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BSG 31.10.2012 - B 12 R 15/11 R
BSG 31.10.2012 - B 12 R 15/11 R - Sozialversicherung - keine Beitragspflicht von pauschal versteuerten Belobigungsprämien an Mitarbeiter im Rahmen eines Belohnungssystems - geldwerter Vorteil - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - sonstige Sachbezüge
Normen
§ 14 Abs 1 S 1 SGB 4, § 17 Abs 1 SGB 4, § 23a Abs 1 S 1 SGB 4 vom 23.12.2002, § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 4, § 28f Abs 2 SGB 4, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV, § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 40 Abs 1 S 3 EStG, § 6 SachBezV 1995 vom 08.12.1997
Vorinstanz
vorgehend SG Hamburg, 10. Oktober 2008, Az: S 35 R 443/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 20. April 2011, Az: L 2 R 6/09, Urteil
Leitsatz
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Pauschal versteuerte Belobigungsprämien, die ein Arbeitgeber den Mitarbeitern eines seiner Verkaufsteams anlassbezogen gewährt, unterliegen als "sonstige Sachbezüge" nicht der Beitragspflicht in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob sie einmalig oder wiederholt gewährt werden.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2011 und des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2008 aufgehoben.
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Der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2008 wird aufgehoben, soweit Beiträge in Höhe von mehr als 694,40 Euro gefordert werden.
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Die Beklagte trägt in allen Rechtszügen die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 207,84 Euro festgesetzt.
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I
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
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Die klagende GmbH - ein großes Unternehmen, welches Verbrauchsgüter herstellt - gewährte im Rahmen eines betrieblichen Belohnungssystems den Beschäftigten, die dem jeweils innerhalb eines bestimmten Aktionszeitraums erfolgreichsten Verkaufsteam angehörten, Prämien, deren Höhe sich aus der Multiplikation der Anzahl der Teammitglieder mit dem ausgelobten Pro-Kopf-Festbetrag ergab. Die Prämien verwendeten die Teams für Gemeinschaftsveranstaltungen; eine Barauszahlung an einzelne Beschäftigte war ausgeschlossen. Die Klägerin versteuerte die gewährten Prämien nach § 40 Abs 1 Nr 1 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal. Aufzeichnungen über den Wert der den einzelnen Beschäftigten zugeflossenen Sachzuwendungen sind nicht vorhanden.
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Nach einer Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2006 forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von der Klägerin mit Bescheid vom 20.12.2007 (neben für einen Praktikanten zu entrichtenden, hier nicht streitigen Beiträgen in Höhe von 694,40 Euro) die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 18 207,84 Euro wegen der im Prüfzeitraum gewährten pauschal versteuerten Prämien. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Berücksichtigung der Zuwendungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2003 zurück. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.10.2008). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die den Beschäftigten gewährten Prämien seien beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von § 23a Abs 1 S 1 SGB IV, weil sie nicht der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen seien. Es handele sich nicht um beitragsfreie nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt geltende "sonstige Sachbezüge", weil die Prämien nicht "laufend", dh wiederholt, gezahlt worden seien. Nur "laufend" erbrachte sonstige Sachbezüge seien gemäß § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) iVm § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV beitragsfrei (Urteil vom 20.4.2011).
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Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 23a Abs 1 S 1 und S 2 SGB IV. Die Prämien seien bereits kein "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 23a Abs 1 S 1 SGB IV, weil die Zuwendungen einem konkreten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden könnten. Selbst wenn aber "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 23a Abs 1 S 1 SGB IV vorläge, würden die gewährten Sachzuwendungen in Anwendung des § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV jedenfalls nicht als solches Arbeitsentgelt gelten. Diese Regelung begünstige nach Wortlaut und Systematik nicht nur - wie von der Beklagten und vom LSG angenommen - "laufend" gezahlte Zuwendungen. Auch der Zweck der Neuregelung des § 23a Abs 1 S 2 SGB IV, unnötigen Verwaltungsmehraufwand des Arbeitgebers zu vermeiden, spreche dafür, einmalig gezahlte sonstige und gemäß § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG pauschal versteuerte Sachbezüge von der Beitragspflicht auszunehmen.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2011 und des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2008 aufzuheben, soweit Beiträge in Höhe von mehr als 694,40 Euro nachgefordert werden.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die zu 1. bis 6. beigeladenen Krankenkassen, die zu 7. bis 12. beigeladenen Pflegekassen, die zu 13. bis 25. beigeladenen Rentenversicherungsträger und die zu 25. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung der Klägerin gegen dessen Urteil zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) sind rechtswidrig, soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die von der Klägerin ihren Beschäftigten gewährten Prämien gefordert werden. Die gewährten Sachzuwendungen durften nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zugerechnet werden.
