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BVerfG 09.11.2016 - 2 BvR 545/16
BVerfG 09.11.2016 - 2 BvR 545/16 - Stattgebender Kammerbeschluss: Einzelfallabwägung bzgl der Auslieferung eines Deutschen aufgrund eines europäischen Haftbefehls ggf auch bei maßgeblichem Auslandsbezug der Tat iSd § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG erforderlich - hier: Inlandsbezug von Unterlassungstaten bei inländischem Wohnsitz des Geschäftsführers einer polnischen Gesellschaft in Insolvenz - Verletzung des Art 16 Abs 2 S 2 GG durch Unterlassen einer Abwägung
Normen
Art 16 Abs 2 S 1 GG, Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 4 Nr 7 Buchst a EGRaBes 584/2002, Art 5 Nr 3 EGRaBes 584/2002, § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG, § 80 Abs 2 IRG, § 9 Abs 1 StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Koblenz, 28. Januar 2016, Az: 1 Ausl 63/14 A, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 13. Februar 2015, Az: 1 Ausl 63/14 A, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2015, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt, und der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Januar 2016 - jeweils 1 Ausl 63/14 A - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafverfolgung nach Polen.
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I.
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1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und war zusammen mit seinem Bruder Geschäftsführer der O… Spolka z.o.o.. Der Beschwerdeführer ist seit dem 27. März 1995 durchgehend unter seiner aktuellen Anschrift in B. wohnhaft gemeldet. Sein Bruder und er leiteten nicht nur die Firma O…, sondern auch deren Muttergesellschaft, die in D. ansässige O… GmbH & Co. KG. Sie leiteten die Geschäfte der Firma O… von Deutschland aus und setzten in Polen einen Betriebsleiter ein, der die dortigen Geschäfte auf Weisung der deutschen Geschäftsleitung führte. Der Beschwerdeführer erlitt am 29. Januar 2004 einen Verkehrsunfall, der seine Arbeitsunfähigkeit nach sich zog. Spätestens ab September 2005 legte er seine Tätigkeit als Geschäftsführer - faktisch - nieder.
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Die O… Spolka z.o.o. geriet zu einem nicht genau zu bezeichnenden Zeitpunkt so in Zahlungsschwierigkeiten, dass sie ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen konnte. Daher stellten der Beschwerdeführer, der noch immer bestellter Geschäftsführer war, und sein Bruder hinsichtlich der Firma O… einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Cochem, dessen Zuständigkeit sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (im Folgenden: EUInsVO) ergab. Danach sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Davon ging das Amtsgericht Cochem aus und eröffnete das Insolvenzverfahren am 3. Mai 2007 mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Auslandstochter O… Spolka z.o.o. am Sitz der Muttergesellschaft liege.
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2. Mit Europäischem Haftbefehl des Landgerichts Krakau vom 27. März 2014 ersuchte die Republik Polen die Bundesrepublik Deutschland um Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem Beschwerdeführer wird darin vorgeworfen, (I.) von Januar 2005 bis zum 3. Mai 2007 gemeinschaftlich und in Verabredung mit seinem Bruder von den Löhnen von Mitarbeitern der O… Spolka z.o.o. einbehaltene Beträge nicht als Beiträge an die Gewerkschaft abgeführt zu haben, (II.) von Anfang Januar 2005 bis Ende Februar 2007 gemeinschaftlich und in Verabredung mit seinem Bruder von den Löhnen von Mitarbeitern einbehaltene Beträge, mit denen Beiträge zugunsten einer Hilfskasse für die Mitarbeiter entrichtet werden sollten, auf ein Konto der Gesellschaft überwiesen zu haben, (III.) am 30. Juni 2006 trotz Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt zu haben, (IV.) am 31. Dezember 2006 und (V.) am 31. Dezember 2007 den Vorschriften des Gesetzes zuwider die Nichterstellung eines Finanzberichts für die Gesellschaft für das Jahr 2006 und das Jahr 2007 zugelassen zu haben, (VI. - XIV.) gemeinschaftlich und in Verabredung mit seinem Bruder durch die Vergabe von Aufträgen beziehungsweise Einkäufe unter Irreführung über die tatsächliche finanzielle Lage der Gesellschaft sowie die Möglichkeiten der Bezahlung der Auftragssummen verschiedene, näher spezifizierte Betrugsstraftaten begangen zu haben und (XV.) von Anfang Oktober 2006 bis April 2007 gemeinschaftlich mit seinem Bruder von den Entlohnungen einer Vielzahl von Mitarbeitern Beiträge zur Sozialversicherung und zur Krankenversicherung in Abzug gebracht und nicht an die Sozialversicherungsanstalt abgeführt zu haben. Mit Beschluss vom 24. November 2008 (nachträglich geändert durch Beschluss vom 7. März 2013) hat die Staatsanwaltschaft in Polen die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer dargelegt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer bislang nicht förmlich verkündet.
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3. Der Beschwerdeführer war über den Umstand, dass in Polen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird, erstmals im Sommer 2009 durch das Amtsgericht Cochem unterrichtet worden. Die polnischen Behörden hatten mit Rechtshilfeersuchen vom 27. März 2009 darum gebeten, dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verkünden und ihn zu vernehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer nur nach Akteneinsicht durch seinen Anwalt zu den Vorwürfen äußern wollte, schickte das Amtsgericht Cochem die Akten offenbar wieder nach Polen zurück.
