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BVerfG 14.12.2015 - 2 BvR 3073/14
BVerfG 14.12.2015 - 2 BvR 3073/14 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im Zivilprozess durch Verwertung von Parteivorbringen, ohne der Gegenseite Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben - Pflicht zur Kenntnisgabe umfasst auch Stellungnahmen zu Rechtsausführungen
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 156 Abs 1 ZPO, § 156 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 283 ZPO, § 296a ZPO, § 495a ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Weißenfels, 24. Oktober 2014, Az: 1 C 132/14, Beschluss
vorgehend AG Weißenfels, 29. September 2014, Az: 1 C 132/14, Urteil
Tenor
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 29. September 2014 - 1 C 132/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 24. Oktober 2014 - 1 C 132/14 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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2. Das Urteil sowie der Beschluss werden aufgehoben.
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3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Weißenfels zurückverwiesen.
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4. Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung zur Zahlung von Betriebskosten in Höhe von 118,51 Euro zuzüglich Zinsen.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist Mieter einer Wohnung in Weißenfels. Ihm wurde durch seine Vermieterin, eine britische Limited mit Sitz auf der Isle of Man, mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2009 mitgeteilt, die der Beschwerdeführer als zu hoch ansah. Er wandte mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 ein, dass die abgerechneten Kosten für Versicherung und "Hauswart Fremdleistung" im Vergleich zu den Vorjahren erheblich gestiegen seien und forderte die Vermieterin auf, die Kostensteigerung zu begründen. Überdies verlangte der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiteren gestiegenen Kosten einen Nachweis durch Übersendung von Kopien und Belegen. Den Differenzbetrag in Höhe von 134,75 Euro zwischen der Betriebs- und Heizkostenabrechnung und den im Abrechnungsjahr geleisteten Vorauszahlungen zahlte er in der Folge nicht. Die Vermieterin reagierte auf dieses Schreiben lediglich mit einer Eingangsbestätigung.
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2. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 erhob die Vermieterin Klage vor dem Amtsgericht Weißenfels gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung besagten Differenzbetrages. Als Anlage fügte sie eine Kopie der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2009 an. Das Amtsgericht Weißenfels ordnete mit Schreiben vom 23. Juni 2014 das schriftliche Verfahren gemäß § 495a ZPO an und bestimmte den 15. Juli 2014 als den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2014 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Klage und beantragte Klageabweisung. Zur Begründung trug er die im Vergleich zum Abrechnungszeitraum 2007 beziehungsweise 2008 "unerklärliche Kostensteigerung" vor und verwies auf sein Schreiben vom 6. Dezember 2010, in dem er die Erläuterung der Kostensteigerung und die Vorlage von Rechnungskopien gefordert hatte. Bevor die Vermieterin diesem Ersuchen nicht nachkomme, sei der für die Einzelpositionen jeweils abgerechnete Anteil nicht fällig. Hinsichtlich des Kostenpunkts "Hauswart Fremdleistung" führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass auch nichtumlagefähige Hausmeisterkosten abgerechnet worden seien.
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Im Verlauf des schriftlichen Verfahrens beantragte die Klägerin einen Schriftsatznachlass, der ihr durch das Amtsgericht gewährt wurde. Die Klägerin replizierte daraufhin mit Schriftsatz vom 24. September 2014. In ihrer Replik führte sie an, dass sie das streitgegenständliche Hausgrundstück erst im Jahr 2008 durch Eintragung im Grundbuch zu Eigentum übertragen bekommen habe. Sie bestreite die vom Beschwerdeführer vorgetragene Kostenentwicklung bei Hausmeister-, Versicherungs- und Heizkosten mit Nichtwissen, da die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2007 nicht von ihr, sondern von der vorherigen Eigentümerin und Vermieterin erstellt worden sei, ihr diese Abrechnung nicht vorliege und der Klageerwiderung des Beschwerdeführers auch nicht beigefügt gewesen sei. Sie wies zudem darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten durch den Vermieter trage, und dem Vermieter zudem regelmäßig keine sekundäre Darlegungslast für die tatsächlichen Grundlagen seines Betriebskostenansatzes obliege. Hinsichtlich der Hausmeisterkosten seien lediglich umlagefähige Kosten abgerechnet worden, was sich aus den der Replik beigefügten Anlagen, nämlich dem Hausmeisterdienstleistungsvertrag und dem Erläuterungsschreiben zur Betriebs- und Heizkostenabrechnung ergebe. Schließlich legte die Klägerin ihrer Replik zum Nachweis der im Jahr 2009 umgelegten Kosten die Rechnungen für die Gebäude- und Haftpflichtversicherung, für den Feuerwehranschluss und den zugrundeliegenden Dienstleistungsvertrag sowie für die Heizkosten bei.
