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BVerfG 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18
BVerfG 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18 - Wiederholung und nachträgliche Begründung einer ursprünglich ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG bekanntgegebenen eA: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung - Haftbedingungen im ersuchenden Staat
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK
Vorinstanz
vorgehend KG Berlin, 10. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend KG Berlin, 24. August 2018, Az: (4) 151 AuslA 185/17 (228/17), Beschluss
vorgehend BVerfG, 24. August 2018, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 3. April 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 26. September 2019, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 5. März 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
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Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
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Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, nach Rumänien zur Strafvollstreckung.
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I.
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1. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl eines rumänischen Gerichts in Constanta vom 17. Februar 2017 zur Vollstreckung einer Haftstrafe von fünf Jahren unter anderem wegen versuchten Mordes unter mildernden Umständen. Nach seiner Ergreifung in Berlin am 23. November 2017 befindet er sich seit dem 29. November 2017 in Auslieferungshaft. Im fachgerichtlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer gegen seine Auslieferung im Wesentlichen an, dass die defizitären Haftbedingungen in Rumänien seine Menschenwürde berührten und gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung verstießen.
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2. Mit Beschluss vom 29. November 2017 ordnete das Kammergericht Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die teilweise unzureichenden Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen stünden der Auslieferung voraussichtlich nicht entgegen. Jedoch werde die Generalstaatsanwaltschaft Berlin vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bei den rumänischen Behörden in Erfahrung bringen müssen, in welcher Haftanstalt die Freiheitsstrafe im Falle der Auslieferung vollzogen werde und wie die Haft in dieser Anstalt ausgestaltet sei.
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3. Auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin bezüglich der zu erwartenden Haftbedingungen teilten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 mit, dass der Beschwerdeführer zunächst für eine Dauer von 21 Tagen in der Vollzugsanstalt Rahova zur Durchführung der nach rumänischem Recht vorgesehenen Quarantäne- und Aufsichtszeit verbracht werde. Die Hafträume dort wiesen einen individuellen Raum von 3 m² auf. Die darauffolgende Haftstrafe werde höchstwahrscheinlich im geschlossenen Vollzug in der Haftanstalt Tulcea vollstreckt. Auch dort werde er einen individuellen Raum von 3 m² haben. Die genaue Festlegung der Haftbedingungen falle in die Kompetenz einer Fachkommission. In Tulcea seien alle Räume mit WC, Waschbecken und Duschen ausgestattet. Es gebe natürliches Licht durch ein Fenster und künstliches weißes Neonlicht. Die Hafträume seien mit einem Tisch, Stühlen und Kleiderhaken ausgestattet. Laufendes Kaltwasser werde ununterbrochen, Warmwasser drei Mal wöchentlich zur Verfügung gestellt. Alle Räume würden regelmäßig desinfiziert. Nach der Vollstreckung eines Fünftels der Strafe werde der Verfolgte neu beurteilt, um zu ermitteln, ob das Haftregime geändert werde. Die Entwicklung des Vollstreckungsregimes hänge vom Verhalten des Verfolgten ab und könne nicht prognostiziert werden. Sollte der Beschwerdeführer in ein offenes Vollzugsregime verlegt werden, so werde er höchstwahrscheinlich in der Haftanstalt Constanta Poarta Alba untergebracht. Dort stünde ihm ein individueller Raum von 2 m² zu. Die Hafträume seien mit WC, Waschbecken, Regalen und Spiegeln ausgestattet. Fünf von acht Hafteinheiten verfügten zudem über Duschen. Auch hier gebe es ausreichend Licht, eine natürliche Lüftung und die Hafträume würden regelmäßig desinfiziert. Im halboffenen Vollzug seien die Türen den ganzen Tag geöffnet, und es bestehe Zugang zum Hof. Zudem seien auf den Fluren Telefone installiert. Die Möglichkeit zu arbeiten und Besuch zu empfangen werde gewährt.