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4. Am 30. August 2011 wurden der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgrund eines erneuten Rechtshilfeersuchens der polnischen Behörden vom 7. Juli 2011 vor dem Amtsgericht Cochem vernommen. Die polnischen Behörden hatten ausdrücklich darum gebeten, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder die Beschlüsse über die Beschuldigungen vom 24. November 2008 bekannt zu geben und das Datum der Bekanntgabe auf dem jeweiligen Beschluss zu vermerken. Für den Fall, dass sich die Brüder zu den Vorwürfen einließen, wurde unter anderem um Beantwortung der Fragen gebeten, ob sie über die finanzielle Lage der Gesellschaft laufend informiert gewesen seien, welche Rolle die Muttergesellschaft für die Tätigkeit der Firma O… gespielt habe, wie sie die Aufgaben im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft O… unter sich aufgeteilt hätten und wie sich diese Teilung in einzelnen Zeitabschnitten bis zur Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestaltet habe.
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Aus dem Protokoll über die am 30. August 2011 durchgeführte Vernehmung ergibt sich, dass die Vernommenen über ihre Rechte und Pflichten belehrt wurden, dies auch bestätigten und nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht von diesem Gebrauch machten. Daraufhin wurden die Akten wieder an die polnischen Behörden zurückgesandt und das Rechtshilfeersuchen für erledigt erklärt, obgleich aus dem Protokoll über die Vernehmung nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder die ihnen zur Last gelegten Tatvorwürfe - entsprechend dem Rechtshilfeersuchen - verkündet worden sind.
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5. Angesichts "der Unmöglichkeit der Vernehmung" des Beschwerdeführers beantragte die Staatsanwaltschaft Sucha Beskidzka in Polen am 8. März 2012 die vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers für eine Zeit von 14 Tagen ab dem Datum der Festnahme. Mit Beschluss vom 21. März 2012 (geändert durch Beschluss vom 6. August 2013) ordnete das Amtsgericht Sucha Beskidzka eine vorbeugende Maßregel in Gestalt der vorläufigen Verhaftung für eine Zeit von 14 Tagen an. Mit Beschluss vom 19. April 2012 wurde der Beschwerdeführer zudem zur Fahndung ausgeschrieben. Der Beschluss vom 21. März 2012 (geändert durch Beschluss vom 6. August 2013) ist Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 27. März 2014.
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Bislang wurde gegen den Beschwerdeführer in Polen noch nicht Anklage erhoben, weil das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen seiner Abwesenheit nicht abgeschlossen werden konnte.
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6. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers wegen der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Taten zu entscheiden. Sie ging dabei davon aus, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers ausschließlich wegen der Vorwürfe der Insolvenzverschleppung (III.) und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (XV.) zulässig sei, da sich insoweit die Verjährung allein nach polnischem Recht richte und nach diesem noch nicht eingetreten sei. Im Übrigen seien keine Zulässigkeitshindernisse nach § 83 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (- IRG -) erkennbar. Ein Zulässigkeitshindernis nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG bestehe ebenso wenig, da die Auslieferung nur unter der Bedingung bewilligt werden solle, dass die Republik Polen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten werde, den Beschwerdeführer auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zurückzuüberstellen. Darüber hinaus wiesen die Taten auch einen maßgeblichen Bezug zur Republik Polen auf (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG), da die Tathandlung dort begangen worden sei. Es sei nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen. Insbesondere seien die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten nicht Gegenstand eines in Deutschland geführten Strafverfahrens (gewesen); hierfür bestehe auch kein Anlass. Soweit hinsichtlich der Taten zu I., II., IV., V. und VI. bis XIV. die deutsche Strafgewalt eröffnet sei, sei nach deutschem Recht bereits Verjährung eingetreten. Bezüglich der Taten zu III. und XV. bestehe bereits keine deutsche Strafgewalt und auch kein maßgeblicher Inlandsbezug in Anlehnung an § 80 Abs. 1 Nr. 2 IRG.
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7. Hiergegen wandte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 unter anderem ein, dass die Anordnung der Haft aus rein formalen Gründen, nämlich wegen der Tatsache erfolgt sei, dass die polnischen Behörden dem Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bislang nicht hätten verkünden können. Dem ausführlichen Fragenkatalog der polnischen Behörden könne entnommen werden, dass der Sachverhalt auf polnischer Seite noch nicht ausermittelt sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer infolge eines Verkehrsunfalls über mehrere Jahre hinweg arbeitsunfähig und demzufolge vom Unfallzeitpunkt bis zum späteren Insolvenzereignis nicht mehr beruflich tätig gewesen sei. Der Haftbefehl gegen ihn sei in dieser Form nur erlassen worden, weil aus Sicht der polnischen Ermittlungsbehörden das Rechtshilfeersuchen vom 7. Juli 2011 in Deutschland nur unzureichend erledigt worden sei. Angesichts der Versäumnisse der deutschen Justizbehörden bestünden erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gegen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls. Der Beschwerdeführer sei sämtlichen Aufforderungen deutscher Behörden, die ihm bekannt geworden seien, insbesondere der Ladung zur Vernehmung durch das Amtsgericht Cochem im August 2011, ordnungsgemäß nachgekommen. Nicht zuletzt in Anbetracht der in Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geregelten rechtsstaatlichen Grundsätze und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei daher im vorliegenden Verfahren zumindest die Möglichkeit zu prüfen, ob die formal fehlende Verkündung der Tatvorwürfe nicht durch ein deutsches Gericht nachgeholt werden könne.
