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BVerfG 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13
BVerfG 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13 - Stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines unbekleideten Strafgefangenen in einem besonders gesicherten, videoüberwachten Haftraum (§ 88 Abs 2 Nr 5 StVollzG) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - zudem Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, 2 Abs 2 S 1 GG, 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung - Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch überzogene Zulässigkeitsanforderungen an Rechtsbeschwerde bei offensichtlichen Grundrechtsverletzungen
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 3 MRK, § 88 Abs 1 StVollzG, § 88 Abs 2 Nr 1 StVollzG, § 88 Abs 2 Nr 5 StVollzG, § 88 Abs 3 StVollzG, § 116 Abs 1 S 1 StVollzG, § 118 Abs 2 S 2 StVollzG
Vorinstanz
vorgehend OLG Frankfurt, 26. Februar 2013, Az: 3 Ws 695/12 (StVollz), Beschluss
vorgehend LG Kassel, 12. Juni 2012, Az: 3 StVK 12/11, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 12. Juni 2012 - 3 StVK 12/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2013 - 3 Ws 695/12 (StVollz) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache wird an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.
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Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum mit Videoüberwachung.
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1. Der mittlerweile entlassene Beschwerdeführer war 2010 in der Justizvollzugsanstalt Kassel I, Abteilung für psychisch auffällige Gefangene, untergebracht, wo er für den 8. September 2010 zur Zahnarztsprechstunde vorgesehen war. Nachdem die Justizvollzugsanstalt die Behandlung an diesem Tag nicht gewährleisten konnte, begann der Beschwerdeführer gegen seine Haftraumtür zu schlagen und zu treten. Im weiteren Verlauf wurde er unter Anlegung von Handfesseln in einen besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände mit durchgehender Kameraüberwachung verbracht und dort nach Entfernung der Handfesseln vollständig entkleidet. Am 9. September 2010 erhielt er eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material. Am 10. September 2010 wurde er in seinen Haftraum zurückverlegt. Eine nach seiner Rückverlegung erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde wies der Anstaltsleiter zurück. Es sei kein dienstaufsichtsrechtliches Fehlverhalten der von dem Beschwerdeführer genannten Bediensteten ersichtlich.
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2. In seinem daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) nahm der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Zurückweisung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde Bezug. Nach gerichtlichem Hinweis führte er sein Begehren weiter aus. Neben allgemeinen Ausführungen zu Vorgängen während seiner Inhaftierung trug er vor, seit Jahren auf eine vollständige Zahnsanierung gewartet und sich in der Justizvollzugsanstalt bereits mehrfach erfolglos zur Zahnsprechstunde angemeldet zu haben. Als der zunächst für den 8. September 2010 vorgesehene Termin abgesagt worden sei, habe er aus Protest mehrmals gegen seine Haftraumtür getreten. Daraufhin seien "zwei Bedienstete bewaffnet mit jeweils einem Schild" in seinen Haftraum gestürmt. Seine Aktion sei gewaltlos gewesen und er habe sich ohne Gegenwehr festnehmen lassen. Man habe ihm die Handgelenke verdreht, an beiden Handgelenken "wie Schraubzwingen" Handfesseln montiert und seine Arme gewaltsam nach hinten über den Rücken hochgedrückt. Er habe große Schmerzen gehabt, seine Finger seien taub geworden. Man habe ihn gewaltsam "mehr als er habe laufen können" über den Boden in den im Keller gelegenen besonders gesicherten Haftraum gezerrt und ihm dort gewaltsam die Anstaltskleidung ausgezogen, bis er nackt gewesen sei. In der Zelle sei es kühl gewesen. Er habe gefroren und mehrfach die Lichtrufanlage gedrückt, um eine Decke zu erbitten, die man ihm erst am nächsten Tag gegeben habe. Die starke körperliche und seelische Belastung habe Stress verursacht. Er habe nicht einschlafen können, weil er gefroren habe; dieser Zustand sei besonders quälend gewesen. Die Toilettenspülung habe nicht funktioniert, und es habe auch kein Toilettenpapier gegeben. Seine Rechte und seine Würde als Mensch seien zutiefst verletzt worden.
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Mit Beschluss vom 17. Juni 2011 wies das Landgericht Kassel den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Gegen die Zurückweisung einer Dienstaufsichtsbeschwerde sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig. Zwar könne das der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrundeliegende Begehren auch im Verfahren nach § 109 StVollzG geltend gemacht werden, wenn die Behörde in einem den Beschwerdeführer betreffenden Einzelfall eine Entscheidung getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine derartige konkrete Einzelfallmaßnahme benannt, sondern lediglich seine allgemeine Unzufriedenheit im Strafvollzug zum Ausdruck gebracht.
