage (vom 9.12.2011) angefochtenen Bescheide ausdrücklich mit Wirkung ab 1.1.2012 aufgehoben und von diesem Zeitpunkt an für den Bewilligungsabschnitt bis Juni 2012 höhere Leistungen als zuvor für beide Kläger bewilligt. Alle diese früheren Bescheide haben sich damit für den streitbefangenen Zeitraum erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <SGB X>). In zeitlicher Hinsicht haben die Kläger den Streitgegenstand schon im Berufungsverfahren durch teilweise Klagerücknahmen auf den Monat März 2012 beschränkt. Wegen der im Berufungs- und im Revisionsverfahren abgegebenen und von den Klägern angenommenen Teilanerkenntnisse sind zudem Ansprüche in Höhe von 348,88 Euro (für den Kläger) bzw 289,47 Euro (für die Klägerin), die den mit dem Bescheid vom 19.12.2011 bewilligten Beträgen entsprechen, außer Streit (dazu später).
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Mit ihren kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 SGG) verfolgen die Kläger zulässigerweise das weiter gehende Ziel, für März 2012 höhere als diese Grundsicherungsleistungen zu erhalten. Dabei haben sich die Beteiligten zulässigerweise in einem Teilvergleich (vom 1.12.2014) bereits über einzelne Berechnungselemente, nämlich die Höhe des jeweiligen Regelbedarfs (nach der Regelbedarfsstufe 1) und die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, geeinigt. Der Vergleich bezeichnet abgrenzbare Streitgegenstände und Berechnungselemente und beziffert diese konkret; er genügt deshalb den vom Senat aufgestellten Kriterien an seine Wirksamkeit (vgl: BSGE 97, 217 ff RdNr 22 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSGE 112, 54 ff RdNr 13 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8; BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 14). Unabhängig davon hat das LSG die notwendigen Feststellungen für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbedarfs jeweils nach der Regelbedarfsstufe 1 getroffen und zutreffend gewertet; von diesem Bedarf leitet sich in der Folge die Höhe der den Klägern zustehenden Mehrbedarfe ab (§ 30 Abs 1 SGB XII: "der maßgebenden Regelbedarfsstufe"; Abs 7: "entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe"), sofern nicht - wofür sich aber aus dem Vortrag keinerlei Anhaltspunkte ergeben - ein abweichender Bedarf bestand.
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Sofern sich die Berufung der Beklagten nach der Zurückverweisung als unbegründet darstellen sollte, wird das LSG allerdings den Tenor des Urteils des SG zu korrigieren haben, soweit das Urteil nicht durch die teilweise Klagerücknahme und die angenommenen Teilanerkenntnisse ohnedies bereits seine Wirkung verloren hat (vgl § 102 Abs 1 Satz 2, § 101 Abs 2 SGG). Die erstinstanzlich erhobenen Leistungsklagen waren nämlich zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG) gerichtet; dementsprechend hätte das SG eine Verurteilung zur "höheren Leistung" aussprechen müssen. Unzulässig wäre dagegen eine reine Elementenfeststellung (vgl nur: BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 130 RdNr 2b mwN); damit ist der Tenor des SG zumindest ungenau ("weitere" Leistungen "ohne Anrechnung der auf die Leiden der Kläger im Zweiten Weltkrieg bezogenen Rentenanteile" statt "höhere Leistung als …").
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Ob gegen die Beklagte, eine kreisfreie Stadt, als sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung iVm § 3 Abs 2 SGB XII iVm §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 816 - in der bis zum 15.3.2013 geltenden Fassung) im März 2012 Ansprüche auf höhere Grundsicherungsleistungen bestanden, als bislang von der Beklagten anerkannt, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden.