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8. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz entgegnete unter anderem, dass eine Tatverdachtsprüfung lediglich in dem in § 10 Abs. 2 IRG bezeichneten Fall stattfinde, für den vorliegend auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bestünden. Der Umstand, dass neben der Auslieferung an die polnischen Strafverfolgungsbehörden eventuell eine neuerliche formelle Verkündung der Tatvorwürfe im Rechtshilfewege stattfinden könnte, müsse für die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung dahinstehen. Die polnischen Behörden hätten eben nicht um erneute Verkündung des Tatvorwurfs, sondern um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht.
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9. Mit Beschluss vom 13. Februar 2015 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung hinsichtlich der im Europäischen Haftbefehl vom 27. März 2014 unter den Punkten III. ("Insolvenzverschleppung") und XV. ("Vorenthalten von Arbeitsentgelt - Sozialversicherungsbeiträge") genannten Taten für zulässig und im Übrigen für unzulässig. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, besondere Umstände des Falles im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG seien nicht ersichtlich. Es liege insbesondere kein Fall vor, in welchem sich aufgrund des Vorbringens des Verfolgten ernsthafte Hinweise dafür ergeben hätten, dass dieser die ihm vom ersuchenden Staat vorgeworfene Straftat aus tatsächlichen Gründen gar nicht begangen haben könne. Er sei im Tatzeitraum Geschäftsführer der polnischen Gesellschaft gewesen. Als "Präsident" habe er gemeinsam mit seinem Bruder den Insolvenzantrag gestellt. Insoweit sei er weiterhin für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags wie auch für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen. Ferner seien die Taten der Insolvenzverschleppung und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach Angaben des ersuchenden Staates nicht verjährt. Die deutsche Strafgewalt sei insoweit - anders als bei den übrigen Taten - nicht eröffnet. Daher sei die Verjährung nach deutschem Recht nicht zu prüfen. Für die unter den Punkten III. und XV. genannten Taten lägen zudem die sich im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergebenden besonderen Auslieferungsvoraussetzungen nach § 80 IRG vor. Auslieferungshindernisse im Sinne des § 73 Satz 2 IRG seien nicht ersichtlich. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führe nicht zur Unzulässigkeit seiner Auslieferung. Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, sei rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Bewilligungsbehörde bei der erfolgten Einzelfallbetrachtung berücksichtigten sozialen Belange des Beschwerdeführers oder das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse eine Versagung der Bewilligung geböten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Bewilligungsbehörde im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet gewesen wäre, ein vollumfängliches Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 1 IRG geltend zu machen und die Überstellung des Beschwerdeführers an die polnischen Justizbehörden zu versagen. Überdies sei es nicht zu beanstanden, dass die Generalstaatsanwaltschaft den Taten keinen maßgeblichen Inlandsbezug beigemessen habe.
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10. Am 12. März 2015 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers im Umfang der Zulässigkeitsentscheidung bewilligt. Aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde sie jedoch bisher nicht vollzogen.
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11. Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung. Zur Begründung trug er unter anderem vor, dass das gesamte Verhalten der polnischen Behörden und Gerichte nicht mehr nachvollziehbar sei. Die dortige Staatsanwaltschaft habe mit Beschluss vom 27. Februar 2015 die Ermittlungen gegen ihn vorläufig eingestellt. Grund hierfür sei "ein lang anhaltendes Hindernis, wodurch es nicht möglich sei, die Ermittlungen weiterzuführen". Gegen diesen Beschluss habe der für den Beschwerdeführer in Polen tätige Verteidiger Beschwerde eingelegt. Diese sei mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11. August 2015 zurückgewiesen worden. Aus dem Beschluss ergebe sich, dass für den Abschluss des Ermittlungsverfahrens Prozesstätigkeiten unter Teilnahme des Beschwerdeführers unentbehrlich seien. Dies zeige mit entwaffnender Deutlichkeit, welche Ziele die Staatsanwaltschaft in Polen verfolge. Grund für den Europäischen Haftbefehl sei allein, dass dem Beschwerdeführer bislang (angeblich) "keine Vorwürfe vorgestellt wurden". Es sei jedoch im Europäischen Haftbefehl im Einzelnen dargelegt, was ihm vorgeworfen werde. Zudem gebe es jedenfalls nach deutschem Recht keine Verpflichtung des Verdächtigen, zur Vernehmung zu erscheinen. Konsequenterweise finde sich auch im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen hierfür keine Grundlage. Das vorliegende Auslieferungsverfahren diene letztlich nur dem Zweck, eine ansonsten nicht durchführbare Ladung zur Vernehmung zu bewirken. Die erkennbar gesetzeswidrige "Auslieferung zur Durchführung der Vernehmung" solle dazu führen, dass der Beschwerdeführer - wie sein Bruder - in Polen inhaftiert werde und man sich schließlich nach einer gewissen Haftdauer unter dem Eindruck der Haftsituation auf die Aufhebung des Haftbefehls gegen Zahlung einer Kaution verständige. Unabhängig davon habe die von der Generalstaatsanwaltschaft in Auftrag gegebene amtsärztliche Untersuchung ergeben, dass für den Beschwerdeführer wegen seiner chronischen Schmerzen ein den Halte- und Bewegungsapparat schonendes Bett und eine entsprechende Matratze vorhanden sein sollten. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Krakau habe hierzu auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine solche Matratze während der Untersuchungshaft in Krakau nicht vorhanden sei. Daher seien im Fall seiner Auslieferung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu befürchten.
