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BVerfG 13.12.2016 - 2 BvR 871/16
BVerfG 13.12.2016 - 2 BvR 871/16 - Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit bei gravierenden Substantiierungsmängeln der Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 5. April 2016, Az: 15 EK 5/16, Beschluss
nachgehend BVerfG, 27. März 2017, Az: 2 BvR 871/16, Kammerbeschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines durch den Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit gegen verschiedene Richter am Oberlandesgericht als unzulässig.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 90, 22 26>; 96, 245 250>; 108, 129 136>; BVerfGK 12, 189 196>; stRspr). Sie ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen genügt. Der Beschwerdeführer trägt bereits keinen kohärenten und aus sich heraus verständlichen Sachverhalt vor. Er nimmt in seiner Verfassungsbeschwerde Bezug auf verschiedene von ihm gestellte Anträge und unterschiedliche Gerichtsverfahren, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem hier angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts stehen. Diesen gibt der Beschwerdeführer schließlich weder vollständig wieder, noch legt er ihn vor.
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Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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II.
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Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
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1. Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 97>; 14, 468 470>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 222>; 6, 219 f.; 10, 94 97>).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich. Für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr spricht, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer aus den genannten Gründen in mehrfacher Hinsicht erkennbar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und keinerlei verfassungsrechtliche Substanz hat. Die Beschwerdebegründung zeugt von einer grundsätzlichen Verkennung der Rolle und Funktion des Bundesverfassungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch die dazu berufenen Fachgerichte. Jeder Einsichtige hätte erkannt, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise genügt und damit offensichtlich unzulässig ist.
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3. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält die Kammer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € für angemessen, aber auch erforderlich, um den Beschwerdeführer nachdrücklich zur sorgfältigen Prüfung und Beachtung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Verfassungsbeschwerden anzuhalten. Der Beschwerdeführer hat bereits weit über hundert Verfassungsbeschwerden eingelegt, die nicht zur Entscheidung angenommen worden sind.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar; dies gilt auch, soweit sie den Ausspruch über die Missbrauchsgebühr betrifft (vgl. BVerfGE 133, 163 167 Rn. 10>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 2012 - 1 BvR 1237/91 -, juris Rn. 1 f.).
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