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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 05.01.2017 - 1 BvR 967/14
BVerfG 05.01.2017 - 1 BvR 967/14 - Nichtannahmebeschluss: Zur Speicherung von Arbeitsentgelten als rentenrechtlich relevantem Tatbestand trotz fehlender Beitragszahlungen - Rüge einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts, der Rechtsschutzgewährleistung oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter unzureichend substantiiert
Normen
Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 28h Abs 2 SGB 6, § 55 SGB 6, § 149 Abs 1 S 2 SGB 6, § 161 Abs 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 27. Februar 2014, Az: B 5 R 228/13 B, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 25. April 2013, Az: L 14 R 530/12, Urteil
vorgehend SG München, 28. Mai 2009, Az: S 11 R 665/05, Gerichtsbescheid
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob trotz fehlender Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Speicherung von Arbeitsentgelten als rentenrelevantem Tatbestand bestehen kann.
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1. Der Beschwerdeführer war als Redakteur bei der R… (im Folgenden: Arbeitgeber) im Inland beschäftigt. Er wurde zum 30. Juni 1988 gekündigt und wandte sich anschließend in mehreren arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Kündigung und erhob weitere Entgeltansprüche.
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Sozialversicherungsrechtlich machte er sowohl gegenüber der im Ausgangsverfahren beigeladenen Krankenkasse als Einzugsstelle (im Folgenden: Beigeladene) wie gegenüber dem im Ausgangsverfahren beklagten Rentenversicherungsträger (im Folgenden: Beklagte) geltend, es seien weitere rentenrechtlich relevante Zeiten und Entgelte vorzumerken; ausstehende Versicherungsbeiträge seien beim Arbeitgeber einzuziehen. Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2005 lehnte die Beklagte eine entsprechende Vormerkung nach § 149 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mangels Beitragszahlung ab. Das Sozialgericht München wies die daraufhin erhobene Klage ab (Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2009).
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Das Bayerische Landessozialgericht wies die trotz einer Teilabhilfe fortgeführte Berufung zurück (Urteil vom 25. April 2013 und Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 12. November 2013). Aus § 55 SGB VI ergebe sich, dass Beitragszeiten grundsätzlich nur insoweit zu berücksichtigen seien, als sie auf nach deutschem Recht gezahlten Beiträgen beruhten. Das sei eine selbstverständliche Konsequenz des auf der Gegenseitigkeit von Beiträgen und Leistungen beruhenden Versicherungsprinzips. Auch wenn viel für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers spreche, dass sein früherer Arbeitgeber einen zu geringen Beitrag abgeführt habe, könnten daher im Verfahren gegen die Rentenversicherung nur die bisher tatsächlich vom Arbeitgeber gemeldeten und gezahlten sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt werden.
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Über die gesetzliche Beitragshöhe in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entscheide nach § 28h Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Einzugsstelle im sogenannten Einzugsstellenverfahren. Die Beklagte sei demnach nicht der richtige Ansprechpartner, um eine Änderung der Beitragshöhe herbeizuführen oder die Frage einer Bruttolohnvereinbarung zu klären. Auch der Hilfsantrag gegen die Beigeladene könne nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Im Prozess eines Beschäftigten gegen einen unzuständigen Rentenversicherungsträger könne eine Sachentscheidung zu Versicherungspflicht und Beitragshöhe nicht entsprechend § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegenüber der beigeladenen Einzugsstelle ergehen. Im Interesse der Rechtssicherheit müssten Erwägungen der Prozessökonomie gegenüber dem Verfahrens- und Entscheidungsmonopol der Einzugsstelle in den ihr nach § 28h SGB IV zugewiesenen Verfahren zurücktreten.
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Das Bundessozialgericht verwarf die daraufhin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig (Beschluss vom 27. Februar 2014).
