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BSG 17.04.2013 - B 9 V 36/12 B
BSG 17.04.2013 - B 9 V 36/12 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwertung eines im Verwaltungsverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens - Urkundsbeweis - Pflichten des Sachverständigen - persönliche Untersuchung - Zentralaufgabe - Rügeverlust - Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 407a Abs 2 S 1 ZPO, § 407a Abs 2 S 2 ZPO, § 21 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 10, § 21 Abs 3 SGB 10, § 202 SGG, § 295 ZPO, § 112 Abs 2 S 2 SGG, § 62 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Reutlingen, 13. Juni 2007, Az: S 3 VU 3293/03, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. Mai 2012, Az: L 6 VU 6/10, Urteil
nachgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 26. Juni 2014, Az: L 6 VU 2236/13 ZVW, Urteil
Leitsatz
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Ein Gericht, das ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises verwerten will, muss sicherstellen, dass der das Gutachten verantwortlich Unterzeichnende die Vorschriften für gerichtlich bestellte Sachverständige beachtet hat.
Tenor
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 2012 insoweit aufgehoben, als es die Ansprüche der Klägerin auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung einer höheren Grundrente, eines höheren Berufsschadensausgleichs und einer höheren Ausgleichsrente betrifft.
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In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 24.5.2012 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen als Folgen rechtsstaatswidriger Maßnahmen der DDR, auf Gewährung zeitlich früherer, höherer und zusätzlicher Versorgungsleistungen sowie auf Herausgabe von Erstattungsbeträgen verneint. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche hat es als unzulässig angesehen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln sowie einer Divergenz (Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist teilweise zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig.
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Die Klägerin hat ausweislich ihres in mehrere Punkte gegliederten Berufungsantrages eine Anzahl materieller Ansprüche verfolgt, die auch prozessual voneinander getrennt behandelt und etwa gemäß § 202 SGG iVm § 301 ZPO nach jeweiliger Entscheidungsreife durch Teilurteile hätten erledigt werden können (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 125 RdNr 3a). Das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen ist grundsätzlich für jeden abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes gesondert zu prüfen (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 160 RdNr 28a mwN).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Diese Darlegung ist der Klägerin hinsichtlich der als Verfahrensmangel gerügten Verwertung des Gutachtens des Prof. Dr. F durch das LSG gelungen. Die Rüge ist auch erfolgreich. Durch die Heranziehung und Verwertung des bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. F vom 24.7.2001 hat das LSG § 118 Abs 1 SGG iVm § 407a Abs 2 ZPO verletzt. Diese Vorschriften betreffen unmittelbar zwar nur die Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht selbst. Aber auch für die Einholung eines Gutachtens durch die Verwaltung gelten gemäß § 21 SGB X ähnliche Grundsätze (s auch § 26 VwVfG). Danach besteht für Sachverständige die Pflicht zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist (§ 21 Abs 3 S 1 SGB X). Zudem muss der Sachverständige unparteiisch sein. Er darf von der Teilnahme am Verwaltungsverfahren weder kraft Gesetzes noch wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen sein (§§ 16, 17 SGB X; s auch §§ 20, 21 VwVfG, dazu Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl 2012, § 26 RdNr 31). Auch die inhaltlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten, wie sie § 407a Abs 2 ZPO normiert, muss ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten grundsätzlich erfüllen (vgl Ramsauer, aaO, RdNr 30).
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Jedenfalls hat ein Gericht, welches unter Verzicht auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zulässigerweise ein bereits im Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten (§ 21 Abs 1 S 2 Nr 2, Abs 3 SGB X) im Wege des Urkundsbeweises (s Keller, aaO, § 128 RdNr 7 f mwN; BSG Urteil vom 8.12.1988 - 2/9b RU 66/87 - Juris) verwerten will, sicherzustellen, dass der das Gutachten verantwortlich Unterzeichnende die Vorschriften des § 407a Abs 2 ZPO beachtet hat. Dies folgt zwingend daraus, dass im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten in der Regel kein geringerer Beweiswert beizumessen ist als gerichtlich eingeholten Gutachten (s Keller, aaO, mwN).
