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BVerfG 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22
BVerfG 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22 - Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern gegen Pflicht zur Auskunftserteilung über am Bau der Pipeline Nord Stream 2 beteiligte Firmen
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Rostock, 17. Oktober 2022, Az: 6 U 29/22, Beschluss
vorgehend LG Schwerin, 24. Juni 2022, Az: 3 O 118/22, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG zu stellenden Darlegungsanforderungen. Im Hinblick auf die generelle Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt die Verfassungsbeschwerde eine hinreichende Befassung mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen unter Auseinandersetzung mit den für Art. 19 Abs. 3 GG aufgestellten Maßstäben (vgl. dazu BVerfGE 147, 50 142 f. Rn. 238 ff.> m.w.N.) vermissen. Ferner fehlt es an einer hinreichenden Befassung mit der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen einerseits und dem noch verbliebenen Tätigkeitskreis der Beschwerdeführerin andererseits (vgl. BVerfGE 118, 168 204>; 147, 50 142 Rn. 236 f.>). Die Darlegungserfordernisse erstrecken sich vorliegend auch auf diese sich aus Art. 19 Abs. 3 GG ergebenden Maßgaben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 u.a.-, Rn. 3 ff., 6).
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
- 1
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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