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BVerfG 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23
BVerfG 18.12.2023 - 2 BvR 1210/23 - Stattgebender Kammerbeschluss: Grundrechtsverletzung durch Missachtung der Benachrichtigungspflicht gem Art 104 Abs 4 GG im Falle der Anordnung von Abschiebungshaft - allerdings keine Aufhebung der Haftanordnung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend LG Meiningen, 24. Juli 2023, Az: 2 T 73/23, Beschluss
vorgehend AG Hildburghausen, 1. März 2023, Az: XIV 46/23 B, Beschluss
Tenor
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1. Das Amtsgericht Hildburghausen hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 104 Absatz 4 Grundgesetz verletzt, indem es unterlassen hat, einen Angehörigen des Beschwerdeführers oder eine Person seines Vertrauens davon zu benachrichtigen, dass es mit Beschluss vom 1. März 2023 - XIV 46/23 B - Abschiebungshaft angeordnet hat.
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2. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 24. Juli 2023 - 2 T 73/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 104 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.
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3. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 24. Juli 2023 - 2 T 73/23 - wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 104 Absatz 4 Grundgesetz zurückgewiesen hat. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Meiningen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
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4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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5. Der Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht gemäß Art. 104 Abs. 4 GG.
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I.
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1. Der jordanische Beschwerdeführer reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein und hospitierte in Erwartung seiner Berufszulassung als Arzt, zuletzt in der Rehaklinik M.
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2. Mit Beschluss vom 1. März 2023 ordnete das Amtsgericht Hildburghausen nach persönlicher Anhörung des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers Abschiebungshaft an. Im Anhörungsvermerk heißt es: "Der Betroffene erklärte noch: Von meiner Verhaftung soll die Rehaklinik M. benachrichtigt werden." Das Amtsgericht benachrichtigte niemanden.
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3. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen den Haftbeschluss ein und beantragte, festzustellen, dass das Amtsgericht gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen habe. Das Landgericht Meiningen wies die Beschwerde und den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 24. Juli 2023 zurück. Zum Antrag auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG führt der Beschluss aus, bei der Rehaklinik habe es sich weder um einen Angehörigen noch um eine Vertrauensperson im Sinne des Art. 104 Abs. 4 GG gehandelt. Die Bezeichnung "Vertrauensperson" setze schon begrifflich eine tatsächlich bestimmbare natürliche Person voraus. Aus dem Verlangen des Beschwerdeführers sei nicht eindeutig hervorgegangen, wer konkret zu benachrichtigen sei. Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG, Schutz vor einem spurlosen Verschwinden zu gewährleisten, könne nur erreicht werden, wenn die benannte Person ein gewisses Verantwortungsgefühl für den Betroffenen habe.
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II.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2023 über die Anordnung der Abschiebungshaft und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. Juli 2023. Bei sachgerechter Auslegung beschränkt er diese Beschwerde darauf, dass das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat. Bei sachgerechter Auslegung der Verfassungsbeschwerde begehrt der Beschwerdeführer zudem die Feststellung, dass das Amtsgericht durch das Unterlassen der Benachrichtigung gegen Art. 104 Abs. 4 GG verstoßen hat.
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Das Amtsgericht sei gemäß Art. 104 Abs. 4 GG verpflichtet gewesen, eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers über die Anordnung der Haft zu benachrichtigen. Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG, ein spurloses Verschwinden zu verhindern, könne auch durch die Benachrichtigung juristischer Personen erfüllt werden. Das Amtsgericht habe den Beschwerdeführer zudem darauf hinweisen müssen, dass er nach Ansicht des Gerichts keine hinreichenden Angaben zu der zu benachrichtigenden Person gemacht habe. Das Landgericht habe den Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG mit seiner Entscheidung perpetuiert.
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III.
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Das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz des Freistaats Thüringen und das Ausländeramt beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens nebst den Verwaltungsvorgängen haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b Satz 1 BVerfGG) und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Unterlassen des Amtsgerichts wendet, einen Angehörigen beziehungsweise eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers über die Anordnung der Abschiebungshaft zu benachrichtigen, und soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG durch das Landgericht wendet. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG beziehungsweise Art. 104 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.).
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen der Benachrichtigung durch das Amtsgericht und die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch das Landgericht wendet, ist sie zulässig und in einer im Sinne einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet.
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a) Das Amtsgericht hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, indem es unterlassen hat, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens davon zu benachrichtigen, dass es mit Beschluss vom 1. März 2023 Abschiebungshaft angeordnet hat.
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aa) Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist, ist nicht nur eine objektive Verfassungsnorm, die dem Richter eine Verpflichtung auferlegt; sie verleiht dem Festgehaltenen vielmehr zugleich ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird (vgl. BVerfGE 16, 119 122>; 38, 32 34 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 42). Der Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43; vgl. auch die Parallelbeschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2023 - 2 BvR 656/20 -, Rn. 11; - 2 BvR 1816/22 -, Rn. 15).
