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BVerfG 09.08.2021 - 2 BvR 1143/17
BVerfG 09.08.2021 - 2 BvR 1143/17 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 18a AsylVfG 1992, § 15 Abs 6 AufenthG 2004, § 44 FamFG
Vorinstanz
vorgehend BGH, 16. März 2017, Az: V ZB 170/16, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 4. November 2016, Az: 2-29 T 125/16, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 3. Mai 2016, Az: 934 XIV 651/16, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste. Er kam am 21. April 2016 mit einem aus Casablanca (Marokko) kommenden Flug auf dem Flughafen Frankfurt am Main an. Bei seiner Ankunft zeigte der Beschwerdeführer einen ivorischen Reisepass vor, aus dem sich das Geburtsdatum (…) 1998 entnehmen ließ. Danach war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt und dementsprechend noch minderjährig.
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Der Beschwerdeführer äußerte ein Schutzersuchen. Er wurde in den Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main verbracht.
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Die Bundespolizei hielt den Pass für echt und die Altersangaben für glaubwürdig. Die Stadt Frankfurt am Main - Jugend- und Sozialamt - (nachfolgend: das Jugendamt) hörte den Beschwerdeführer an und kam in diesem Zuge zu dem Ergebnis, dass die Altersangabe unglaubwürdig und der Beschwerdeführer in Wahrheit volljährig sei. Das Jugendamt lehnte die Inobhutnahme daher mit Bescheid vom 25. April 2016 ab.
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Die Bundespolizei überwies den Beschwerdeführer daraufhin zur Asylantragstellung nach § 18a des Asylgesetzes (AsylG) an die zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: das BAMF). Der Beschwerdeführer habe sich nicht mit einem gültigen Pass ausgewiesen und über seine Identität hinweggetäuscht. Handschriftlich ist zusätzlich vermerkt: "Person wurde durch [das Jugendamt] volljährig eingestuft".
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Am 4. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer an die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen weitergeleitet. In einem Vermerk der Bundespolizei heißt es hierzu, das BAMF habe im Asylverfahren keine kurzfristige Entscheidung getroffen.
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2. Der Beschwerdeführer beantragte, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Das Amts- und das Landgericht wiesen den Antrag beziehungsweise die Beschwerde mit den hier angegriffenen Entscheidungen zurück. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht teilte der Beschwerdeführer auch mit, dass gegen den Ablehnungsbescheid des Jugendamts Widerspruch eingelegt worden sei. In dem Schriftsatz heißt es auch, man sei informiert worden, dass das Jugendamt mit dem Jugendamt Gießen in Kontakt stehe, um eine Inobhutnahme zu veranlassen.
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a) Gegen den landgerichtlichen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde.Darin rügt er erstens, dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens eine dem Richtervorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung darstelle. Zweitens rügt er, dass sich das Festhalten des Beschwerdeführers im Flughafenbereich auch deswegen als rechtswidrig darstelle, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes(AufenthG) nicht vorgelegen hätten. Es fehle an der Anordnung der Zurückweisung. Die Vorschrift des § 18a Abs. 1 Satz 1 AsylG komme ebenfalls als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Es habe nämlich nicht festgestanden, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig sei. Insbesondere beträfen die Indizien, auf die das Jugendamt seine Einschätzung zum Alter stütze, nicht die Echtheit des Passes. Auf unbegleitete Minderjährige finde das "Flughafenverfahren" nach § 18a AsylG keine Anwendung.
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b) Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 16. März 2017 zurück. Die Rechtsbeschwerde sei nicht statthaft und daher unzulässig. Die Rechtsbeschwerde sei nicht zugelassen worden. Es handele sich auch nicht um eine Freiheitsentziehungssache im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG. Mit ausführlicher Begründung legt der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung dar, wonach der nicht auf richterlicher Anordnung beruhende Aufenthalt im Transitbereich eines Flughafens jedenfalls dann keine Freiheitsentziehungssache sei, wenn weder die Frist des § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG abgelaufen noch (im Verfahren nach § 18a AsylG) über einen Asylantrag des Betroffenen entschieden worden sei.
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Zu der zweiten erhobenen Rüge, das Festhalten des Beschwerdeführers im Flughafenbereich stelle sich auch deswegen als rechtswidrig dar, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AufenthG nicht vorgelegen hätten, verhält sich der Bundesgerichtshof nicht.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 GG.
