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BVerfG 16.11.2016 - 1 BvR 1936/14
BVerfG 16.11.2016 - 1 BvR 1936/14 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden
Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 16. Mai 2014, Az: B 12 KR 94/13 B, Beschluss
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. September 2013, Az: L 1 KR 139/12, Beschluss
vorgehend SG Gießen, 14. Februar 2012, Az: S 15 KR 116/08, Urteil
Tenor
-
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
- 2
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.
- 3
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 4
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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