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BVerfG 11.11.2021 - 1 BvR 11/20
BVerfG 11.11.2021 - 1 BvR 11/20 - Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung eines Sängers als Antisemiten - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend OLG Nürnberg, 22. Oktober 2019, Az: 3 U 1523/18, Urteil
vorgehend LG Regensburg, 17. Juli 2018, Az: 62 O 1925/17, Urteil
Tenor
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1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 2019 - 3 U 1523/18 - und das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 17. Juli 2018 - 62 O 1925/17 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
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2. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
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3. Das Land Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung einer Äußerung.
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1. Die Beschwerdeführerin hielt als Fachreferentin der (…) Stiftung im Sommer 2017 einen Vortrag zum Thema "Reichsbürger - Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik". Nach dem Vortrag, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens auf einer von der Beschwerdeführerin erstellten Folie genannt, aber nicht weiter beleuchtet worden war, erfolgte aus dem Publikum die Nachfrage, wie die Beschwerdeführerin den Kläger des Ausgangsverfahrens einstufe. Die Beschwerdeführerin äußerte:
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"Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar."
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2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein bekannter deutscher Sänger. Im Jahr 2009 verfasste er unter anderem das Lied "Raus aus dem Reichstag", in dessen vierter Strophe es heißt: "Wie die Jungs von der Keinherzbank, die mit unserer Kohle zocken / Ihr wart sehr, sehr böse, steht bepisst in euren Socken / Baron Totschild gibt den Ton an und er scheißt auf euch Gockel / Der Schmock ist'n Fuchs und ihr seid nur Trottel". Weiter heißt es in dem Liedtext "Marionetten" aus dem Jahr 2017 auszugsweise: "Wie lange wollt ihr noch Marionetten sein / Seht ihr nicht, ihr seid nur Steigbügelhalter / Merkt ihr nicht, ihr steht bald ganz allein / Für eure Puppenspieler seid ihr nur Sachverwalter". Im Jahr 2014 hielt der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Rede bei einer Versammlung sogenannter Reichsbürger vor dem Reichstag. Im Interview mit einer Zeitschrift im Jahr 2015 äußerte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens dazu, ob es berechtigt sei, Deutschland für besetzt zu halten. Die Liedtexte, Äußerungen sowie die daraus hervorgehende politische Einstellung des Klägers des Ausgangsverfahrens waren unter anderem Gegenstand eines Berichts des Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus des Deutschen Bundestages (BTDrucks 18/11970 vom 7. April 2017) sowie mehrerer Artikel in Zeitschriften und Zeitungen.
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3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens mahnte die Beschwerdeführerin erfolglos ab. Mit einstweiliger Verfügung vom 7. August 2017 untersagte das Landgericht Regensburg der Beschwerdeführerin, wörtlich oder sinngemäß die streitgegenständliche Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten.
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4. Auch in der Hauptsache untersagte das Landgericht Regensburg der Beschwerdeführerin mit Endurteil vom 17. Juli 2018, die streitgegenständliche Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten. Der Kläger des Ausgangsverfahrens werde durch die Äußerung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Bezeichnung als Antisemit sei grundsätzlich geeignet, das Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Bei der Äußerung handele es sich zwar um eine Meinungs-äußerung, die dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle. Letztlich führe die gebotene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter dazu, dass dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegend der Vorrang zukomme.
