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BVerfG 22.04.2020 - 1 BvR 635/20
BVerfG 22.04.2020 - 1 BvR 635/20 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen - Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ungeeignet
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 31. Januar 2020, Az: L 30 P 2/20 B ER, Beschluss
vorgehend SG Potsdam, 27. Dezember 2019, Az: S 11 P 102/19 ER, Beschluss
Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird - unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke ist offensichtlich unzulässig.
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a) Ein Ablehnungsgesuch, welches lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (BVerfGE 131, 239 252>; 133, 377 405>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 10).
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b) Dies ist hier der Fall.
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aa) Der Beschwerdeführer begründet das Ablehnungsgesuch damit, dass die abgelehnte Richterin und die abgelehnten Richter bereits in zwei früheren Verfahren von ihm erhobene Verfassungsbeschwerden, die sich auf Entscheidungen im Rahmen desselben einfachrechtlichen Rechtsstreits bezogen, ohne Begründung und trotz des Vorliegens von Annahmegründen nicht zur Entscheidung angenommen hätten.
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bb) Die Mitwirkung an Entscheidungen in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit jedoch offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 6). Gleiches gilt aufgrund der abschließenden Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG hinsichtlich einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage, solange diese Vorbefassung nicht in einem früheren Rechtszug erfolgte und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (BVerfGE 131, 239 253>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -, Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2017 - 1 BvR 672/17 -, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 14). Dass der Beschwerdeführer die von der abgelehnten Richterin und den abgelehnten Richtern in früheren Verfahren getroffenen Entscheidungen für falsch hält, ändert hieran nichts. Denn ansonsten liefe das Verfahren über die Richterablehnung auf eine Fehlerkontrolle hinaus. Diesem Zweck dient es jedoch nicht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15). Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerden in den früheren Verfahren nicht begründet wurde, ist dieser Umstand zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit ebenfalls offensichtlich ungeeignet. Denn das Absehen von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung ist nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG zulässig.
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c) Bei einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuches bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des jeweiligen abgelehnten Richters oder der jeweiligen abgelehnten Richterin. Auch ist die betreffende Richterin beziehungsweise der betreffende Richter bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 131, 239 252 f.>; 133, 377 405>).
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2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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