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BVerfG 02.07.2020 - 1 BvR 1627/19
BVerfG 02.07.2020 - 1 BvR 1627/19 - Stattgebender Kammerbeschluss: Voraussetzungen und Darlegungsanforderungen bzgl der Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots gem § 132a StPO iVm § 70 StGB - hier: Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalt durch vorläufiges Berufsverbot ohne hinreichende Darlegung der hierfür erforderlichen Gefahrenlage
Normen
Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 70 StGB, § 133 Abs 1 StGB, § 274 Abs 1 Nr 1 StGB, § 132a StPO
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 19. Juli 2019, Az: 1 BvR 1627/19, Einstweilige Anordnung
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juni 2019, Az: 4 Qs 196/19, Beschluss
vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), 9. April 2019, Az: 28 Gs 1725/19, Beschluss
nachgehend BVerfG, 3. September 2020, Az: 1 BvR 1627/19, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
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Der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg (Oldenburg) - Ermittlungsrichter - vom 9. April 2019 - 28 Gs 1725/19 - und Nummer 2 des Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2019 - 4 Qs 196/19 und 4 Qs 198/19 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg (Oldenburg) - Ermittlungsrichter - vom 9. April 2019 - 28 Gs 1725/19 - und Nummer 2 des Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2019 - 4 Qs 196/19 und 4 Qs 198/19 - werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) - Ermittlungsrichter - zurückverwiesen.
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Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots gegen den Beschwerdeführer.
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1. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Seit dem Jahr 2007 ist er als selbstständiger Einzelanwalt tätig. Jedenfalls seit dem Jahr 2016 hat er Probleme im Hinblick auf eine geordnete Akten- und Verfahrensverwaltung.
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2. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 9. April 2019 ist dem Beschwerdeführer gemäß § 132a StPO in Verbindung mit § 70 StGB vorläufig verboten worden, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, in einem Fall eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und in drei Fällen einen Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB begangen zu haben.
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Im Jahr 2016 sei dem Beschwerdeführer als seinerzeitigem Prozessbevollmächtigten auf Veranlassung eines Prozessgegners seiner Mandanten eine Prozessbürgschaftsurkunde übersandt worden, damit - entsprechend einer gerichtlichen Entscheidung - die Prozessgegner die Vollstreckung gegen die Mandanten des Beschwerdeführers fortsetzen konnten. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu Gunsten der Prozessgegner habe der Beschwerdeführer die Bürgschaftsurkunde trotz mehrfacher Aufforderung nicht herausgegeben. Auch ein gegen seine Mandanten gerichtetes Herausgabeurteil sei nicht umgesetzt worden. Zudem seien ihm zwischen Juni und August 2018 in drei Fällen auf seine Akteneinsichtsgesuche hin Verfahrensakten durch Amtsgerichte und die Staatsanwaltschaft übersandt worden, die der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderungen nie zurückgesandt habe. Die Bürgschaftsurkunde sowie die Verfahrensakten seien erst im Rahmen einer Durchsuchung beim Beschwerdeführer aufgefunden worden.
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Vor diesem Hintergrund seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass mit Abschluss des Strafverfahrens ein Berufsverbot angeordnet werde, so dass ein vorläufiges Berufsverbot bereits im Ermittlungsverfahren zu verhängen sei. Die Gesamtwürdigung des Täters und der Taten lasse die Gefahr erkennen, dass der Beschwerdeführer bei weiterer Ausübung des Berufs des Rechtsanwaltes weitere erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen werde.
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3. Die hiergegen erhobene Beschwerde sowie den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des vorläufigen Berufsverbots wies das Landgericht mit Nummer 2 des Beschlusses vom 5. Juni 2019 zurück. Der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 132a StPO in Verbindung mit § 70 StGB lägen vor. Der Beschwerdeführer sei der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
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Das umfassende vorläufige Berufsverbot sei auch erforderlich. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft seinen Beruf zur Verübung erheblicher Straftaten missbrauchen werde. Eine Gesamtwürdigung von Tat- und Täterpersönlichkeit, wie sie sich zum jetzigen Ermittlungsstand darstelle, lasse erkennen, dass die Gefahr beziehungsweise die Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsverletzungen gegeben sei. Durch sein in den Tatvorwürfen zum Ausdruck kommendes Verhalten offenbare der Beschwerdeführer die Bereitschaft, seine berufliche Tätigkeit zur Begehung von Straftaten auszunutzen und seine mit seinem Beruf verbundenen Pflichten grob zu verletzen. Bereits die Art und Schwere der Taten indiziere eine weitere Gefährdung für die Rechtsordnung. Die sich in seinem Verhalten offenbarenden tiefgreifenden Mängel beruhten auch nicht auf einer einmaligen besonderen Ausnahmesituation. Die Taten umfassten einen Tatzeitraum von fast zwei Jahren. Eine Änderung sei nicht eingetreten. Bei der Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers sei vielmehr festgestellt worden, dass in fast allen Zimmern Akten, Ordner und Briefe von Gerichten und Staatsanwaltschaften wahllos herumlagen. Unter Berücksichtigung eines erheblichen Tatvorwurfs sei die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots auch zur Abwendung konkreter Gefahren für gewichtige Rechtsgüter, nämlich das Funktionieren der Rechtspflege, geboten.