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Ein solcher Anspruch auf höhere Leistungen ist denkbar, wenn entweder bereits auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19.12.2011 höhere Leistungen als hierin festgesetzt zu bewilligen gewesen wären und sich in diesen Verhältnissen mit Wirkung zum 1.3.2012 keine Änderungen zu Lasten der Kläger ergeben hätten, oder zum 1.3.2012 eine Änderung zu Gunsten der Kläger eingetreten wäre. Erforderlich ist für die Prüfung insoweit ein Vergleich zwischen den für den 1.1.2012 maßgeblichen und den für den 1.3.2012 maßgeblichen Verhältnissen. Daran ist der Senat schon deshalb gehindert, weil das LSG die Höhe der den Klägern im Dezember 2011 zugeflossenen Renten, die jedenfalls in ganz wesentlichen Teilen als Einkommen zu berücksichtigen sind (dazu später), nicht festgestellt hat, und auch offen geblieben ist, ob - was indes wenig naheliegt - für die Zeit ab 1.1.2012 zu verwertendes Vermögen vorlag. Sollten im Ergebnis dieser Prüfung den Klägern mit Bescheid vom 19.12.2011 allerdings rechtswidrig zu hohe Leistungen bewilligt worden sein, kommen - bei unveränderten Verhältnissen im Übrigen - für die Zeit ab 1.3.2012 gleichwohl keine niedrigeren als die von der Beklagten anerkannten Beträge in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids nach § 45 Abs 2 SGB X nicht vorlagen.
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Ob in der Folge eingetretene Änderungen der Verhältnisse wesentlich für die Höhe der Grundsicherungsleistungen ab dem 1.3.2012 sind, misst sich an § 48 SGB X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse ua aufgehoben werden, soweit die Voraussetzungen des Abs 1 Satz 2 vorliegen. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr 3 (Erzielung von Einkommen und Vermögen) der Beginn des Anrechnungszeitraums (Satz 3). Die erforderliche Prüfung wird das LSG nachzuholen haben.
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Änderungen zu Lasten der Kläger, die ggf im März 2012 eingetreten sind, können allerdings nicht zu einer Herabsetzung der Leistungen unter den im Dezember 2011 bewilligten Betrag führen. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X sind Änderungen zu Lasten des Betroffenen dann vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen, wenn der Betroffene schuldhaft Mitteilungspflichten verletzt hat (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X) oder wusste bzw bei besonderer Sorgfaltspflichtverletzung nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X). Mit ihren Teilanerkenntnissen hat die Beklagte bereits berücksichtigt, dass solche Fälle der Bösgläubigkeit hier nicht vorlagen.
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Schließlich soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch dann aufgehoben werden, wenn nach seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Insoweit gilt für den Zufluss einer als Einkommen nach § 82 SGB XII zu berücksichtigenden Rente, die zu einer niedrigeren Grundsicherungsleistung führen würde, im Grundsatz zwar der Anfang des Zuflussmonats, der nach den Regelungen des SGB XII den Beginn des Anrechnungszeitraums markiert (vgl § 8 Abs 1 Satz 3, § 3 Abs 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII <DVO zu § 82 SGB XII> idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022), als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (vgl § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X).
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Allerdings war bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen bis zum 31.12.2015 bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse zu ihren Lasten eine von § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X und den allgemeinen Regelungen der Einkommensberücksichtigung nach §§ 82 ff SGB XII und der DVO zu § 82 SGB XII abweichende Rechtsfolge normiert. § 44 Abs 1 Satz 4 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch <RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG> vom 24.3.2011 - BGBl I 453 - erhalten hat; zuvor bereits § 44 Abs 1 Satz 3 SGB XII und § 6 Satz 3 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.6.2001 - BGBl I 1310) ordnete insoweit an, dass eine Änderung, die nicht zu einer Begünstigung führt, zu einer Neufeststellung erst vom Ersten des Folgemonats an führen darf. Liegt also ein Fall des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X vor, kann dies nicht zu einem geringeren Anspruch der Kläger für März 2012 führen; ein gegenüber den Verhältnissen im Dezember 2011 höheres Einkommen auf Grund des Zuflusses im März 2012 würde mithin ggf erst ab 1.4.2012 zu niedrigeren Grundsicherungsleistungen führen. Mit ihrem Teilanerkenntnis hat die Beklagte auch dieser denkbaren Konstellation Rechnung getragen.
