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BVerfG 07.10.2015 - 2 BvR 1860/15
BVerfG 07.10.2015 - 2 BvR 1860/15 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Auslieferung eines Deutschen nach Belgien - Erfordernis einer Einzelfallabwägung bei teilweise im Inland begangener Straftat - hier: Anstiftung im Inland zu im Ausland begangenem Mord - Folgenabwägung
Normen
Art 16 Abs 2 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 2 S 2 BVerfGG, Art 4 Nr 7 Buchst a EGRaBes 584/2002, § 80 Abs 1 S 1 Nr 2 IRG, § 80 Abs 2 IRG, § 83b IRG
Vorinstanz
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. September 2015, Az: III- 3 AR 153/15, Beschluss
nachgehend BVerfG, 15. Januar 2016, Az: 2 BvR 1860/15, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Königreichs Belgien wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Europäischem Haftbefehl vom 8. Januar 2015 ersuchte das Gericht der Ersten Instanz Limburg (Belgien) um die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung wegen Mordes. Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, an dem Mord an E… in Belgien beteiligt gewesen zu sein.
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Mit Bescheid vom 18. August 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf dem Beschwerdeführer mit, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse gemäß § 83 b IRG geltend zu machen.
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Mit Beschluss vom 22. September 2015 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferung für zulässig. Die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere weise die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat auf (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 IRG). Auch wenn der Verfolgte seinen Tatbeitrag in Deutschland geleistet haben sollte, sei die Tathandlung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG, nämlich die Tötung von E…, in Belgien begangen worden und der Taterfolg - der Tod - dort eingetreten.
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Mit Entscheidung vom 25. September 2015 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die Auslieferung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, dass der Verfolgte nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück zu überstellen sei.
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II.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Er macht geltend, die belgischen Strafverfolgungsbehörden hätten den Haftbefehl erlassen, ohne den dafür erforderlichen Tatverdacht mit bestimmten Tatsachen begründen zu können.
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III.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 371>; 134, 138 140 Rn. 6>; stRspr).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig (a) noch offensichtlich unbegründet (b).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der angegriffene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 zugestellt. Die angegriffene Bewilligungsentscheidung ging dem Beschwerdeführer am 30. September 2015 zu. Eingegangen ist die Verfassungsbeschwerde am 5. Oktober 2015, so dass die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich gewahrt ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 13 Abs. 1 Satz 2, § 78 Abs. 1 IRG). Überdies sind die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) gewahrt. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungsanforderungen hinsichtlich der Darstellung des grundrechtsrelevanten Sachverhalts, der einfachgesetzlichen Rechtslage und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet.
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aa) Deutsche Staatsangehörige sind durch das Grundgesetz aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung geschützt. Zwar erlaubt der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG eine Auslieferung Deutscher. Dies gilt allerdings nur, "soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind." Auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und unter Ausnutzung der in Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002) eröffneten Spielräume hat der Gesetzgeber § 80 Abs. 1 und 2 IRG erlassen.
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Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; stRspr). Die Fachgerichte haben jedoch die Bindung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 205 ff.>; 115, 320 367>; stRspr).
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Mit dem Auslieferungsverbot des Art. 16 Abs. 2 GG sollen unter anderem die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist wesentliche Voraussetzung für Freiheit, das heißt für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seine Umsetzung. In dieser Hinsicht verlangt bereits das Rechtsstaatsprinzip, dass der Grundrechtsberechtigte sich darauf verlassen können muss, dass sein dem jeweils geltenden Recht entsprechendes Verhalten nicht nachträglich als rechtswidrig qualifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 273 301 f.>).
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Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vor allem dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung ganz oder teilweise auf deutschem Staatsgebiet, auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen oder an Orten unter deutscher Hoheitsgewalt begangen wurde. Straftatvorwürfe mit einem insofern maßgeblichen Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären (BVerfGE 113, 273 302>).