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5. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit Endurteil vom 22. Oktober 2019 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung zurück und führte aus, die beanstandete Äußerung stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Die beanstandete Äußerung sei eine Meinungs-äußerung, obwohl sie einen Tatsachenkern enthalte. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass es für den Begriff des Antisemitismus keine allgemein anerkannte Definition gebe. Bei der Einordnung der Äußerung seien auch die Form der Aussage und der äußere Rahmen zu berücksichtigen. Auch die zusätzliche Aussage "Aber das ist strukturell nachweisbar" ändere nichts an der Qualifikation als Meinungsäußerung. Über die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Äußerung sei im Rahmen einer Gesamtabwägung der berührten Rechtspositionen zu entscheiden. Vorliegend ergebe die Abwägung, dass der Eingriff in die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens rechtswidrig gewesen sei. Für seine Zulässigkeit streite zwar, dass ein offener Diskurs über verdeckte antisemitische Tendenzen wichtig sei und es sich um eine die Gesellschaft wesentlich berührende Frage handele, ob jemand mit antisemitischem Gedankengut in der Öffentlichkeit auftrete. Die Äußerung leiste einen Beitrag zum Meinungskampf, in dem auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen dürften. Allerdings sei der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht nur in seiner Sozialsphäre betroffen, da von der angegriffenen Äußerung erhebliche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Klägers des Ausgangsverfahrens ausgingen. Die Liedtexte seien die persönliche Ausdrucksweise des Klägers des Ausgangsverfahrens. Aus ihren Formulierungen könne auf seine politischen und weltanschaulichen Anschauungen geschlossen werden. Daher werde auch die personale Würde des Klägers beeinträchtigt, weil die Äußerung ein äußerst negatives Persönlichkeits- und Charakterbild zeichne. Vorliegend sei eine Prangerwirkung gegeben.
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Die Bezeichnung als Antisemit sei zudem ein besonders weitreichender und intensiver Eingriff, zumal der Kläger als Sänger von der Interaktion mit seinem Publikum abhängig sei. Die Stigmatisierung werde potenziert dadurch, dass die Beschwerdeführerin vorgebe, es sei nachweisbar, dass es sich bei dem Kläger um einen Antisemiten handele. Sie erwecke den Eindruck, dass es sich nicht nur um eine persönliche Bewertung handele, sondern um eine objektive, dem Beweis zugängliche Tatsache. Unter Zugrundelegung der als "Stolpe-Doktrin" bekannt gewordenen Rechtsprechung sei vorliegend diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens am schwersten beeinträchtige. Die Bezeichnung als "Antisemit" sei mehrdeutig im Sinne dieser Rechtsprechung und reiche von einem weiten Begriffsverständnis, wonach jeder, der eine wie auch immer geartete negative Wahrnehmung von Juden habe, als Antisemit zu begreifen sei, bis zu einem engen Verständnis, wonach Antisemitismus gleichbedeutend mit Judenhass sei. Danach könne als Antisemit angesehen werden, wer die personale Würde von Menschen jüdischer Abstammung durch nationalsozialistisch fundiertes Gedankengut grob verletze und möglicherweise in diesem Sinne handlungsbereit sei.
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Bei der Abwägung der betroffenen Interessen sei zudem entscheidungserheblich zu berücksichtigen, dass dem Werturteil der Beschwerdeführerin ein tatsächlich unrichtiger Äußerungsgehalt zu Grunde liege. Zwar seien im Meinungskampf auch starke Formulierungen hinzunehmen. Maßgeblich sei aber, ob die in den Werturteilen enthaltenen Tatsachenbehauptungen zuträfen oder ohne jeden Anhaltspunkt aufgestellt seien. Enthalte die Meinungsäußerung einen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, trete das Recht der Meinungsfreiheit zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer, herabsetzender Tatsachenbehauptungen bestehe kein schützenswertes Interesse. Zwar habe die Beschwerdeführerin für ihre Einschätzung auf objektive Anknüpfungstatsachen für eine antisemitische Codierung hingewiesen wie etwa durch die Verwendung der Bezeichnung "Totschild", des jiddischen Begriffs des "Schmock" sowie des als listig geltenden Fuchses in diesem Zusammenhang. Ferner könne im Lied "Marionetten" der dort verwendete Puppenspieler als klassisches antisemitisches Klischee verstanden werden. Auf den Auftritt des Klägers des Ausgangsverfahrens im Herbst 2014 vor sogenannten Reichsbürgern in Berlin habe die Beschwerdeführerin verwiesen, ebenso wie auf die vom Unabhängigen Expertenkreis Antisemitismus geteilte Kritik an den Liedtexten sowie die kritischen Berichte in verschiedenen Zeitungen. Die objektive Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts ihrer Aussage sei aber nicht hinreichend belegt. Die durchzuführende Abwägung führe daher insgesamt zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs.