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Im Monat März 2012 bestand für beide Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach; ein Anspruch auf höhere Leistungen scheidet damit nicht schon wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen in diesem Monat aus. Grundsicherung im Alter ist nach § 19 Abs 2 SGB XII iVm § 41 Abs 1 und 2 SGB XII (idF des RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG) auf Antrag Personen zu leisten, die die Altersgrenze des § 41 Abs 2 SGB XII erreicht haben und zudem ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen (nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII) bestreiten können. Die Kläger haben die Altersgrenze erreicht und die an sie jeweils gezahlten Rentenleistungen, deren Berücksichtigung im Einzelnen im Streit ist, decken nach den Feststellungen des LSG ihren Bedarf jedenfalls im März 2012 nicht vollständig; über anderes Einkommen und Vermögen verfügten sie nach seinen Feststellungen in diesem Monat nicht. Einem generellen Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe unterfielen sie als Ausländer nicht, weil sie nach den bindenden Feststellungen des LSG im streitbefangenen Monat als Inhaber (jeweils) einer (statusbegründenden) Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 2 AufenthG nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (hier idF, die die Norm mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 - BGBl I 2258 - erhalten hat) gehört haben (vgl § 23 Abs 2 SGB XII).
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Für den Vergleich der maßgeblichen Verhältnisse bei Bewilligung im Dezember 2011 und im streitbefangenen Monat März 2012 ist die Höhe der jeweiligen Leistungsansprüche zu prüfen, indem - für die Kläger getrennt voneinander - dem jeweiligen Gesamtbedarf die zu berücksichtigenden Einkommen (und ggf für die Zeit ab Januar 2012 zu berücksichtigendes Vermögen) gegenüberzustellen sind. Die klägerischen Gesamtbedarfe (in Höhe von jeweils 667,27 Euro) sind nach den bisherigen Feststellungen des LSG unverändert geblieben: Dem Grunde nach umfassen die Grundsicherungsleistungen nach § 42 SGB XII (idF des RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG) den Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII (idF des RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG), hier also jeweils nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 374 Euro. Von der maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich die Höhe der Mehrbedarfe - Merkzeichen "G" - (vgl § 42 Nr 2 SGB XII iVm § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII idF des RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG) sowie die Höhe der Mehrbedarfe für die Kosten der dezentralen Warmwasserversorgung ab, die den Klägern zustanden, also 63,58 Euro und 8,60 Euro. Ferner sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nr 4 SGB XII iVm § 35 SGB XII (idF des RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG) hier in Höhe von jeweils 221,09 Euro zu berücksichtigen.
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Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die russischen Rentenleistungen fließen den Klägern nach den Feststellungen des LSG tatsächlich - vierteljährlich - zu und stellen damit als Zufluss von Zahlungsmitteln (vgl nur BSGE 113, 86 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 84 Nr 1) grundsätzlich solche Einnahmen in Geld dar; soweit sie nicht - wie vorliegend vom LSG aber (wegen der Zahlung auf das Konto) festgestellt - in Euro zufließen, sind sie im Zeitpunkt ihres Zuflusses zum jeweils geltenden Kurswert umzurechnen (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 22). § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII enthält eine Ausnahme für ausländische Einnahmen nicht; von den in § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgezählten, ausnahmsweise nicht zu berücksichtigenden Leistungen werden sie nicht erfasst. Um eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung nach § 83 Abs 1 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) handelt es sich nicht, weil es nach den bindenden Feststellungen des LSG zum ausländischen Recht (§§ 162, 202 Satz 1 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung) schon an einem in einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ausdrücklich genannten Zweck fehlt.
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Die Altersrenten und die staatlichen Invalidenrenten samt der Erhöhungsbeträge zu diesen Renten sind - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht unter Härtegesichtspunkten von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Lediglich für die sog DEMO-Leistung für Überlebende der Leningrader Blockade, die die Klägerin bezieht, kann im Einzelfall anderes gelten. § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen (dazu bereits BSGE 108, 241 ff RdNr 24 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8 mwN) ermöglicht insoweit die von den Klägern angestrebte Prüfung. Für eine Analogie im Rahmen des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII wegen ausländischer Renten (zu den Analogievoraussetzungen allgemein BSGE 116, 80 ff RdNr 21 mwN = SozR 4-5910 § 89 Nr 1) ist deshalb mangels Regelungslücke im SGB XII kein Raum.