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1. Im Berufungsverfahren noch fehlende Beiladungen stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht (mehr) entgegen. Ein Rechtstreit, der die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch einen nicht personenbezogenen Summenbescheid gemäß § 28f Abs 2 SGB IV - wie die hier streitige Forderung nach auf die Sachzuwendungen zu zahlenden Beiträgen in Höhe von 18 207,84 Euro - zum Gegenstand hat, berührt Rechte der Versicherungsträger, zu deren Gunsten Beiträge gefordert werden. Diese sind deshalb gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, während die Beiladung von Beschäftigten nicht in Betracht kommt (vgl BSGE 89, 158, 159 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3 S 4). Zwar haben die Vorinstanzen die als Einzugsstellen zuständigen Krankenkassen (vgl § 28i S 3 SGB IV idF des Gesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 23.1.2006, BGBl I 86, iVm § 175 Abs 3 S 3 SGB V idF des Gesetzes vom 21.12.1992, BGBl I 2266, und Ziff 5.3.3. der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Kassenwahlrecht vom 22.11.2001, Die Beiträge 2002, 312, 347, 352), einen Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit beigeladen, nicht aber die Pflegekassen und die weiteren Rentenversicherungsträger als mögliche Inhaber der streitigen Beitragsforderung (vgl für die Pflegekassen und für die Rentenversicherungsträger § 28k Abs 1 SGB IV - bis zum 31.12.2004 idF des Gesetzes vom 20.12.1996, BGBl I 2049, und für die Zeit ab 1.1.2005 idF des Gesetzes vom 9.12.2004, BGBl I 3242). Der Senat hat mit Zustimmung dieser Versicherungsträger die notwendigen Beiladungen gemäß § 168 S 2 SGG nachgeholt.
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2. Die zulässig mit einer (Teil-)Anfechtungsklage wegen der festgesetzten, einen Betrag von 694,40 Euro übersteigenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 20.12.2007 und vom 7.3.2008 sind rechtswidrig, soweit die Beklagte auf die Prämien entfallende Beiträge in Höhe von 18 207,84 Euro festgesetzt und deren Nachzahlung von der Klägerin fordert. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte als prüfender Rentenversicherungsträger berechtigt war, die Beitragsforderung gemäß § 28f Abs 2 SGB IV nicht personenbezogen geltend zu machen (vgl unten a). Die Prämien waren zwar grundsätzlich Arbeitsentgelt iS von § 14 Abs 1 S 1 SGB IV (vgl unten b), Gesamtsozialversicherungsbeiträge waren jedoch insoweit mit Blick auf § 2 Abs 1 S 1 ArEV nicht zu erheben, weil die Sachzuwendungen gemäß § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG pauschal versteuert wurden (vgl unten c) und kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von § 23a SGB IV vorlag, das als Ausnahme von der Regel der Beitragsfreiheit auch bei pauschaler Versteuerung zur Beitragsbemessung heranzuziehen wäre (vgl unten d). Die Zuwendungen waren vielmehr "sonstige Sachbezüge" iS von § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV, die nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von § 23a Abs 1 S 1 SGB IV gelten (vgl unten e).
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a) Nach § 28p Abs 1 S 1 und 5 SGB IV (idF des Gesetzes vom 16.12.1997, BGBl I 2970) prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Dazu kann der prüfende Rentenversicherungsträger nach § 28f Abs 2 SGB IV (idF des Gesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594, neu gefasst durch Bekanntmachung vom 23.1.2006, BGBl I 86) den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können und nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) waren Aufzeichnungen über den Wert der den einzelnen Beschäftigten zustehenden bzw zugeflossenen Prämien nicht vorhanden. Es kann dahinstehen, ob nicht dennoch ohne größeren Verwaltungsaufwand hätte ermittelt werden können, welche Beschäftigten welche Prämien mit welchem Wert erhalten hatten, denn jedenfalls waren die ihnen gewährten Prämien nicht als Arbeitsentgelt zur Beitragsbemessung heranzuziehen.