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6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die Verurteilung zur Unterlassung der Äußerung verletze ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte hätten im Rahmen der widerstreitenden Grundrechtspositionen die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht ausreichend gewürdigt sowie die Äußerung unzulässig ausgelegt beziehungsweise als mehrdeutig qualifiziert und verlangt, dass sie ihre Meinung ausreichend belege. Die Auffassung, der Kläger des Ausgangsverfahrens sei als von der Interaktion mit dem Publikum abhängiger und in erhöhtem Maße im Lichte der Öffentlichkeit stehender Sänger besonders betroffen, sei verfehlt. Gerade weil er Lieder, Auftritte und Interviews nutze, um seine persönlichen politischen Ansichten kundzutun, müsse er sich im verstärkten Maße auch Kritik aussetzen. Entsprechend müsse es möglich sein, öffentlich getätigte Aussagen in Frage zu stellen und zu kritisieren.
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7. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339). Dies gilt namentlich für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 85, 1 13 ff.>) sowie die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindenden Sinnermittlung bei Meinungsäußerungen (BVerfGE 85, 1 13>; 114, 339 348>; 152, 152 185 f. Rn. 78>). Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
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2. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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a) Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen ist Aufgabe der ordentlichen Gerichte. Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die Vorschriften des Zivilrechts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 208>; 85, 1 13>; stRspr). Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 208 f.>). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 42, 143 149>; 85, 1 13>). Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann dies allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung der Fall sein (BVerfGE 85, 1 13>).
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b) Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen sind § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB. Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 195 f.>; 114, 339 347>). Diese Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 347>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32).
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Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 205 ff.>; 85, 1 13>; 114, 339 348>; 152, 152 185 Rn. 76 f.>; stRspr). Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BGHZ 45, 296 307 f.>; 50, 133 143 f.>; 73, 120 124>; BVerfGE 114, 339 348>). In Fällen der vorliegenden Art ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen. Im Zuge der Abwägung sind die grundrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen (vgl. BVerfGE 114, 339 348>).
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Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Klägers des Ausgangsverfahrens beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 295>; 114, 339 348>). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 296>; 114, 339 348>). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (vgl. BVerfGE 114, 339 348>).
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c) Diesen Erfordernissen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht in hinreichendem Maße gerecht. Sie verkennen im Ergebnis die Voraussetzungen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Sinnermittlung, die vom Wortlaut der Äußerung ausgeht und Kontext und Begleitumstände berücksichtigt (BVerfGE 93, 266 295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2016 - 1 BvR 1081/15 -, Rn. 21). Weiter verkennen sie im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf, die bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen auch mit scharfen Äußerungen gebraucht werden darf (vgl. BVerfGE 54, 129 138>; 68, 226 231 f.>; 82, 236 260>).
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aa) Zutreffend rügt die Verfassungsbeschwerde, dass die Fachgerichte bei der vorzunehmenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung zu einem fernliegenden, dem fachgerichtlichen Wertungsrahmen nicht mehr gerecht werdenden Ergebnis gekommen sind. Eine für die Klärung der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers des Ausgangsverfahrens entscheidende konkrete Sinndeutung der Äußerung der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht bereits nicht vorgenommen. Es hat sich - abstrakt - mit verschiedenen Definitionsansätzen für Antisemitismus befasst und die Äußerung wiederholt als Meinungsäußerung qualifiziert, ohne ihr einen konkreten Deutungsgehalt zuzuweisen.
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Ausgehend von den oben genannten Grundsätzen ist die Äußerung der Beschwerdeführerin
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"Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaube ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar."
