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BVerfG 16.07.2020 - 2 BvQ 12/20, 2 BvQ 13/20
BVerfG 16.07.2020 - 2 BvQ 12/20, 2 BvQ 13/20 - Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend VG Frankfurt, 3. Februar 2020, Az: 7 L 228/20.F.A, Beschluss
vorgehend VG Frankfurt, 3. Februar 2020, Az: 7 L 232/20.F.A, Beschluss
Tenor
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Die Verfahren 2 BvQ 12/20 und 2 BvQ 13/20 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 gegenstandslos ist.
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Das Land Hessen hat den Antragstellern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 (in Worten: fünftausend) Euro festgesetzt.
Gründe
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1. Der Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 ist mit der Einreise der Antragsteller in das Bundesgebiet gegenstandslos geworden.
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2. Der Antrag auf Auslagenerstattung hat Erfolg.
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Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (BVerfGE 89, 91 97>; 131, 47 65>).
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Danach ist die Auslagenerstattung anzuordnen. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2020 verstoßen gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Ihre Begründung wird weder in formeller noch in materieller Hinsicht den Anforderungen gerecht, die das Bundesverfassungs-gericht für die gerichtliche Bestätigung einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen Offensichtlichkeitsentscheidung aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -; speziell zum subsidiären Schutz bei afghanischen Asyl-suchenden: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2017 - 2 BvR 1353/17 -).
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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