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BVerfG 20.04.2018 - 1 BvR 31/17
BVerfG 20.04.2018 - 1 BvR 31/17 - Nichtannahmebeschluss: teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine Wohnungsdurchsuchung (§§ 102, 105 StPO) wegen des Verdachts der Volksverhetzung (§ 103 Abs 1 Nr 2 StGB) durch islamfeindliche Äußerungen im Internet - Bejahung eines Anfangsverdachts vertretbar, keine Verletzung der Meinungsfreiheit des Betroffenen (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - zudem keine Verletzung des Art 13 GG bei Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung - Heilung eines Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren - Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht substantiiert gerügt
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB, § 102 StPO, § 105 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG Berlin, 26. Januar 2017, Az: 521 Qs 99/16, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 20. Dezember 2016, Az: 521 Qs 99/16, Beschluss
vorgehend AG Tiergarten, 8. November 2016, Az: (349 Gs) 231 Js 2061/16 (2715/16), Entscheidung
vorgehend AG Tiergarten, 14. September 2016, Az: (349 Gs) 231 Js 2061/16 (2715/16), Beschluss
vorgehend AG Tiergarten, 24. August 2016, Az: (349 Gs) 231 Js 2061/16 (2536/16), Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchung, die wegen des Verdachts auf Volksverhetzung durchgeführt wurde.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer, der in Berlin als Mitglied der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) politisch aktiv ist, betreibt einen islamkritischen Blog. Durch einen Zeitungsartikel vom 17. Juni 2016 erfuhr der Beschwerdeführer von einem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 24. August 2016 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, am 22. Oktober 2014 auf der Webseite "D…" den folgenden Kommentar veröffentlicht zu haben:
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"Mir ist vor einiger Zeit auch son Mossi mit seinem verpackten Vieh auf dem S-Bahnhof über den Weg gelaufen - ich habe ihm direkt gesagt, dass er nach Arabien verschwinden soll."
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Zudem solle er am 31. März 2016 auf dem von ihm betriebenen Blog geäußert haben, dass muslimische Frauen - zumindest soweit sie Kopftuch trügen - nicht mehr als Frauen und "sie", sondern als "es" oder "er" (der Kopftuchmoslem) anzusprechen seien. Ziel der Durchsuchung sei das Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von internetfähigen Geräten, mit denen die verfahrensgegenständlichen Kommentare veröffentlicht worden seien und aus denen sich ergebe, dass der Beschwerdeführer Inhaber des verfahrensgegenständlichen Blogs sei.
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3. Anfang Oktober 2016 wurde öffentlich bekannt, dass die AfD-Fraktion den Beschwerdeführer als Bezirksstadtrat von B. vorgeschlagen hatte. Der Beschwerdeführer bot der Staatsanwaltschaft mit Telefax vom 28. Oktober 2016 an, sämtliche Medien, Computer oder sonstige in Betracht kommende elektronische Kommunikationsmittel freiwillig an die Polizei auszuhändigen. Er wies dabei darauf hin, dass seine Wahl zum Stadtrat davon abhängig gemacht werde, dass er sich zum Stand des vor mehr als vier Monaten in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Ermittlungsverfahrens äußere. Am 1. November 2016 fand die Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer statt, was am 14. November 2016 auch der Presse bekannt gemacht wurde. Es wurden zwei PC Tower, ein USB-Stick und eine externe Festplatte beschlagnahmt.
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4. Das Landgericht verwarf die gegen die Durchsuchung eingelegte Beschwerde nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2016. Es lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Bei den genannten Äußerungen könne durchaus angenommen werden, dass diese die Menschenwürde der muslimischen Bevölkerung ("Mossi") sowie durch Bezeichnung als "verpacktes Vieh" die Menschenwürde der muslimischen Frauen angriffen und damit tatbestandsmäßig seien. Aufgrund der Screenshots und diverser Medienberichte lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Urheberschaft des Beschwerdeführers vor. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt worden. Eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe sei bei § 102 StPO in der Regel nicht erforderlich.
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5. Die daraufhin eingelegte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2017 zurück. Die Kammer habe sich in der Entscheidung vom 20. Dezember 2016 mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die freiwillige Herausgabe von Gegenständen lasse vorliegend die Notwendigkeit einer Durchsuchung nicht entfallen, da die Ermittlungsbehörden bei einer etwaigen Herausgabe nicht hätten feststellen können, ob tatsächlich alle Gegenstände herausgegeben worden seien.
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6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Es liege bereits kein Anfangsverdacht einer Straftat vor, da die verfahrensgegenständlichen Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Die durchgeführten Maßnahmen seien auch nicht geeignet, den Tatverdacht gegen ihn zu erhärten, da es technisch nicht möglich sei, die Urheberschaft des Kommentars auf der nicht passwortgeschützten Webseite "D…" zu überprüfen. Die Durchsuchung sei unverhältnismäßig, da er angeboten habe, die später beschlagnahmten Gegenstände freiwillig herauszugeben. Indem das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung dieses Angebot ignoriert habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 24 ff.>; 96, 245 248 ff.>). Sie ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. In Bezug auf das als verletzt gerügte allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert und daher unzulässig. Der Beschwerdeführer nennt das Grundrecht, ohne auszuführen, worin die gerügte Verletzung liegen soll. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich auch nicht begründungslos aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt.