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b) Der Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde in den Jahren 2003 bis 2006, um die es hier geht, bei versicherungspflichtig Beschäftigten das "Arbeitsentgelt" zugrunde gelegt (§ 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 57 Abs 1 SGB XI iVm § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB V; § 162 Nr 1 SGB VI; § 342 SGB III). Arbeitsentgelt sind - nach dem bis heute inhaltlich unveränderten § 14 Abs 1 S 1 SGB IV (bis 31.3.1999: § 14 Abs 1 SGB IV) - alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
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Die den Beschäftigten der Klägerin im Rahmen eines betrieblichen Belohnungssystems gewährten Prämien waren Arbeitsentgelt in diesem Sinne. Durch die Teilnahme an den Gemeinschaftsveranstaltungen floss den einzelnen Beschäftigten, die einem begünstigten Verkaufsteam des Arbeitgebers angehörten, ein geldwerter Vorteil zu. Dieser Vorteil wurde aufgrund ihrer Tätigkeit in diesem Verkaufsteam und damit aufgrund ihrer Beschäftigung erlangt. Dass die Prämien nicht personenbezogen, sondern für ein aus mehreren Beschäftigten bestehendes Verkaufsteam anknüpfend an die Zahl der Mitglieder ausgelobt und jeweils dem gesamten Team gewährt wurden, steht der Bewertung als Arbeitsentgelt nicht entgegen. Denn die einzelnen Beschäftigten erhielten durch die gewährten Prämien (gleichwohl) jeweils einen allein ihnen zugeordneten geldwerten Vorteil für ihre im Team gemeinsam erbrachte Arbeitsleistung. Ohne Belang ist dagegen, in welchem konkreten Umfang ein einzelner Beschäftigter zur Gesamtteamleistung beitrug, wenn jedenfalls feststeht, dass er überhaupt Mitglied des Verkaufsteams war und deshalb an der gewährten Vergünstigung teilhaben konnte.
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c) Der Wert der den Beschäftigten aufgrund der Prämien zugeflossenen Vorteile war jedoch gemäß § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 der nach § 17 Abs 1 SGB IV erlassenen ArEV in der hier anwendbaren, in den Jahren 2003 bis 2006 geltenden Fassung (der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18.12.1998, BGBl I 3822) nicht als Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV waren dem Arbeitsentgelt ua nicht zuzurechnen "sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG …, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben kann, er die Lohnsteuer nicht nach §§ 39b, 39c oder § 39d EStG erhebt"; diese sonstigen Bezüge durften zudem "nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV" sein (insoweit sogleich d).
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Die von der Klägerin mit den Prämien an Beschäftigte gewährten Vorteile waren "sonstige Bezüge nach § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG". Gemäß § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 und S 3 EStG (in der hier anzuwendenden Fassung der Neubekanntmachung vom 19.10.2002, BGBl I 4210) kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitgebers die Erhebung der Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz zulassen, soweit von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen - je Arbeitnehmer bis zu 1000 Euro im Kalenderjahr - gewährt werden. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG versteuerte die Klägerin die den einzelnen Beschäftigten zufließenden Vorteile nach dieser Vorschrift pauschal (vgl allgemein zu steuerbarem Arbeitslohn bei Gemeinschaftsveranstaltungen zB BFH Urteile vom 22.3.1985 - VI R 170/82 - BFHE 143, 544, und vom 15.1.2009 - VI R 22/06 - BFHE 224, 136; zu Mitarbeiter-Incentive-Reisen zB BFH Urteil vom 11.1.2007 - VI R 69/02 - BFH/NV 2007, 708).
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d) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich bei den den Beschäftigten gewährten Vorteilen nicht um "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" iS von § 23a Abs 1 SGB IV, für das es § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV auch bei einer Pauschalversteuerung bei der Beitragspflicht belässt.
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Gemäß § 23a Abs 1 S 1 SGB IV (in der hier anwendbaren, ab 1.1.2003 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt "Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden …". Die Abgrenzung zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift hat danach zu erfolgen, ob die Zuwendung der konkreten Arbeitsleistung in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann oder nicht (vgl zuletzt BSGE 103, 229 = SozR 4-2400 § 23a Nr 5, RdNr 16 mwN). § 23a Abs 1 S 2 SGB IV nimmt vom Begriff des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts wiederum Zuwendungen nach Abs 1 S 1 aus, wenn sie vom Arbeitgeber erbracht werden
1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
3.
als sonstige Sachbezüge oder
4.
als vermögenswirksame Leistungen.
- 19
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Zuwendungen der vorstehend genannten Art gelten danach nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und sind deshalb (bei erfolgter Pauschalversteuerung) beitragsfrei.
