Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 11.08.2017 - 1 BvR 237/17
BVerfG 11.08.2017 - 1 BvR 237/17 - Nichtannahmebeschluss: Versorgung mit dem Arzneimittel Alvesco aus der gesetzlichen Krankenversicherung - Urteilsverfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung unzulässig - offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge gem § 178a Abs 1 S 1 SGG trotz Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde) hält Beschwerdefrist nicht offen
Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 178a Abs 1 S 1 Nr 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Dezember 2016, Az: L 16 KR 835/16 RG, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. August 2016, Az: L 16 KR 255/14, Beschluss
vorgehend SG Detmold, 19. Februar 2014, Az: S 5 KR 173/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2009, Az: L 11 B 11/09 KR ER, Beschluss
vorgehend SG Detmold, 2. Juli 2009, Az: S 5 KR 144/09 ER, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde, die einen Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Alvesco aus der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist - ungeachtet von Mängeln bei der Substantiierung einer möglichen Grundrechtsverletzung - unzulässig.
- 2
-
1. Das gilt zunächst für die Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse, da die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht eingehalten ist. Der das prozessual eigenständige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließende Beschluss des Landessozialgerichts ist bereits im Jahre 2009 ergangen, so dass die im Jahre 2017 erhobene Verfassungsbeschwerde weit verspätet ist; Gründe, die die Frist hätten offenhalten können, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beschlüsse nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache noch eine eigenständige verfassungsrechtlich relevante Beschwer entfalten könnten.
- 3
-
2. Weiter ist auch die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts über die Anhörungsrüge gegen dessen Urteil in der Hauptsache offensichtlich unzulässig. Eine Anhörungsrüge ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist. Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt (vgl. BVerfGK 11, 390 393>), kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden: Hat das Landessozialgericht die Revision nicht ohnehin zugelassen, können diese nämlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nachdem § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht. Das Landessozialgericht hatte die Anhörungsrüge daher - wie geschehen - zwingend als unzulässig zu verwerfen, so dass kein Raum für einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte war.
- 4
-
3. Vor diesem Hintergrund ist schließlich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts und das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts nicht fristgerecht erhoben. Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts war nicht geeignet, die Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offenzuhalten, nachdem sie aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht statthaft und dieser Zusammenhang für einen Beschwerdeführer unschwer zu erkennen war (vgl. BVerfGE 91, 93 106>).
- 5
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 6
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service