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BVerfG 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17
BVerfG 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichend begründete Entscheidung über die Fortdauer von Untersuchungshaft über die Frist des § 121 Abs 1 StPO hinaus - Überlastung des Gerichts vermag Fortdauer der U-Haft nicht zu rechtfertigen - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, §§ 112ff StPO, § 112 StPO, § 121 Abs 1 StPO, § 122 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Zweibrücken, 2. November 2017, Az: 1 Ws 303/17, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. November 2017 - 1 Ws 303/17 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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A.
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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft einen Haftbefehl des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 28. Juni 2016 und eine Haftfortdauerentscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken.
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I.
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Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist vietnamesischer Staatsangehöriger und lebte mit seiner Ehefrau zuletzt in Tschechien. Er wurde auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls vom 21. November 2016 am 19. Januar 2017 in Prag festgenommen und am 5. April 2017 nach Deutschland ausgeliefert. Hier wurde ihm der Haftbefehl des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 28. Juni 2016 eröffnet. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
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Die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz klagte den Beschwerdeführer unter dem 19. Juni 2017 an, gemeinschaftlich und als Mitglied einer Bande mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben. Ihm wird vorgeworfen, im Juli und August 2015 an der Einfuhr von 1,1 Kilogramm Metamphetamin (Crystal) aus Tschechien nach Deutschland und dem Abverkauf eines Großteils des Betäubungsmittels beteiligt gewesen zu sein.
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Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 eröffnete das Landgericht Landau in der Pfalz das Hauptverfahren und ordnete Haftfortdauer an.
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Den Beginn der Hauptverhandlung bestimmte das Landgericht am 3. August 2017 zunächst auf den 14. Dezember 2017 und - aufgrund einer Urlaubsabwesenheit des Verteidigers - sodann auf den 15. Januar 2018.
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Unter dem 17. Oktober 2017 äußerte sich der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts auf Aufforderung durch das für die Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO zuständige Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zur Belastungssituation seiner Kammer:
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[…] bezugnehmend auf das oben genannte Schreiben teile ich mit, dass die Belastungssituation der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz bereits im Jahr 2016 deutlich zugenommen hat, weshalb das Präsidium des Landgerichts Landau in der Pfalz auch mit verschiedenen - hausinternen - Maßnahmen reagiert hat. So wurden teilweise Verfahren an die 3. Strafkammer geleitet und es gab eine zumindest geringe personelle Verstärkung. Diese entlastenden Maßnahmen haben nicht ausgereicht, da sich die hohen Eingangszahlen an Haftsachen als nicht nur vorübergehend erwiesen, sondern eher noch zunahmen. Der Verfahrensstau konnte deshalb mit den angeführten Entlastungsmaßnahmen nicht abgebaut werden.
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Der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer hat mit Schreiben vom 27.01.2017 eine Überlastungsanzeige an die Präsidentin des Landgerichts Landau in der Pfalz gerichtet.
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Eine kurzfristige Entlastung der Kammer war nicht möglich, da letztlich eine weitere Große Strafkammer eingerichtet werden musste, wozu Personal, insbesondere auch ein Vorsitzender Richter, erforderlich war.
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Die Präsidentin des Landgerichts Landau in der Pfalz hat diese Entwicklung über das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken dem Ministerium der Justiz vorgetragen.
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Das Ministerium der Justiz hat in Anbetracht der notwendigen organisatorischen Maßnahmen kurzfristig reagiert und im Justizblatt Nr. 7 vom 15.05.2017 zwei Stellen für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter beim Landgericht Landau in der Pfalz ausgeschrieben.
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Das Besetzungsverfahren wurde sehr beschleunigt, sodass mit Wirkung vom 28.08.2017 die Stellen besetzt werden konnten.
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Das Präsidium des Landgerichts Landau in der Pfalz hat mit Beschluss vom 28.08.2017 eine weitere Strafkammer eingerichtet und eine Änderung der Geschäftsverteilung vorgenommen, wonach die anhängigen Verfahren bei der 1. Großen Strafkammer verbleiben, aber nur noch neu eingehende Schwurgerichtssachen der 1. Großen Strafkammer zugewiesen werden.