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3. Auf die gegen diesen Beschluss durch den Beschwerdeführer erhobene Rechtsbeschwerde hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 den Beschluss des Landgerichts auf, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 8. September 2011 (gemeint ist die Maßnahme vom 8. September 2010) angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen als unzulässig verworfen worden sei. Der weitere Vortrag des Beschwerdeführers bezeichne die Anordnung verschiedener besonderer Sicherungsmaßnahmen (entkleidete Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum nach zuvor erfolgter Handfesselung), die bei Antragstellung bereits vollzogen worden seien. Das gegen diese Sicherungsmaßnahmen gerichtete Begehren des Beschwerdeführers sei als zulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen. Die Sache werde zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
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4. Mit Blick auf die durch den Beschluss des Oberlandesgerichts erfolgte Rückverweisung nahm die Justizvollzugsanstalt zu dem Feststellungsantrag Stellung. Bereits im Juni 2010 habe es einen ähnlichen Vorfall gegeben, bei dem der Beschwerdeführer lautstark in seinem Haftraum gegen die Zellentür geschlagen und getreten habe. Er sei nicht zu beruhigen gewesen und in den besonders gesicherten Haftraum verbracht worden, wo er nach einer Ruhigstellung zum Ausschluss von Selbstverletzungen auch auf dem Fixierbett habe fixiert werden müssen. Der Beschwerdeführer habe nach der am 8. September 2010 versagten Zahnarztvorstellung dem bereits bekannten Verhaltensmuster entsprechend derart lautstark gegen seine Haftraumtür getrommelt, dass Mitgefangene erheblich gestört worden seien. Mehrere Versuche, ihn zu beruhigen, seien fehlgeschlagen. Aufgrund der Ruhestörung und der durch das vehemente Schlagen gegen die Tür zu befürchtenden Eigengefährdung sei der Beschwerdeführer zur Ruhigstellung und zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung in den besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände mit Kameraüberwachung verlegt worden. Bei der Verlegung habe der Beschwerdeführer massive Gegenwehr geleistet, so dass ihm zum Schutz der Bediensteten Handfesseln angelegt worden seien. Unter Anwendung des Fesselgriffs sei er in den besonders gesicherten Haftraum geführt worden, wo ihm die Handfesseln sofort abgenommen worden seien. Verletzungen seien nicht festgestellt worden. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum seien wegen der befürchteten Eigengefährdung nicht in Betracht gekommen. Auch am folgenden Tag habe er sich hinsichtlich seines bereits bekannten Verhaltens nicht einsichtig gezeigt.
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Zum Ausschluss von Selbstverletzungen durch Kleidungsstücke sei der Beschwerdeführer vor der Unterbringung vollständig entkleidet worden. Der Haftraum sei dauerhaft beheizt gewesen. Der Beschwerdeführer habe erst am folgenden Tag eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material erhalten, da am Tag der Verlegung zu befürchten gewesen sei, dass er die Hose und die Decke verwenden könne, um weiterhin seiner Forderung Ausdruck zu verleihen, zum Beispiel durch Überschwemmung des Haftraums durch Verstopfen der Toilette. Die Darlegungen des Beschwerdeführers hinsichtlich mangelnder Toilettenfunktion und fehlendem Toilettenpapier entsprächen nicht den Tatsachen. Ein Defekt wäre anhand der Kameraüberwachung erkannt und der Beschwerdeführer in einen anderen besonders gesicherten Haftraum verlegt worden. Am 9. September 2010 habe der Beschwerdeführer über durch die Fesselung verursachte Schmerzen in den Händen geklagt und sei daraufhin von der zuständigen Ärztin untersucht worden, die bis auf ein schwaches Hämatom am linken Handrücken keine Verletzungen festgestellt habe. Am 10. September 2010 sei der Beschwerdeführer vom stellvertretenden Abteilungsleiter in Begleitung von Ärzten in dem besonders gesicherten Haftraum aufgesucht worden. Nach umfassender Diskussion habe er sich bereiterklärt, sich an die Hausordnung zu halten, so dass seine Rückverlegung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang bei der Staatsanwaltschaft Kassel zu den Aktenzeichen 1614 Js 37840/10 und 1614 Js 36360/10 Strafanzeige erstattet. Beide Verfahren seien inzwischen eingestellt worden.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 12. Juni 2012 wies das Landgericht Kassel den Antrag als unbegründet zurück. Die Justizvollzugsanstalt sei bei der sich nach § 88 StVollzG richtenden Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen und habe die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten. Der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass er wiederholt gegen seine Haftraumtür getreten habe und nicht zu beruhigen gewesen sei. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Justizvollzugsanstalt stehe außerdem fest, dass es bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben habe, bei dem der Beschwerdeführer erst durch seine Fixierung in einem besonders gesicherten Haftraum zu beruhigen gewesen sei. Die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt bezüglich der zu erwartenden Eskalation begegne somit keinen Bedenken. Tatsachen hätten die aus der Sicht der Justizvollzugsanstalt nahe liegende Gefahr fortdauernder Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen die Zelleneinrichtung und damit verbundener Selbstverletzungen begründet; auch sei eine Störung der Ruhe und damit der Sicherheit und Ordnung auf dem Stationsflur zu befürchten gewesen. Nach dieser vertretbaren Prognoseentscheidung seien die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 und 3 StVollzG erfüllt gewesen. Bei der im Ermessen der Justizvollzugsanstalt liegenden Reaktion hierauf seien Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Auswahl der im Einzelnen angeordneten Maßnahmen sei ermessenfehlerfrei erfolgt.
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Die Zulässigkeit der (vollständigen) Entkleidung des Beschwerdeführers ergebe sich aus § 88 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG. Dieser erfasse gerade auch solche Gegenstände, die eine drohende Selbstverletzung erleichtern könnten, wie etwa einzelne Kleidungsstücke. Die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, namentlich diejenigen der erhöhten Gefahr der Selbstverletzung, trügen folglich auch deren Entscheidung für die vollständige Entkleidung des Beschwerdeführers. Diese sei auch verhältnismäßig gewesen, da zur Gefahrenabwehr gleichermaßen geeignete, weniger einschneidende Mittel nicht ersichtlich gewesen seien. Die Eingriffsintensität sei dadurch abgemildert worden, dass der besonders gesicherte Haftraum dauerhaft beheizt gewesen und von außen nur durch einzelne Bedienstete einsehbar gewesen sei, so dass das Schamgefühl des Beschwerdeführers weitestgehend geschont worden sei. Darüber hinaus seien ihm am Folgetag eine Hose und eine Decke aus schnell reißendem Material ausgehändigt worden.
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Die nach § 88 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG erfolgte Anordnung der Unterbringung in dem besonders gesicherten Haftraum sei ermessensfehlerfrei. Alle sonstigen in Betracht kommenden Möglichkeiten einer nachhaltigen Beruhigung des Beschwerdeführers, insbesondere beschwichtigendes Zureden, seien erfolglos ausgeschöpft worden. Die mit der Verlegung verbundene Beeinträchtigung sei im Hinblick auf die drei Tage später erfolgte Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Haftraum auch nicht länger als unbedingt notwendig aufrechterhalten worden.
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Die vorübergehende Anlegung von Handfesseln sei nach § 88 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG zum Ausschluss der Gefährdung der die Verlegung durchführenden Vollzugsbediensteten zulässig gewesen. Es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich keinen aktiven Widerstand geleistet habe. In Anbetracht seines vorangegangenen Verhaltens habe die Justizvollzugsanstalt mit Gegenwehr durch den Beschwerdeführer rechnen müssen. Mildere, zur Abwendung der von ihm ausgehenden Gefahr gleich geeignete Mittel hätten auch hier nicht zur Verfügung gestanden.
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5. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde und rügte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die Sachrüge werde zunächst in allgemeiner Form erhoben. Mit der Verfahrensrüge mache er die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 ff. GG und die Verletzung des Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatzes geltend. Unter "Verfahrenstatsachen" gibt die Rechtsbeschwerde weitgehend wörtlich den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vor dem Landgericht, den ersten Beschluss des Landgerichts, die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde und den ersten Beschluss des Oberlandesgerichts, die erneute Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und den zweiten, mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Landgerichts wieder. Unter der "rechtlichen Würdigung" wird ausgeführt, dass das Landgericht den vorliegenden Sachverhalt und die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht genügend geprüft und gewürdigt habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien von der Justizvollzugsanstalt als grob unwahr dargestellt und heruntergespielt worden. Die Entscheidung beruhe auch auf den Verfahrensfehlern. Hätte die Strafvollstreckungskammer die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Tatsachen geprüft, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen.
