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BVerfG 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
BVerfG 07.07.2021 - 2 BvE 9/20 - Eilantrag der AfD-Bundestagsfraktion im Organstreitverfahren bzgl der Wahl von Stellvertretern des Bundestagspräsidenten erfolglos - Verpflichtung des Antragsgegners als unstatthaftes Ziel - Drittbezogenheit der begehrten Eilanordnung - mangelnde Darlegungen zur Dringlichkeit
Normen
Art 21 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
Gründe
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A.
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Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache im Wege des Organstreits dagegen, dass alle von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Bundestagspräsidenten nicht gewählt worden sind, ohne dass der Antragsgegner zuvor prozedurale Vorkehrungen zum Schutz vor einer Nichtwahl aus sachwidrigen Gründen geschaffen hat. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, entsprechende verfahrensmäßige Vorkehrungen für das Wahlverfahren zu treffen.
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I.
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1. In seiner konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2017 beschloss der 19. Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Abgeordneten der Antragstellerin die Weitergeltung von Geschäftsordnungsrecht, hierunter auch § 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (im Folgenden: GO-BT). Dieser regelt die Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter-innen und Stellvertreter (sog. Vizepräsidentinnen und -präsidenten).
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Auf Antrag aller Fraktionen legte der Bundestag außerdem die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Bundestagspräsidenten auf sechs fest. Für alle Fraktionen - bis auf die Antragstellerin - wurden in der konstituierenden Sitzung im ersten Wahlgang die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten zu Stellvertreterinnen und Stellvertretern des Bundestagspräsidenten gewählt. Der von der Antragstellerin zur Wahl vorgeschlagene Abgeordnete erhielt in keinem der drei Wahlgänge die nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 GO-BT erforderliche Mehrheit.
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2. Im weiteren Verlauf der Legislaturperiode schlug die Antragstellerin zwischen November 2018 und Januar 2020 für die Wahl vier weitere Abgeordnete vor, die ebenfalls in keinem der jeweils durchgeführten drei Wahlgänge die erforderliche Mehrheit erzielten.
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3. Daraufhin brachten mehrere Abgeordnete der Antragstellerin einen Antrag zur "Auslegung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, hier: § 2 Absatz 1 Satz 2 GO BT und § 126 GO BT" in den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung ein. Gegenstand des Antrags war die in zwölf Einzelfragen untergliederte Frage, "ob § 2 GO-BT dahingehend auszulegen ist, dass die Abgeordneten des Bundestages verpflichtet [sind], einen Kandidaten der AfD-Fraktion als Vizepräsidenten zu wählen und ob die AfD-Fraktion das Recht hat, nach mehreren erfolglosen Kandidaten einen Abgeordneten zum Vizepräsidenten zu ernennen".
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Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung behandelte den Antrag am 29. Oktober 2020. Nach einer Diskussion über die Frage, ob § 2 GO-BT einer Auslegung durch den Ausschuss überhaupt zugänglich sei, einigte sich die Mehrheit der Ausschussmitglieder darauf, nicht in der Sache zu entscheiden und den Antrag zur Kenntnis zu nehmen.
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4. Nach Einleitung des Organstreitverfahrens stellte die Antragstellerin am 26. November 2020 und am 10. Juni 2021 jeweils einen weiteren ihrer Abgeordneten als Stellvertreter des Bundestagspräsidenten zur Wahl, der im ersten und zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit auf sich vereinen konnte.
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5. Mehrere Abgeordnete der Antragstellerin brachten in das Plenum des Bundestages den Antrag ein, dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung aufzugeben, die zwölf von ihnen formulierten Fragen insbesondere zur Anwendung von § 2 GO-BT auszulegen (vgl. BTDrucks 19/26228). Das Plenum überwies den Antrag am 28. Januar 2021 an den Ausschuss, der den Auslegungsantrag in seiner Sitzung vom 11. Februar 2021 zur Kenntnis nahm und in seiner Sitzung vom 25. Februar 2021 ablehnte.
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II.
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1. Mit ihrem Hauptantrag vom 4. November 2020 begehrt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie in ihrem Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung und den Grundsatz der Organtreue dadurch verletzt hat, dass er alle bislang von ihr vorgeschlagenen Abgeordneten für die Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages mehrheitlich abgelehnt hat, ohne durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen sicherzustellen, dass solche Ablehnungen nicht von sachwidrigen Gründen bestimmt würden.