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Gemäß § 407a Abs 2 S 1 ZPO ist der Sachverständige nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§ 407a Abs 2 S 2 ZPO). Nach der zu § 407a Abs 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BSG muss der Sachverständige die zentralen Aufgaben der Begutachtung selbst erbringen (Keller, aaO, § 118 RdNr 11h mwN). Inwieweit die Durchführung der persönlichen Untersuchung des Probanden zum sog unverzichtbaren Kern der vom Sachverständigen selbst zu erfüllenden Zentralaufgaben zählt, hängt von der Art der Untersuchung ab. Je stärker die Untersuchung auf objektivierbare und dokumentierbare organmedizinische Befunde bezogen ist, umso eher ist die Einbeziehung von Mitarbeitern möglich (Keller, aaO). Bei psychologischen und psychiatrischen Gutachten muss der Sachverständige die persönliche Begegnung mit dem Probanden und das explorierende Gespräch im wesentlichen Umfang selbst durchführen (BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 VU 2/03 B - SozR 4-1750 § 407a Nr 1; BSG Beschluss vom 5.5.2009 - B 13 R 535/08 B - Juris; Keller, aaO).
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Die Klägerin hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde - zutreffend - darauf hingewiesen, auf ein Verbot der Verwertung des Gutachtens des Prof. Dr. F schon in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 10.5.2010 gegenüber dem LSG hingewiesen zu haben. Darin hat die Klägerin behauptet, Prof. Dr. F lediglich auf dem Flur des Instituts gesehen zu haben, als er Dr. L zugerufen habe, dass er nun zum Zahnarzt ginge. Die gutachterlichen Untersuchungen seien von Dr. L durchgeführt worden. Diesem erheblichen Einwand gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens des Prof. Dr. F wegen einer Verletzung des § 407a Abs 2 ZPO ist das LSG nicht nachgegangen. Allein der vom LSG in diesem Zusammenhang genannte Umstand, dass Prof. Dr. F das Gutachten mit der Formulierung "einverstanden aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung" unterzeichnet hat (Urteilsumdruck S 31) belegt angesichts der detaillierten und abweichenden Darstellung der Klägerin nicht, dass der Sachverständige die Klägerin tatsächlich persönlich untersucht hat. Zweifel sind hier auch deshalb geboten, weil nicht festgestellt ist, dass der im Verwaltungsverfahren beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F wie bei einer Beauftragung durch ein Gericht eindringlich auf seine Pflichten nach § 407a Abs 2 ZPO hingewiesen worden ist.
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Die Klägerin hat das Recht zur Rüge dieses Mangels des Gutachtens des Prof. Dr. F auch nicht im laufenden Gerichtsverfahren nach Maßgabe des § 295 ZPO verloren. Nach dieser gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift (BSG SozR 1500 § 160a Nr 61 mwN) kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung (…) den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Zwar hat die Klägerin die Verwertung dieses im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens vor der Entscheidung des SG nicht gerügt. Es bestand dafür indes keine Veranlassung, denn der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht auf dieses Gutachten, sondern auf das am 17.9.2002 von Dr. H erstattete Gutachten gestützt worden. Darüber hinaus hat das SG erst in seinem Urteil vom 13.6.2007 auf das Gutachten von Prof. Dr. F Bezug genommen. Nachdem das SG dieses Gutachten in seinem Urteil verwertet hatte, ist das erstmalige Eingehen der Klägerin darauf im Rahmen ihrer Berufungsbegründung ausreichend. Die Klägerin hat auch dadurch das Rügerecht nicht verloren, dass sie der Verwertung des Gutachtens des Prof. Dr. F in der mündlichen Verhandlung des LSG nicht erneut ausdrücklich widersprochen hat. § 295 ZPO ist auf den sog Anwaltsprozess zugeschnitten und verlangt dem Anwalt ab, eine bereits schriftsätzlich angebrachte Verfahrensrüge in der nächsten mündlichen Verhandlung des Gerichts zu wiederholen. Hiervon ist bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten eine Ausnahme zu machen, weil das Gericht grundsätzlich auf eine angemessene und sachdienliche Antragstellung hinzuwirken hat (§ 112 Abs 2 S 2 SGG) und nicht rechtskundige Beteiligte durch eine Regelung wie § 295 ZPO, die zu einem Verlust des Rügerechts führt, überrascht sein können (BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1 = SGb 2004, 363 mit zust Anm von Roller; ebenso zum Zivilprozess Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 295 RdNr 9 mwN).
