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BVerfG 14.02.2024 - 2 BvR 321/23
BVerfG 14.02.2024 - 2 BvR 321/23 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des VerfG Hamburg über eine Wahlprüfungsbeschwerde
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 48 Abs 3 BVerfGG, § 14 Nr 7 Alt 1 VerfGG HA, Art 9 Abs 2 Verf HA, Art 65 Abs 3 Nr 7 Verf HA
Vorinstanz
vorgehend Hamburgisches Verfassungsgericht, 3. Februar 2023, Az: 13/20, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Eigenständigkeit der Verfassungsräume von Bund und Ländern, die grundsätzlich zur Unstatthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen landesverfassungsrechtliche Wahlprüfungsentscheidungen führt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff.).
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I.
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Der Beschwerdeführer kandidierte erfolglos bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft im Jahr 2020. Sein Einspruch gegen die Wahl, mit dem er verschiedene Wahlfehler und Verstöße gegen Wahlgrundsätze rügte, wurde durch die Hamburgische Bürgerschaft zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete Wahlprüfungsbeschwerde blieb nach Urteil des Hamburgischen Landesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2023 ebenfalls erfolglos.
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II.
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1. Mit seiner am 3. März 2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung unter anderem von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Insbesondere sei sie nicht aufgrund der Verfassungsautonomie der Länder ausgeschlossen. Art. 28 Abs. 1 GG entfalte keine Sperrwirkung, da durch das Hamburgische Wahlprüfungsverfahren kein ausreichender subjektiver Schutz des Wahlrechts gewährleistet sei. Es sei nach Art. 9 Abs. 2, Art. 65 Abs. 3 Nr. 7 Alt. 1 der Hamburgischen Verfassung in Verbindung mit § 14 Nr. 7 Alt. 1 des Hamburgischen Verfassungsgerichtsgesetzes lediglich auf die Gültigkeit der Wahl gerichtet. Eine dem § 48 Abs. 3 BVerfGG vergleichbare Vorschrift fehle.
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2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 hat der damalige Berichterstatter den Beschwerdeführer auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 - (Begründung veröffentlicht am 17. Mai 2023) hingewiesen und um Mitteilung gebeten, ob an der Verfassungsbeschwerde festgehalten werden solle.
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3. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Anfang November 2023 um Fristverlängerung bis Mitte November 2023 gebeten. Eine Rückmeldung ist danach nicht mehr erfolgt.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, die einem Beschwerdeführer auch auferlegen, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfGK 14, 468 469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15).
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1. Es ist nicht hinreichend dargelegt noch aus sich heraus erkennbar, dass die Verfassungsbeschwerde statthaft ist.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes der subjektive Wahlrechtsschutz grundsätzlich durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt (grundsätzliche Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher Wahlprüfungsentscheidungen). Bei Wahlen in den Ländern ist für eine Verfassungsbeschwerde, die auf die Verletzung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze gestützt wird, daher regelmäßig kein Raum. Aber auch der Geltendmachung einer Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten jenseits der Wahlgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht steht die alleinige und abschließende Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum entgegen. Eine gleichwohl erhobene Verfassungsbeschwerde ist unstatthaft. Davon ist jedenfalls auszugehen, solange die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern und insbesondere die Regelung und Tätigkeit ihrer mit Aufgaben des Wahlrechtsschutzes betrauten Verfassungsgerichtsbarkeit den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG genügen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff.).
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b) Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer, der sich gegen eine solche landesverfassungsrechtliche Wahlprüfungsentscheidung wendet, nicht auseinander. Zwar befasst er sich mit der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf eine mögliche Sperrwirkung des Art. 28 Abs. 1 GG. Er geht aber nach dem ausdrücklichen Hinweis des damaligen Berichterstatters nicht auf den Grundsatzbeschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 - ein.
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Infolgedessen zeigt der Beschwerdeführer namentlich nicht substantiiert auf, dass die Verfassungsbeschwerde vorliegend ausnahmsweise statthaft wäre, weil die Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in der Freien und Hansestadt Hamburg die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG nicht wahrte. Er macht diesbezüglich geltend, dass das Hamburgische Wahlprüfungsverfahren keinen ausreichenden subjektiven Schutz des Wahlrechts gewährleiste, da es nur auf die Gültigkeit der Wahl gerichtet sei und eine mit § 48 Abs. 3 BVerfGG vergleichbare Regelung fehle.
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Auch hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht indes im vorgenannten Beschluss bereits ausdrücklich verhalten und entschieden, dass das Fehlen einer Regelung zur eigenständigen Geltendmachung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte im Wahlprüfungsrecht eines Landes allein keinen Verstoß gegen das grundgesetzliche Homogenitätsgebot begründet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 172). Es steht der Wahrung des Homogenitätsgebots nicht entgegen, wenn das landesrechtliche Wahlprüfungsverfahren primär objektiv ausgerichtet ist. Trotz dieser vorrangig objektiven Ausgestaltung dient das Wahlprüfungsverfahren zugleich der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 169). Zwar mag es der Bedeutung des Wahlrechts entsprechen, einzelnen Wahlberechtigten den Einspruch gegen Wahlen jedenfalls bei einer möglichen Verletzung ihrer subjektiven Rechte uneingeschränkt zu eröffnen. Die Länder sind durch Art. 28 Abs. 1 GG aber nicht zum Erlass einer derartigen Regelung verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 172). Dafür spricht, dass das Bundesverfassungsgericht bis zur Einfügung des § 48 Abs. 3 BVerfGG im Jahr 2012 in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass Gegenstand der Wahlprüfung in erster Linie nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Feststellung der Gültigkeit der Wahl ist. Dieser Herleitung des Gegenstandes der Prüfung der Wahl zum Deutschen Bundestag entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht im Falle einer vorrangig objektiven Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens in den Ländern keinen Anlass gesehen hat, die Übereinstimmung solcher Regelungen mit dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG infrage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 173 m.w.N.). Den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG ist daher genügt, wenn für Landeswahlen eine Regelung getroffen ist, die sicherstellt, dass die Beachtung der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Wahlgrundsätze effektiver gerichtlicher Überprüfung unterliegt. Mittelbar wird damit zugleich der Schutz des aktiven und passiven Wahlrechts gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 174).
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Dass die Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens der Freien und Hansestadt Hamburg gemessen daran den Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG nicht genügt, ist auch nicht sonst ersichtlich.
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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