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12. Die Generalstaatsanwaltschaft äußerte sich unter anderem dahingehend, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass zu der Annahme bestehe, die Republik Polen erstrebe seine Auslieferung lediglich zur Durchführung einer Vernehmung. Dass die polnischen Behörden das Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt hätten, weil der Abschluss des Verfahrens "Prozesstätigkeiten mit Anteilnahme des Verfolgten" voraussetze und diesem noch kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass die Auslieferung ausschließlich zum Zweck der Vernehmung des Beschwerdeführers erfolgen solle.
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13. Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 wies das Oberlandesgericht die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit seiner Auslieferung zurück, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 33 IRG nicht gegeben seien. Im Rahmen des Europäischen Haftbefehlsverfahrens seien die Prüfungsmöglichkeiten durch den ersuchten Staat eingeschränkt. Das Europäische Auslieferungsverfahren beruhe auf dem Gedanken wechselseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 RbEuHb). Grundsätzlich sei dem ersuchten Staat deshalb - von Ausnahmen abgesehen (§ 10 Abs. 2 IRG) - die Prüfung verwehrt, ob der ersuchende Staat den Tatverdacht zu Recht bejaht habe. Hinsichtlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei bei der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nur zu prüfen, ob das Höchstmaß der wegen der zu verfolgenden Handlungen drohenden Freiheitsstrafe mindestens 12 Monate (Art. 2 Abs. 1 RbEuHb) erreiche. Ausgehend von diesen Grundsätzen gelte Folgendes: Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung unter rechtsmissbräuchlichem Erlass eines Europäischen Haftbefehls geltend mache, seien nicht ersichtlich. Ein fehlender Verfolgungswille der polnischen Behörden könne insbesondere nicht dem Umstand entnommen werden, dass die polnische Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 27. Februar 2015 das Ermittlungsverfahren wegen eines "lang andauernden Hindernisses" vorläufig eingestellt habe. Das mit der Einstellungsbeschwerde befasste polnische Amtsgericht habe die Voraussetzungen der Einstellung geprüft und bejaht. Es habe ein lang anhaltendes Hindernis darin gesehen, dass Prozesshandlungen unter Teilnahme des Verdächtigen durchzuführen seien. Hieraus ergebe sich gerade nicht, dass die Auslieferung lediglich zum Zweck der verantwortlichen Vernehmung erfolgen solle. Vielmehr diene die begehrte Auslieferung dazu, den Ablauf des Strafverfahrens und die spätere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils sicherzustellen. Zu einer anderen Beurteilung sehe sich der Senat auch nicht dadurch veranlasst, dass der Haftbefehl gegen den Bruder des Beschwerdeführers, der von der Republik Österreich nach Polen ausgeliefert worden sei, unter Zahlung einer Kaution außer Vollzug gesetzt und das Verfahren gegen ihn bis jetzt nicht fortgesetzt worden sei. Aus welchen Gründen dieses Verfahren nicht abgeschlossen worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Senats. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen. Allein der Umstand, dass im polnischen Strafvollzug kein den Bewegungsapparat schonendes Bett zur Verfügung stehe, begründe kein Auslieferungshindernis. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 bekanntgegeben.
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II.
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1. Mit Schriftsatz vom 16. März 2016, eingegangen am 17. März 2016, hat der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2015 und vom 28. Januar 2016 erhoben. Gleichzeitig hat er beantragt, seine Auslieferung an die Republik Polen im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen auch hinsichtlich der Taten "Insolvenzverschleppung" und "Vorenthalten von Arbeitsentgelt" für unzulässig zu erklären.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und insbesondere der Verhältnismäßigkeit sowie eine Verletzung seines grundrechtlich geschützten Rechts auf ein faires Verfahren.
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Er sei infolge eines Autounfalls spätestens seit September 2005 nicht mehr in die aktive Geschäftsführung der Gesellschaft O… involviert gewesen. Das Amtsgericht Cochem habe seine Zuständigkeit für die Führung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich dieser Firma gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO mit der Begründung angenommen, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Auslandstochter am Sitz der Muttergesellschaft liege. Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz habe festgestellt, dass er seit Jahren mit seiner Familie unter der Anschrift in B. wohnhaft gemeldet sei.