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Von diesem Verfahrensmangel betroffen sind allerdings nur die Ansprüche der Klägerin auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung einer höheren Grundrente, eines höheren Berufsschadensausgleichs und einer höheren Ausgleichsrente, denn nur hinsichtlich dieser Ansprüche ist das genannte Gutachten des Prof. Dr. F von Bedeutung (s Urteil des LSG zu A., B., C. und D.). Hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung einer weiteren schädigungsbedingten Gesundheitsstörung (schwere posttraumatische Belastungsstörung - PTBS -) und der Höhe des Berufsschadensausgleichs hat sich das LSG ausdrücklich auf das Gutachten des Prof. Dr. F gestützt und insbesondere die Feststellung der geltend gemachten schweren PTBS als Schädigungsfolge abgelehnt. Hinsichtlich des Anspruchs auf höhere Grundrente und Ausgleichsrente fehlt zwar eine ausdrückliche Bezugnahme des LSG auf dieses Gutachten. Da die Höhe dieser Leistungen indes von der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abhängt, die MdE selbst aber von dem Umfang der anerkannten Schädigungsfolgen bestimmt wird, liegt der rechtliche Zusammenhang mit dem Anspruch auf Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen auf der Hand.
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Soweit das LSG zugleich auch über den rechtmäßigen Beginn der Grundrente, des Berufsschadensausgleichs und der Ausgleichsrente entschieden hat, fehlt es an einem entsprechenden rechtlichen Zusammenhang mit der Verneinung des Anspruchs auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen, denn das LSG hat die Ansprüche auf früheren Leistungsbeginn aus Rechtsgründen verneint.
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Auch hinsichtlich der vom LSG als unzulässig angesehenen Anträge der Klägerin (Anfechtung mehrerer Bescheide, die von dem Verfahrensvergleich vom 13.6.2007 erfasst werden; Ansprüche nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz; Ansprüche auf Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie auf Herausgabe eines von der BfA an den Beklagten bezahlten Betrages) sowie hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf andere Versorgungsleistungen (s Urteil des LSG zu E. - Gewährung eines Ehegatten- und Kinderzuschlages - und F. - Auszahlung der an andere Stellen erstatteten Beträge -) hat das LSG das Gutachten des Prof. Dr. F nicht herangezogen. Es besteht auch kein ausreichender rechtlicher Zusammenhang mit den Ansprüchen, bei denen dies der Fall ist.
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Soweit die Klägerin die Verwertung des Gutachtens des Prof. Dr. F unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten (Verletzung anderer Verfahrensvorschriften und Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) angreift, kommt es nicht darauf an, ob ihr Vorbringen insoweit die Anforderung des § 160a Abs 2 S 3 SGG erfüllt. Denn diesbezüglich greift bereits die Rüge der Verletzung von § 118 Abs 1 SGG, § 407a Abs 2 ZPO durch. Dies gilt entsprechend auch für andere Rügen, die sich auf die Streitpunkte beziehen, die von dieser erfolgreichen Verfahrensrüge erfasst werden (Ansprüche der Klägerin auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung einer höheren Grundrente, eines höheren Berufsschadensausgleichs und einer höheren Ausgleichsrente). Dementsprechend erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge der Klägerin, das LSG habe Teile ihres Klageantrages unberücksichtigt gelassen, soweit sich die betreffenden Anträge auf die Höhe des Berufsschadensausgleichs ("Bescheid vom 11.9.2009 - R 1 "Ost") und auf die Feststellung von Schädigungsfolgen ("Bezeichnung der schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen") beziehen.