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Die streng formal zu verstehende Chancengleichheit der Fraktionen gelte auch für Gremien wie das Präsidium und den Ältestenrat, die in ihrer Ausgestaltung als Leitungs- und Verständigungsorgane des Antragsgegners von der Verfassung vorgesehene wichtige Parlamentsaufgaben erfüllten. Ein Entsenderecht der Fraktionen sei verfassungsrechtlich zwar nicht zwingend geboten. Werde die Bestellung eines Gremiums aber von einer Mehrheitswahl abhängig gemacht, müsse dafür Sorge getragen werden, dass Kandidatinnen und Kandidaten nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt würden. Hiernach dürfe der Antragsgegner einen von der Fraktion vorgeschlagenen Abgeordneten nur dann ablehnen, wenn die Gründe dafür in einer nach einschlägigen sachlichen Kriterien mangelnden Eignung lägen und das Auswahl- und Vorschlagsrecht der Fraktionen nicht durch eine sachwidrige politische Einschätzung beeinträchtigt werde. Dies habe der Antragsgegner durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen. Er müsse verfassungswidrigen Blockaden durch eine oder mehrere Fraktionen oder eine Mehrheit der Abgeordneten durch ein formelles oder informelles Verfahren entgegenwirken.
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Diese Vorgaben seien hier nicht erfüllt. Die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten habe alle für das Präsidium vorgeschlagenen Abgeordneten der Antragstellerin ohne weitere Darlegung von Gründen abgelehnt.
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2. Im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners, unverzüglich geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellten, dass das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen bei erneuten Kandidaturen und Wahlen zum Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages nicht durch ein von sachwidrigen Gründen bestimmtes Verhalten einer oder mehrerer Fraktionen oder einer Mehrheit von Abgeordneten beeinträchtigt werde.
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Zwar sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn das Gericht eine entsprechende Rechtsfolge in der Hauptsache nicht bewirken könne. Jedoch sei in Organstreitverfahren, die regelmäßig auf die Feststellung einer Rechtsverletzung gerichtet seien, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig, damit das Recht nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt werde. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt: Der Eilantrag sei darauf gerichtet, den Antragsgegner vorläufig zur Schaffung verfahrensmäßiger Vorkehrungen wie beispielsweise eines Verständigungsverfahrens anzuhalten, das den Missbrauch der Abstimmungsmehrheit der regierungstragenden Fraktionen zu Lasten parlamentarischer Minderheiten unterbinde. Darin liege keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, da keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen werde.
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Der Eilantrag sei auch begründet, da die Hauptsache jedenfalls offen sei und das Ergebnis einer Folgenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfalle. Die Antragstellerin habe angesichts des bisherigen Verhaltens der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten ohne die angestrebten verfahrensmäßigen Vorkehrungen keine auch nur ansatzweise erfolgversprechende Möglichkeit, ihre derzeitige faktische Beeinträchtigung durch die Benennung eines weiteren Kandidaten zu beheben. Gerade im Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl führe dies zu einer stigmatisierenden Wirkung.
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III.
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1. Der Antragsgegner hält den Hauptantrag für unzulässig, hilfsweise für unbegründet.
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Der Hauptantrag sei unzulässig, da die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht hinreichend dargetan habe. Jedenfalls sei er unbegründet. Der Argumentation der Antragstellerin liege eine ausgeweitete und mit zusätzlichen Grundsätzen - unter anderem Organtreue, Rechtsstaatlichkeit, Demokratieprinzip und Fairnessgebot - ergänzte Auslegung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zugrunde, die nicht geeignet sei, einen Verfassungsverstoß zu begründen.
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Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG wähle der Bundestag die Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Präsidenten, wobei weder die Gesamtzahl noch die Verteilung nach Fraktionen vorgegeben seien. Da die Antragstellerin selbst erkenne, dass Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Anspruch auf Vertretung im Präsidium gewähre, versuche sie, über den Zwischenschritt der Abgeordnetengleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch auf gleiche Mitwirkung im Präsidium zu begründen. Der Forderung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, Vorkehrungen gegen sachfremde Erwägungen bei der Wahl zum Präsidium zu treffen, liege die nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG fehlerhafte Prämisse zugrunde, die Wahl sei als Form der Besetzung des Präsidiums verfassungsrechtlich nicht ganz legitim und werde dies erst, wenn sie durch zusätzliche Elemente modifiziert werde.