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Damit zeichnet sich eine Entlastung ab, die natürlich nicht ganz kurzfristig greift, aber für neu eingehende Verfahren wieder eine angemessene Bearbeitungszeit erwarten lässt.
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Das Oberlandesgericht ordnete mit Beschluss vom 2. November 2017 die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Es führte unter anderem aus:
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Wichtige Gründe haben ein Urteil noch nicht zugelassen (§ 121 Abs. 1 StPO).
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Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Haftsache mit der von Verfassungs wegen gebotenen besonderen Beschleunigung gefördert worden. Der Verteidiger des Angeklagten hat bis zum 13. Juni 2017 Einsicht in die umfangreiche Ermittlungsakte genommen. Am 19. Juni 2017 hat die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift erstellt. Unmittelbar nach Eingang der Anklageschrift hat das Landgericht diese dem Verteidiger zugestellt und für den Angeklagten übersetzen lassen. Am 19. Juli 2017 hat das Landgericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden.
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Der späte Beginn der Hauptverhandlung ist der Belastungssituation der zuständigen Strafkammer geschuldet. Im Jahr 2016 hat das Landgericht zunächst versucht, der drohenden Überlastung der Kammer mit einer Änderung der Geschäftsverteilung abzuhelfen. Als sich die hohe Zahl der Eingänge in Haftsachen als nicht nur vorübergehend erwies, hat der Kammervorsitzende im Januar 2017 dem Präsidium des Landgerichts eine Überlastungsanzeige vorgelegt. Da das Präsidium keine weitere Abhilfemöglichkeit durch eine Änderung der Geschäftsverteilung sah, hat die Präsidentin des Landgerichts über das Oberlandesgericht das Ministerium der Justiz über die Belastungssituation der Kammer informiert. Daraufhin hat das Ministerium im Mai 2017 zwei Richterstellen für das Landgericht ausgeschrieben, die im August besetzt worden sind. Nach Einrichtung einer weiteren Strafkammer ist die Geschäftsverteilung noch im selben Monat geändert worden. Dabei ist die Strafkammer bei den neu eingehenden Strafsachen entlastet worden; die bereits eingegangenen Strafsachen hat das Präsidium allerdings bei der Kammer belassen. Auch ist keine Hilfsstrafkammer eingerichtet worden. Im Hinblick darauf, dass durch die von der Justizverwaltung getroffenen Maßnahmen bei den seit September 2017 eingehenden Haftsachen nunmehr wieder eine Bearbeitung in angemessener Zeit erwartet werden kann, erscheint die erst sechs Monate nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses vorgesehene Durchführung der Hauptverhandlung, durch die die Frist des § 121 Abs. 1 StPO um gut drei Monate überschritten wird, im vorliegenden Verfahren gerade noch hinnehmbar.
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II.
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Mit seiner am 15. November 2017 gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. November 2017 und den Haftbefehl des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 28. Juni 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Freiheitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sowie seines Rechts auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Es liege ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor. Das Oberlandesgericht habe zur Begründung der Anordnung der Haftfortdauer allein auf die Überlastungssituation der 1. Großen Strafkammer verwiesen. Eine nicht nur kurzfristige Überlastung des Gerichts vermöge die Anordnung der Haftfortdauer aber nicht zu rechtfertigen. Auch die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermöchten bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen.
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III.
