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BVerfG 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18
BVerfG 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG durch Versagung von Eilrechtsschutz in einer Asylsache ohne hinreichende Begründung des Offensichtlichkeitsurteils - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 30 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 80 Abs 5 VwGO
Vorinstanz
vorgehend VG Potsdam, 8. Juni 2018, Az: VG 3 L 367/18.A, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 9. Mai 2018, Az: VG 3 L 367/18.A, Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Mai 2018 - VG 3 L 367/18.A - und vom 8. Juni 2018 - VG 3 L 367/18.A - verletzen das Recht des Beschwerdeführers aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Potsdam zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt V… für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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1. Der 1990 in A … (A …) in der Darfur-Region Sudans geborene Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens. Er reiste am 31. Oktober 2017 mit einem Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 24. November 2017 einen Asylantrag stellte.
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2. Am 9. Januar 2018 wurde er vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstmalig angehört. Zur Begründung seines Asylantrags machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe das Abitur nicht abgeschlossen und als Automechaniker gearbeitet. Im Flüchtlingslager Nifasha in Al-Fashir sei er aufgegriffen und anschließend drei Monate lang gefoltert worden. Nach der Entlassung aus dem Foltergefängnis habe er für die Regierung im Flüchtlingslager spionieren sollen. Es sei ihm aber gelungen, im November 2006 in den Südsudan zu fliehen, wo er zehn Jahre lang gelebt habe, bis er wegen des Kriegsgeschehens in Jubaa mithilfe der Vereinten Nationen nach Uganda habe fliehen müssen. Einen Reisepass der Republik Sudan habe er 2014 schon im Südsudan gegen Geldzahlung von einem Kunden seines Arbeitgebers erhalten. Bei einer Rückkehr würde er getötet, da er das Flüchtlingslager verlassen habe und auch noch in den Südsudan und nach Uganda geflohen sei.
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3. Nachdem dem Bundesamt die Visumsunterlagen des Beschwerdeführers durch die Deutsche Botschaft in Kampala - Uganda - übersandt worden waren, hörte es den Beschwerdeführer am 4. April 2018 ergänzend und ausschließlich zu den Umständen seines Visumsverfahrens an. Der Beschwerdeführer gab insbesondere an: Die Vermittlungsperson habe sich um die vorgelegten Unterlagen gekümmert und auch den Visumsantrag vorausgefüllt, den er dann auf Hinweis des Botschaftsmitarbeiters nur noch um seine weiteren Namen und seine Unterschrift habe ergänzen müssen. Auf den Vorhalt, wonach sich aus den von ihm bei der Deutschen Botschaft in Kampala eingereichten Unterlagen ergebe, dass er ein Forscher sei, der seit 2016 für das Landwirtschaftsministerium im Sudan arbeite, erklärte er, dass dies nicht zutreffend sei. Der Schlepper habe ihm diese Dokumente übergeben, damit er das Visum erhalte.
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4. Mit Bescheid vom 5. April 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Asylanerkennung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, forderte den Beschwerdeführer zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in die Republik Sudan bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist an. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei kein Flüchtling. Bereits im Kernbereich überzeugten seine Darstellungen nicht und widersprächen den Angaben in seinem Visumsantrag. Sein Vorbringen entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Das Bundesamt ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer tatsächlich um einen Forscher aus Khartum handele, der sich lediglich aufgrund eines Urlaubs in Uganda aufgehalten habe. Auch der Anspruch auf subsidiären Schutz sei als offensichtlich unbegründet abzulehnen; der Asylantrag werde gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
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5. Am 17. April 2018 erhob der Beschwerdeführer hiergegen fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Begründung legte er seine Erlebnisse während der Haft im Sudan weiter dar, legte Fotos von Folterspuren an seinem Körper vor, versuchte erneut, die vermeintlichen Widersprüche klarzustellen und bezog sich auf Berichte von Amnesty International und Statewatch zu den Folterpraktiken der sudanesischen Regierung sowie insbesondere zu den Foltervorwürfen nach den Abschiebungen aus Belgien in den Sudan 2017. Zum Nachweis, dass deshalb jedem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in den Sudan Folter drohe sowie zum Nachweis, dass dabei Personen, die aus der Region Darfur stammten sowie Personen, die jahrelang im Südsudan gelebt hätten, besonders gefährdet seien, beantragte der Beschwerdeführer die Einholung von Sachverständigengutachten. Auch zur Feststellung, dass es sich bei den zur Visumsantragstellung eingereichten Unterlagen um Fälschungen handele, regte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass dem Bundesamt ebenfalls eine Nachfrage bei den Vereinten Nationen möglich gewesen sei. Die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, sei anhand des Akteninhalts nicht ansatzweise nachvollziehbar.