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4. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die Kammer am 19. Juli 2019 und 8. Januar 2020 eine einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG erlassen und die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 9. April 2019 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.
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Die Entscheidungen würden Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG bei der Anordnung, Überprüfung und Begründung eines vorläufigen Berufsverbots verkennen und den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Begründung eines vorläufigen Berufsverbots stelle, nicht gerecht. Die angefochtenen Beschlüsse versäumten die Konkretisierung der Gefahr weiterer Rechtsverletzungen. Sie würden auch nicht den materiellen Anforderungen gerecht, die aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht auf freie Berufswahl, die das vorläufige Berufsverbot bewirke, an die Erheblichkeit der Anlassstraftat, die Wiederholungsgefahr, die dabei zu beobachtende Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme zu stellen seien. Hinzu komme, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht werde, ohne sich mit dem objektiven Tatbestand der Urkundenunterdrückung hinreichend auseinanderzusetzen und ohne die vom Gesetz geforderte Absicht der Nachteilszufügung überhaupt zu thematisieren. Entsprechendes gelte für die unterlassene Abgrenzung der strafwürdigen Formen eines Verwahrungsbruchs von einer nicht strafwürdigen bloßen Lockerung der dienstlichen Verfügungsgewalt.
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III.
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1. Der Deutsche Anwaltverein e.V. erachtet die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten den Beschwerdeführer in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sowie seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Amtsgericht habe die Bedeutung des Grundrechts auf Berufsfreiheit gänzlich verkannt. Es habe seinen Beschluss unter Verstoß gegen Art. 12 Abs.1 GG nur unzureichend begründet, eine unzureichende Gesamtwürdigung von Tat und Täter sowie eine unzureichende Gefahrprognose vorgenommen und auch den Ausnahmecharakter der Anordnung eines Berufsverbotes während des Ermittlungsverfahrens außer Acht gelassen. Das Landgericht habe zwar die Betroffenheit des Art. 12 Abs. 1 GG gesehen, aber jedenfalls dessen Bedeutung und Tragweite verkannt.
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Einhergehend mit der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse liege auch eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG vor, denn beide Fachgerichte hätten schon das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines vorläufigen Berufsverbotes nur unzureichend geprüft, die Anordnung eines milderen Mittels nicht ernsthaft in Betracht gezogen und auch die Angemessenheit des Berufsverbotes nicht näher geprüft.
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2. Die Bundesrechtsanwaltskammer erachtet die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die gerügten Entscheidungen würden im Hinblick auf die im Raume stehenden Anlasstaten und das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers den strengen Anforderungen an eine subjektive Beschränkung der Berufswahl gerecht.
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3. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt und die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Sinn offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Beschlüsse des Amts- und Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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a) Das gegen den Beschwerdeführer verhängte vorläufige Berufsverbot zwingt ihn zur Beendigung seiner Berufstätigkeit und begründet damit einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, die Art. 12 Abs. 1 GG schützt. Ein solcher Eingriff ist nur auf der Grundlage eines Gesetzes, zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 25, 88 101>; 48, 292 296>; vgl. auch BVerfGE 93, 213 235> m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen genügt § 132a StPO als solcher. Danach kann ein vorläufiges Berufsverbot nur angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ein Berufsverbot nach § 70 StGB angeordnet wird. § 70 StGB setzt voraus, dass ein Angeklagter wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder seines Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten begangen hat. Zudem muss eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat die Gefahr erkennen lassen, dass er bei fortgesetzter Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit weitere erhebliche Taten, die im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen, begehen wird. Die Anordnung nach § 132a StPO schließt damit ein, dass der Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter auf dem Spiel steht, da nur dann die Verhängung eines Berufsverbots in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1580/03 -, Rn. 2 m.w.N).