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Eine generelle Freistellung der russischen Rentenleistungen wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie nach Grund und Höhe einer anrechnungsfreien Grundrente nach dem BVG vergleichbar wären; denn von der Berücksichtigung als Einkommen können nur solche Rentenleistungen ausgenommen werden, die anders als die Grundsicherungsleistungen nicht allein dem Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten dienen (zu diesem abweichenden Zweck der Grundrente nach dem BVG bereits BVerwGE 19, 198, 202 ff = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 1). Erforderlich ist - nicht anders als dies der 11b. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 11 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (<SGB II>; idF, die die Norm mit dem Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004 - BGBl I 2014 - erhalten hat; ähnlich § 11a Abs 1 Nr 2 SGB II idF des RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG) entschieden hat (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 24) - eine rechtsvergleichende Betrachtung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten. Eine Besserstellung ausländischer Einkommen ist nicht zu rechtfertigen, wenn vergleichbare inländische Sachverhalte nicht zu einer Privilegierung führen würden.
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Die Altersrenten der Kläger haben - mit Ausnahme des Erhöhungsbetrags - nach den Feststellungen des LSG zum ausländischen Recht lediglich das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze und eine fünfjährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur Voraussetzung und sind damit ohne Weiteres wie eine Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) als Einkommen zu berücksichtigen; strukturelle Ähnlichkeiten zu einer Grundrente nach dem BVG bestehen nicht.
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An einer Vergleichbarkeit von Funktion und Struktur der staatlichen Invalidenrenten ebenso wie der Erhöhungsbeträge zu Altersrenten und Invalidenrenten mit der Grundrente nach dem BVG fehlt es ebenfalls, weil diese nach den bindenden Feststellungen des LSG auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Himmelreich (Institut für Ostrecht, München) nicht an die Folgen bestimmter gesundheitlicher Schädigungen während des Zweiten Weltkrieges anknüpfen, sondern - neben Invalidität bzw Alter als allgemeiner Voraussetzung - nur an die aktive Teilnahme am Kriegsgeschehen bzw an das Durchleben der Blockade Leningrads. Invalidität muss zwar vorliegen, sie kann jedoch auch auf anderen Schädigungen als den gesundheitlichen Schädigungen durch die Kriegsfolgen beruhen. Auf einen weiter gehenden Ursachenzusammenhang kommt es dabei nicht an; eine gerade im Zweiten Weltkrieg erlittene Schädigung wird für den bezeichneten Personenkreis der Teilnehmer am Krieg, sei es als Soldat, sei es als Angehörige der Zivilbevölkerung Leningrads, auf Grund einer typisierenden Betrachtung unterstellt. Die Leistungen dienen der zusätzlichen Unterstützung der genannten Personenkreise für die besonderen Verdienste bzw als pauschaler Ausgleich für das erlittene Unrecht während dieser Zeit.
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Demgegenüber wird die Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG wesentlich von der Vorstellung des Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche Gemeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt (vgl nur BVerfGE 102, 41, 59 ff = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21 ff). Sie bezweckt einerseits eine Entschädigung für den Verlust der körperlichen Integrität auf Grund der gerade während des Militärdienstes erlittenen gesundheitlichen Schädigung und andererseits einen Ausgleich für die durch die Beeinträchtigung bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat. Sie hat insoweit sowohl eine immaterielle als auch materielle Funktion (vgl § 1 Abs 1 BVG: "wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung"), wobei beide Komponenten jedoch nicht voneinander zu trennen sind (BVerfGE aaO; BSGE 111, 79 ff RdNr 29 mwN = SozR 4-3520 § 7 Nr 1; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 19). Auch nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, wird Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen nur solcher Schädigungen gewährt, die jemand infolge eines in den jeweiligen Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Sonderopfers erlitten hat (vgl beispielhaft § 4 Abs 1 Häftlingshilfegesetz). Gleiches gilt für die Renten und Beihilfen nach dem BEG für Schaden am Leben oder an Körper und Gesundheit (§ 15 Abs 1, § 28 Abs 1 BEG).