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6. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts vom 5. April 2018 anzuordnen, mit angegriffenem Beschluss vom 9. Mai 2018 ab. Wegen der Begründung bezog es sich auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts und sah im Übrigen von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Beim Vortrag des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Haft und Folter durch sudanesische Militärangehörige handele es sich um ein in wesentlichen Punkten gesteigertes und deshalb unglaubhaftes Vorbringen. Seine Angaben seien unauflösbar widersprüchlich.
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7. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 fristgerecht Anhörungsrüge und stellte hilfsweise einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe seinen entscheidungserheblichen Vortrag zur erlebten Folter übergangen und sich insbesondere nicht mit den von ihm zitierten Berichten und Stellungnahmen auseinandergesetzt, sondern einseitig auf die vermeintlichen Widersprüche im Zusammenhang mit seiner Identität abgestellt. Zum Nachweis seines Aufenthalts im Südsudan legte der Beschwerdeführer ein Selfie vor, auf welchem im Hintergrund Fahrzeuge mit südsudanesischem Nummernschild zu erkennen sind.
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8. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück und lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ab. Es habe die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, hieraus jedoch andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Eine generelle Gefahr der Folter für Rückkehrer in den Sudan liege nicht vor, da die Untersuchung des belgischen Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides (CGVS) zu dem Schluss gekommen sei, dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass die im Jahre 2017 abgeschobenen Sudanesen tatsächlich nach der Ankunft am Flughafen gefoltert worden seien. Die Ausführungen von Amnesty International seien zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits überholt gewesen. Die Erkenntnislage könne auch nicht durch die Internetveröffentlichung von Statewatch erschüttert werden. Das eingereichte Selfie werde im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO nicht berücksichtigt, da es verschuldet zu spät vorgebracht worden sei. Auch im Übrigen trage der Beschwerdeführer Umstände vor, die bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 9. Mai 2018 gegeben gewesen seien.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer hat am 18. Juni 2018 fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben, einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts beantragt. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt, da das Verwaltungsgericht den Maßstab für eine qualifizierte Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes verfehlt und ihm dadurch die Wahrnehmung seiner Grundrechte unmöglich gemacht habe. Das Bundesamt habe seinen Asylantrag unter Verletzung ihn begünstigender Verfahrensvorschriften abgelehnt und dadurch die rechtsschutzverkürzenden Folgen des § 30 AsylG ausgelöst. Es habe die Abweisung der Anträge als offensichtlich unbegründet ausschließlich mit der vermeintlichen Widersprüchlichkeit seiner Angaben begründet, obwohl Widersprüche, die nicht schon im Rahmen der Anhörungen aufgelöst worden seien, nicht vorgelegen hätten. Das Bundesamt hätte sich zudem mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Foltererfahrung und -gefahr auseinandersetzen müssen. Auch das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des Bundesamts lediglich formelhaft bestätigt. Die Substantiierung der erlebten Folter im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfe nicht pauschal als "gesteigerter Vortrag" zurückgewiesen werden. Sofern das Verwaltungsgericht des Weiteren die Offensichtlichkeitsentscheidung unter Hinweis auf unauflösliche Widersprüche im Vortrag des Beschwerdeführers aufrechterhalte, sei dies nicht mehr vertretbar. Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht die ausdrücklich vorgetragene generelle Gefahr für alle Rückkehrer zumindest im Sinne von § 4 AsylG berücksichtigen müssen. Eine so weitreichende Entscheidung hätte es nicht im Eilverfahren ablehnen dürfen. Bei Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sei dem Eilrechtsschutzantrag stattzugeben und die erforderlichen Tatsachen im Hauptsacheverfahren aufzuklären und festzustellen.
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b) Das Verwaltungsgericht verletze zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem es seinen weiter substantiierten Vortrag zu seiner Haft und Folter durch die sudanesischen Militärangehörigen als gesteigertes und deshalb unglaubhaftes Vorbringen außer Acht lasse. Weiterhin verletze es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem es das zum Nachweis des Aufenthalts im Sudan vorgelegte Selfie aufgrund vermeintlicher Präklusion nicht berücksichtige. Das Verwaltungsgericht prüfe lediglich die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und verkenne dabei, dass es ihm nach Satz 1 jederzeit offenstehe, einen ergangenen Beschluss zu einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuändern. Dieses Ermessen sei im Fall einer drohenden Lebensgefahr und von Menschenrechtsverletzungen eingeschränkt und verdichte sich zu einem Abänderungsanspruch. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liege auch darin, dass das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge unter Hinweis auf zuvor nicht eingeführte Berichte stütze und davon ausgehe, dass Belgien den Abschiebestopp wieder aufgehoben habe.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts verletzten den Beschwerdeführer ebenfalls in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot. Die Ablehnung seiner Anträge als offensichtlich unbegründet sei sowohl seitens des Bundesamts als auch seitens des Verwaltungsgerichts im Kern damit begründet worden, dass ihm unterstellt werde, über seine wahre Identität getäuscht zu haben. Er solle ein Forscher der sudanesischen Regierung sein, der für die Regierung an einer UN-Konferenz in Bonn teilnehmen sollte. Bei verständiger Würdigung aller vorliegenden Beweismittel erscheine diese Annahme geradezu absurd.