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anlässlich eines Vortrags zum Thema "Reichsbürger - Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifik" auf Frage aus dem Publikum, wie sie den Kläger des Ausgangsverfahrens in diesem Zusammenhang einstufe, indes unzweideutig dahingehend zu verstehen, die Beschwerdeführerin halte den Kläger des Ausgangsverfahrens für jemanden, der den sogenannten Reichsbürgern nahestehe, der als sogenannter Souveränist das Anliegen verfolge, die nach seiner Ansicht fehlende Souveränität Deutschlands (wieder)herzustellen, und der in diesem Kontext auch antisemitisches Gedankengut weitertrage. Die Rezipienten in der konkreten Veranstaltung durften die Äußerung der Beschwerdeführerin dahingehend verstehen, sie halte die vom Kläger des Ausgangsverfahrens in seinen Werken transportierten Ansichten für antisemitisch, also feindlich gegenüber Juden eingestellt; für diese Bewertung bestünden - die Beschwerdeführerin setzt sich als Fachreferentin der (…) Stiftung beruflich mit der Thematik auseinander - entsprechende Anknüpfungspunkte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedurfte es daher mangels Mehrdeutigkeit der Aussage vorliegend keiner Heranziehung der in der Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, (BVerfGE 114, 339 350>) vom Bundesverfassungsgericht niedergelegten Grundsätze zur Auslegung mehrdeutiger Meinungsäußerungen. Die Äußerung der Beschwerdeführerin ist entgegen dem Berufungsgericht auch nicht dahingehend zu verstehen, der Kläger des Ausgangsverfahrens sei eine Person, die die personale Würde von Menschen jüdischer Abstammung durch nationalsozialistisch fundiertes Gedankengut grob verletze und möglicherweise in diesem Sinn sogar handlungsbereit sei. Diese Sinndeutung ist fernliegend.
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bb) Ebenfalls zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, dass die Fachgerichte bei ihrer Abwägung verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft davon ausgegangen sind, es falle entscheidungserheblich zu ihrer Last, dass der tatsächliche Gehalt ihrer Äußerung unrichtig sei und sie die Richtigkeit ihrer Äußerung nicht habe belegen können. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Rahmen der Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen berücksichtigt werden kann, dass eine Tatsachenbehauptung, auf der eine Wertung aufbaut, unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 1172/99 -, juris, Rn. 26). Der in der Äußerung enthaltene Satz "Aber das ist strukturell nachweisbar." ist jedoch keine Tatsachenbehauptung, auf der die Bewertung des Klägers des Ausgangsverfahrens als Antisemit aufbaut. Auf eine fehlende Beweisbarkeit eines strukturellen Nachweises kommt es damit nicht an.
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cc) Verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen sei der Vorhalt des Antisemitismus bei einem Sänger, der von der Interaktion mit dem Publikum abhängig sei und im besonderen Maße im Licht der Öffentlichkeit stehe, besonders schwerwiegend. Das Berufungsgericht verkennt im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Beitrag nicht lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geführt hat, sondern im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage erörtert - namentlich ob der Kläger als bekannter Sänger in seinen Liedtexten und durch seine Äußerungen antisemitische Klischees und Ressentiments bedient. Auch eine überspitzte Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung der Äußernden (vgl. BVerfGE 54, 129 138 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 24). Zudem muss, wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 131>; 24, 278 286>; 54, 129 138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 -, Rn. 25).
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Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben. Er beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 25). Schon deshalb liegt die Annahme, die Aussage der Beschwerdeführerin habe eine Prangerwirkung, völlig fern. Ihm mit Hinweis auf sein Bestreben nach öffentlicher Aufmerksamkeit und eine Abhängigkeit von der Zustimmung eines Teils des Publikums den vom Berufungsgericht beschriebenen besonderen Schutz zuteilwerden zu lassen, hieße Kritik an den durch ihn verbreiteten politischen Ansichten unmöglich zu machen. Zur öffentlichen Meinungsbildung muss eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein. Gegen die Meinung der Beschwerdeführerin könnte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 35 mit Verweis auf BVerfGE 54, 129 138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358).
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3. Die Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fachgerichte bei erneuter Befassung unter angemessener Berücksichtigung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigung auf der einen und der Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.
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4. Die Endurteile des Oberlandesgerichts Nürnberg und des Landgerichts Regensburg sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Land-gericht zurückzuverweisen.
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5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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