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4. Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 stellte das Kammergericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurück und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Bezüglich der unzureichenden Haftbedingungen bestehe aber noch Aufklärungsbedarf. Zwar bestehe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wenn der einem Gefangenen in einer Gemeinschaftsunterkunft zustehende persönliche Raum, wie im Falle des Beschwerdeführers bei einer Unterbringung im halboffenen und offenen Regime, 3 m² unterschreite (Verweis auf EGMR [GK], Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 124). Diese Vermutung könne jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung widerlegt werden. Hierzu dürfe es sich lediglich um eine kurzzeitige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² handeln, es müssten ausreichende Bewegungsfreiheit und Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des Haftraums gewährt werden, und der Beschwerdeführer müsse insgesamt in einer angemessenen Haftanstalt ohne zusätzliche erschwerende Umstände untergebracht sein (Verweis auf EGMR [GK], Muršić v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 123 f., 130, 132, 138). Problematisch erscheine dabei allein, ob bei einer Unterbringung im halboffenen und offenen Regime die damit verbundene Unterschreitung einer persönlichen Fläche von 3 m² noch als "kurzzeitig, gelegentlich und geringfügig" angesehen werden könne. Aus Sicht des Senats erscheine es jedenfalls nicht ausgeschlossen, den zugesicherten Raum von 2 m² noch als unerhebliche Unterschreitung von 3 m² anzusehen. Der EGMR habe in einem anderen Fall einen persönlichen Raum von lediglich 2,1 m² aufgrund umfassender Öffnungszeiten als nicht konventionswidrig angesehen (Verweis auf EGMR, Kurkowski v. Poland, Urteil vom 9. April 2013, Nr. 36228/06). Es sei zu klären, ob ähnliche Umstände auch im vorliegenden Fall bestünden. Der Senat bitte die Generalstaatsanwaltschaft daher darum, Fragen zu Einschlusszeiten und der Bewegungsfreiheit von Gefangenen im offenen und halboffenen Regime an die rumänischen Behörden zu übermitteln.
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5. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 antworteten die rumänischen Behörden auf die zuvor übermittelten Fragen: Im halboffenen Vollzug seien die Türen der Zellen "permanent offen", und die Gefangenen könnten sich ohne Begleitung in der Anstalt und auf dem Hof bewegen. Die Gefangenen könnten ihre Freizeit zwischen 8:00 und 11:30 Uhr, 13:00 und 18:00 Uhr sowie 19:00 und 22:00 Uhr frei gestalten. Im offenen Vollzug seien die Türen auch nachts geöffnet. Mit Schreiben vom 15. April 2018 konkretisierten die rumänischen Behörden die Informationen auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft dahingehend, dass die Türen im halboffenen Vollzug lediglich "tagsüber offen" seien.
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6. Unter dem 29. Mai 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Die geringe Einschlusszeit und der hohe Grad an Bewegungsfreiheit stünden einer Verletzung von Art. 3 EMRK entgegen.
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7. Mit Beschluss vom 15. Juni 2018 ordnete das Kammergericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an und stellte eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weiter zurück. Zwar teile der Senat die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Januar 2017 - Ausl 81/16 -, wonach die Haftbedingungen einer Auslieferung nach Rumänien aufgrund einer Gesamtabwägung nicht entgegenstünden; angesichts des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - sowie der daraufhin erfolgten Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 8. Februar 2018 - Ausl 81/16 -) sehe er sich aber derzeit daran gehindert, so zu entscheiden.
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Beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei derzeit neben dem genannten Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Rechtssache C-128/18) ein mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. März 2018 - 1 AuslA 21/17 - angebrachtes, die Haftbedingungen in Ungarn betreffendes Vorabentscheidungsverfahren anhängig (Rechtssache C-220/18 PPU, EU:C:2018:589), das vom EuGH als Eilverfahren behandelt werde. Nach Auskunft der Kanzlei des EuGH sei im letztgenannten Verfahren voraussichtlich Ende Juli 2018 mit einer Entscheidung zu rechnen, während in Bezug auf das Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg eine Entscheidung erst Mitte 2019 zu erwarten sei. Ob die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen bereits in der Rechtssache C-220/18 PPU oder erst in der Rechtssache C-128/18 geklärt würden, bleibe abzuwarten.