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Ohne den Beschwerdeführer über den Schriftsatznachlass zu informieren und ohne die klägerische Replik dem Beschwerdeführer vorher zuzuleiten, verurteilte das Amtsgericht Weißenfels den Beschwerdeführer zur Zahlung von 118,51 Euro. Das Urteil vom 29. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Replik zugestellt. In seinen Entscheidungsgründen führt das Amtsgericht aus, dass die grundsätzlich fällige Forderung der Klägerin, mit Ausnahme der Kosten für den Feuerwehranschluss, "auch nachvollziehbar und zutreffend errechnet" sei, nachdem der Beschwerdeführer "keine durchgreifenden Einwendungen" erhoben habe. Die Klägerin habe zutreffend in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei die genannten Anlagen nicht beigefügt habe, obgleich ihr der Nachweis von Tatsachen, die die behauptete übermäßige Kostensteigerung belegten, obliege. Die Klägerin könne sich mithin zutreffend auf Nichtwissen berufen. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf berufe, ihm sei keine Einsicht in die Kostenbelege ermöglicht worden, fehle es bereits an einem Vortrag dahingehend, ob diese Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltung gefordert worden sei, wie dies in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Rechts auf Einsichtnahme in Belege in Fällen wie diesem zu fordern sei, in denen der Vermieter seinen Firmensitz im Ausland habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Recht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise ausgeübt und die Voraussetzung für ein relevantes Bestreiten des Kostenansatzes geschaffen habe.
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3. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 Anhörungsrüge erhoben, in der er vortrug, dass die Verwertung des Vortrags aus der Replik der Klägerin das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletze. Das Amtsgericht Weißenfels hat die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Replik der Klägerin sei nicht entgegen § 296a ZPO berücksichtigt worden, da § 283 ZPO auch im Anwendungsbereich des § 495a ZPO in entsprechender Form Anwendung finde. Es entspreche gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs, § 283 ZPO auch im schriftlichen Verfahren in den Fällen zur Anwendung zu bringen, wo dies geboten sei, um einer Prozesspartei die Erwiderung auf den Vortrag der anderen Seite zu ermöglichen. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass das Gericht in seinem Urteil vom 29. September 2014 lediglich auf eine Rechtsansicht der Klägerseite, wie sie in der Replik geäußert worden sei, Bezug nehme, nicht jedoch auf den dort vorgebrachten neuen Tatsachenvortrag. Die tragenden Urteilsgründe bezögen sich auf Darlegungsmängel in der Klageerwiderung, welche nicht dadurch relativiert würden, dass die beklagte Partei nunmehr ausführe, dass sie mit entsprechendem Bestreiten nicht habe rechnen müssen.
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II.
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1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass die Verwertung des klägerischen Vortrags aus dem nachgelassenen Schriftsatz sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletze, weil ihm die Replik nicht vor der Entscheidung des Gerichts zur Kenntnis gebracht worden sei. Wäre die Replik dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung des Gerichts bekanntgegeben worden, hätte der Beschwerdeführer die Abrechnungen vorlegen können. Da die Klägerin die monierten Kostensteigerungen bis dahin nie bestritten habe, hätten diese als unstreitig angesehen werden können. Mit dem in der Replik erfolgten überraschenden Vortrag habe der Beschwerdeführer nicht rechnen müssen, so dass auch die vom Gericht angenommene fehlende Substantiierung des Vortrags des Beschwerdeführers für diesen überraschend gewesen sei. Das Amtsgericht habe überdies übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 die Belege von der Klägerin angefordert habe. Ohne Vorlage dieser Belege seien die Positionen nicht fällig. Erst wenn die Klägerin die Übersendung verweigert hätte, wäre zu klären gewesen, ob die Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung noch zumutbar gewesen wäre. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe auch auf diesem Gehörsverstoß, da sich aus den von der Klägerin nunmehr vorgelegten Belegen die abgerechneten Beträge nicht nachvollziehbar ergäben.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Das Land Sachsen-Anhalt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Weißenfels verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Amtsgericht den Beschwerdeführer weder vom Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass (2.) noch von der Gewährung des Schriftsatznachlasses vor Verkündung des Urteils in Kenntnis gesetzt hat (3.) und weil die Replik der Klägerin vom 24. September 2014 nicht vor der Urteilsverkündung am 29. September 2014 bekanntgegeben und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet wurde (4.).