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Öffentlich-rechtliche Rentenansprüche stünden unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Dies hätten Verwaltung und Gerichte bei der Auslegung und Anwendung von § 149 SGB VI dadurch missachtet, dass sie sich darauf berufen hätten, "lediglich die bezahlten Beiträge könnten vorgemerkt werden". Dagegen folge bereits aus § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 SGB VI, dass das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das ein Versicherter erzielt habe, unabhängig von einer bereits erfolgten Beitragszahlung zu den Daten im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gehöre. Aus Art. 14 GG folge zudem, dass sich die Sozialversicherungsträger "schützend und fördernd" vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen hätten, was die Beklagte und die Beigeladene hier grob vernachlässigt hätten.
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Weiter hätten die Sozialgerichte ihrer aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Pflicht, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, nicht genügt. Die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts stellten sich inhaltlich als willkürlich dar, das Landessozialgericht habe zudem den Verfahrensgegenstand verkannt und sei seiner Aufgabe, eigenständig und unabhängig von der Verwaltung die maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und sich eine Rechtsauffassung zu bilden, nicht gerecht geworden.
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Schließlich verstießen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht und die Verwerfung der deswegen erhobenen Beschwerde durch das Bundessozialgericht gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen sind nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.
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1. Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde - wie hier - gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit dieser und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und dass die Entscheidung auf diesem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 99, 84 87>; 130, 1 21>; 140, 229 232>).
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Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind dabei grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte beruhen, und ob sie willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; 85, 248 257 f.>; 128, 138 148>). Ein derartiger Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht ist in der Verfassungsbeschwerde, substantiiert darzutun.
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer die mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufgezeigt.
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a) Das gilt zunächst für die behauptete Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang eher allgemein auf den eigentumsrechtlichen Schutz für öffentlich-rechtliche Rentenansprüche und eine daraus resultierende Schutzpflicht der Sozialversicherungsträger. Wie aus dem Grundrecht auf Eigentum, das nur den bereits erworbenen Bestand an vermögenswerten Rechten schützt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vorsorgliche Dokumentation später eventuell relevanter Voraussetzungen für einen Rentenanspruch hergeleitet werden könnte, wird nicht dargelegt. Auf die versicherungsrechtliche Struktur der Alters- und Invaliditätssicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, das Beitragszeiten, die zu den für die Rentenhöhe maßgeblichen Entgeltpunkten führen (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), dementsprechend als Zeiten definiert, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), geht er nicht näher ein. Diese hätte jedoch nähere Darlegungen dazu nötig gemacht, ob und welche Bedeutung Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Hinblick auf Arbeitsentgelte haben kann, für die Beiträge nicht gezahlt sind und die daher zur Begründung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche und Anwartschaften grundsätzlich nicht geeignet sind. Auch hätte es der Darlegung bedurft, ob und warum gerade die im Ausgangsverfahren Beklagte zur Einziehung der Beiträge verfassungsrechtlich verpflichtet sein könnte, obwohl diese Aufgabe einfachrechtlich durch § 28h Abs. 1 Satz 2 SGB IV den Krankenkassen als Einzugsstellen zugewiesen ist, beziehungsweise warum - bei unterstellten, gegebenenfalls auch durch die Beigeladene zu verantwortenden Unzulänglichkeiten im Rahmen der Einziehung - daraus ein verfassungsrechtlich fundierter und von den Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs unabhängiger Anspruch auf Speicherung von Arbeitsentgelten als rentenbegründender oder -steigernder Tatbestand resultieren könnte.
