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BVerfG 01.08.2017 - 1 BvR 1657/17
BVerfG 01.08.2017 - 1 BvR 1657/17 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung des Widerrufs der Approbation eines Arztes - Folgenabwägung
Normen
Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 5 Abs 2 S 1 BÄO
Vorinstanz
vorgehend OVG Lüneburg, 12. Juli 2017, Az: 8 LA 39/17, Beschluss
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 31. Januar 2017, Az: 7 A 2236/15, Urteil
nachgehend BVerfG, 8. September 2017, Az: 1 BvR 1657/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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Die Vollziehung des Bescheides des Niedersächsischen Zweckverbands zur Approbationserteilung (NiZzA) vom 4. Mai 2015 - St - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.
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Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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II.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 255>; 88, 25 35>; 89, 109 110 f.>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden dem Beschwerdeführer durch die Vollziehung des Widerrufs der Approbation schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, würde der mit den angegriffenen Entscheidungen angestrebte Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben.
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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4. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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