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BVerfG 18.09.2018 - 1 BvQ 70/18
BVerfG 18.09.2018 - 1 BvQ 70/18 - Ablehnung des Erlasses einer eA bzgl der Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren - offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei völliger Aussichtslosigkeit des eA-Antrags
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 110 SGG, § 153 SGG
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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Dem Antragsteller wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.
Gründe
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen.
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Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3).
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Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde hätte auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keinen Erfolg. Das Landessozialgericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es der Berufungsbeklagten aufgegeben hat, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. September 2018 einen über die Sach- und Rechtslage unterrichteten Beschäftigten zu entsenden, und dem Antragsteller das Erscheinen zu diesem Termin freigestellt hat.
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2. Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Art. 41 Abs. 2 GG einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung missbräuchlich gestellt ist. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>; 14, 468 470>; stRspr).
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Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - wie bereits ausgeführt - völlig aussichtslos. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 97> m.w.N.; stRspr).
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 160/15 -, juris, Rn. 2).
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