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Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf § 161 Abs. 1 und § 162 Nr. 1 SGB VI verweist, führt dies nicht weiter. Denn dort ist allein die für die Beitragserhebung maßgebliche Bemessungsgrundlage geregelt. Die Vorschriften treffen dagegen keine Aussage dazu, welche leistungsrechtlichen Folgen es für die Ansprüche und Anwartschaften des Versicherten hat, wenn die auf dieser Grundlage zu bemessenden Beiträge nicht gezahlt werden. Solange keine Beiträge gezahlt sind, besteht darüber hinaus kein Anlass, dass Konto nicht für geklärt zu halten, nur weil die (für die Leistungsbewilligung wegen der ausstehenden Beitragszahlung als solche irrelevanten) Arbeitsentgelte dort nicht gespeichert sind. Auch aus der Pflicht zur Kontenklärung nach § 149 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ergibt sich daher in diesen Fällen kein Grund für ein Tätigwerden des Rentenversicherungsträgers und keine Rechtsgrundlage für ein auf die Einziehung der Beiträge beim Arbeitgeber gerichtetes Vorgehen. Entsprechende Ansprüche gegen die Beigeladene waren im Ausgangsverfahren nicht Gegenstand inhaltlicher Prüfung, ohne dass der Beschwerdeführer deswegen verfassungsrechtlich fundierte Einwände erhoben hätte.
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Dementsprechend erweisen sich auch seine Vorwürfe, die fachgerichtlichen Entscheidungen könnten willkürlich sein, das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzen, gegen die Bindung der Gerichte an das Gesetz oder die der Verwaltung an gerichtliche Entscheidungen verstoßen, von vornherein als nicht plausibel.
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b) Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) oder des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargetan.
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aa) Er hat diesbezüglich zum einen gerügt, das Landessozialgericht habe sein Rechtsschutzbegehren verkannt, da es ihm gar nicht um die Anerkennung von Beitragszeiten, sondern um die Vormerkung des ihm arbeitsgerichtlich zugebilligten Entgelts gegangen sei. Hierzu hat das Bundessozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, es sei nicht im Ansatz erkennbar, dass er mit diesem Rechtsschutzbegehren weitergehenden Erfolg hätte haben können. Überdies stünde dann sein Rechtsschutzbedürfnis in Frage, da nicht erkennbar sei, welche Vorteile mit der Speicherung allein des Entgelts verbunden sein könnten. Im Übrigen wird aus seinem gesamten Vorbringen deutlich, dass es ihm letztlich darum geht, über die Speicherung entsprechender Daten die rentenrechtliche Relevanz der Arbeitsentgelte unabhängig von der Beitragszahlung durchzusetzen. Eine verfassungsrechtlich relevante Fehldeutung seines Begehrens durch das Landessozialgericht wird nicht ersichtlich.
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Der Beschwerdeführer hat zum anderen behauptet, das Berufungsgericht sei seiner Aufgabe, eigenständig und unabhängig von der Verwaltung die maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln und sich eine eigene Rechtsauffassung zu bilden, nicht nachgekommen. Als Beleg hierfür beruft er sich auf die nicht näher ausgeführte Behauptung, das Berufungsgericht habe "vor der mündlichen Verhandlung" mitgeteilt, dass es sich der Auffassung der Beklagten des Ausgangsverfahrens anschließe. Irgendwelche Hinweise dafür, dass dieser Äußerung keine eigene Prüfung zugrunde gelegen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht angeführt.
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bb) Überdies wirft er dem Landessozialgericht vor, dieses habe durch die Nichtzulassung der Revision gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz und das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen; das ergebe sich namentlich aus der fehlenden Begründung der Entscheidung über die Revisionszulassung. Mit dem Verweis auf die Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Januar 2004 (BVerfGK 2, 202) und vom 21. März 2012 (BVerfGK 19, 364) gelingt eine ausreichende Substantiierung dieser Rüge jedoch nicht, weil der Beschwerdeführer sich nicht damit auseinandersetzt, dass beide genannten Beschlüsse sich mit fachgerichtlichen Entscheidungen befassten, die - anders als hier - nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden konnten und bei denen eine Revisionszulassung nahegelegen hätte, das Berufungsgericht die Zulassung aber dennoch ohne inhaltliche Begründung abgelehnt hatte.