- 20
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Der Senat kann offenlassen, ob - wie die Klägerin nunmehr im Revisionsverfahren meint - die Sachzuwendungen aufgrund der Prämien der konkreten Arbeitsleistung der jeweiligen Beschäftigten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen waren, oder - wovon die Vorinstanzen und die Beklagte ausgehen - ob eine solche Zuordnung nicht möglich ist, sodass die Zuwendungen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von § 23a Abs 1 S 1 SGB IV darstellten. Denn selbst wenn die Voraussetzungen des § 23a Abs 1 S 1 SGB IV erfüllt wären, würden die aufgrund der Prämien den einzelnen Beschäftigten gewährten Vorteile gemäß § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV ("sonstige Sachbezüge") nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Abs 1 S 1 SGB IV (und nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV iVm § 17 SGB IV) gelten (dazu im Folgenden unter e); deshalb sind diese Sachzuwendungen beitragsfrei.
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e) Gemäß § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV gelten Zuwendungen nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wenn sie als "sonstige Sachbezüge" vom Arbeitgeber erbracht werden. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG war die Barauszahlung der Prämien an die einzelnen Beschäftigten ausgeschlossen und wurden die Prämien auch nicht bar ausgezahlt, sondern verschafften den Mitgliedern der begünstigten Teams Vorteile aufgrund der kostenfreien oder jedenfalls vergünstigten Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen eines Verkaufsteams vor Ort oder in der näheren Umgebung bzw an Kurzreisen. Diese Vergünstigungen waren "sonstige Sachbezüge" sowohl iS von § 6 der in den Jahren 2003 bis 2006 geltenden Sachbezugsverordnung (idF des Art 1 Nr 1 Verordnung vom 8.12.1997, BGBl I 2857 - SachbezV) als auch iS von § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV.
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§ 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV setzt nicht voraus, dass die (pauschal versteuerten) sonstigen Sachbezüge als "laufende Vergünstigungen", dh regelmäßig, fortlaufend oder wiederholt, gewährt werden (so aber Kreikebohm, SGB IV, 2008, § 23a RdNr 5; Rossbach in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 23a RdNr 3; Mette in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online-Kommentar-SGB IV, Stand 1.12.2012, § 23a RdNr 4; Figge in Jahn, SGB für die Praxis, § 23a SGB IV RdNr 3, Stand Einzelkommentierung 29.2.2012; wohl auch Steinbach in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 23a RdNr 3, Stand Einzelkommentierung 02/04; aA - wie hier -, erweiternd iS von "alle unentgeltlich zur Verfügung gestellten Sachbezüge" <die nicht von anderen Sachbezüge betreffenden speziellen Regelungen erfasst werden>: Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 23a SGB IV RdNr 9, Stand Einzelkommentierung November 2011; Seewald in Kassler Komm, § 23a SGB IV RdNr 14, Stand Einzelkommentierung März 2005; Burwitz, DB 2012, 1152, 1154; wohl auch Winkler in LPK-SGB IV, 2007, § 23a RdNr 10). Das ergibt eine Auslegung nach Wortlaut, Regelungssystematik sowie dem Gesetzeszweck.
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Bereits dem Wortlaut des § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV ist eine Einschränkung dahin, dass nur "sonstige Sachbezüge" von der Beitragspflicht ausgenommen sein sollen, die dem Beschäftigten laufend bzw wiederholt gewährt werden, nicht zu entnehmen. § 23a Abs 1 S 1 SGB IV erfasst einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird, und das fortlaufend (zB bei vermögenswirksame Leistungen) wie auch einmalig (zB eine wegen eines Einzelereignisses gewährte Prämie) geleistet werden kann. § 23a Abs 1 S 2 SGB IV fingiert, dass Zuwendungen nach den Nrn 1 bis 4 dieser Vorschrift nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten sollen, beschränkt diese Regelung jedoch bereits ihrem Wortlaut nach nicht ausschließlich auf "wiederholt" gewährte Zuwendungen.
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Der Regelungszusammenhang der Nr 3 mit den Nrn 1, 2 und 4 des § 23a Abs 1 S 2 SGB IV gebietet eine solchermaßen einschränkende Auslegung ebenfalls nicht, weil auch die Fallgruppen der Nrn 1, 2 und 4 nicht zwingend auf laufend gewährte Zuwendungen beschränkt sind. Zwar bezeichnet Nr 2 ausdrücklich Waren und Dienstleistungen, die monatlich in Anspruch genommen werden können, und nennt Nr 4 vermögenswirksame Leistungen als Zuwendungen (die in der Regel fortlaufend und wiederholt gewährt werden). Die in diesen Nummern geregelten Tatbestände setzen jedoch die fortlaufende oder wiederholte Gewährung der Zuwendung jedenfalls nicht zwingend voraus. Auch die in Nr 1 genannte Fallgruppe der Zuwendungen zur Abgeltung von Aufwendungen Beschäftigter beschränkt diese nicht auf fortlaufend gewährte Arbeitgeberleistungen. Eine Einschränkung ergibt sich schließlich auch nicht über den Sachzusammenhang mit § 6 SachbezV. Diese Vorschrift trifft nur Regelungen über den "Wert" sonstiger Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 SachbezV erfasst werden, ohne dass sie ihrerseits auf wiederholt oder fortlaufend gewährte Sachbezüge beschränkt ist.