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1. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 129>). Der "Mehrwert" dieser Verbürgung besteht darin, einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zu sichern (vgl. BVerfGE 119, 292 296>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 190>; 86, 133 144 ff.>). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen und sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt sowie zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 36>; 49, 325 328>; 55, 1 6>; 60, 175 210>; 64, 135 143 f.>), Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 6, 19 20>; 15, 303 307>; 36, 85 87>). Er gewährleistet somit, sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung erklären zu können (vgl. BVerfGE 60, 175 210>). Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt ferner voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (vgl. BVerfGE 84, 188 190>; 86, 133 144>). Die gesetzlichen Vorschriften sowie die diese anwendenden Gerichte müssen sicherstellen, dass die Beteiligten die erforderlichen Informationen erlangen können. Um die notwendigen Informationsvorgänge zu ordnen, sehen die Verfahrensordnungen Vorschriften über Ladungen (vgl. BVerfGE 36, 298 301>), Terminsmitteilungen und die Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen vor, zu denen auch schlichte Mitteilungen, Nachweise und Hinweise gehören. Mitzuteilen sind nicht nur die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und die rechtsmittelfähigen Entscheidungen des Gerichts, sondern auch sonstige Entscheidungen wie Wiedereinsetzungsbeschlüsse und prozessleitende Verfügungen. Auch über die Ergebnisse von Beweisaufnahmen ist zu informieren (vgl. BVerfGE 6, 12 14>; 8, 184 185>; 8, 208 209>; 20, 280 282>; 32, 195 198>; 50, 280 284>). Um zu gewährleisten, dass eine Partei sich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite und deren Rechtsauffassung effektiv äußern kann, muss das streitentscheidende Gericht auch alle Äußerungen, Anträge und Stellungnahmen der anderen Beteiligten bekanntgeben (vgl. BVerfGE 50, 280 284>). Es muss über alles informiert werden, woraus sich der auf die gerichtliche Entscheidung zulaufende Streitstand im Laufe des Prozesses aufbaut (vgl. BVerfGE 19, 32 36>). Eine Nachforschungspflicht des Berechtigten, ob sich der Gegner geäußert hat, besteht hingegen nicht (vgl. BVerfGE 50, 381 385>; auch BVerfGE 15, 214 218>).
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2. Indem das Amtsgericht dem Beschwerdeführer den Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass nicht bekanntgemacht hat, hat es ihn in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, da das Gericht alle Anträge der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis bringen muss. Ohne dieses Recht auf Information über das Verfahren wäre das durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Äußerungsrecht nicht effektiv gewährleistet.
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Der Grundrechtsverstoß wurde nicht geheilt, da dem Beschwerdeführer der Antrag der Klägerin auf Schriftsatznachlass selbst nachträglich nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Zwar hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Eine Heilung des Verstoßes scheitert jedoch daran, dass das Amtsgericht Weißenfels mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 die Gehörsrüge als unbegründet zurückgewiesen hat. Das Urteil des Amtsgerichts beruht auch auf dem gezeigten Gehörsverstoß, weil eine inhaltlich andere Entscheidung für den Fall des Unterbleibens des Verstoßes nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 133 147>; 89, 381 392 f.>). Nach einer Mitteilung über den klägerischen Antrag hätte der Beschwerdeführer etwa anregen können, dass nicht allein ein Schriftsatznachlass für die Klägerin gewährt, sondern eine weitere Erklärungsfrist für beide Parteien eingeräumt wird. Der Beschwerdeführer hätte dann weitergehend vortragen und das Urteil anders ausfallen können.
