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BVerfG 24.03.2024 - 1 BvR 2324/23
BVerfG 24.03.2024 - 1 BvR 2324/23 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen umgangsrechtliche Eilentscheidung - unzureichende Darlegungen zur fachrechtlichen Einordnung sowie zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1684 Abs 3 S 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 1 Alt 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 2 BGB
Vorinstanz
vorgehend AG Köln, 3. November 2023, Az: 315 F 245/23, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine vorläufige Umgangsregelung.
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I.
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1. Die acht und elf Jahre alten Kinder des Beschwerdeführers sind aus dessen Ehe mit der Mutter hervorgegangen. Die - mittlerweile geschiedenen - Eltern trennten sich, nachdem bei dem Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2020 eine manische beziehungsweise schwere depressive Episode aufgetreten war. Im November 2020 wurde bei dem Beschwerdeführer eine bipolare Störung diagnostiziert. Er befindet sich seitdem durchgehend in der empfohlenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und kann aus fachärztlicher Sicht seine Kinder uneingeschränkt betreuen. Nach der Trennung der Eltern fanden Umgangskontakte der Kinder mit dem Beschwerdeführer einmal wöchentlich für etwa vier bis fünf Stunden im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers statt, wobei diese den Beschwerdeführer bei Bedarf bei den Umgangskontakten unterstützten.
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2. Auf Anregung des Beschwerdeführers ist ein Hauptsacheverfahren zum Umgang eingeleitet worden, in dem er Regelumgangskontakte mit Übernachtungen erreichen möchte. Die Mutter regte an, den Umgang aufgrund der erheblichen Belastungen der Kinder, die sich vor und nach den Umgängen mit dem Beschwerdeführer zeigten, auszuschließen. Im Hauptsacheverfahren hat das Familiengericht ein psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beauftragt, welche Umgangskontakte dem Wohl der Kinder aus psychologischer Sicht am besten entsprechen oder ob eine Einschränkung beziehungsweise ein Ausschluss der Umgangskontakte für das Kindeswohl erforderlich sei.
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3. Im hier zugrundeliegenden fachgerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren begehrt der Beschwerdeführer Umgangskontakte im zweiwöchentlichen Rhythmus mit Übernachtungen.
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a) Im Rahmen der im Hauptsacheverfahren durchgeführten persönlichen Anhörung der Kinder haben diese erklärt, den Beschwerdeführer deutlich seltener sehen zu wollen. Der Sohn hat geäußert, während der Umgangskontakte Hausaufgaben zu machen und Nintendo zu spielen, um den Kontakt zum Beschwerdeführer zu vermeiden. Der Vater übe hinsichtlich der Durchführung von Umgangskontakten viel Druck aus. Ihm, dem Sohn, würde es ausreichen, den Beschwerdeführer nur alle fünf Wochen für wenige Stunden zu sehen. Die Tochter erklärte, es würde ihr genügen, den Beschwerdeführer fünfmal im Jahr für wenige Stunden zu sehen. Sie fühle sich bei ihm nicht wohl. Jugendamt und Verfahrensbeistand haben sich für Umgangskontakte einmal im Monat ausgesprochen. Es sei nicht hilfreich, die Kinder zur Wahrnehmung eines umfangreicheren Umgangs zu drängen. Anderenfalls seien Trotz- und Abwehrreaktionen der Kinder zu befürchten.
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b) Mit angegriffenem Beschluss vom 3. November 2023 hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seinen Kindern dahingehend geregelt, dass er die Kinder jeden zweiten Sonntag im Monat in der Zeit von 10 bis 18 Uhr zu sich nehmen dürfe. Eine Reduzierung des bisherigen Umgangs erscheine nach den Ausführungen des Jugendamts und des Verfahrensbeistands sowie nach Anhörung der für ihr Alter bereits sehr reifen Kinder zum Wohl der Kinder erforderlich. Insoweit werde auf die Erörterungen im Termin in der Hauptsache vom gleichen Tage verwiesen.
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4. a) Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, durch den angegriffenen Beschluss in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK sowie wegen seiner als Behinderung zu wertenden Erkrankung in Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 14 EMRK verletzt zu sein. Die getroffene einstweilige Umgangsregelung führe zu nicht oder nur schwer umkehrbaren Belastungen in der Beziehung zu seinen Kindern durch Zeitablauf.
