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BVerfG 29.11.2017 - 1 BvR 1904/17
BVerfG 29.11.2017 - 1 BvR 1904/17 - Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz - Überprüfung im Revisions- bzw Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich
Normen
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 547 Nr 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 13. Juli 2017, Az: 18 Sa 25/15, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Die unmittelbar gegen eine erfolglose Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zweiter Instanz gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mangels Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
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Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass Beschwerdeführende alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine fachgerichtliche Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22 27>; 104, 65 70>; stRspr). Das gilt auch für Verletzungen durch gerichtliche Zwischenentscheidungen, die noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt und behoben werden können und nicht bereits zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für die Betroffenen führen (vgl. BVerfGE 21, 139 143 f.>; 24, 56 60 f.>; 101, 106 120>; 119, 292 294>), namentlich auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGK 9, 449 451 f.>; 13, 72 75 f.>).
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Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe "Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG" bei der Zwischenentscheidung über ihr Ablehnungsgesuch "grundlegend verkannt". Hierzu sind jedoch nicht sämtliche fachgerichtlichen Rechtsbehelfe erschöpft.
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§ 49 Abs. 3 ArbGG bestimmt zwar, dass gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen kein Rechtsmittel stattfindet. Jedenfalls soweit es wie hier um Ablehnungsentscheidungen in der Berufungsinstanz geht, überprüft das Bundesarbeitsgericht aber im Rahmen der § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftsgemäße Gerichtsbesetzungen darauf, ob Ablehnungsgesuche in der Vorinstanz unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behandelt wurden (vgl. BAG, Beschluss vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. August 2016 - 9 AZN 533/16 -, BeckRS 2016, 72260, Rn. 7).
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Es ist hier nicht ersichtlich, dass dieser Rechtsbehelf unzumutbar sein sollte (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat nichts dazu ausgeführt, dass ihr nach Durchführung eines ersten Termins bei einstweiliger Fortführung des Berufungsverfahrens ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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