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BVerfG 16.09.2022 - 1 BvR 1545/22
BVerfG 16.09.2022 - 1 BvR 1545/22 - Nichtannahmebeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Darlegung der Erfolgsaussichten - Absehen von weiterer Begründung
Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend BSG, 12. Mai 2022, Az: B 7 AS 65/22 BH, Beschluss
Tenor
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 110 ff.>; 92, 122 123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung wird nicht aufgezeigt.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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