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Das Familiengericht habe eine Umgangsbeschränkung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vorgenommen, die den Kindern drohende Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach aber nicht konkret benannt und gar nicht dargelegt habe, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege oder nicht. Die Empfehlungen der fachlich Beteiligten seien nicht weiter substantiiert und vom Gericht ohne Prüfung übernommen worden. Es sei nicht ausreichend tragfähig begründet worden, dass der Wille der Kinder mit deren Wohl vereinbar sei. Auch seien keine Ausführungen zu einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gemacht worden. Es sei nicht ersichtlich, welche Bedeutung das Gericht, das Jugendamt und der Verfahrensbeistand der gesundheitlichen Behinderung des Beschwerdeführers beigemessen hätten.
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Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner gesundheitlichen Behinderung besonders schutzwürdig. Das Unterlassen einer vertieften Prüfung durch das Gericht habe zu seiner Diskriminierung geführt. Es könne insgesamt nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung durch eine nicht näher bekannte Sicht des Gerichts auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers geprägt beziehungsweise beeinflusst sei.
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b) Weiter beantragt der Beschwerdeführer, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der angegriffenen Entscheidung vorläufig auszusetzen. Eine Folgenabwägung zeige, dass er bei Erlass einer einstweiligen Anordnung Umgänge durchführen und einer zunehmenden Entfremdung vorbeugen könne. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würde die Reduktion der Umgangskontakte lediglich hinausgezögert.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die dafür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist insgesamt unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufgezeigt.
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1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 232 Rn. 9>; 157, 300 310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9>; 149, 346 359 Rn. 23> m.w.N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 386 f.>; 140, 229 232 Rn. 9>; 149, 346 359 Rn. 24>).
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2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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a) Es mangelt bereits an der für die verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Auseinandersetzung mit den fachrechtlichen Grundlagen der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, ob das Familiengericht lediglich eine Umgangsregelung im Sinne des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB getroffen oder eine Umgangseinschränkung nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 Var. 1 BGB angeordnet hat. Handelte es sich um eine Umgangseinschränkung im Sinne der letztgenannten Vorschrift, käme es dann darauf an, ob mit der einstweiligen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Regelung auf längere Zeit getroffen worden ist. In diesem Fall müssten die strengeren Voraussetzungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vorliegen; anderenfalls käme der weniger strenge Maßstab des § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB zur Anwendung. Die fachrechtliche Einordnung der angegriffenen gerichtlichen Umgangsregelung hat für die verfassungsrechtlich heranzuziehenden Maßstäbe Bedeutung (vgl. Rn. 19 f.). Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Befassung mit dem Fachrecht lediglich, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB greife ein.
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aa) Der Beschwerdeführer musste sich hier aber zu näheren Darlegungen gedrängt sehen. Schon auf den ersten Blick sprechen gewichtige Gründe dafür, fachrechtlich von einer Umgangseinschränkung nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB und nicht von einer bloßen Umgangsregelung im Sinne von § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB auszugehen, da der Umgang auf ein so geringes Maß reduziert ist, das keine kontinuierliche Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses ermöglicht. Dafür spricht das Fehlen von Ferienumgängen und Übernachtungen beim Umgangselternteil, so dass dieser mit dem Kind kaum nennenswerte Zeit verbringen kann. Fachrechtlich wird eine solche Regelung typischerweise als Umgangseinschränkung verstanden (vgl. KG, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 19 UF 59/18 -, Rn. 12; Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB Rn. 53).
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bb) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde geht aber nicht näher darauf ein, ob es sich ausgehend davon um eine Einschränkung auf längere Zeit im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB handelt, deren Anordnung eine Kindeswohlgefährdung verlangt, oder ob lediglich eine Einschränkung nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB vorliegt, die getroffen werden kann, wenn dies im Sinne des Kindeswohls erforderlich ist. Fachrechtlich kommt hier eine weniger intensiv in das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreifende, bloße Einschränkung nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB in Betracht. Wann eine Einschränkung für längere Zeit im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB anzunehmen ist, wird im Fachrecht unterschiedlich beurteilt (zum Meinungsstand vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2023, Updatestand 25. Februar 2024, § 1684 Rn. 285). Jedenfalls hat sich die Bestimmung des Zeitraums nach dem Zeitempfinden und Alter des Kindes zu richten. Bei kleineren Kindern dürfte ein längerer Zeitraum schon bei einer Regelung über drei Monate gegeben sein. Generell dürfte ein längerer Zeitraum im Sinne der Vorschrift bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten gegeben sein (vgl. Rake, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB Rn. 54).
