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BVerfG 16.06.2020 - 1 BvR 1782/09
BVerfG 16.06.2020 - 1 BvR 1782/09 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normen
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 16. März 2019, Az: 1 BvR 1782/09, Nichtannahmebeschluss
Tenor
-
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
- 1
-
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände, insbesondere der subjektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 30.000 Euro festzusetzen.
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