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3. Auch durch das Unterlassen der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung über den Schriftsatznachlass wurde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, denn Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass eine Prozesspartei über jede gerichtliche Entscheidung informiert wird. Der Grundrechtsverstoß wurde nicht geheilt, weil dem Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung über den Schriftsatznachlass auch nicht nachträglich beziehungsweise erst konkludent im Urteil zur Kenntnis gebracht wurde und die zulässige Gehörsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels beruht auch auf diesem Gehörsverstoß. Zwar hätte der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe des Schriftsatzes vor Erlass des Urteils mit Blick auf § 296a ZPO nicht erneut vortragen können, so dass die verspätete Mitteilung der gerichtlichen Entscheidung für den Urteilsausgang auf den ersten Blick ohne Bedeutung sein könnte. Jedoch hätte der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser gerichtlichen Entscheidung bereits zu diesem Zeitpunkt versuchen können, das Gericht von der Notwendigkeit der (erneuten) Eröffnung der mündlichen Verhandlung oder von der Einräumung einer Schriftsatzfrist auch für ihn zu überzeugen, so dass in der Folge nicht ausgeschlossen ist, dass das Verfahren anders abgelaufen und die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels anders getroffen worden wäre.
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4. Das Amtsgericht Weißenfels hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG ferner dadurch verletzt, dass es ihm die Replik der Klägerin vom 24. September 2014 nicht zur Kenntnis gebracht und ihm vor seiner Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
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a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur Stellungnahmen zum Sachverhalt, sondern auch zu Rechtsausführungen. Indem die Klägerin in ihrer Replik vom 24. September 2014 mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung von Betriebskosten eine dezidiert andere Rechtsauffassung als der Beschwerdeführer geäußert hatte, wäre das Gericht nicht nur verpflichtet gewesen dem Beschwerdeführer diesen Schriftsatz zur Kenntnis zu bringen; es hätte ihm auch eine Möglichkeit zur Erwiderung geben müssen. Dem steht nicht entgegen, dass nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung der nachgelassene Schriftsatz der Gegenseite nicht vor dem Verkündungstermin zugehen muss, weil dem Gegner im Hinblick auf § 296a ZPO kein Recht auf eine Replik zukomme (so beispielsweise Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 283 Rn. 23). Denn das Gericht muss die mündliche Verhandlung mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG zumindest dann von Amts wegen "wieder-"eröffnen (§ 156 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO) beziehungsweise entsprechende Maßnahmen im schriftlichen Verfahren von Amts wegen ergreifen, wenn der Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes über den Rahmen einer einfachen Gegenerklärung hinausgeht und seinerseits neues, durch den verspätet eingereichten Schriftsatz des Gegners veranlasstes Vorbringen wie neue Tatsachen, Anträge und ähnliches enthält (vgl. BVerfGE 19, 32 36 f.>; BVerfGK 14, 439 442>; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 283 Rn. 22; Katzenstein, ZZP 121 2008>, S. 41 52 f.>).
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b) Dies war hier der Fall, weil sich die Klägerin in ihrer Replik nicht allein darauf beschränkt hat, auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu erwidern, sondern neben ihren rechtlichen Ausführungen auch in tatsächlicher Hinsicht neu vorgetragen hat. Sie hat erläutert, dass sie erst seit 2008 Eigentümerin der vermieteten Immobilie sei und ihr deshalb die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 nicht vorliege. Demzufolge hat sie die vom Beschwerdeführer angegebene Kostensteigerung mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat die Klägerin ihr Anlagenkonvolut, das nach der Klageerhebung lediglich aus der Betriebskostenabrechnung bestand, um sechs weitere Anlagen erweitert. Diesen neuen Sachvortrag hätte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen müssen und zwar auch dann, wenn man davon ausgehen würde, dass dies nur erforderlich ist, wenn die Stellungnahme der Gegenseite neue Tatsachen enthält. Art. 103 Abs. 1 GG ist dadurch verletzt, dass die Replik nicht mitgeteilt und trotzdem verwertet wurde. Die Verwertung ergibt sich daraus, dass im Urteil unmittelbar auf die klägerische Replik Bezug genommen wird. Dies erfolgte zum einen mit Blick auf die dort von der Klägerin geäußerte Rechtsmeinung hinsichtlich der Beweislast, aber auch bezüglich des Sachvortrags der Klägerin zum "Erwerb der Liegenschaft zu Eigentum" und ihres Bestreitens der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kostensteigerung mit Nichtwissen. Der aufgezeigte Grundrechtsverstoß wurde nicht geheilt. Da nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Weißenfels anders ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer informiert worden wäre und sich hätte äußern können, beruht die angefochtene Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
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5. Da das angegriffene Urteil schon wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG keinen Bestand hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob das Amtsgericht Weißenfels auch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt hat.
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6. Das Urteil und der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Weißenfels zurückzuverweisen.
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7. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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