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Das Oberlandesgericht habe sich in dem Beschluss vom 13. Februar 2015 an keiner Stelle mit den Argumenten des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2014, insbesondere mit der Begründung der polnischen Behörden für den Anlass des Haftbefehls, auseinandergesetzt. In dem Antrag auf erneute gerichtliche Entscheidung sei aufgezeigt worden, dass der Haftbefehl ausschließlich damit begründet worden sei, die Tatvorwürfe hätten dem Beschwerdeführer in formaler Hinsicht nicht verkündet werden können. In dem Beschluss vom 28. Januar 2016 sei das Oberlandesgericht wiederum nicht auf diese Argumente des Beschwerdeführers eingegangen.
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Die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts beruhten auf einer generellen Vernachlässigung und einer groben Verkennung des Gewichts der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe insbesondere missachtet, dass der gegen den Beschwerdeführer ergangene Haftbefehl maßgeblich auf formale Versäumnisse der deutschen Justizorgane im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der polnischen Ermittlungsbehörden zurückzuführen sei, mit der Folge, dass die polnischen Behörden eine nach deutschem Recht unzulässige vorläufige Verhaftung des Beschwerdeführers zum Zwecke der Vorführung und Verkündung der Tatbestandsvorwürfe angeordnet hätten, obgleich der Beschwerdeführer im Rahmen des inländischen Amtshilfeverfahrens (gemeint: Rechtshilfeverfahrens) umfassend mitgewirkt habe.
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Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollten unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Das Rechtsstaatsprinzip verlange, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können müsse, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert werde (unter Hinweis auf BVerfGE 113, 273 301 f.>). Das Vertrauen des Beschwerdeführers in die eigene Rechtsordnung sei von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie dem grundrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn er sich im Rahmen eines vorgeschalteten, offiziellen Rechtshilfeersuchens, das im Inland nach den Regeln der deutschen Strafprozessordnung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, aber ohne sein Verschulden offenbar nicht den formalen Anforderungen der Strafprozessordnung des ersuchenden Staates entspreche, nunmehr gerade aufgrund dieses gerichtlichen Formfehlers einem Europäischen Haftbefehl des ersuchenden Staates ausgesetzt sehe. Vorliegend sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und am 30. August 2011 vor dem Amtsgericht Cochem erschienen. Eine offizielle Verkündung der Tatvorwürfe habe hier nicht stattgefunden. Dass die deutschen Justizbehörden dem Rechtshilfeersuchen Polens nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien, könne nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, da dieser lediglich von seinem grundrechtlich geschützten Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch gemacht habe.
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Nach § 73 Satz 2 IRG sei die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn ihre Erledigung zu den in Art. 6 EUV enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stehe. In Art. 6 EUV würden die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkannt, die in der Charta der Grundrechte der EU niedergelegt seien. Dort seien in Art. 47 bis 50 die Grundsätze eines fairen Verfahrens und insbesondere die Grundsätze der Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten geregelt (Art. 49 GRCh). Nach diesen Maßstäben habe das Oberlandesgericht bei Anwendung von § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem grundrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren verkannt. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass das Oberlandesgericht den durch den besonderen Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 GG erteilten Abwägungsauftrag gesehen habe. Es sei im angegriffenen Beschluss nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eingetreten. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht das nach Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung sowie die Interessen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates im Einzelfall gewichtet hätte. Das Oberlandesgericht sei auch nicht deshalb davon befreit gewesen, auf die widerstreitenden Rechtspositionen näher einzugehen, weil das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund des Auslandsbezugs der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat vorgezeichnet gewesen wäre. An keiner Stelle gehe das Oberlandesgericht auf die vom Beschwerdeführer dargelegten, augenscheinlich formalen Fehler des Amtsgerichts Cochem im Rahmen der Amtshilfe während des Ermittlungsverfahrens ein, die letztlich Ursache für den Erlass der vorbeugenden Maßregel in Gestalt der vorläufigen Verhaftung im Ermittlungsverfahren in Polen gewesen seien, auf die sich wiederum der Europäische Haftbefehl stütze. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass es ohne weiteres möglich wäre, dem Beschwerdeführer die streitgegenständlichen Tatvorwürfe in einer dem polnischen Strafprozessrecht genügenden Weise anlässlich eines erneuten Rechtshilfeersuchens im Inland zu eröffnen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer inzwischen einen polnischen Anwalt eingeschaltet, so dass zu erwarten sei, dass er sich auch dem polnischen Verfahren stellen werde.
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2. Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz hatte gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie, obgleich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 28. Januar 2016 keine Anhörungsrüge gemäß § 78 Abs. 1, § 77 Abs. 1 IRG, § 33a StPO erhoben hat, dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (zur Anhörungsrüge als Teil des Rechtswegs vgl. BVerfGE 122, 190 198>; 126, 1 17>; 134, 106 113 Rn. 22>). Eine Anhörungsrüge wäre aussichtslos gewesen. Sie zu erheben, oblag dem Beschwerdeführer daher nicht (vgl. BVerfGE 91, 93 106>; 126, 1 18>; BVerfGK 7, 115 116>; 7, 403 407>; 9, 390 394>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 17).
