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BSG 10.02.2016 - B 5 RS 1/15 R
BSG 10.02.2016 - B 5 RS 1/15 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die Revisionsbegründung
Normen
§ 164 Abs 2 S 1 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Neuruppin, 15. März 2013, Az: S 7 R 297/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 26. Februar 2015, Az: L 2 R 224/13, Urteil
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 26.2.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 15.2.1980 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr 19 zum AAÜG) einschließlich der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte bejaht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des AAÜG gemäß dessen § 1 gälten dieselben Voraussetzungen wie für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung iS von § 5 Abs 1 S 1 AAÜG. Zugehörigkeitszeiten im Sinne dieser Norm lägen vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 AAÜG aufgelisteten System vorgesehen sei. Unerheblich sei dagegen, ob ein Beitritt zu einem Zusatzversorgungssystem tatsächlich erklärt und entsprechende Beiträge entrichtet worden seien. Der Kläger habe eine der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates unterfallende, entgeltliche Erwerbstätigkeit ausgeübt.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 1 iVm § 1 Abs 1 S 1 AAÜG.
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II. Die Revision der Beklagten ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17).
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Zwar rügt die Beklagte eine Verletzung von § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 1 iVm § 1 Abs 1 S 1 AAÜG. Sie legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 16). Hieran fehlt es.
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Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff).
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Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.
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Die Beklagte versäumt es, den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausreichend darzustellen. Für das Revisionsgericht sind aber die im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.
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Welchen aus seiner Sicht rechtlich relevanten Lebenssachverhalt das LSG zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung nicht ausreichend auf. Soweit sie auf S 2 bis 4 auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt, fehlen nahezu vollständig Hinweise darauf, ob die wiedergegebenen Tatsachen Ausführungen des Berufungsgerichts sind. Die auf S 5 der Revisionsbegründung mitgeteilten Feststellungen des LSG zu den konkreten vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter, amtierender Direktor und Direktor des Kreisheimatmuseums Perleberg sowie seine arbeitsrechtlich vom Rat der Stadt Perleberg als örtlichem Staatsorgan abgeleitete Beschäftigung erlauben dem Senat nicht, allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob das LSG die als verletzt gerügten bundesrechtlichen Normen fehlerhaft angewandt hat. Insbesondere ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, in welchem Zeitraum der Kläger die angegebenen Tätigkeiten nach den Feststellungen des LSG ausgeübt hat. Außerdem teilt die Revisionsbegründung weitgehend keine Feststellungen des LSG zum verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit.
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Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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