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Allein das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen rechtfertigt aufgrund der überragenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots aber noch nicht. Ein vorläufiges Berufsverbot hat einerseits während seiner Dauer ähnlich folgenschwere und irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz des Betroffenen wie das endgültige Berufsverbot, während andererseits diese Maßnahme bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ohne erschöpfende Aufklärung der Pflichtwidrigkeit vor Rechtskraft der Verurteilung ergeht. Hinzukommen muss daher, dass die Anordnung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Beschuldigten resultieren können. Denn nur dann stellt sich die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung nach § 132a StPO als Ausdruck der Schrankenregelung des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 44, 105 118 ff.>; 48, 292 298>). Die Gefahrenlage und die Notwendigkeit, der Gefährdungssituation durch die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots entgegenzuwirken, hat das zuständige Fachgericht in seiner Entscheidung darzulegen und zu erörtern. Gleiches gilt für die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132a StPO und die Angemessenheit der gerichtlichen Maßnahme im konkreten Einzelfall (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2005 - 2 BvR 673/05 -, Rn. 16, m.w.N.). Auch im Rahmen der nur summarischen Prüfung ohne erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts bedarf es einer Darlegung der den dringenden Verdacht begründenden Tatsachen.
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c) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht. Sie benennen in nicht hinreichendem Maße Tatsachen, aus denen auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Begehung einer Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschlossen werden könnte.
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aa) Die Urkundenunterdrückung ist keine gegen das Eigentum als solches gerichtete Straftat. In § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird vielmehr das Recht geschützt, mit der Urkunde Beweis zu erbringen (BGHSt 29, 192 194>). Täter kann auch der Eigentümer sein. Fehlt ihm das Recht, über die Urkunde allein zu verfügen, weil ihm die Rechtsordnung die Verpflichtung auferlegt, die Urkunde für die Beweisführung eines anderen herauszugeben oder zur Einsichtnahme bereitzuhalten, so unterliegt die Unterdrückung der Urkunde der Strafdrohung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Denn mit der Urkundenunterdrückung oder Beseitigung wird das Beweisführungsrecht des Dritten ausgeschaltet oder zumindest erheblich beeinträchtigt (BGH, a.a.O.).
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bb) Die vom Landgericht zugrunde gelegten Tatsachen lassen gerade nicht auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers schließen, die Bürgschaftsurkunde den Prozessgegnern für ihre eigene Beweisführung zu überlassen. Ein solches Beweisführungsrecht der Prozessgegner ist auch nicht erkennbar. Bei der Bürgschaftsurkunde handelt es sich nicht um eine Urkunde, die Prozessgegner oder Bürgen zu Beweiszwecken benötigen. Die Urkunde verkörpert die Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger und gewährt formelle Beweiskraft nur hierfür, nicht aber für das Nichtbestehen oder Erlöschen der Bürgschaftsforderung. Folglich bedarf nur der Gläubiger der Urkunde zu Beweiszwecken, nicht dagegen der Bürge selbst. Die Herausgabepflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen bezüglich der Bürgschaftsurkunde als Schuldschein dient damit nicht dazu, dem Bürgen ein Beweismittel zugänglich zu machen, sondern nur dazu, dem Gläubiger zur Beseitigung der Missbrauchsgefahr eine günstige Beweisposition zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 227/07 -, Rn. 11f.).
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Darüber hinaus fehlt es an der Nennung von Tatsachen, aus denen auf die für die Verwirklichung des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche Nachteilszufügungsabsicht geschlossen werden könnte. Insoweit reicht zwar direkter Vorsatz aus, da sie regelmäßig vom Täter als notwendige Konsequenz seines Handelns angesehen wird und was auch ohne Weiteres indiziert sein dürfte. Worin aber der Nachteil selbst liegen könnte, bleibt offen.
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cc) Damit ist den Entscheidungen jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbotes erforderlich war, um vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter entgegen zu wirken, da beide Entscheidungen insoweit maßgeblich auf die Indizwirkung aller vier Anlasstaten abstellen, mithin nicht nur auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwahrungsbruch in drei Fällen, sondern auch auf die Urkundenunterdrückung, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Dass der dringende Tatverdacht der Anlasstaten des Verwahrungsbruchs in drei Fällen, der gemäß § 133 Abs. 1 StGB jeweils mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, - unabhängig von der insoweit schwereren Tat - ein vorläufiges Berufsverbot begründen könnte, liegt auch nicht auf der Hand. Zwar ist die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ein wichtiges Gemeinschaftsgut; die fehlende Rücksendung dreier Gerichtsakten erscheint aber nicht als Geschehen, das auch unter Berücksichtigung der weiter festgestellten Umstände die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots in jedem Fall begründet.
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2. Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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