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Da vorliegend das Hauptsacheverfahren zum Umgang bereits vor dem Familiengericht geführt wird und dort ein Sachverständigengutachten mit Fristsetzung von vier Monaten für die Erstellung beauftragt worden ist, erscheint eine Entscheidung des Familiengerichts noch innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Hauptsache möglich. Durch eine solche Entscheidung würde die angegriffene einstweilige Anordnung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG außer Kraft treten. Die hier betroffenen Kinder sind nicht mehr sehr jung und hatten beziehungsweise haben laufend Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Angesichts dessen dürfte unter Berücksichtigung eines altersgemäßen Zeitempfindens der Kinder, ausgehend von einer Zeitspanne von etwa sechs Monaten Geltung der Umgangseinschränkung, noch kein längerer Zeitraum im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB gegeben sein. Fachrechtlich kommt damit in Betracht, die Einschränkung des Umgangs an dem eine Kindeswohlgefährdung nicht voraussetzenden § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB zu messen. Zu alledem verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht näher.
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b) Vor allem aber geht der Beschwerdeführer auch nicht auf den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ein, der bei der vorliegenden, den Umgang nicht ausschließenden, aber einschränkenden fachgerichtlichen Entscheidung anzulegen ist.
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aa) Der Maßstab für die verfassungsrechtliche Überprüfung von einen Umgangsausschluss oder eine Umgangseinschränkung anordnenden fachgerichtlichen Entscheidungen ist nicht stets gleich. Er bestimmt sich im Ausgangspunkt vor allem danach, ob die Entscheidung über den Umgang Lebensverhältnisse betrifft, in denen das betroffene Kind ohnehin bereits von beiden Elternteilen getrennt lebt oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943/22 -, Rn. 13). Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht, das Kind also bei einem Elternteil lebt und der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgeschlossen wird. Denn insoweit liegt keine Trennung des Kindes von beiden Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG vor. Auch bei diesem zurückgenommenen Prüfungsmaßstab hängt die Intensität dieser Prüfung aber davon ab, in welchem Maße Grundrechte von der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGK 9, 274 278>).
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Steht eine langfristige Trennung des Kindes von beiden Eltern im Raum - wie bei einem Umgangsausschluss der Eltern im Verhältnis zu ihrem fremduntergebrachten Kind -, ist der fachgerichtlich angeordnete Umgangsausschluss an dem strengeren Prüfungsmaßstab des Art. 6 Abs. 3 GG zu messen (vgl. BVerfGK 20, 135 142 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943/22 -, Rn. 14 f.). Es gelten dann Anforderungen, die denjenigen für einen Entzug der elterlichen Sorge gegenüber beiden Elternteilen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943/22 -, Rn. 15 m.w.N.).
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bb) Auf diese Maßstäbe einer Prüfung anhand von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Da vorliegend kein Umgangsausschluss und erst recht keiner, der eine Konstellation der Trennung des Kindes von beiden Elternteilen beträfe, angeordnet worden ist, gelangt der strenge Prüfungsmaßstab aus Art. 6 Abs. 3 GG von vornherein nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer legt nicht anhand des zurückgenommenen Maßstabs aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dar, dass die getroffene einstweilige Umgangseinschränkung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Elterngrundrechts beruhen kann. Substantiierte Ausführungen zum für den konkreten Maßstab bedeutsamen Gewicht des Eingriffs in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fehlen. Soweit der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung beanstandet, ist bereits nicht dargelegt, dass es auf eine solche Gefährdung hier überhaupt ankommt. Das ist fachrechtlich zweifelhaft, weil es an dem längeren Zeitraum der Umgangseinschränkung im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB fehlen dürfte (vgl. Rn. 17).
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3. Eine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf eine den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde verzichtet werden kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2023 - 1 BvR 1889/23 -, Rn. 26 m.w.N.). Auch wenn die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts sehr knapp begründet ist und dem Gericht möglicherweise nicht bewusst war, dass die Voraussetzungen von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht völlig ausgeschlossen waren (vgl. Rn. 17), genügt sie den Anforderungen des zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs. Mit den persönlichen Anhörungen von Eltern und Kind sowie den fachlichen Stellungnahmen von Jugendamt und Verfahrensbeistand verfügte das Familiengericht über eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht weitere Ermittlungen zur psychischen Gesundheit hätte treffen müssen, sind nicht ersichtlich. Die Willensäußerungen der Kinder sind ein wesentlicher und tragfähiger Grund für die Umgangseinschränkung. Der erklärte Wille der Kinder ist seit Monaten sehr deutlich und er verschärft sich zulasten des Beschwerdeführers aufgrund des festgestellten Umstandes, dass der Beschwerdeführer diesen Willen nicht respektiert. Dies gilt unabhängig von seiner psychischen Einschränkung.
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4. Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer angenommene Diskriminierung aufgrund seiner psychischen Verfassung liegen nicht vor. Die Entscheidung folgt dem deutlich über einen längeren Zeitraum geäußerten Kindeswillen und den fachlichen Empfehlungen.
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5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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