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a) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1, 2 GG ergebe sich daraus, dass der Aufenthalt eines Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens eine Freiheitsentziehung darstelle, die dem Richtervorbehalt unterliege.
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b) Ein weiterer Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer minderjährig und im Besitz eines Originalreisepassesgewesen sei. Minderjährige Asylsuchende dürften grundsätzlich nicht im Transitbereich des Flughafens untergebracht werden. Insbesondere der Bundesgerichtshof habe diese Fragen "nicht thematisiert". Der Beschwerdeführer habe indessen während des gesamten Verfahrens darauf hingewiesen, dass er minderjährig und im Besitz eines Originalreisepasses sei.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag wird für den Fall gestellt, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - nach der die Rechtsbeschwerde unstatthaft war - für die Fristberechnung als nicht maßgeblich angesehen werden sollte.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht erschöpft, weil er gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine Anhörungsrüge erhoben hat.
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1. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Dabei gehört das Anhörungsrügeverfahren zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 198> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 962/19 -, juris, Rn. 3). Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn das Anhörungsrügeverfahren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Eine solche offensichtliche Aussichtslosigkeit ist vom Beschwerdeführer darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 914/16 -, Rn. 13).
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Dabei gehört das Anhörungsrügeverfahren auch dann zum Rechtsweg, wenn die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht ausdrücklich, aber in der Sache geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 3 ff.). Dem Vorbringen eines Beschwerdeführers kann die Rüge der Verletzung eines weiteren oder anderen, nicht ausdrücklich benannten Grundrechts auch dann zu entnehmen sein, wenn er bestimmte konkret benannte und anhand des einschlägigen Grundgesetzartikels bezeichnete Grundrechte als verletzt rügt (vgl. BVerfGE 79, 174 201>; 84, 366 369>; 85, 214 217>; BVerfGK 19, 23 24 f.>). Ob ein Anhörungsrügeverfahren auch zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BVerfGE 134, 106 115 f. Rn. 27 f.>; BVerfGK 19, 262 263 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2013 - 2 BvR 759/13 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2015 - 2 BvR 1245/15 -, Rn. 4), kann demnach offenbleiben, wenn ein Gehörsverstoß jedenfalls in der Sache geltend gemacht wird.
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Wird der Rechtsweg in Form der Nichterhebung einer Anhörungsrüge nicht erschöpft, kann der Beschwerdeführer auch die Verletzung anderer Grundrechte nicht mehr rügen, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 113 Rn. 22>; s. ferner auch BVerfGK 5, 337 339>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 13; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2018 - 2 BvR 1594/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2019 - 2 BvR 453/19 -, Rn. 13). Dies folgt daraus, dass der Beschwerdeführer das Anhörungsrügeverfahren auch dazu nutzen kann beziehungsweise hätte nutzen können, auf die Beseitigung anderer Grundrechtsverletzungen hinzuwirken. Das Anhörungsrügeverfahren ist insoweit das sachnächste fachgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. September 2009 - 2 BvR 448/09 -, Rn. 10).
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2. Nach diesen Anforderungen hätte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge - hier nach § 44 FamFG (vgl. zur Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs bei Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 44 Rn. 5) - gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erheben müssen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zwar nicht ausdrücklich. Konkret benennt er vielmehr nur eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Verletzung begründet er mit zwei selbstständigen Erwägungen: Zum einen stelle der Aufenthalt im Transitbereich eines Flughafens generell eine Freiheitsentziehung dar, die dem Richtervorbehalt unterliege. Zum anderen sei die gesetzliche Regelung über den Aufenthalt im Transitbereich eines Flughafens jedenfalls auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, denn er sei minderjährig gewesen und habe über einen Originalreisepass verfügt.
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Hinsichtlich der zweiten Erwägung bemerkt der Beschwerdeführer, dass sich der Bundesgerichtshof mit dieser Erwägung nicht befasst habe. Er selbst habe indessen stets auf diesen Aspekt hingewiesen. Weitere Rügen hinsichtlich der fachgerichtlichen Entscheidungen enthält die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hält die fachgerichtlichen Entscheidungen demnach insoweit alleine deshalb für fehlerhaft, weil sie sich zu dem von ihm gehaltenen Vortrag nicht verhalten haben. Diese Rüge stellt sich in der Sache als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 429>; 84, 188 190>; stRspr), und dass die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden (vgl. BVerfGE 11, 218 220>; 70, 215 218>; 72, 119 121>; 79, 51 61>; 83, 24 35>; 86, 133 145>; 96, 205 216>). Zwar ist ein Gericht nicht verpflichtet, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 86, 133 146>). Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass es das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Allerdings kann, wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen das Gegenteil deutlich wird, eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliegen (vgl. BVerfGE 65, 293 295 f.>; 70, 288 293>; 86, 133 146>).
