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BVerfG 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19
BVerfG 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19 - Erlass einer eA zur vorläufigen, partiellen Aussetzung einer sitzungspolizeilichen Verfügung (Medienverfügung) in einem Strafverfahren - offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Begründung der angegriffenen Medienverfügung - Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anonymisierungsverfügung in der strafprozessualen Hauptverhandlung
Normen
Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 169 S 2 GVG, § 176 GVG, StPO
Vorinstanz
nachgehend BVerfG, 25. August 2020, Az: 1 BvR 2309/19, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
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1. Die Ziffer V.7.a) und c) (in Verbindung mit Ziffer V.6.i)) der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. September 2019 - 4 St 3/19 - in ihrer um die Zusätze vom 26. September 2019 und vom 1. Oktober 2019 ergänzten Fassung verletzen die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.
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2. Der Freistaat Sachsen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Medienberichterstattung (Medienverfügung) in einem erstinstanzlich vor dem Oberlandesgericht Dresden geführten Strafverfahren wegen Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung.
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I.
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1. Die Antragstellerin ist Verlegerin mehrerer Zeitungen, darunter der bundesweit verbreiteten Tageszeitung "B.". Am 30. September 2019 begann vor dem 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden die Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen mutmaßlicher Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung gegen Mitglieder der von sich selbst so genannten Gruppierung "Revolution Chemnitz". Den Angeklagten wird unter anderem vorgeworfen, sich in Chemnitz im September 2018 zu einem Testlauf zusammengefunden zu haben, in dessen Rahmen sie ausländische Mitbürger verfolgt und mit Gewalt bedroht haben sollen und über den bundesweit und auch international berichtet wurde. Für die unter anderem am 28. und 29. Oktober 2019 fortzusetzende Hauptverhandlung erließ der Vorsitzende Richter des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden am 12. September 2019 eine durch Ergänzungen vom 26. September und vom 1. Oktober 2019 erweiterte sitzungspolizeiliche Anordnung in Hinblick auf den Zugang und die Zulassung von Medienvertretern sowie auf die Erstellung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen aus dem Gerichtssaal und den angrenzenden Räumlichkeiten.
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Mit Blick auf die Erstellung von Foto- und Bildaufnahmen verfügte das Gericht dabei eine sogenannte Pool-Lösung, wonach für jeden Verhandlungstag zwei Fernsehteams und vier Fotografen zugelassen wurden, die sich jeweils bereiterklären müssten, ihr Bildmaterial anderen Agenturen zur Verfügung zu stellen (Ziffer V.6.i)). Des Weiteren ordnete das Gericht unter anderem das Folgende an:
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V. …
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7. Presse, Funk und Fernsehberichterstattung
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a) Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind den … zugelassenen beiden Fernsehteams und vier Fotografen ab jeweils 10 Minuten vor dem angesetzten Beginn der Sitzung und bis zur Eröffnung der Sitzung im Sitzungssaal sowie im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet.
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…
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c) Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere der Angeklagten sind zu wahren.
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d) Darüber hinaus sind Ton-, Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal und im Foyer vor dem Sitzungssaal untersagt …
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Eine Begründung der sitzungspolizeilichen Anordnung oder ihres den Medienzugang und die Berichterstattung betreffenden Teils erfolgte nicht.
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Diese Anordnung erweiterte das Gericht am 26. September 2019 in Bezug auf Ziffer V.7.c) dahingehend, dass Bildaufnahmen der Angeklagten und Zeugen mit geeigneten Mitteln zu anonymisieren seien, soweit diese nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmten. Eine Begründung erfolgte auch insoweit nicht.