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(1) Ein maßgeblicher Inlandsbezug liegt jedenfalls dann vor, wenn wesentliche Teile des Handlungs- und Erfolgsortes auf deutschem Staatsgebiet liegen. In dieser Konstellation treffen die Verantwortung des Staates für die Unversehrtheit seiner Rechtsordnung und die grundrechtlichen Ansprüche des Verfolgten dergestalt zusammen, dass regelmäßig ein Auslieferungshindernis entsteht. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muss grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen. Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere, auch in eine durch die europäische Integration näher gerückte, mitgliedstaatliche Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in Sprachhindernissen, kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht und Verteidigungsmöglichkeiten liegen kann. Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Strafrecht, das er demokratisch mitzugestalten nicht in der Lage war, das er - anders als das deutsche Strafrecht - nicht kennen muss und das ihm in vielen Fällen wegen mangelnder Vertrautheit der jeweiligen nationalen öffentlichen Kontexte auch keine hinreichend sichere Parallelwertung in der Laiensphäre erlaubt (vgl. BVerfGE 113, 273 <302 f.).
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(2) Anders fällt die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, auch hier zur Verantwortung gezogen zu werden. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union begangen wurde und der Erfolg dort eingetreten ist (vgl. BVerfGE 113, 273 303>).
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(3) Während in den genannten Fallgestaltungen das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung in aller Regel vorgezeichnet ist, bedarf es der konkreten Abwägung im Einzelfall, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt worden, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist. In diesen Fällen werden insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen sein (vgl. BVerfGE 113, 273 303>).
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(4) Soweit der Gesetzgeber die ihm durch Art. 4 Nr. 7 Buchstabe a RbEuHb eröffneten Spielräume nicht durch tatbestandliche Konkretisierung nutzt, hat er mit seinem gesetzlichen Prüfungsprogramm dafür Sorge zu tragen, dass die das Gesetz ausführenden Stellen in einem Auslieferungsfall in eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen eintreten (vgl. BVerfGE 113, 273 303>).
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bb) Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Der Gesichtspunkt, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf wie auch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf davon ausgingen, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat weise einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG auf, könnte der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stützte sich darauf, dass - auch wenn der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag in Deutschland geleistet haben sollte - die Tathandlung im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG, nämlich die Tötung von E…, in Belgien begangen worden und der Taterfolg - der Tod - dort eingetreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf stellt ebenfalls darauf ab, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten seien auf belgischem Hoheitsgebiet begangen worden. Ob sich hieraus ein hinreichender Auslandsbezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten ergibt, erscheint jedoch fraglich. Insofern spricht einiges dafür, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf wie auch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf bei der Anwendung des § 80 Abs. 1 IRG die Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG verkannt haben, weil es den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten an einem maßgeblichen Auslandsbezug fehlt. Die belgischen Behörden werfen dem Beschwerdeführer nicht vor, dass die mit Blick auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers maßgebliche Anstiftungshandlung in der belgischen Rechtsordnung stattgefunden habe. Es erscheint daher zweifelhaft, anzunehmen, die Tathandlung sei zumindest in wesentlichen Teilen auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union begangen worden. Wenn die Tat auch nur teilweise in Deutschland stattgefunden hat, der Erfolg aber im Ausland eingetreten ist, dann sind die deutschen Stellen nach Art. 16 Abs. 2 GG, § 80 IRG verpflichtet, in eine konkrete Einzelfallabwägung der widerstreitenden Rechtspositionen einzutreten. Dafür, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf oder die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen vorgenommen hätten, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das (wenn auch erhebliche) Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse (wie zum Beispiel die Verfügbarkeit der maßgeblichen Beweismittel) mit den grundrechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers ins Verhältnis gesetzt worden wären.
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3. Die somit gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der im Entscheidungsausspruch näher bezeichneten einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer durch die Übergabe an die belgischen Justizbehörden erhebliche und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile. Die Verzögerung der Übergabe des Beschwerdeführers wiegt demgegenüber weniger schwer. Es ist nicht erkennbar, dass das Königreich Belgien mit Blick auf die Strafverfolgung oder die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf ihre rechtlichen Verpflichtungen bereits durch die Verzögerung der Auslieferung unwiederbringliche Rechtsnachteile erlitten.
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IV.
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Wegen der besonderen Dringlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2015 den belgischen Behörden übergeben werden soll, ergeht diese einstweilige Anordnung ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
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Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt vom Erlass der einstweiligen Anordnung unberührt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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