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Für die Rechtfertigung einer Präsidiumswahl unter zusätzlichen Bedingungen und Vorkehrungen vermöge die Antragstellerin keine hinreichenden Gesichtspunkte aufzuzeigen. Schon die autoritäre oder paternalistische Vorstellung, der Antragsgegner solle und dürfe das Wahlverhalten seiner Mitglieder irgendwie betreuen, passe nicht zu einem Parlament von frei gewählten und mandatsgleichen Abgeordneten.
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2. Ungeachtet der Erfolgsaussichten des Hauptantrags bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Eilantrags, da die begehrte Anordnung über das behauptete verfassungsrechtliche Verhältnis der Streitparteien hinausgehe, zu unbestimmt sei, etwas Unmögliches verlange und auch nicht dringend geboten sei.
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Zum einen beantrage die Antragstellerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung ein Verfahren, das auch Wahlvorschläge aus anderen Fraktionen betreffe und daher über das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen den in diesem Verfahren Beteiligten deutlich hinausgehe. Zum anderen verlange die Antragstellerin etwas Unmögliches, da der Antragsgegner nicht auf die Meinungsbildung seiner Mitglieder bei Wahlen und damit auf deren Mandatsfreiheit einwirken dürfe. Schließlich sei der Antrag mit Formulierungen wie "geeigneten" Vorkehrungen oder "z.B. ein Verständigungsverfahren" nicht hinreichend konkretisiert.
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Im Rahmen einer Folgenabwägung überwiege der tiefe Eingriff in die Parlamentsautonomie bei einer von außen auferlegten Verfahrensgestaltung gegenüber einem allenfalls geringen Rechtsverlust der Antragstellerin. Denn auch die gerichtliche Entscheidung könne der Antragstellerin kein Vizepräsidentenamt verschaffen. Im Übrigen sei die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung angesichts der ungewissen Wirkungen der verlangten Vorkehrungen höchst zweifelhaft.
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B.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
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I.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>; 132, 195 232 Rn. 86>; 150, 163 166 Rn. 10>; 151, 58 63 Rn. 11>; 155, 357 373 Rn. 37>). Die einstweilige Anordnung setzt nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 BVerfGG eine dringende Gebotenheit voraus. Die Gründe müssen daher schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 58 64 Rn. 12>). Im Organstreitverfahren bedeutet der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans (vgl. BVerfGE 106, 253 261>; 108, 34 41>; 118, 111 122>; 145, 348 356 f. Rn. 29>; 150, 163 166 Rn. 10>). Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 216>; 150, 163 166 Rn. 10>).
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2. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 105>; 14, 192 193>; 16, 220 226>; 151, 58 64 Rn. 13>; 155, 357 374 Rn. 38>). Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 64 Rn. 13>; 155, 357 374 Rn. 38>).
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a) Beim Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 67>; 138, 256 258 f. Rn. 4>; 150, 194 200 Rn. 18>; 151, 58 64 Rn. 14>); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 193 f.>; 118, 244 257>; 126, 55 67 f.>; 140, 1 21 Rn. 58>; 150, 194 200 Rn. 18>; 151, 58 64 Rn. 14>). Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 326>; 151, 58 64 Rn. 14>; 155, 357 374 Rn. 39>). Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 301 Rn. 64>; 138, 125 131 Rn. 19>; 151, 58 64 f. Rn. 14>; 155, 357 374 f. Rn. 39>). Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 188>; 136, 277 301 Rn. 64>; 151, 58 65 Rn. 14>; 155, 357 375 Rn. 39>).
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b) Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragstellerin sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 96, 223 229>; 98, 139 144>; 108, 34 41>; 118, 111 122>; 145, 348 357 Rn. 29>; 151, 58 65 Rn. 15>; 155, 357 375 Rn. 40>). Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren erreichbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von der Antragstellerin darzulegen (vgl. BVerfGE 124, 161 188>; 155, 357 375 Rn. 40>).
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II.
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Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig.
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Der Antrag ist unzulässig, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht erreicht werden können (1.), und darüber hinaus nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung schwerer Nachteile dringend geboten ist (2.).
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1. Der Eilantrag der Antragstellerin geht über die Rechtswirkungen hinaus, die bei einem Erfolg in der Hauptsache erreicht werden könnten.
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a) Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Verpflichtungsantrag eine Rechtsfolge, die das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache nicht anordnen könnte. Denn in der Hauptsache kann die Antragstellerin allenfalls die Feststellung einer Verletzung ihrer Fraktionsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge bei den zurückliegenden Wahlen, nicht aber die Verpflichtung des Antragsgegners zu verfahrensmäßigen Vorkehrungen für künftige Wahlen eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin auf Vorschlag der Antragstellerin erreichen. Der Antrag beinhaltet damit nicht nur eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, sondern ist auf eine Rechtsfolge gerichtet, die das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache nicht bewirken könnte, da er über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin bei der Ablehnung der von ihr bisher vorgeschlagenen Abgeordneten für das Amt eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin hinausgeht.