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Nachdem die Antragstellerin die nach ihren Angaben bereits zuvor von ihr praktizierte identifizierende Berichterstattung über die Angeklagten fortgesetzt und in diesem Rahmen auch nicht anonymisierte Bildaufnahmen aus dem Gerichtssaal veröffentlicht hatte, ergänzte der Vorsitzende Richter am 1. Oktober 2019 die sitzungspolizeiliche Anordnung ein weiteres Mal hinsichtlich ihrer Ziffer V.7.c). Darin verpflichtete das Gericht die im Rahmen der Pool-Lösung zugelassenen Bildjournalisten (Poolführer), vor der Weitergabe des Bildmaterials an die im Pool zusammengefassten Medienvertreter vertraglich sicherzustellen, dass die Anonymisierungsvorschrift von den Empfängern beachtet werde. Das Bildmaterial selbst sei vor der Weitergabe an die übrigen Medienvertreter im Pool zu anonymisieren. Für den Fall eines Verstoßes drohte das Gericht den für die Veröffentlichung von Bildmaterial aus dem Gerichtsgebäude verantwortlichen Medienvertretern den Entzug der Akkreditierung für fünf Sitzungstage, im Wiederholungsfall für den Rest der Hauptverhandlung an, wobei bereits vergangene Verstöße bei der Feststellung des Wiederholungsfalls zu berücksichtigen seien. Zur Begründung führte das Gericht aus, diese Anordnung sei angesichts der nicht anonymisierten Veröffentlichung von Aufnahmen der Angeklagten aus dem Gerichtssaal seitens der Antragstellerin geboten, um den Schutz der Rechte der Angeklagten und Zeugen sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass das Anonymisierungsgebot beachtet werde.
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2. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie beantragt die Aussetzung der sitzungspolizeilichen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich Ziffer V.7.a) in Verbindung mit Ziffer V.6.i) der Medienverfügung vom 12. September 2019 (Anordnung und Ausgestaltung der Pool-Lösung) sowie mit Blick auf die Ergänzungen zu Ziffer V.7.c) vom 26. September 2019 (pauschale Anonymisierungsanordnung für Angeklagte und Zeugen) und vom 1. Oktober 2019 (Anonymisierungsanordnung für Poolführer und Androhung des Akkreditierungsverlusts). Sie rügt eine Verletzung ihrer Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es fehle an einer verfassungsrechtlich gebotenen Begründung der ihre Tätigkeit beschränkenden Medienverfügung. Eine Abwägung habe offenbar nicht stattgefunden. Die Anordnung und ihre Ergänzungen begründeten in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende und unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Berichterstattungsmöglichkeiten über ein Verfahren von außerordentlich hohem Öffentlichkeitswert. Aus der in erster Linie auf die Ordnung der Sitzung begrenzten Ermächtigung zum Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen folge jedenfalls keine Befugnis zur Umgestaltung der ansonsten für eine Bildveröffentlichung in der Presse geltenden Maßgaben. Auch ein Eingriff in die Phase der Informationsbeschaffung durch die Medien, wie nunmehr infolge des für die Poolführer angeordneten Verbots einer nicht anonymisierten Weitergabe an andere akkreditierte Presseorgane im Pool, sei nicht erforderlich und daher unverhältnismäßig.
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II.
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Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 88, 185 186>; 91, 252 257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
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1. Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind oder sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, Rn. 15). Jedenfalls war der Antragstellerin die vorrangige Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs der Beschwerde unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15, StB 11/15 -, NJW 2015, S. 3671 3671 f.>).
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2. Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG). Diese fällt angesichts der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der von ihr angegriffenen Teile der sitzungspolizeilichen Anordnung vom 12. September 2019 und ihrer Ergänzungen vom 26. September und 1. Oktober 2019 offensichtlich begründet.
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a) Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 10 f.). Weder die ursprüngliche Anordnung vom 12. September 2019 noch deren Erweiterung vom 26. September 2019 lassen auch nur im Ansatz die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennen. Ihre Vorgaben verstehen sich auch nicht in einer Weise von selbst, die eine konkrete Begründung der einzelnen Beschränkungsmaßnahmen entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 11). Die rudimentäre Begründung der erneuten Erweiterung vom 1. Oktober 2019 holt dies nicht nach. Insbesondere macht sie nicht deutlich, dass und inwieweit die dadurch durchzusetzenden vorherigen Anordnungen zur Aufrechterhaltung und Sicherung einer geordneten Hauptverhandlung erforderlich waren und die Grundrechte der Antragstellerin und anderer Pressevertreter dabei Berücksichtigung gefunden hätten. Sie beschränkt sich auf die Feststellung der Missachtung der vorangegangenen Anordnungen, ohne deren Grundlagen, Ausmaß und Erforderlichkeit ihrerseits zu erläutern, und verweist hierbei nur formelhaft auf den "Schutz der Rechte der Angeklagten und Zeugen".