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Während also nach dem Recht der Russischen Föderation solche Renten, die das allgemeine Lebensrisiko des Alters oder der Invalidität absichern, für den Berechtigten pauschal eine Erhöhung erfahren, wenn er überhaupt nur am Zweiten Weltkrieg teilgenommen hat bzw von der Blockade Leningrads betroffen war, kennt das deutsche Recht eine entsprechend strukturierte Leistung, die von der Berücksichtigung nach § 82 Abs 1 SGB XII ausgenommen wäre, nicht. Die nach russischem Recht vorgesehenen Erhöhungsbeträge als Bestandteil der Invaliden- und Altersrente weisen nach ihrer vom LSG festgestellten Funktion zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit den Ersatzzeiten nach § 250 Abs 1 Nr 1 bis 5 SGB VI auf, die als typisierender Ausgleich für versicherungsrechtliche Folgen wegen eines in einem bestimmten Lebensabschnitt von der staatlichen Gemeinschaft verlangten oder von ihr zu vertretenden Sonderopfers anzusehen sind (vgl: BVerfG SozR 2200 § 1251 Nr 47, S 119; SozR 2200 § 1251 Nr 90, S 243; BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr 2, S 9 f). Da Ersatzzeiten aber in die Berechnung der Rente nach dem SGB VI einfließen und damit gerade nicht nach § 82 SGB XII von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt sind, sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die wegen der Erhöhungsbeträge nach russischem Recht eine Privilegierung nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII erlauben würden.
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Bei individueller Betrachtung ist allein die den Angehörigen der Zivilbevölkerung Leningrads während der Blockade gewährte DEMO-Leistung (nach dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr 363 vom 30.3.2005) bestimmten privilegierten inländischen Leistungen mit Entschädigungscharakter gleichzustellen. Das deutsche Recht kennt namentlich wegen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts Tatbestände, bei denen allein die Zeit der Verfolgung (unter weiteren Voraussetzungen) zur Leistungsberechtigung führt; diese Leistungen werden ihrerseits bei Gewährung von Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt. Angeknüpft wird insoweit nicht an eine bestimmte gesundheitliche Schädigungsfolge, sondern allein an den Umstand der unmenschlichen Lebensbedingungen vor allem in einem Ghetto; die Leistungen sind als Ausgleich für das erlittene schwere Schicksal konzipiert und nur deshalb von der Anrechnung auf Fürsorgeleistungen ausgenommen (vgl § 15 Abs 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"; zu den Motiven insoweit BT-Drucks 14/3206, S 17; ähnlich auch die AKG-Härterichtlinien - BAnz 2011, 1229). Ähnlich ist die Funktion der Ausgleichsleistung an die Angehörigen der Zivilbevölkerung Leningrads: Es wird typisierend an (im Verlaufe des Zweiten Weltkrieges nach Art und Ausmaß einmalig gebliebene) Lebensumstände in der von der Wehrmacht über mehr als zwei Jahre eingeschlossenen Stadt angeknüpft, die den Lebensbedingungen in einem geschlossenen Ghetto vergleichbar sind. Die Leistung dient (auch wenn sie laufend gezahlt wird) zudem nicht der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter bzw der Invalidität, sondern hat nur immateriellen Entschädigungscharakter. Ähnliches gilt für die ebenfalls im Erlass genannten (minderjährigen) Insassen von Konzentrationslagern und Ghettos.
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Eine Privilegierung der DEMO-Leistung unter individuellen Härtegesichtspunkten ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung tatsächlich vorlagen. Das LSG wird damit zu prüfen haben, ob die Klägerin - wofür bislang alles sprechen mag - dem genannten Personenkreis angehört hat und also den Lebensbedingungen in der Stadt Leningrad während der Blockade unterworfen war. Liegt ein solcher Fall vor, ist die nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII zu treffende Entscheidung ("kann") in dem Sinne vorgezeichnet, dass im Regelfall der Einsatz dieses Einkommens nicht verlangt wird (sog intendiertes Ermessen); denn es besteht die erforderliche Vergleichbarkeit mit entsprechend privilegierten inländischen Einkommen. Ob auch nur kurzfristige Aufenthalte in Leningrad zur Zeit der Blockade diese Privilegierung rechtfertigen würden, braucht nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden werden.