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a) Die Verfassungsbeschwerde begründet die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG damit, dass sich das Oberlandesgericht nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zum Anlass des Haftbefehls, der Grundlage des Auslieferungsersuchens in Form des Europäischen Haftbefehls ist, auseinandergesetzt habe. Es hat sich jedoch in der erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vom 28. Januar 2016 ausdrücklich mit dem Zweck der von Polen begehrten Auslieferung befasst und geprüft, ob hieraus ein Auslieferungshindernis abzuleiten ist. Und dies unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Einstellungsbeschlusses der polnischen Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2015, der dieser bestätigenden Entscheidung eines polnischen Gerichts vom 11. August 2015 sowie des Vortrags des Beschwerdeführers zum Strafverfahren gegen seinen Bruder verneint. Eine mögliche Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (durch den Beschluss vom 13. Februar 2015) wäre insoweit jedoch geheilt. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebietet nicht, neben oder nach einem Antrag gemäß § 33 IRG, in dessen Rahmen die vorausgegangene Gehörsverletzung gerügt und geheilt werden kann, auch eine Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 107, 395 410>; 133, 143 155 f. Rn. 33>).
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b) Dass das Oberlandesgericht auch in der Entscheidung vom 28. Januar 2016 im Rahmen der Prüfung, ob der Zweck des Auslieferungsersuchens ein Auslieferungshindernis wegen Missbrauchs des Auslieferungsrechts begründet, zu einer anderen Einschätzung gekommen ist als der Beschwerdeführer, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Denn dieses grundrechtsgleiche Recht gewährt keinen Anspruch darauf, dass das Gericht der Ansicht der sich äußernden Partei folgt (vgl. BVerfGE 64, 1 12>; 87, 1 33>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist gleichwohl offensichtlich begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 13.Februar 2015 und vom 28. Januar 2016 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG.
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a) Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. Ausnahmsweise ist eine Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof zulässig, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind". Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80 Abs. 1 und 2 IRG konkretisiert, der zugleich die von Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a, Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahrenzwischen den Mitgliedstaaten(ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -) eröffneten Spielräume ausfüllt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 13, und vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 12).
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Zwar sind Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben jedoch Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 205 ff.>; 115, 320 367>; stRspr).
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aa) Einer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 GG steht nicht entgegen, dass § 80 IRG jedenfalls teilweise unionsrechtlich determiniert ist. Zwar gilt der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 100>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149 1150 Rn. 38>), so dass Hoheitsakte der Europäischen Union und durch Unionsrecht determinierte Akte der deutschen öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Grundrechte zu messen sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 1150 Rn. 36>). Für den Fall, dass der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind, überlagert das Unionsrecht das Recht der Mitgliedstaaten jedoch nicht vollständig, da die vollstreckende Behörde gemäß Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in diesem Fall verweigern kann. Der Rahmenbeschluss enthält insoweit keine zwingenden Vorgaben für das innerstaatliche Recht, sondern überlässt dem deutschen Gesetzgeber Spielräume zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen.
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Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung ist hier - ungeachtet der Frage, ob die dem Beschwerdeführer durch die polnischen Behörden vorgeworfenen Straftaten der Insolvenzverschleppung (§ 15a Absätze 1 und 4 der Insolvenzordnung) und des Vorenthaltens von Arbeitnehmerentgelten (§ 266a Abs. 1 des Strafgesetzbuches) nach deutschem Recht strafbar wären - eröffnet. Bei der Bestimmung des Handlungs- und Erfolgsorts im Rahmen des § 80 IRG ist von dem Maßstab des § 9 Abs. 1 StGB auszugehen, der Handlungs- und Erfolgsort von Straftaten bestimmt (vgl. BTDrucks 16/1024, S. 16 "Parallelität zu § 9 StGB"). Vorliegend sind beide dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten echte Unterlassungsdelikte (vgl. zu § 15a InsO Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2015, § 15a InsO Rn. 3, und zu § 266a StGB Radtke, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2014, § 266a Rn. 9; Tag, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 266a Rn. 57, Fn. 1), bei denen dem Tätigkeitsort gemäß § 9 Abs. 1 StGB der Ort der möglichen und gebotenen Pflichtenerfüllung entspricht. Dies ist neben dem Aufenthaltsort des Unterlassungstäters auch der Vornahmeort, also der Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (vgl. zum Tatort bei Unterlassungsdelikten OLG Hamburg, Urteil vom 19. September 1985 - 1 Ss 128/85 -, NJW 1986, 336; Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage 2011, § 9 Rn. 14 f.; Eser, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 9 Rn. 5; Werle/Jeßberger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 9 Rn. 19; Böse, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2013, § 9 Rn. 7).
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Der Beschwerdeführer befand sich während der im Europäischen Haftbefehl genannten Tatzeiträume in Deutschland. Seine Handlungspflichten sind mithin (auch) auf deutschem Hoheitsgebiet entstanden. Somit ist der Anwendungsbereich des Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffnet.
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bb) Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet (vgl. BVerfGE 113, 273 293>; BVerfGK 16, 177 182>). Der Zweck des Freiheitsrechts auf Auslieferungsschutz liegt nicht darin, den Betroffenen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Vielmehr sollen Bürger nicht gegen ihren Willen aus ihrer vertrauten Rechtsordnung entfernt werden. Jeder Staatsangehörige soll - soweit er sich im Staatsgebiet aufhält - vor den Unsicherheiten einer Aburteilung unter einem ihm fremden Rechtssystem und in für ihn schwer durchschaubaren fremden Verhältnissen bewahrt werden (vgl. BVerfGE 113, 273 293>). Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung für Freiheit, das heißt für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. In dieser Hinsicht verlangt bereits das Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 301 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 15).