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Soweit es die Klägerin als Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) ansieht, dass sie der Berichterstatter in der mündliche Verhandlung als von den SED-Idealen überzeugte Person, also als Täterin und nicht als Opfer, bezeichnet habe, hat sie angesichts des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG keinen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde rügefähigen Verfahrensmangel bezeichnet. Zunächst kommt es insoweit allein auf die Feststellungen des Gerichts im Urteil selbst, nicht aber auf Äußerungen einzelner Mitglieder des Spruchkörpers vor der Entscheidung an. Die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, inwiefern das LSG die von ihr kritisierte Annahme des Berichterstatters seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Beweisantrag bezeichnet, den das LSG diesbezüglich übergangen haben könnte. Im Übrigen handelt es sich im Kern um die Behauptung einer unrichtigen Beweiswürdigung des LSG. Eine solche Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) gestützt werden kann.
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Ansonsten hat die Klägerin ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht, die sich auf das gesamte Berufungsurteil beziehen. Insoweit entspricht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie die nicht von der erfolgreichen Verfahrensrüge (Unzulässigkeit der Verwertung des Gutachtens von Prof. Dr. F) erfassten Streitpunkte betrifft.
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In Bezug auf das gesamte Urteil rügt die Klägerin insbesondere unter verschiedenen Gesichtspunkten Verletzungen ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dieses Verfahrensgrundrecht (Art 103 GG, § 62 SGG) soll nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Der aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder von Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (vgl BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG SozR 3-1500 § 161 Nr 5; BSG SozR 3-1750 § 565 Nr 1; SozR 3-1500 § 112 Nr 2; BSG Beschluss vom 25.6.2002 - B 11 AL 21/02 B -). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass ein Verstoß gegen § 62 SGG nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Beteiligte von gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend hat er mit der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, dass er seinerseits alles getan habe, um sich Gehör zu verschaffen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22).
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Soweit die Klägerin zunächst vorbringt, dass die vom LSG für die mündliche Verhandlung vorgesehene Zeit von fünfundvierzig Minuten zu kurz gewesen sei, um den höchst umfangreichen Prozessstoff erschöpfend zu erörtern und ihr vor der Verhandlung der angesetzte Zeitrahmen nicht mitgeteilt worden sei, hat sie eine Verletzung des § 62 SGG nicht hinreichend dargestellt. Für eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Beteiligten kommt es nicht auf die beabsichtigte Dauer einer mündlichen Verhandlung, sondern auf deren tatsächliche Dauer und insbesondere darauf an, ob der Beteiligte ausreichend zu Wort gekommen ist. Zur Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte die Klägerin daher ausführen müssen, dass und welche entscheidungserheblichen Umstände in der mündlichen Verhandlung nicht oder nicht ausreichend erörtert worden sind und inwiefern sie durch die Verhandlungsführung des LSG gehindert worden ist, alle ihr wichtig erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen. Dies hat sie unterlassen. Ihre pauschale Behauptung, sie habe keine Möglichkeit gehabt, Anträge (insbesondere auf Vertagung) zu stellen, reicht insoweit nicht aus.
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Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das LSG ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet habe. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung steht gemäß § 111 Abs 1 SGG im Ermessen des Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers. Vorrangiger Zweck der Regelung ist die Aufklärung des Sachverhalts besonders bei Beteiligten, die schriftlich nichts vorgetragen haben, oder, sofern sie vertreten sind, zur Aufklärung des Sachverhalts selbst angehört werden sollen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 111 RdNr 2 mwN). Das persönliche Erscheinen kann auch aus anderen Zwecken angeordnet werden, dient jedoch nicht in erster Linie der Gewährung rechtlichen Gehörs. Hierfür ist es ausreichend, wenn der Beteiligte in prozessordnungsgerechter Form von der mündlichen Verhandlung benachrichtigt wird. Dass dies nicht geschehen sei, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat im Übrigen an der mündlichen Verhandlung des LSG teilgenommen, so dass die Nichtanordnung ihres persönlichen Erscheinens für sie allenfalls finanzielle Auswirkungen hat.
