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BVerfG 29.07.2022 - 2 BvR 1154/21
BVerfG 29.07.2022 - 2 BvR 1154/21 - Stattgebender Kammerbeschluss: Nichtanwendung einer offensichtlich einschlägigen Übergangsvorschrift (Art 103h EGInsO) durch das Insolvenzgericht verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 103h EGInsO, § 290 Abs 1 InsO vom 05.10.1994, § 290 Abs 1 Nr 1 InsO vom 15.07.2013
Vorinstanz
vorgehend LG Koblenz, 15. April 2021, Az: 2 T 215/21, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 15. April 2021 - 2 T 215/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
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Damit wird der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 21. Juni 2021 - 2 T 215/21 - gegenstandslos.
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Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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I.
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1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 23. Juni 2014 - 7 IN 148/13 - wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers das Insolvenzverfahren eröffnet.
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2. Nach Ablauf von sechs Jahren stand die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die beantragte Restschuldbefreiung an. In diesem Zusammenhang wies dieses mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 die Gläubiger darauf hin, dass der Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliegen könne, da der Beschwerdeführer nach Verfahrenseröffnung durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 11. Februar 2019 - 26 Ds 2050 Js 53405/14 - wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
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Im Anschluss stellten einige Gläubiger schriftsätzlich mit dieser Begründung einen Versagungsantrag.
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3. Mit nicht angegriffenem Beschluss vom 15. März 2021 versagte das Amtsgericht daraufhin dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung. Wegen der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Bankrotts liege der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor.
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4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. April 2021 sofortige Beschwerde ein. Der Beschluss sei aufzuheben, da bis jetzt kein wirksamer Versagungsantrag vorliege. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 23. Juni 2014 eröffnet worden. Weder dem Eröffnungsbeschluss noch einem sonstigen Beschluss sei zu entnehmen, dass das Verfahren schriftlich geführt werde. Vielmehr sei es bis jetzt mündlich geführt worden. Nach dem Gesetz sei der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin zu stellen. Vorher könnten allenfalls "Antragsankündigungen" vorliegen. Aus diesem Grund müsse zumindest ein Zwischentermin zwecks Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Restschuldbefreiung stattfinden.
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5. Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit nicht angegriffenem Beschluss vom 7. April 2021 nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vor. Im Eröffnungsbeschluss müsse nicht festgelegt werden, ob das Verfahren schriftlich oder mündlich betrieben werde. Da ein Schlusstermin noch nicht stattgefunden habe, erfolge die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Ablauf des Abtretungszeitraums von sechs Jahren.
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6. Mit angegriffenem Beschluss vom 15. April 2021 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe mit zutreffender Begründung die Restschuldbefreiung versagt, da der Beschwerdeführer nach Verfahrenseröffnung wegen Bankrotts verurteilt worden sei. Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen seien hinsichtlich einer Abänderung der Entscheidung nicht relevant, denn es werde nach eigener Prüfung die Rechtsauffassung des Amtsgerichts geteilt.
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7. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, jedoch erst nach Beschlussfassung beim Landgericht eingegangen, ergänzte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen. Das Insolvenzverfahren sei am 23. Juni 2014 eröffnet worden. Zum 1. Juli 2014 sei die Insolvenzordnung in großen Teilen geändert worden. Insbesondere sei § 290 Abs. 1 InsO a.F., nach dem die Versagung im Schlusstermin zu beantragen sei, dahingehend geändert worden, dass der Antrag bis zum Schlusstermin beziehungsweise bis zur Entscheidung nach § 211 Abs. 1 InsO schriftlich gestellt werden könne (§ 290 Abs. 1 und 2 InsO n.F.). Gemäß Art. 103h EGInsO finde jedoch auf vor dem 1. Juli 2014 eröffnete Insolvenzverfahren die alte Rechtslage weiterhin Anwendung.
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8. Nachdem das Landgericht mit Schreiben vom 22. April 2021 mitteilte, dass der Schriftsatz vom 15. April 2021 erst nach Beschlussfassung eingegangen sei, nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 nochmals zu dem Vorgang Stellung und wies insbesondere auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2018 - IX ZB 12/16 - sowie vom 12. April 2018 - IX ZB 60/16 - hin.
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Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass sein Schriftsatz vom 3. Mai 2021 vorsorglich als Anhörungsrüge zu verstehen sei.
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9. Mit nicht angegriffenem Beschluss vom 21. Juni 2021 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Die Anhörungsrüge sei schon unzulässig, da das rechtliche Gehör nicht verletzt sein könne, weil der Schriftsatz vom 15. April 2021 erst nach Beschlussfassung am Landgericht eingegangen sei, sodass dieser gar nicht habe zur Kenntnis genommen werden können. Unabhängig davon sei die Anhörungsrüge auch unbegründet, da die Argumentation des Beschwerdeführers aus dem Schriftsatz vom 1. April 2021 zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchschlagend erachtet worden sei.
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10. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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II.
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1. Mit seiner am 21. Mai 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. April 2021.
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Er sieht sich durch diesen Beschluss des Landgerichts in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG in Form des Willkürverbots, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da das Insolvenzgericht eine Norm angewendet habe, welche in der angewendeten Fassung aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103h EGInsO auf das Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers nicht anwendbar sei.
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2. Dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es hat ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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Sie scheitert insbesondere nicht an dem Subsidiaritätserfordernis, obwohl der Beschwerdeführer ausführliche Darlegungen zur einfachrechtlichen Rechtslage nicht schon in der sofortigen Beschwerde vom 1. April 2021, sondern erst in dem nach Beschlussfassung am Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 2021 getätigt hat.