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cc) Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG ist ausschließlich unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt. Das Grundgesetz gestattet seit dem Inkrafttreten von Art. 1 des 47. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. November 2000 (BGBl I S. 1633) - soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind - die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen internationalen Gerichtshof. Es öffnet auch insofern die innerstaatliche Rechtsordnung für das Europa- und Völkerrecht sowie die internationale Zusammenarbeit in den Formen einer kontrollierten Bindung, um den Respekt vor friedens- und freiheitswahrenden internationalen Organisationen und dem Völkerrecht zu erhöhen und das Zusammenwachsen der europäischen Völker in einer Europäischen Union zu fördern (Art. 23 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 113, 273 295>).
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(1) Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt als qualifizierter Gesetzesvorbehalt eine Auslieferung Deutscher nur, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind". Diese Voraussetzung für eine Auslieferung ist nicht nur die Wiederholung der ohnehin für Grundrechtseinschränkungen nicht verfügbaren Geltung des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Vielmehr handelt es sich um eine auf den ersuchenden Mitgliedstaat und den internationalen Gerichtshof bezogene Erwartung im Sinne einer Strukturentsprechung, wie sie auch Art. 23 Abs. 1 GG formuliert (vgl. BVerfGE 113, 273 299>). Die besondere im Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genannte Schranke verdrängt indes nicht die für jedes grundrechtseinschränkende Gesetz bestehenden Grenzen der Verfassung. Das ein Grundrecht einschränkende Gesetz muss seinerseits allen verfassungsrechtlichen Bindungen entsprechen, darf keine Kollisionen mit anderen Verfassungsbestimmungen hinnehmen und muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots den Eingriff schonend ausgestalten (vgl. BVerfGE 113, 273 299 f.>; BVerfGK 16, 177 183>). Das gilt gleichermaßen für die Anwendung dieses Gesetzes auf den konkreten Einzelfall. Die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG einer Änderung durch den Gesetzgeber entzogenen, nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG auch für integrationsfest erklärten Grundsätze des Art. 1 und Art. 20 GG sind nicht bereits dadurch erfüllt, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG abstrakt und generell die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze in der ersuchenden Rechtsordnung einfordert und das deutsche Ausführungsgesetz eine entsprechende Konkordanz rechtsstaatlicher Mindeststandards feststellt (vgl. BVerfGE 113, 273 303 f.>). Das Rechtsstaatsprinzip ist eines der elementaren Prinzipien des Grundgesetzes. Es sichert den Gebrauch der Freiheitsrechte, indem es Rechtssicherheit gewährt, die Staatsgewalt an das Gesetz bindet und Vertrauen schützt. Das Rechtsstaatsprinzip umfasst als eine der Leitideen des Grundgesetzes auch die Forderung nach materieller Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 95, 96 130>; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149 1153 Rn. 55>). Für den Fall der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen werden diese rechtsstaatlichen Anliegen dadurch verwirklicht, dass die Verhältnismäßigkeit der Auslieferung gewährleistet sein muss.
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Die Prüfung, ob die in Art. 1 und Art. 20 GG verankerten rechtsstaatlichen Grundsätze gewahrt sind, ist gerade auch deshalb notwendig, weil die souveräne Strafgewalt anderer Staaten prinzipiell nicht an das Territorialitätsprinzip gebunden ist und nach klassischer völkerrechtlicher Vorstellung neben dem Erfordernis eines geringfügigen Bezuges der inkriminierten Handlung zum strafenden Staat dadurch begrenzt wird, dass es die freie Entscheidung aller anderen Staaten ist, ob sie Rechtshilfe in Strafsachen leisten. Insofern hat der Rahmenbeschluss lediglich das Muster einer gerichtlich nicht kontrollierbaren politischen Entscheidung hin zu einer juristischen Abwägung verschoben, bei der die Vereinfachungsziele des Rahmenbeschlusses angemessen zu würdigen sind (vgl. BVerfGE 113, 273 304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 20).
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(2) Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art.16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (vgl. BVerfGE 113, 273 302>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 16 und vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 15). Hat die Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug, kann sich der deutsche Staatsangehörige nicht in vollem Umfang auf den Schutz vor Auslieferung berufen. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist. Der Umstand, dass es dem Verfolgten nach Begehung einer Tat möglicherweise gelingt, in seinen Heimatstaat zu fliehen, ist insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BVerfGE 113, 273 303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2016 - 2 BvR 1860/15 -, juris, Rn. 18). Daraus folgt, dass an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Auslieferung durch die vollstreckende Behörde in der Regel unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind - je nachdem, wo der Schwerpunkt des Handelns des deutschen Staatsangehörigen liegt.
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(aa) Wenn dieser ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt hat, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist, bedarf es zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets der konkreten Abwägung im Einzelfall. Es werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. BVerfGE 113, 273 303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 18).