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Soweit die Klägerin als weitere Verletzung ihres Anspruchs nach § 62 SGG vorträgt, dass das LSG entgegen ihrer Erwartung nach seiner Beratung nicht in Vergleichsverhandlungen eingetreten sei, sondern ein Urteil verkündet habe, hat sie ebenfalls einen derartigen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargestellt. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin, sondern darauf an, ob die Vorgehensweise des LSG unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv geeignet war, das rechtliche Gehör der Klägerin zu verletzen. Allein die von der Klägerin genannten Umstände, dass der Berichterstatter sie am 14.5.2012 angerufen und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, dass ein am Vortag des Termins mit dem Beklagten geführtes Telefonat diese Möglichkeit aufgezeigt habe und dass dem Beklagten aufgegeben gewesen sei, einen über die Sach- und Rechtslage unterrichteten Beschäftigten zu der Verhandlung zu entsenden, sind nicht geeignet, die beschriebene Erwartung der Klägerin zu begründen. Eine derartige Erwartung wäre nur dann nachvollziehbar, wenn etwa der Senat des LSG seine auf die mündliche Verhandlung folgende Beratung als sog Zwischenberatung bezeichnet hätte oder sogar ausdrücklich angekündigt hätte, mit den Beteiligten nach der Beratung eine weitere Erörterung, uU zum Abschluss eines Vergleichs führen zu wollen. Dass sich das LSG bei Schließung seiner mündlichen Verhandlung so verhalten habe, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, dass das LSG "unklare Anträge der Klägerin formuliert" habe, hat sie weder eine Verletzung des § 106 SGG noch eine solche des § 62 SGG schlüssig dargetan.
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Gemäß § 106 Abs 1 SGG hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. § 106 SGG verpflichtet demnach das Gericht, sachgerechte Anträge nach den erkennbaren Prozesszielen des Beteiligten herbeizuführen. Ob diese Prozessziele erreichbar sind, ob also die entsprechenden Anträge auch zu dem vom Antragsteller gewünschten Ziel führen, ist indes nicht Gegenstand des § 106 Abs 1 SGG, sondern der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge. Da die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst zahlreiche Anträge gestellt hatte, hätte sie, um eine Verletzung des § 106 Abs 1 SGG darzustellen, folglich im Einzelnen darlegen müssen, dass die ihr vom LSG vorgeschlagenen Anträge nicht den von ihr schriftlich ausgedrückten Prozesszielen entsprochen hätten. Dem wird ihr Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
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Die Klägerin hat zwar (S 36, 37 der Beschwerdebegründung) erklärt, das LSG habe von ihr gestellte Anträge "einfach weggelassen". Eine schlüssige Begründung dieser Behauptung hätte jedoch angesichts der Anzahl und des Umfangs der gestellten Anträge einer genaueren Darstellung (zB einer vergleichenden Synopse der von der Klägerin schriftlich formulierten Anträge einerseits und der vom LSG der Klägerin vorgeschlagenen Anträge andererseits) bedurft. Weiter hätte dargelegt werden müssen, inwiefern es auf weggelassene Teile von Anträgen, soweit sich diese nicht ohnehin auf die von der erfolgreichen Verfahrensrüge erfassten Streitpunkte beziehen, überhaupt ankommt. Zudem hat es die Klägerin unterlassen darzustellen, was sie unternommen hat, um sich insoweit rechtliches Gehör zu verschaffen. Sofern sie sich hinsichtlich der vom LSG vorgeschlagenen Anträge unsicher gewesen wäre, ob diese Anträge ihre Prozessziele vollständig erfassten, hätte sie dies in der Berufungsverhandlung äußern und das LSG um mehr Zeit zur Prüfung oder notfalls um Vertagung bitten müssen. Dass sie dies getan habe, hat sie indes nicht behauptet. Allein der Umstand, dass das LSG ihr zahlreiche Anträge vorgeschlagen habe, die sie in der Kürze der Zeit nicht habe überprüfen können, belegt somit eine Verletzung von §§ 62, 106 Abs 1 SGG nicht.
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Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht auch zur Beschleunigung des Verfahrens von dieser Möglichkeit hinsichtlich des angefochtenen Urteils in dem Umfang Gebrauch, in dem dieses von dem erfolgreich gerügten Verfahrensmangel betroffen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.
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