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2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Einordnung der inkriminierten Äußerungen des Beschwerdeführers als volksverhetzend im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Der Anfangsverdacht als Eingriffsvoraussetzung einer Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 StPO muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt (vgl. BVerfGE 44, 353 381 f.>; 59, 95 97 f.>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist nur geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f., 96>).
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Danach ist die Bejahung eines Anfangsverdachts durch die Strafgerichte verfassungsrechtlich vertretbar und verletzt insbesondere nicht die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Fachgerichte haben die verfahrensgegenständlichen Äußerungen im Rahmen des vergleichsweise geringen Anforderungen unterliegenden Anfangsverdachts vertretbar als volksverhetzend im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingeordnet. Die Feststellung, durch die vorgeschlagene Bezeichnung von Kopftuchträgerinnen als "es" oder "er" würde die Menschenwürde muslimischer Frauen angegriffen, ist verfassungsrechtlich vertretbar. Sie bezieht sich ersichtlich auf die in Deutschland lebenden Frauen und impliziert deren Objekthaftigkeit, mit der ihnen zugleich die Achtung als gleichberechtigte Personen abgesprochen wird. Eine ähnliche Herabwürdigung durfte das Gericht in der Bezeichnung vollverschleierter muslimischer Frauen als "verpacktes Vieh" in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Kommentar-Äußerung sehen.
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3. Auch in Bezug auf das als verletzt gerügte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
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a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 219 f.>; 59, 95 97>; 96, 27 40>; 103, 142 150 f.>). Die Durchsuchung bedarf einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 51>).
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b) Die angegriffene Durchsuchung genügt diesen Anforderungen. Die von den Fachgerichten vorgenommene Bewertung der angeordneten Durchsuchung als verhältnismäßig ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch tragfähig. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers greifen im Ergebnis nicht durch.
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aa) Die Einschätzung der Fachgerichte, die Durchsuchungsanordnung sei zur Erhärtung des Anfangsverdachts geeignet, hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Untersuchung der beschlagnahmten Gegenstände technisch dazu geeignet ist, herauszufinden, ob auch der streitige Kommentar auf einer fremden Webseite von ihm stammt, liegt im ermittlungstaktischen Ermessen der Strafverfolgungsorgane. Es war aus der ex ante-Perspektive zumindest nicht auszuschließen, dass bei der Durchsuchung etwas gefunden werden würde, was auf die Urheberschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des genannten Kommentars schließen ließe.
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bb) Die Anordnung der Durchsuchung war zur Erhärtung des Anfangsverdachts auch erforderlich. Das Geständnis des Beschwerdeführers, die inkriminierten Äußerungen stammten von ihm, bezieht sich nur auf den Blogeintrag und ist daher für den ebenfalls vom Anfangsverdacht umfassten Kommentar auf der Webseite "D…" unbeachtlich. Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht das Kooperationsangebot des Beschwerdeführers, alle gewünschten Gegenstände freiwillig herauszugeben, nicht als milderes, aber ebenso geeignetes Mittel zum Auffinden von Beweismitteln wie die angeordnete Durchsuchung eingestuft hat. Eine freiwillige Herausgabe lässt grundsätzlich mangels gleicher Eignung die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht entfallen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 -, juris, Rn. 26). Denn bei einem Angebot der freiwilligen Herausgabe ist - sofern es sich dabei nicht um einen einzelnen, eindeutig zu identifizierenden Gegenstand handelt - nicht auszuschließen, dass der Betroffene lediglich einen Teil der bei ihm vorhandenen Geräte herausgibt.
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Allerdings begegnet die Handhabung des Angebots der Herausgabe durch das Landgericht verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn durch die Feststellung, eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe sei "in der Regel nicht erforderlich" zeigt das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung, dass es das bereits erfolgte Angebot des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Den hierin liegenden Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG hat das Landgericht in der Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 26. Januar 2017 jedoch geheilt, indem es nunmehr ausdrücklich und mit vertretbarer Argumentation auf den Einwand des Beschwerdeführers eingeht, er habe die freiwillige Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände zuvor angeboten.
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cc) Angesichts einer Strafandrohung von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die hier in Rede stehende Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB steht der in der Durchsuchung liegende Grundrechtseingriff auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts. Wie lange eine richterliche Durchsuchungsanordnung die Durchführung einer konkreten Durchsuchungsmaßnahme trägt, richtet sich nach der Art des Tatverdachts, der Schwierigkeit der Ermittlungen sowie nach der Dauerhaftigkeit der tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Durchsuchungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 96, 44 53 f.>). Insgesamt muss die Maßnahme zeitlich und den Umständen nach verfahrensrechtlich in einen Rahmen eingebunden sein, der der Unschuldsvermutung der Betroffenen Rechnung trägt und insoweit nicht gegen das Übermaßverbot verstößt.
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Nach diesen Maßstäben war die knapp zweieinhalb Monate nach Erlass der richterlichen Anordnung durchgeführte Durchsuchung noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Allerdings ist hier in einer Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die Einleitung von Ermittlungen bereits im Juni öffentlich bekannt war, die im November erfolgende Durchsuchung mit der Nominierung des Beschwerdeführers für ein politisches Amt zeitlich zusammentraf und dabei auch der Presse mitgeteilt wurde. Dies hat vorliegend jedoch die Durchsuchung als solche noch nicht unverhältnismäßig werden lassen. Dass aber durch diese Umstände oder sonst in dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft ein eigener Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers liegen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend gemacht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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