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2. Die Akten des Verfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Das Bundesamt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg haben von ihrem Recht zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 274>; 84, 34 49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 297>), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), gegebenenfalls in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 323 ff.>).
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Ein Instanzenzug kann zwar nicht beansprucht werden; steht aber nur eine Instanz - wie vorliegend - zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung (vgl. für den Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet: BVerfGE 83, 24 31>; 87, 48 61 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 12).
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b) Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der gravierenden Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung - setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich zudem klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt (vgl. BVerfGE 65, 76 95 f.>; 71, 276 293 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, juris, Rn. 13). Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. November 2000 - 2 BvR 1684/98 -, juris, Rn. 4), und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen. Dabei erfordert die Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (einfach) unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 10 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1993 - 2 BvR 1214/93 -, juris, Rn. 12). Nichts Anderes kann gelten, wenn das Bundesamt den Asylantrag zwar als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die dafür gegebene Begründung aber ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, sondern sich im Wesentlichen in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12).
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Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 10 und vom 2. Juli 2008 - 2 BvR 877/06 -, juris, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 10).
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c) Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG), auf die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG) oder auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gerichtet sind (vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 11 und vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 11). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich insoweit aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG muss den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen wirksam Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris, Rn. 11).
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d) Diese vom Bundesverfassungsgericht zur Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet entwickelten Kriterien sind auf die Offensichtlichkeitsprüfung, die im Rahmen des Eilverfahrens vorzunehmen ist, ohne Weiteres übertragbar (vgl. BVerfGE 67, 43 56 f., 60 ff.>). Hiernach hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer eigenständigen Beurteilung insbesondere zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts auch weiterhin Bestand haben kann. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 1993 - 2 BvR 1506/93 -, juris, Rn. 13 und vom 19. Juni 1990 - 2 BvR 369/90 -, juris, Rn. 20).
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2. Den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nicht.
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Zwar hat das Gericht die abstrakten Maßstäbe offengelegt, von denen es bei der Beurteilung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet ausgegangen ist. Es hat seiner Prüfung den durch das Bundesverfassungsgericht gebilligten Begriff der Offensichtlichkeit in der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerfGE 65, 76 95 f.>) vorangestellt und sich an die Bestimmung des § 30 Abs. 1 AsylG angelehnt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem konkreten Fall im Hinblick auf diese Maßstäbe erfolgt aber nicht. Das Gericht behauptet lediglich wiederkehrend, dass keine ernstlichen Zweifel an der qualifizierten Ablehnung der Anträge des Beschwerdeführers bestünden. Wegen der Begründung nimmt es ausschließlich Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts. Auf diese Begründung des Bescheids konnte sich das Verwaltungsgericht für eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Darlegung seines eigenen Offensichtlichkeitsurteils jedoch nicht beziehen. Die im Bescheid gegebene Begründung für die qualifizierte Form der Ablehnung des Asylantrags erschöpfte sich nämlich in einer Wiedergabe des Wortlauts von § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkte sich im angegriffenen Bescheid des Bundesamts auf die Feststellung, dass dieses Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Die Darstellungen des Beschwerdeführers überzeugten bereits im Kernbereich nicht und widersprächen den Angaben in seinem Visumsantrag. Nicht erläutert wurde hingegen, aus welchem Grunde das Bundesamt zu dieser Bewertung kam, obwohl der Beschwerdeführer umgehend und wiederholt im Rahmen der Anhörung mitgeteilt hatte, dass die Visumsunterlagen durch einen Schlepper besorgt worden und die Angaben darin, insbesondere, dass er Forscher sei, nicht richtig seien. Warum das Verwaltungsgericht angesichts dieses durch den Beschwerdeführer im Eilverfahren erneut geltend gemachten Umstands gleichwohl annahm, an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts könne ein vernünftiger Zweifel so wenig bestehen, dass sich die Unbegründetheit des Asylbegehrens geradezu aufdränge, erschließt sich nicht.
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3. In Anbetracht des festgestellten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bedarf es keiner Entscheidung, ob die Würdigung des Verwaltungsgerichts zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder gegen andere Grundrechte verstößt.
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4. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
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Die Kammer hebt deshalb gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffenen Beschlüsse auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
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5. Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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6. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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7. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 62, 392 397>; 71, 122 136 f.>).
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8. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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