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Für den Kläger ist bislang nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Sachverhalt vorlag; dies mag das LSG abschließend ermitteln. Für den im Erlass aufgeführten Personenkreis der aktiven Kriegsteilnehmer scheidet eine Privilegierung unter Härtegesichtspunkten aber aus, weil - wie bereits ausgeführt - die Teilnahme am Kriegsgeschehen als solche nach deutschem Recht keine Leistungen auslöst, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen wären. Inwieweit das Leid dieser Personen mit dem anderer Kriegsteilnehmer vergleichbar ist, ist insoweit - anders als der Kläger meint - nicht entscheidend, sondern allein die Vergleichbarkeit der im Zusammenhang mit ähnlichen Ereignissen tatsächlich gewährten Leistungen und deren sozialhilferechtliche Einordnung.
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Mit dieser Auslegung der Härteklausel sind die Vorgaben des Gleichbehandlungsgebots des Art 3 Abs 1 GG berücksichtigt. Auch das Gleichbehandlungsgebot aus Art 23 der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach die Vertragsstaaten den Angehörigen anderer Vertragsstaaten auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren, ist damit - anders als die Kläger meinen - nicht verletzt, weil die im Anwendungsbereich des § 82 Abs 1 SGB XII privilegierten Leistungen und die russischen Rentenzahlungen aus den dargestellten Gründen gerade nicht vergleichbar sind. Ohnehin unterfallen die Kläger als jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion nicht den Art 2 bis 34 der Genfer Flüchtlingskonvention; diese Rechtsstellung, die sie ihrer Aufnahme in entsprechender Anwendung des § 1 Abs 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (vom 9.7.1990 - BGBl I 1354) zunächst erlangt haben, ist mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 erloschen (vgl dazu BVerwG Buchholz 402.242 § 23 AufenthG Nr 4).
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Die vierteljährlich (in Euro) zugeflossenen Rentenleistungen, soweit sie der dargestellten Privilegierung nicht unterfallen, sind gemäß § 8 Abs 1 Satz 3 entsprechend § 3 Abs 3 Satz 2 und 3 der DVO zu § 82 SGB XII in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (aF) auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 DVO zu § 82 SGB XII sind andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 der Verordnung genannten Einkünfte, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, im Grundsatz zwar als Jahreseinkünfte zu berechnen. Zu den anderen Einkünften in diesem Sinne gehören nach § 8 Abs 1 Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII ua auch Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge, mithin auch die russischen Rentenleistungen. Diese werden nicht monatlich gezahlt, sondern in regelmäßigen, größeren als monatlichen Abständen, nämlich vierteljährlich. Insoweit sind sie vergleichbar mit den in § 3 Abs 3 Satz 3 DVO zu § 82 SGB XII aF genannten "gleichartigen Bezügen und Vorteilen" aus nichtselbständiger Tätigkeit, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden. § 8 Abs 1 Satz 3 DVO zu § 82 SGB XII ordnet nämlich ausdrücklich nur die "entsprechende" Anwendung dieser Regelung an und trifft damit nicht lediglich eine Bestimmung zu einmaligen Einnahmen - insoweit hätte ein Verweis auf § 3 Abs 3 Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII aF genügt. Als angemessener Zeitraum iS des § 3 Abs 3 Satz 2 DVO zu § 82 SGB XII aF ist dabei - wovon auch das LSG ausgegangen ist - ein Zeitraum von drei Monaten anzusehen; denn auf diese Weise wird die vierteljährliche Zahlung so verteilt, wie sie als monatlich gewährte Rente zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist (vgl zur Verteilung einer kalenderjahrbezogenen Zuwendung auf einen Jahreszeitraum bereits BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr 36). Der Verteilzeitraum, der sich in Anwendung dieser Vorschriften ergibt, wird von § 44 Abs 1 Satz 4 SGB XII in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung nicht beeinflusst. Die zuletzt genannte Vorschrift nimmt die Bezieher von Grundsicherungsleistungen lediglich im ersten Monat des Verteilzeitraums von den Folgen eines geänderten Einkommens aus, wenn die Änderung zu ihren Lasten geht.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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