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1. Nach Auffassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof kann der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. November 2017 der Erfolg nicht versagt werden. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts ließen nicht erkennen, dass das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt worden sei. Indem das Oberlandesgericht allein auf die nicht nur kurzfristige, sondern gegebenenfalls sogar vermeidbare Belastungssituation der Strafkammer abstelle, verkenne es Inhalt und Tragweite der verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft. Dies gelte umso mehr, als die Erwägung, die seit September 2017 eingehenden Haftsachen könnten nunmehr wieder in angemessener Zeit abgeschlossen werden, mit Blick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht trage. Es könne auch nicht die Rede davon sein, dass alle gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten zur Bewältigung der bei der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz anhängigen Verfahren ausgeschöpft gewesen seien. Es sei etwa nicht erkennbar, dass das Präsidium die Bildung einer Hilfsstrafkammer gemäß § 21e Abs. 3 GVG und die Umverteilung bereits anhängiger Haftsachen zur vorübergehenden Entlastung der 1. Großen Strafkammer erwogen hätte. Sonstige Gründe, die die Haftfortdauer über die Sechsmonatsfrist hinaus rechtfertigen könnten, nenne der Beschluss nicht.
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2. Das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz hat darauf hingewiesen, dass die in dem Schreiben des Vorsitzenden der "1. Strafkammer" des Landgerichts Landau sowie die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. November 2017 formulierten Abläufe zur Ausschreibung der beiden Richterstellen sowie zur Einrichtung einer weiteren Strafkammer zutreffend seien. Ergänzend sei lediglich anzumerken, dass eine der beiden Stellen zusätzlich und mit dem Ziel ausgeschrieben worden sei, bei dem Landgericht eine weitere Strafkammer einzurichten.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 1 KLs 7113 Js 4825/16 (Stand: 20. November 2017) in Abschrift vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt, soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch den Beschluss des Pfälzischen Oberlandegerichts Zweibrücken vom 2. November 2017 rügt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 28. Juni 2016 gerichtet ist, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
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I.
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Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken vom 2. November 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 347>; 74, 358 370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342 347> sowie BVerfGE 20, 45 49 f.>; 36, 264 270>; 53, 152 158 f.>; BVerfGK 15, 474 479>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 19).
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Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen daher alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris, Rn. 15) und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 21).
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Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGK 15, 474 480> m.w.N.). Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfGK 7, 140 156>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 22).
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Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (BVerfGE 36, 264 273 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23). Die Überlastung eines Gerichts fällt - anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse - in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264 275>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 23).
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Da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken ist (vgl. hierzu BVerfGE 53, 30 65>; 63, 131 143>), unterliegen Haftfortdauerentscheidungen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 35 f.>; BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>; 19, 428 433>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>; 19, 428 433>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 38). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 429 f.>; 8, 1 5>; 15, 474 481 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. -, juris, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris, Rn. 25).
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2. Diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht. Er enthält keine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft.
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Das Verfahren ist nicht in der durch das Gewicht des Freiheitseingriffs gebotenen Zügigkeit mit einem Beginn der Hauptverhandlung binnen drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens gefördert worden. Der angegriffene Beschluss zeigt keine besonderen Umstände auf, die in dieser Konstellation die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten. Er wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht. Insbesondere rechtfertigt die seit dem Jahre 2016 andauernde Belastungssituation der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz die zögerliche Verfahrensweise nicht. Diese ist nicht dem Beschwerdeführer, sondern ausschließlich der Justizverwaltung anzulasten, der es obliegt, die Gerichte in einer Weise mit Personal auszustatten, die eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung erlaubt. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht ist sie nicht nachgekommen und hat zusätzliche Richterstellen erst zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, zu dem eine rechtsstaatliche Verfahrensführung bereits nicht mehr möglich war. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Terminierung des hiesigen Verfahrens konnte die 1. Große Strafkammer eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Verfahrensführung wegen ihrer Überlastung daher nicht mehr gewährleisten. Hieran haben die getroffenen Abhilfemaßnahmen nichts geändert. Diese haben nicht dazu geführt, dass die vorliegende Haftsache nunmehr innerhalb des durch das Beschleunigungsgebot gezogenen Rahmens bearbeitet und die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung wirksam kompensiert (vgl. hierzu BVerfGK 12, 166 168>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 57) wird.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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II.
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Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. November 2017 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Haftfortdauer zu entscheiden haben.
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III.
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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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C.
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1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 36).
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 368 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8). Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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