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Ein von dem Betroffenen mandatierter Prozessbevollmächtigter kann in aller Regel als Person seines Vertrauens gelten (vgl. BVerfGE 16, 119 124>; 38, 32 34>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43).
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Ungeachtet der Frage, ob es Situationen gibt, in denen der Haftrichter von einer Benachrichtigung absehen darf oder sogar muss, ist unbestritten, dass der Haftrichter den Festgehaltenen zuvor zumindest fragen muss, wen er benachrichtigen könne.
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bb) Gemessen daran hat das Amtsgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 104 Abs. 4 GG verletzt, indem es unterlassen hat, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens davon zu benachrichtigen, dass es mit Beschluss vom 1. März 2023 Abschiebungshaft angeordnet hat.
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(1) Die Benachrichtigung einer Vertrauensperson im Sinne des Art. 104 Abs. 4 GG erscheint bei der Angabe des Beschwerdeführers, die "Rehaklinik M." solle benachrichtigt werden, nicht unmöglich. Vielmehr lag es nahe, eine mit der Organisation des Personals oder mit der Arbeitseinteilung ärztlicher Hospitanten betraute Person in der Klinik zu benachrichtigen.
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Die Eigenschaft als Vertrauensperson setzt kein persönliches, seit langem bestehendes Nähe- und Vertrauensverhältnis voraus (vgl. BVerfGE 16, 119 124>; 38, 32 34>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2019 - 2 BvR 2177/18 - und vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 43). Vertrauenspersonen sind vielmehr jegliche Personen, zu denen der Festgehaltene im Benachrichtigungszeitpunkt eine persönliche oder mittelbare Vertrauensbeziehung hat und von denen er sich Unterstützung erwarten darf (vgl. Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 104 Rn. 97 <Juli 2019>; ferner Radtke, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 104 Rn. 19 15. August 2023>; Kunig/Saliger, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Auflage 2021, Art. 104 Rn. 42; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 59; Duttge, in: Berliner Kommentar, 3/2018, Art. 104 Rn. 62). Vertrauenspersonen können daher neben dem von dem Festgehaltenen mandatierten Prozessbevollmächtigten zum Beispiel auch Berufskollegen sein (vgl. Krauß, in: Graf, BeckOK StPO, § 114c Rn. 5 1. Oktober 2023>; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 74).
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Ebenso kommen Botschaftsmitarbeiter (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 59; Duttge, in: Berliner Kommentar, 3/2018, Art. 104 Rn. 62) sowie Mitarbeiter von Kirchen oder Flüchtlingsorganisationen (vgl. Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 104 Rn. 98 f. <Juli 2019>; Duttge, in: Berliner Kommentar, 3/2018, Art. 104 Rn. 62) als Vertrauenspersonen in Betracht, sofern der Beschwerdeführer diese als solche ansieht. Dass insoweit eine Benachrichtigungspflicht entfallen sollte, falls der Festgehaltene die Institution oder Organisation, aber keine Mitarbeiter namentlich benennt, ist nicht nachvollziehbar.
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Die Bitte des Beschwerdeführers, die "Rehaklinik M." zu benachrichtigen, war daher angesichts seiner dortigen Beschäftigung als Hospitant ohne Weiteres dahin zu verstehen, dass er eine mit der Personalorganisation oder seiner Arbeitseinteilung betraute Person in der Rehaklinik M. als Vertrauensperson ansah.
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(2) Auf die Frage, ob eine Personengesellschaft oder juristische Person selbst Vertrauensperson im Sinne des Art. 104 Abs. 4 GG sein kann, kommt es daher nicht an.
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Das Amtsgericht hätte den Beschwerdeführer ohne Weiteres zu einer Präzisierung der zu benachrichtigenden Person auffordern können. Jedenfalls hätte es vor dem Absehen von einer Benachrichtigung mit dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Benachrichtigung erörtern und dabei darauf hinweisen müssen, dass eine juristische Person nicht als Vertrauensperson in Betracht komme. Es durfte den Beschwerdeführer, der ausdrücklich erklärt hatte, eine Benachrichtigung zu wünschen, nicht in dem Glauben lassen, hinreichende Angaben gemacht zu haben.
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b) Das Landgericht hat Art. 104 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat. Durch die Zurückweisung hat es den Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG perpetuiert.
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2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2023 über die Anordnung der Abschiebungshaft wendet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berührt die Verletzung des Art. 104 Abs. 4 GG den sachlichen Gehalt der Entscheidung über die Haftanordnung nicht (vgl. BVerfGE 16, 119 124>; 38, 32 34 f.>). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die Nichtbenachrichtigung eines Angehörigen beziehungsweise einer Vertrauensperson den in Haft befindlichen Betroffenen nicht zusätzlich in seinem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG verletzt, so dass die Haftanordnung nicht wegen der Nichtbenachrichtigung aufzuheben ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16 -, Rn. 45); dass dies erneuter Überprüfung bedürfte, macht die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht geltend.
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V.
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1. Der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 24. Juli 2023 ist aufzuheben, soweit das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG zurückgewiesen hat. Die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, Rn. 67 m.w.N.).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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