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Damit bleibt insbesondere unklar, weshalb aus Sicht des Vorsitzenden eine Beschränkung auf zwei Kamerateams und vier Fotografen, eine Begrenzung auf lediglich zehn Minuten vor der Verhandlung und damit ein Verbot von Aufnahmen in Verhandlungspausen oder nach Ende der Verhandlung, ein pauschales Anonymisierungsgebot für sämtliche Angeklagten und Zeugen sowie eine Anonymisierungsanordnung bereits bei Weitergabe von Bildaufnahmen von den Poolführern an die übrigen Medienvertreter zur Aufrechterhaltung einer geordneten Sitzung und Verhandlungsführung erforderlich sein sollen.
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Demnach war die einstweilige Anordnung bereits wegen Fehlens einer hinreichenden Begründung wie beantragt zu erlassen.
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b) Dem Vorsitzenden Richter bleibt es unbenommen, neuerlich eine sitzungspolizeiliche Anordnung zu erlassen, in der er die maßgebenden Gründe für den Erlass der Medienverfügung und für die im Einzelnen darin getroffenen Beschränkungsvorgaben offenlegt. Dabei wird der Vorsitzende Richter im Wege praktischer Konkordanz einen Ausgleich zwischen grundrechtlich geschützten Informations- und Berichterstattungsinteressen der Medien und den Erfordernissen eines geordneten Verfahrensablaufs, insbesondere mit Blick auf die Rechte der Verfahrensbeteiligten, zu treffen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 13-17).
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Dabei sind die hierfür geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. Als Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 91, 125 134 f.>; 119, 309 320 f.>) bedürfen Beschränkungen des Medienzugangs und der Berichterstattung im Wege der sitzungspolizeilichen Anordnung nach § 176 GVG konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz der Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 15).
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Auch für die Frage der Ablichtung und Abbildung von Zeugen ist dabei eine Abwägung vorzunehmen, die nicht für alle Zeugen gleich ausfallen muss. Hier gelten im Ausgangspunkt die für Angeklagte entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 322>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, Rn. 14-16; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, Rn. 16). Freilich wird zu berücksichtigen sein, dass Zeugen aus verschiedenen Gründen als Informationsquellen für ein Strafverfahren von Belang sein können und daher zumeist - anders als bei Angeklagten - keine Situation bestehen wird, in der eine öffentliche Vorverurteilung zu befürchten wäre. Allerdings kann bei einer identifizierenden Abbildung von Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten sein, sodass ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 324>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, Rn. 27). Entsprechende Feststellungen müssten jedoch mit Blick auf einzelne Zeugen, nicht pauschal, getroffen werden.
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Zu berücksichtigen ist auch, dass im Rahmen einer sogenannten Pool-Lösung eine Pflicht der Poolführer zur Anonymisierung von ihnen erstellter Bildaufnahmen bereits vor Weitergabe an die übrigen akkreditierten Medienvertreter im Pool als erheblicher zusätzlicher Eingriff in deren durch die Pressefreiheit geschützte Möglichkeit der Informations- und Materialbeschaffung (vgl. BVerfGE 10, 118 121>; 85, 1 12>) gesteigerten Anforderungen genügen muss. Denn zur Pressefreiheit gehört grundsätzlich die Eigenverantwortlichkeit für die Aufmachung von Beiträgen (vgl. BVerfGE 97, 125 144>) und die hierbei zu beachtenden Grenzen. Dem entspricht, als deren Kehrseite, dass für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Grenzen die jeweils für die Veröffentlichung verantwortlichen Redakteure und die sie beauftragenden Verlage auch selbst haftbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 -, juris, Rn. 38), nicht aber die nur im Vorfeld der Berichterstattung tätigen Akteure (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 30/09 -, juris, Rn. 12) wie hier die allein aus Gründen der Praktikabilität und des geordneten Ablaufs der Hauptverhandlung bestimmten Poolführer.
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Die Bewertung und Begründung der sitzungspolizeilichen Anordnung durch den Vorsitzenden muss diese Gesichtspunkte nachvollziehbar einstellen.
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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