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Schließlich ist eine Einschränkung auf fortlaufend oder wiederholt gewährte Zuwendungen auch nicht dem mit der Regelung des § 23a Abs 1 S 2 SGB IV verfolgten, sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zweck der Vorschrift (dazu allgemein Schulz, ZfS 2005, 65 f; Büchel/Grintsch/Neidert, DRV 2003, 125, 126 f) zu entnehmen. Nachdem der Senat in seinen Urteilen vom 7.2.2002 (BSGE 89, 158 = SozR 3-2400 § 28f Nr 3; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 23) entschieden hatte, dass bestimmte Zuwendungen trotz ihrer wiederholten oder fortlaufenden Gewährung beitragspflichtiges "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" sein können, die in der Vergangenheit zT als beitragsfrei angesehen worden waren, wurde auf Vorschlag des 9. Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit des Deutschen Bundestages durch Gesetz vom 23.12.2002 mit Wirkung zum 1.1.2003 ein Satz 2 in § 23a Abs 1 SGB IV eingefügt. Durch diese ergänzende Regelung sollten bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers an Beschäftigte unter Beibehaltung der bisherigen "praktischen Handhabung" durch die Sozialversicherungsträger nicht entsprechend der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 7.2.2002 (zur Zuordnung von Kontoführungsvergünstigungen und verbilligten Flugreisen) als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit entsprechenden Beiträgen belastet werden, sondern weiterhin bei Pauschalversteuerung beitragsfreies Arbeitsentgelt sein. Damit sollte "unnötiger verwaltungsmäßiger Mehraufwand auf Arbeitgeberseite" vermieden werden (vgl Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - 9. Ausschuss - BT-Drucks 15/91 S 18 zu Art 2 Nr 7a des Entwurfs). Die Regelung war jedoch nicht auf die Fallgruppe der Vergünstigungen des Arbeitgebers in § 23a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB IV beschränkt, die Gegenstand der genannten Entscheidungen des Senats gewesen waren, sondern sah Entsprechendes auch für die weiteren Zuwendungen der Fallgruppen der Nrn 1, 3 und 4 vor, mithin auch in Bezug auf - nicht schon anderweit erfasste - "sonstige" Sachbezüge (Nr 3). Die in der Ausschussbegründung enthaltene explizite Aufzählung beitragsfreier Zuwendungen "insbesondere kostenfreie Kontenführung, erstattete Kontoführungsgebühren, Familien- und Kinderzuschläge sowie verbilligte Flugreisen" lässt nicht schon den Schluss auf eine beabsichtigte, nur für eben diese Fallgruppen geltende abschließende Regelung über die Beitragsfreiheit zu, wie auch das Wort "insbesondere" zeigt. Aus der Erwägung im Gesetzgebungsverfahren, eine Erstreckung der Beitragsfreiheit von "sonstigen Bezügen i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG" auch auf einmalig gezahlte Entgelte sei zu umfassend und wegen der möglichen negativen finanziellen Auswirkungen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht vertretbar (vgl Bericht, aaO, ebenda), ist nur zu entnehmen, dass nicht sämtliche dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt iS von § 23a Abs 1 S 1 SGB IV zuzuordnenden pauschal versteuerten Zuwendungen eines Arbeitgebers beitragsfrei sein sollten, dh zB auch alle Barzahlungen oder Sachbezüge iS von §§ 1 bis 5 SachbezV. Aus der in diesem Zusammenhang gewählten Formulierung der einmalig gezahlten Entgelte kann ebenso nicht auf den Ausschluss jedweder fortlaufend oder wiederholt geleisteter Zuwendungen geschlossen werden; denn einmalig gezahlte Entgelte iS von § 23a Abs 1 S 1 SGB IV können sowohl bei einer Einmalzahlung als auch bei wiederholten und fortlaufenden Zuwendungen vorliegen, wenn ihre Zuordnung zu der Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen nicht möglich ist.
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Die den Beschäftigten gewährten Vorteile waren hier mithin "sonstige Sachbezüge" iS von § 23a Abs 1 S 2 Nr 3 SGB IV, galten damit nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt iS von § 23a Abs 1 S 1 SGB IV, waren deshalb - aufgrund der erfolgten Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG - nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit schließlich nicht für die Bemessung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
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4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.
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