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b) Hinzu tritt, dass der Eilantrag wegen seiner Drittbezogenheit auch inhaltlich über eine Vorwegnahme der ausschließlich auf die Rechte der Antragstellerin bezogenen Hauptsache hinausgeht. Der weit formulierte Eilantrag der Antragstellerin ist auf die vorläufige allgemeine Etablierung von Verfahrensregelungen gerichtet, die auch bei etwaig erforderlichen Neubesetzungen von Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten aus den Reihen der anderen Fraktionen anwendbar wären. Die Antragstellerin begehrt daher im Rahmen eines Eilverfahrens die Schaffung neuen, allgemeingültigen Verfahrensrechts, das für alle Fraktionen im Bundestag - jedenfalls vorläufig - verbindlich anzuwenden wäre. Der einstweilige Rechtsschutz zielt jedoch nur auf eine vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte der Antragstellerin (vgl. BVerfGE 155, 357 376 Rn. 42>).
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Die Antragstellerin verhält sich nicht zu der Frage, ob der einstweilige Rechtsschutz im Organstreitverfahren den Erlass allgemeiner Regelungen zum Gegenstand haben kann. Dass das Ziel der vorläufigen Sicherung der geltend gemachten eigenen organschaftlichen Rechte eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Schaffung allgemeingültigen Verfahrensrechts im Wege einer einstweiligen Anordnung erfordert und rechtfertigt, erschließt sich jedoch nicht ohne Weiteres und hätte daher substantiierter Darlegung bedurft. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, bei der vorläufigen Implementierung beispielsweise eines Verständigungsverfahrens liege keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, da keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen werde, blendet sie aus, dass die begehrten (vorläufigen) Maßnahmen wegen deren spezifischen Drittbezugs die Hauptsache nicht nur vorwegnähmen, sondern sogar darüber hinausgingen.
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2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass in Anbetracht der strengen Maßstäbe ein auch nur vorübergehender Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans unabdingbar wäre, um die Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung dazu, dass der Antragstellerin bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht und in diesem Sinne eine dringende Gebotenheit vorliegt.
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a) Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im vorliegenden Verfahren kein dringender Regelungsbedarf ersichtlich, da die bis zur Entscheidung der Hauptsache verbleibenden Nachteile nicht hinreichend schwer wiegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher nicht dringend geboten.
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Auch die von der Antragstellerin geforderten "geeigneten verfahrensmäßigen Vorkehrungen" verschaffen ihr nicht das der Sache nach letztlich begehrte Amt einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten, sondern geben lediglich einen neuen Verfahrensmodus vor. Die bisherigen sechs Kandidatinnen und Kandidaten der Antragstellerin erzielten bei allen Wahlen jeweils nicht die erforderlichen Mehrheiten. Insofern verhält sich die Antragstellerin schon nicht ausreichend substantiiert dazu, ob und wie die Anordnung derartiger "verfahrensmäßiger Vorkehrungen" im einstweiligen Rechtsschutz ihre Chancen auf ein erfolgreiches Wahlverfahren bis zum Abschluss der Legislaturperiode im Vergleich zum derzeitigen Wahlmodus wesentlich fördern würde und wie genau derartige "geeignete" Verfahrensvorkehrungen ihrer Ansicht nach auszusehen hätten. Erst recht ist die Unabdingbarkeit solcher Vorkehrungen nicht ersichtlich.
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b) Der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung steht auch entgegen, dass sich die Antragstellerin ausweislich ihres auf alle Kandidaturen bezogenen Antrags in der Hauptsache bereits seit Beginn der 19. Wahlperiode im Oktober 2017 durch die Nichtwahl ihres ersten Kandidaten und auch durch die in den Jahren 2018 bis 2020 folgenden Nichtwahlen weiterer Kandidatinnen und Kandidaten in ihrem Recht auf Schaffung verfahrensmäßiger Vorkehrungen verletzt sieht, den mit Einlegung des Organstreitverfahrens verbundenen Eilantrag jedoch erst im November 2020 gestellt hat. Vor diesem Hintergrund wäre es angezeigt gewesen, die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit hinreichend substantiiert zu begründen. An einer solchen Begründung fehlt es.
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