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Im konkreten Fall lag eine Zulassung dagegen schon deswegen nicht nahe, weil die Entscheidung sich auf der Linie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bewegte (vgl. nur BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 27/07 R -, BSGE 100, 19; vgl. zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Äquivalent der Beitragszahlung im Übrigen auch BVerfGE 122, 151 175>). Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. Januar 2009 - L 3 R 450/08). Dort war allerdings die hier streitige Problematik nicht entscheidungserheblich, so dass sie sich mit den im hiesigen Ausgangsverfahren maßgeblichen Fragen nicht näher befasst hat. Daher führt der Umstand, dass das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Formulierungen benutzt hat, die sich im Sinne der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers lesen lassen, nicht dazu, dass die von ihm formulierten Fragen grundsätzliche Bedeutung hätten gewinnen können.
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cc) Ebenso wird hinsichtlich der Entscheidung des Bundessozialgerichts die behauptete Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig nicht erkennbar.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Nichtzulassung der Revision nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert; hierfür genügt die fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften allein nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 94 f.>; 87, 282 284 f.>; BVerfGK 2, 202 204>). Zudem ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 267 f.>; 128, 90 99>). Dies gilt insbesondere für die Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer eine willkürliche Handhabung des Revisionszulassungsrechts durch das Bundessozialgericht nicht hinreichend substantiiert dargetan.
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Soweit er seine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt hatte, macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Sozialgerichtsgesetz verlange in § 160a Abs. 2 Satz 3 nur die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers und damit dessen Benennung, aber gerade keine weitere, noch dazu substantiierte Darlegung des Fehlers und der Möglichkeit, dass die angegriffene Entscheidung auf ihm beruhen könne. Solche weitergehenden Anforderungen dürfe das an die gesetzliche Regelung gebundene Bundessozialgericht von Verfassungs wegen nicht formulieren.
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Ein Zulassungsgrund ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 SGG jedoch von vornherein nur gegeben, sofern ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wenn § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG die Bezeichnung eines derartigen Verfahrensmangels verlangt, bietet das Gesetz damit einen Anknüpfungspunkt für die vom Beschwerdeführer kritisierten Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - B 13 R 172/16 B -, juris; außerdem für viele BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - B 13 RJ 179/03 B -, SozR 4-1500 § 160a Nr. 3; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen in anderen Gerichtsbarkeiten etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2006 - 6 B 53/05 -, NVwZ-RR 2006, S. 627; BFH, Beschluss vom 13. September 1991 - IV B 105/90 -, BFHE 165, 469; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 -, NZA 2011, S. 229 230>): Ohne entsprechende Darlegungen lässt sich nämlich regelmäßig nicht beurteilen, ob gerade ein durch § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG näher charakterisierter Verfahrensfehler "bezeichnet" ist. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer nicht mit dem verfassungsrechtlichen Spielraum für richterliche Rechtsfortbildung befasst.
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Auch soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Revisionsgrund geltend gemacht hat, das Bundessozialgericht aber auch diesbezüglich von unzureichendem Vorbringen ausgegangen ist, hat er einen möglichen Verfassungsverstoß nicht ausreichend dargetan. Das ergibt sich daraus, dass er sich nur mit einem der beiden vom Bundessozialgericht angeführten, jeweils selbständig tragenden Begründungssträngen auseinandergesetzt hat. Auf die - durchaus auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten diskutierten (vgl. Mey, SGb 2016, S. 580 584 f.>) - Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Darlegung des Sachverhalts kommt es nämlich nicht an, weil der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht dargetan hat, warum das Bundessozialgericht bei seiner Einschätzung, dass entgegen der Anforderungen an eine zulässige Grundsatzrevision nicht hinreichend erkennbar sei, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher Norm es auszulegen habe, überhöhte und verfassungsrechtlich unzulässige Maßstäbe für die Darlegung eines Zulassungsgrundes formuliert haben könnte.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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