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8. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. August 2018 erklärte das Kammergericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Die Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen stünden einer Auslieferung nicht entgegen. Zwar sei der Senat bei Vorliegen systemischer Mängel im Strafvollzug gehalten, konkret und genau zu prüfen, ob der Verfolgte einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Mängel lägen im rumänischen Strafvollzug auch vor. Jedoch beschränke sich die Prüfung auf die Haftbedingungen in den Anstalten, in denen der Verfolgte nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, und sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH falle die Überprüfung der Haftbedingungen in den Vollzugsanstalten, in denen der Beschwerdeführer später inhaftiert werde, in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaats (Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87). Danach habe der Senat nur die Haftbedingungen in der Quarantänezeit sowie für den geschlossenen Vollzug in Rumänien zu überprüfen, denn ob es später zu einer Verlegung in den halboffenen oder offenen Vollzug komme, sei noch ungewiss und hänge vom nicht vorauszusehenden Verhalten des Beschwerdeführers ab. Die Haftbedingungen in der Vollzugsanstalt zur Durchführung der Quarantäne- und Beobachtungszeit und im geschlossenen Vollzug entsprächen den aus Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und Art. 3 EMRK folgenden unionsrechtlichen Vorgaben.
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9. Mit Schriftsatz vom 19. August 2018 legte der Beschwerdeführer Anhörungsrüge ein. Das Kammergericht habe sich mit dem Vortrag zu den defizitären Haftbedingungen in Rumänien nicht ausreichend auseinandergesetzt. Der Senat habe noch im Beschluss vom 15. Juni 2018 ausgeführt, dass die Entscheidung des EuGH zur Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg abgewartet werden müsse. Es sei nur schwer nachzuvollziehen, warum der Senat sich nunmehr in der Lage sehe, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Zu dieser plötzlichen Änderung der Rechtsauffassung sei der Beschwerdeführer nicht gehört worden. Der Beschluss stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Es sei auch falsch, wenn der Senat aus der Entscheidung des EuGH vom 25. Juli 2018 folgere, er müsse nur noch die Haftbedingungen in der Quarantäneanstalt und im geschlossenen Vollzug prüfen. Die Haftbedingungen im halboffenen Vollzug seien dem Senat aus den bereits eingeholten Angaben der rumänischen Behörden bekannt. Wenn er diese Umstände nun nicht mehr betrachte, so verschließe er wissentlich und willentlich die Augen vor den in Rumänien herrschenden Haftbedingungen. Damit verkehre der Senat das Urteil des EuGH in sein Gegenteil. Der EuGH entbinde die vollstreckende Justizbehörde zwar von der Verpflichtung, alle möglichen Haftanstalten zu prüfen, in die der Verfolgte überstellt werden könnte (Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84). Sinn und Zweck sei aber eindeutig, einer Überforderung der Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats vorzubeugen. Dass der Beschwerdeführer den Haftbedingungen im halboffenen beziehungsweise offenen Vollzug ausgesetzt sein werde, sei keine bloß abstrakte Möglichkeit. Vielmehr könne er seine Verlegung in dieses Vollzugsregime nur durch eine schlechte Führung verhindern. Damit müsse die Verlegung des Beschwerdeführers in dieses Vollzugsregime als wahrscheinlich im Sinne der Entscheidung des EuGH angesehen werden, sodass das Kammergericht auch insoweit hätte prüfen müssen.
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10. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. August 2018 wies das Kammergericht die Anhörungsrüge zurück. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens liege nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stelle oder auf rechtliche Standpunkte abstelle, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauche. Vorliegend habe der Senat aber bereits in seinem Beschluss vom 15. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass er vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (zumindest) den Ausgang der Rechtssache C-220/18 PPU abwarte und danach prüfen werde, ob dem Urteil des EuGH Erkenntnisse für das hiesige Verfahren zu entnehmen seien. Das Urteil sei bereits am 25. Juli 2018 ergangen und dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auch bekannt, weil dieser, wenngleich er andere rechtliche Schlüsse aus dem Urteil ziehe, sich schriftsätzlich ausführlich damit auseinandergesetzt habe.
