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BVerfG 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19
BVerfG 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19 - Ablehnung eines PKH-Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes: Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht hinreichend dargelegt
Normen
§ 90 BVerfGG, § 86b Abs 2 S 2 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 117 Abs 1 S 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. August 2019, Az: L 5 KR 551/19 B ER RG, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Juni 2019, Az: L 5 KR 252/19 B ER, Beschluss
vorgehend SG Detmold, 25. Februar 2019, Az: S 22 KR 2408/18 ER, Beschluss
Tenor
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Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das beabsichtigte Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2019 - L 5 KR 551/19 B ER RG - und vom 19. Juni 2019 - L 5 KR 252/19 B ER - sowie gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25. Februar 2019 - S 22 KR 2408/18 ER - werden abgelehnt.
Gründe
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Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sind abzulehnen.
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1. Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde kann einem Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BVerfGE 1, 109 110 ff.>; 1, 415 416>; 79, 252 253>; 92, 122 123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 2680/16 -, Rn. 3). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2). Ferner muss der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben machen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7). Zu den erforderlichen Angaben gehört auch, dass der Antragsteller entsprechend § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussichten seiner Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2017 - 1 BvR 1868/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, Rn. 2).
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2. Diesen Anforderungen genügen die Anträge des Antragstellers nicht.
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a) Zunächst verhält sich die Antragsschrift bereits nicht dazu, ob es dem Antragsteller zumindest mittels Vertretung durch seinen Betreuer möglich wäre, sich vor dem Bundesverfassungsgericht selbst zu vertreten (vgl. zu einem entsprechenden Darlegungserfordernis BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 1879/17 -, Rn. 2).
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b) Zudem fehlt es jedenfalls an der erforderlichen in groben Zügen plausiblen Darlegung der Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden, auf die Verletzung von Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG gerichteten Verfassungsbeschwerde.
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aa) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm der auch nur vorübergehende Einsatz seines Schonvermögens jedenfalls deshalb nicht zugemutet werden könne, da er unstreitig sozialhilfeberechtigt sei und deshalb auch eine etwaige zu Recht bestehende Deckungslücke in Folge der Leistungskürzung der Krankenkasse jedenfalls vom Träger der Sozialhilfe zu schließen sei, vermag dies einen möglichen Verfassungsverstoß nicht hinreichend plausibel aufzuzeigen.
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Wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG beantragt, haben die Gerichte zu prüfen, ob dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist oder ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Einzelfall notwendig ist. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 1241/16 -, Rn. 7; Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 -, Rn. 4). Hierbei ist auch Vermögen eines Antragstellers zu berücksichtigen, bei dem es sich um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II sowie § 90 Abs. 2 SGB XII handelt und welches deshalb bei der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf ihm endgültig verbleibende Leistungen nach dem SGB XII hat, außer Betracht bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. März 2007 - 1 BvR 535/07 - [unveröffentlicht]; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2017 - L 4 AS 718/16 B ER -, juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2019 - L 7 AS 634/19 ER-B -, juris, Rn. 8). Soweit der Antragsteller dies als verfassungswidrig ansieht, weil aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit eine etwaige zu Recht bestehende Deckungslücke in Folge der Leistungskürzung der Krankenkasse jedenfalls vom Träger der Sozialhilfe zu schließen sei, ist zwar der Verweis des Antragstellers auf die in diesem Fall bestehende Eintrittspflicht des Trägers der Sozialhilfe zutreffend. Denn nach § 61 Satz 1 SGB XII haben Personen, die im Sinne des § 61a SGB XII pflegebedürftig sind, Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, die hierfür erforderlichen Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 82 ff. SGB XII aufzubringen. Sofern gleichartige Leistungen nicht im Rahmen der Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V von der Krankenkasse zu erbringen sind, steht der Eintrittspflicht des Trägers der Sozialhilfe auch der in § 63b Abs. 1 SGB XII verankerte allgemeine Nachranggrundsatz nicht entgegen. Jedoch berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur um die Zumutbarkeit einer vorübergehenden Inanspruchnahme eigener Mittel geht und nicht, wie bei der Prüfung der materiellen Leistungsberechtigung, darum, ob der Antragsteller eigene Mittel dauerhaft für die Deckung seines Bedarfs einsetzen muss. Dass dem Antragsteller auch ein nur vorübergehender Einsatz seines Bankguthabens in Höhe von mehr als 120.000,00 Euro, zumal bei einer gesicherten späteren Erstattung entweder durch die Krankenkasse oder den Träger der Sozialhilfe, unzumutbar sei, beispielsweise weil er dieses Geld dringend anderweitig benötigt, legt der Antragsteller nicht dar. Ebenso wenig setzt er sich damit auseinander, dass er ausweislich des angegriffenen Beschlusses des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2019 - L 5 KR 252/19 B ER - neben diesem Bankguthaben auch über weitere laufende Einkünfte in Höhe von 1.600,00 Euro pro Monat, unter anderem aus Vermietung und Verpachtung sowie aus einer Unfallrente, verfügt.
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bb) Ferner vermag auch der weitere Vortrag des Antragstellers, dass die Gerichte zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet gewesen wären, das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gegen die Rechtsauffassung der Krankenkasse erhobenen Einwände abschließend zu prüfen, einen möglichen Verfassungsverstoß nicht hinreichend plausibel aufzuzeigen.
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Nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens ist es regelmäßig nicht Aufgabe der Gerichte, schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens geschwächt. Der grundsätzlich summarische Charakter des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens folgt aus dem Wesen vorläufiger Rechtsschutzgewährung und steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Widerspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, Rn. 17). Eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nur dann erforderlich, wenn die Gerichte sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen und wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch eine spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfGE 79, 69 74 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, Rn. 24 f.). Hieran fehlt es vorliegend. So wurde der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache, sondern wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgewiesen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können. Denn der Antragsteller hat ausreichende, unmittelbar zur Verfügung stehende finanzielle Mittel um sicherzustellen, dass die von ihm benötigten Pflegeleistungen auch weiterhin in dem erforderlichen Umfang erbracht werden. Auch ist - wie bereits dargelegt - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller diese Mittel aktuell für andere Zwecke benötigt. Der mit der vorübergehenden Verauslagung dieser Mittel verbundene Nachteil kann damit durch eine spätere Leistungsgewährung für den entsprechenden Zeitraum ausgeglichen werden.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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