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Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 26. Februar 2013 als unzulässig (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Verfahrensrüge sei bereits nicht in zulässiger Form erhoben.
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II.
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1. Mit seiner mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 12. Juni 2012 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2013. Die Entscheidungen seien nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verfassungswidrig, Landgericht und Oberlandesgericht hätten seine Grundrechte außer Acht gelassen. Gegen die Einschränkung seines Beschwerderechts lege er Verfassungsbeschwerde ein. Er habe nach Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Anspruch auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Oberlandesgericht habe verkannt, dass er von der Justizvollzugsanstalt unmenschlich einer erniedrigenden Behandlung unterworfen worden sei. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt sei geboten. Er sei juristischer Laie und gegenüber der Justizvollzugsanstalt hilflos. Zu einem fairen Verfahren gehöre die verfahrensrechtliche Waffengleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten.
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2. Das Hessische Ministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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3. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens wurden beigezogen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93c Abs. 1 BVerfGG) liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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a) Das Rechtsschutzinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass die besonderen Sicherungsmaßnahmen vollstreckt sind und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurde. Soweit - wie vorliegend - gewichtige Grundrechtsverletzungen in Frage stehen, besteht das Rechtsschutzinteresse trotz Erledigung fort (vgl. BVerfGE 104, 220 233>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 2700> und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 2701> -; stRspr).
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b) Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer beanstandet, durch die Justizvollzugsanstalt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen gewesen zu sein, was Landgericht und Oberlandesgericht verkannt hätten. Weiterhin wendet er sich gegen die Einschränkung seines Beschwerderechts und rügt die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Diesem Begehren ist im Zusammenhang mit den mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen (vgl. zu dieser Möglichkeit der Begründung einer Verfassungsbeschwerde BVerfGK 19, 303 313>) zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt sieht (siehe zur Entbehrlichkeit ausdrücklicher und korrekter Bezeichnung des als verletzt angesehenen Grundrechts, sofern dem Verfassungsbeschwerdevortrag der Sache nach entnommen werden kann, in welchem Grundrecht sich der Beschwerdeführer verletzt sieht BVerfGE 47, 182 187>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 1172/02 -, NJW-RR 2004, S. 1153 1153>). Auf eine ungezielte Durchsuchung beigefügter Unterlagen wird das Bundesverfassungsgericht insbesondere im Hinblick darauf nicht verwiesen, dass sich die Grundrechtsverstöße hier ohne weiteres aus den vom Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgelegten Beschlüssen ergeben (vgl. unter 2.).
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c) Der Rechtsweg ist in einer den Anforderungen materieller Subsidiarität genügenden Weise erschöpft.
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aa) Die Verfassungsbeschwerde betrifft einerseits die durch das Landgericht als rechtmäßig bestätigte, einen Tag andauernde vollständig entkleidete Unterbringung des Beschwerdeführers in dem besonders gesicherten Haftraum ohne zur Verfügungstellung schnell reißender Ersatzkleidung (vgl. hierzu 2.a)). Andererseits stehen die Art und Weise seiner Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum und dessen konkrete Ausgestaltung in Rede, hinsichtlich derer das Landgericht keine eigene Sachverhaltsermittlung angestellt hat (vgl. hierzu 2.b)). Für beide Verfahrensgegenstände hat der Beschwerdeführer mit seinem vor dem Landgericht gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung und der gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegten Rechtsbeschwerde die ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um die mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in dem unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. für dieses Erfordernis BVerfGE 68, 384 388 f.>; 77, 381 401>; 81, 97 102>; 107, 395 414>; 112, 50 60 f.>; stRspr). Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität ist nicht verletzt.