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Letztlich könne aber dahinstehen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, denn auch das jetzige Vorbringen gebe zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Der Senat halte an seiner Auffassung fest, wonach allein die Haftbedingungen in den ersten beiden Vollzugsanstalten seiner Prüfung unterlägen; für eine Unterbringung in Anstalten des offenen und halboffenen Vollzugs, deren Zustand zum Zeitpunkt einer etwaigen zukünftigen Verlegung des Beschwerdeführers aus dem geschlossenen Vollzug ohnehin nicht dem aktuellen entsprechen müsse, seien allein die rumänischen Gerichte zuständig (Verweis auf EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87). Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH "konkret zu erwarten" sei allein die Unterbringung in den ersten beiden Vollzugsanstalten im Rahmen der Quarantäne und des geschlossenen Vollzugs. Die rumänischen Behörden hätten mitgeteilt, dass die weitere Entwicklung der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht vorausgesehen werden könne, weil diese hauptsächlich auf seinem Verhalten beruhe. Dies sei nachvollziehbar und spiegele auch die Realitäten im deutschen Strafvollzug wider. Bei der Verlegung handele es sich um keinen Automatismus, sodass die Anstalten des halboffenen und offenen Vollzugs im Sinne des Urteils des EuGH nicht überprüft werden müssten. Der Senat habe auch keine Veranlassung, (erneut) an den EuGH vorzulegen. Der Prüfungsumfang der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats in Bezug auf die Haftbedingungen im ersuchenden Staat sei durch das Urteil des EuGH vom 25. Juli 2018 geklärt. Deshalb habe eine Entscheidung in der Sache C-128/18 nicht abgewartet werden müssen.
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II.
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1. Mit seiner am 23. August 2018 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 10. und 24. August 2018 und rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen. Zudem beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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Das Kammergericht habe die Auslieferung für zulässig erklärt, obwohl den Beschwerdeführer in Rumänien menschenunwürdige Haftbedingungen erwarteten. Die Verfassungsbeschwerde erfülle die erhöhten Anforderungen der Identitätskontrolle (Verweis auf BVerfGE 140, 317 333 Rn. 34>). Die in Art. 1 Abs. 1 GG statuierte Garantie der Menschenwürde begrenze den im Europäischen Auslieferungsverkehr geltenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens. Die Haftbedingungen im rumänischen Strafvollzug, insbesondere Gewährung von teilweise deutlich weniger als 3 m² individuellem Raum, seien nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar. Dies betreffe die Quarantänehaft wie auch den geschlossenen und den halboffenen Vollzug. Daneben habe das Kammergericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, weil es, obwohl der Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg dieselbe Rechtsfrage betroffen habe, entschieden habe, ohne das Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten oder eine eigene Vorlage vorzunehmen. Schließlich habe das Kammergericht durch die Überraschungsentscheidung Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG werde verletzt, denn der Beschwerdeführer befinde sich seit nunmehr neun Monaten in Auslieferungshaft.
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2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BVerfGG einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, untersagt. Dies ist angesichts der Eilbedürftigkeit gemäß § 32 Abs. 5 BVerfGG ohne Begründung erfolgt, weil die Durchführung der Auslieferung bereits am 30. August 2018 erfolgen sollte. Die Gründe der Entscheidung vom 24. August 2018 entsprechen den Gründen für den Erlass dieser einstweiligen Anordnung.
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III.
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Zur Verfahrenssicherung wird die einstweilige Anordnung im Beschluss vom 24. August 2018 wiederholt und die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, weiterhin einstweilen untersagt.
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1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>).
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Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 103, 41 42>; 118, 111 122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 371>; 106, 351 355>; 108, 238 246>; 125, 385 393>; 132, 195 232 f. Rn. 87>; stRspr).
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2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Kammergerichts, die Auslieferung des Beschwerdeführers trotz der Haftbedingungen, die ihn im Falle einer Auslieferung nach Rumänien erwarten, für zulässig zu erklären, mit der Menschenwürde des Beschwerdeführers unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 31 ff.) oder das Gericht unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegen die Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV verstoßen hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 37 ff.).
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b) Auch die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Auslieferung ist durch das Kammergericht für zulässig erklärt und durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit ersichtlich, bewilligt worden. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Auslieferung liegen damit vor; sie kann jederzeit erfolgen. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers rechtswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, ohne weiteres zu einem späteren Zeitpunkt an die rumänischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
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IV.
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Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
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