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Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 134, 242 285 Rn. 150>). Der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sichern, dass durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein bereits gerichtlich geprüftes Tatsachenmaterial unterbereitet und ihm dazu auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden. Dem Beschwerdeführer obliegt danach bereits im fachgerichtlichen Verfahren, seine Angriffe gegen den beanstandeten Hoheitsakt so deutlich vorzutragen, dass ihre Prüfung in diesem Verfahren gewährleistet ist, unabhängig davon, ob dieses der Parteimaxime oder dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juni 2011 - 1 BvR 759/08 -, Rn. 25).
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Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens sind allerdings grundsätzlich nicht gehalten, Rechtsausführungen zu machen, sofern nicht das einfache Verfahrensrecht (beispielsweise die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO, vgl. BVerfGK 19, 467 472>) rechtliche Darlegungen verlangt.
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Nach § 569 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 571 Abs. 1 ZPO muss eine Beschwerdeschrift, welche lediglich begründet werden soll, nur die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Eine bestimmte Form oder einen Mindestinhalt der Begründung sieht das Gesetz damit insbesondere nicht vor.
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Demzufolge genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der sofortigen Beschwerde vom 1. April 2021 den Anforderungen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Er hat noch einmal ausdrücklich das (vor dem 1. Juli 2014) liegende Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genannt und geltend gemacht, dass der Beschluss aufzuheben sei, da bis jetzt kein wirksamer Versagungsantrag vorliege. Dieser Antrag sei nach dem Gesetz im Schlusstermin zu stellen. Vorher könnten allenfalls "Antragsankündigungen" vorliegen. Aus diesem Grund müsse zumindest ein Zwischentermin zwecks Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Restschuldbefreiung stattfinden.
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Damit hat der Beschwerdeführer hinreichend aufgezeigt, dass die amtsgerichtliche Entscheidung nicht auf der anzuwendenden Gesetzeslage beruhe und für eine wirksame Versagungsantragstellung die Anberaumung eines Termins nötig sei. Den Fachgerichten wurden alle erforderlichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht und ausreichend Hinweise zur Rechtslage gegeben.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage also in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 13 f.>; 96, 189 203>; 112, 185 215 f.>).
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b) So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat mit Art. 103h EGInsO eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 290 Abs. 1 InsO a.F. eine schriftliche Antragstellung der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung zugelassen, ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung zu geben.
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aa) Nach Art. 103h EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, bis auf die hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach Art. 103h Satz 2 und Satz 3 EGInsO die bis dahin geltenden Vorschriften und nicht die durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 18. Juli 2013 (BGBl I S. 2379) geänderten Vorschriften weiter anzuwenden.
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Demzufolge war für die Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung § 290 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung maßgeblich. Danach war - sofern Versagungsgründe vorliegen - die Restschuldbefreiung nur dann zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist. An einem solchen Antrag fehlt es hier. Die verschiedenen Anträge der Gläubiger wurden alle schriftlich und nicht in einem (Schluss-)Termin gestellt.
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Das bis zur Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Juli 2014 grundsätzlich maßgebliche Mündlichkeitsprinzip ergibt sich nicht nur aus der Gegenüberstellung von § 290 Abs. 1 InsO a.F. ("ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist") und § 290 Abs. 1 und 2 InsO n.F. ("Die Restschuldbefreiung ist … zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger … beantragt worden ist. … Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin … schriftlich gestellt werden"). Es folgt auch aus einem Vergleich von § 5 Abs. 2 InsO a.F. und § 5 Abs. 2 InsO n.F. Nach der alten Fassung konnte unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich geführt werden. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass grundsätzlich eine mündliche Verfahrensführung geboten war. Dagegen kann nach der neuen Fassung nun unter den gleichen Voraussetzungen angeordnet werden, dass das Verfahren mündlich geführt wird. Dieser Vergleich zeigt, dass vor der Änderung alle Verfahren - sofern keine gesonderte Anordnung getroffen wurde - mündlich geführt werden mussten und danach alle Verfahren - ohne gesonderte Anordnung - schriftlich geführt werden können (s. hierzu auch Stephan, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl. 2016, § 5 Rn. 29; Ganter/Bruns, in: MüKo/InsO, 4. Aufl. 2019, § 5 Rn. 3a f.).
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In einem vergleichbaren Sachverhalt entschied der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 8. März 2018 - IX ZB 12/16 -, juris, Rn. 7 ff.) deshalb, dass ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, sofern gemäß § 5 Abs. 2 InsO a.F. nicht das schriftliche Verfahren angeordnet und diese Anordnung im Internet öffentlich bekannt gemacht worden sei, von einem Insolvenzgläubiger nach dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO a.F. nur im Schlusstermin beziehungsweise in einem vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden könne. Vorher gestellte Anträge seien als bloße Ankündigung eines Versagungsantrags zu behandeln. Gleichzeitig könne der geforderte Termin nicht durch eine schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme nebst Fristsetzung durch das Insolvenzgericht an die Gläubiger ersetzt werden, da hiermit kein einheitlicher Zeitpunkt der Entscheidung festgelegt werde, weil die jeweilige Frist für jeden Gläubiger individuell mit Zugang der Aufforderung zu laufen beginne.
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Diese Vorgehensweise wurde sodann durch den Bundesgerichtshof im Beschluss vom 12. April 2018 - IX ZB 60/16 -, juris, Rn. 17 bestätigt.
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bb) Von dieser eindeutigen Rechtslage weicht das Landgericht Koblenz ohne jede Begründung ab. Die angegriffene Entscheidung ist deshalb unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.
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IV.
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1. Der Beschluss des Landgerichts vom 15. April 2021 war daher aufzuheben und die Sache war an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Wird die angegriffene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen, ist der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss gegenstandslos (vgl. BVerfGK 19, 377 383>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 12).
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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