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(bb) Dagegen ist in den Fällen mit maßgeblichem Auslandsbezug das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet (vgl. BVerfGE 113, 273 303>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juni 2016 - 2 BvR 468/16 -, juris, Rn. 18). Dies impliziert jedoch nicht, dass in diesen Fallgestaltungen auf eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Hinweis auf den maßgeblichen Auslandsbezug stets verzichtet werden kann.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist nach den aufgezeigten Maßstäben begründet. Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt, weil dieses von den das Gesetz ausführenden Stellen verlangt, in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten, wenn ein Deutscher ausgeliefert werden soll, der teilweise in Deutschland gehandelt hat.
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Das Oberlandesgericht nimmt zwar vertretbar an, ein maßgeblicher Bezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zum ersuchenden Staat Polen im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG ergebe sich daraus, dass er diese als Geschäftsführer einer polnischen Firma begangen haben soll. Der Beschwerdeführer war in den aus dem Europäischen Haftbefehl ersichtlichen Tatzeiträumen Geschäftsführer der Firma O…. Das Oberlandesgericht berücksichtigt jedoch nicht, dass er seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, wo er sich aufhielt und wo somit zumindest auch ein Tatort der ihm vorgeworfenen Unterlassungstaten lag. Dieser Umstand hätte durch das Oberlandesgericht mit Blick auf den durch Art. 16 Abs. 2 GG gewährleisteten Schutz auch bei der Anwendung von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG berücksichtigt werden müssen. Hier war das Erfordernis einer konkreten Abwägung im Einzelfall durch den Vortrag des Beschwerdeführers und den Sachverhalt so deutlich aufgeworfen, dass das Oberlandesgericht mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 GG eine Einzelfallabwägung hätte vornehmen müssen. Zwar verlangt der Wortlaut des § 80 Abs. 1 IRG eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen anders als § 80 Abs. 2 IRG nicht ausdrücklich. Die Vorschrift schließt eine solche Abwägung jedoch auch nicht aus. Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, verlangt der Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung, dass derjenigen Normvariante der Vorzug zu geben ist, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 19, 1 5>; 30, 129 148>; 32, 373 383 f.>; 49, 148 157>; 69, 1 55>; stRspr). Der Norminterpret hat derjenigen Deutung einer Vorschrift den Vorzug zu geben, die mit den Prinzipien des Grundgesetzes - namentlich den Grundrechten - übereinstimmt.
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Das Oberlandesgericht ist nicht in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Belange eingetreten und hat das nach Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers in die deutsche Rechtsordnung daher nicht im Einzelfall gewichtet, obwohl der Beschwerdeführer sowohl im fachgerichtlichen Verfahren wie auch in seiner Verfassungsbeschwerde darauf hingewiesen hat, zu den im Europäischen Haftbefehl genannten Tatzeitpunkten arbeitsunfähig erkrankt und in Deutschland aufhältig gewesen zu sein.
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In eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre insbesondere der Aspekt, dass der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Haftbefehl eines polnischen Gerichts "angesichts der Unmöglichkeit der Vernehmung" des Beschwerdeführers erlassen wurde und damit jedenfalls vorrangig der Durchführung der Vernehmung und dem erst dadurch möglichen Abschluss des in Polen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens dient, einzustellen gewesen. Das Oberlandesgericht hätte das durch Art. 16 Abs. 2 GG geschützte Vertrauen des Beschwerdeführers trotz des Auslandsbezugs der mutmaßlich von ihm begangenen Straftaten mit besonderem Gewicht berücksichtigen müssen. Die aufgrund des fehlenden Zugriffs der polnischen Ermittlungsbehörden in Polen nicht durchführbare Vernehmung des Beschwerdeführers kann grundsätzlich im Rahmen der Rechtshilfe durch ein deutsches Gericht vorgenommen werden. Auch wenn dies bislang bereits zweimal ohne Verschulden des Beschwerdeführers gescheitert ist, stellt sich eine solche Vernehmung als ein milderes Mittel dar, um die Auslieferung und die darauf folgende Inhaftierung des Beschwerdeführers zu vermeiden. Da dies nicht in Betracht gezogen worden ist, beeinträchtigt eine durch das bisherige Scheitern der Rechtshilfeersuchen veranlasste Auslieferung das schutzwürdige Vertrauen des Beschwerdeführers in die Verlässlichkeit der deutschen Rechtsordnung.
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Das Oberlandesgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung die für und gegen eine Auslieferung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen haben, wobei gegen die Auslieferung insbesondere das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers auf Auslieferungsschutz, sein Gesundheitszustand, etwaige sonstige familiäre und soziale Belange, seine bisherige Kooperation mit den deutschen Gerichten und die Möglichkeit einer Verkündung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens erheblich ins Gewicht fallen dürften.
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Ferner ist zu berücksichtigen, dass es bislang unklar geblieben ist, ob das strafrechtliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer nach der Durchführung seiner Vernehmung überhaupt fortgesetzt und sodann eine gegen ihn verhängte Strafe zu vollstrecken sein wird. Es ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit bereits ein Sicherungsbedürfnis besteht und die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Sicherung des weiteren Verfahrens derzeit schon erforderlich ist. Sollten bezüglich des unmittelbaren Zwecks der Auslieferung des Beschwerdeführers Unklarheiten bestehen, wären beim ersuchenden Staat ergänzende Informationen hierzu einzuholen.
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IV.
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1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.
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2. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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