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b) Eine Verletzung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen macht der Beschwerdeführer hier der Sache nach geltend. Er wendet ein, dass sich der Bundesgerichtshof mit der von ihm erhobenen Rüge hätte befassen müssen, dies aber nicht getan habe. Dass der Bundesgerichtshof das Vorbringen zur Kenntnis genommen, in Erwägung gezogen und lediglich nicht ausdrücklich beschieden hat, drängt sich dabei jedenfalls nicht auf. Vielmehr lassen die Umstände des Einzelfalls eine Gehörsverletzung nicht fernliegend erscheinen.
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aa) Zunächst hat der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdeschrift in sorgfältiger Untergliederung auf beide Erwägungen hingewiesen, mit denen er nunmehr auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG begründet. Gleichwohl äußert sich der Bundesgerichtshof nur zur ersten der beiden Rügen, dass der Aufenthalt im Transitbereich eines Flughafens eine Freiheitsentziehung darstelle, die dem Richtervorbehalt unterliege. Hätte sich der Bundesgerichtshof auch zu der zweiten Rüge verhalten und hätte er diese Rüge als begründet angesehen, hätte er alleine aufgrund dieser Erwägung eine Freiheitsentziehung annehmen können.
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bb) Darüber hinaus konnte die Rüge, auf den Beschwerdeführer sei das Verfahren nach § 18a AsylG nicht anwendbar, kaum von vornherein als so aussichtslos und fernliegend erscheinen, dass eine ausdrückliche Befassung mit ihr nicht geboten war. § 18a Abs. 1 Satz 2 AsylG setzt voraus, dass sich der einreisende Ausländer nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen kann. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Pass ist von der Bundespolizei zumindest zunächst als gültiges Ausweisdokument angesehen worden. Das Jugendamt hat den Beschwerdeführer nach einer persönlichen Anhörung zwar für volljährig gehalten. Dass es dabei den Umstand in seine Bewertung einbezogen hat, dass das vorgelegte Ausweisdokument den Beschwerdeführer als minderjährig ausweist, ist indessen nichterkennbar. Die Bundespolizei hat nach der Entscheidung des Jugendamts in einem Formular vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit einem gültigen Pass ausgewiesen und über seine Identität getäuscht habe. Der handschriftliche Zusatzvermerk "Person wurde durch [das Jugendamt] volljährig eingestuft" legt aber nahe, dass die Bundespolizei nicht aufgrund einer selbstständigen Bewertung des Ausweisdokuments zu dieser Einschätzung gelangt ist, sondern dass sie sich vielmehr aufgrund der Einschätzung des Jugendamts dazu verpflichtet gesehen hat. Vor diesem Hintergrund hätte es für die Fachgerichte nahegelegen, das vorgelegte Ausweisdokument selbst zu würdigen. Ausführungen zu der Frage, aus welchen Gründen man dieses Ausweisdokument als ungültig ansieht, haben sich geradezu aufgedrängt, nachdem die beteiligten Behörden - die Bundespolizei und das Jugendamt - zu einer entsprechenden Einordnung nicht in einer Weise gelangt sind, bei der das Dokument selbst berücksichtigt wurde.
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Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unterstellt lag es nicht fern, das "Flughafenasylverfahren" nach § 18a AsylG in Verbindung mit § 15 Abs. 6 AufenthG als unanwendbar anzusehen (vgl. Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 18a AsylVfG Rn. 2 und 7; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 18a Rn. 24 ff.; Vogt/Nestler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 18a AsylG Rn. 9). Die Würdigung und Bescheidung dieses vom Beschwerdeführer vorgetragenen Aspekts drängte sich damit auf. Ein weiteres Indiz für die Minderjährigkeit war, dass das Jugendamt mit dem Jugendamt Gießen in Kontakt stand, um eine Inobhutnahme zu veranlassen.
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c) Mit der Geltendmachung der Gehörsverletzung im Anhörungsrügeverfahren hätte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Grundrechtsverletzung insgesamt beseitigen können. Demnach ist die Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls wegen Nichtbeachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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