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(1) Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer mit seiner von der Rechtspflegerin protokollierten Rechtsbeschwerde die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben hat. Zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes kann es zwar grundsätzlich erforderlich sein, vor Erheben der Verfassungsbeschwerde auch im Rahmen der allgemeinen Sachrüge substantiierte Ausführungen zur angeblichen Verletzung des materiellen Rechts vorzunehmen, obwohl das Verfahrensrecht (hier § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der insoweit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht) dies nicht verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 2406/07 -, juris). Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht abstrakt-generell und losgelöst von dem jeweiligen Einzelfall. Nach seinem Sinn und Zweck erfordert der Grundsatz der Subsidiarität jedenfalls dann kein ausdrückliches Vorbringen zu bestimmten Rügepunkten, wenn sich bereits aus dem angegriffenen Beschluss selbst tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, den zur Entscheidung unterbreiteten Fall auf die allgemeine Sachrüge hin auch unter einem ganz bestimmten, nicht ausdrücklich erörterten Gesichtspunkt zu würdigen (vgl. ausdrücklich für die im Rahmen der Revision erhobene allgemeine Sachrüge BVerfGE 47, 130 138>; außerdem BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 16). Die nur in Form der allgemeinen Sachrüge erhobene Rechtsbeschwerde genügt danach dem Erfordernis materieller Subsidiarität, wenn sich nach den durch das Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Rechtsverstoß offensichtlich ergibt (vgl. BVerfGE 47, 130 138>). Dies ist vorliegend hinsichtlich der durch das Landgericht vorgenommenen Bestätigung der vollständig entkleideten Unterbringung des Beschwerdeführers in dem besonders gesicherten Haftraum der Fall. Die durch den Beschluss des Landgerichts erfolgte Grundrechtsverletzung springt derart ins Auge (vgl. hierzu 2.a)), dass ein über die allgemein erhobene Sachrüge hinausgehendes ausdrückliches klägerisches Vorbringen im fachgerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entbehrlich war (vgl. für den umgekehrten Schluss BVerfGK 13, 67 72>).
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(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der durch das Landgericht begangenen Verfahrensverstöße (vgl. hierzu 2.b)) hat der Beschwerdeführer auch mit seiner gegen den Beschluss des Landgerichts im Rahmen der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge die Anforderungen materieller Subsidiarität erfüllt. Zwar ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zulässige Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht gerügt wird, nur dann ordnungsgemäß erhoben ist (und damit dem Grundsatz materieller Subsidiarität genügt), wenn der Beschwerdeführer angibt, auf welchem Weg die Strafvollstreckungskammer die erstrebte Aufklärung hätte versuchen müssen (vgl. nur Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 118 Rn. 2). Der Beschwerdeführer muss also regelmäßig konkrete Tatsachen angeben, die das Gericht ermittelt hätte, wenn es seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre, darlegen, auf welche Weise das Gericht die genannten Tatsachen hätte aufklären können, und aufzeigen, auf Grund welcher Umstände es sich bei pflichtgemäßer Mühewaltung hätte gedrängt fühlen müssen, sich des vorbezeichneten Beweismittels zu bedienen (vgl. Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 118 Rn. 9; vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 Ws 292/03 -, NStZ-RR 2003, S. 254 255>).
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Diese abstrakt für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge formulierten Begründungsanforderungen können jedoch, wenn effektiver Rechtsschutz gewährt werden soll, nicht losgelöst von dem zugrundeliegenden Fall bestehen. Insbesondere dürfen sie nicht dazu führen, dass, soweit sich alle für die Rechtsverletzung maßgeblichen Umstände dem Vortrag der Rechtsbeschwerde zur Verfahrensrüge und der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen, dem Betroffenen eine Sachprüfung mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rüge versagt wird (vgl. für eine im Strafverfahren trotz nicht ausdrücklicher Rüge eines Verfahrensverstoßes dem Subsidiaritätsgrundsatz genügende Erschöpfung des Rechtswegs, soweit sich nach dem Revisionsvorbringen die Prüfung des Verfahrensverstoßes aufdrängt BVerfGK 16, 1 8 f.>; vgl. für die Verpflichtung des Revisionsgerichts, bei schweren, offen zutage tretenden Mängeln der angegriffenen Entscheidung schon auf die Sachrüge hin einzugreifen, wenn sich der Mangel aus Revisionsbegründungsschrift und den Urteilsgründen ergibt BVerfGK 13, 231 234>; BVerfG (Vorprüfungsentscheid), Beschluss vom 12. November 1984 - 2 BvR 1350/84 -, NJW 1985, S. 125 125 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris, Rn. 4 ff.).
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Vorliegend rügt die Beschwerdeschrift ausdrücklich die Verletzung des Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatzes, führt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durch Justizvollzugsanstalt und Landgericht als grob unwahr dargestellt und heruntergespielt wurde und das Landgericht den Sachverhalt und das der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrundeliegende Vorgehen der Justizvollzugsanstalt nicht genügend geprüft und gewürdigt habe. Gleichzeitig stellt die Rechtsbeschwerde unter den Verfahrenstatsachen dar, dass der Beschwerdeführer die Art seiner Verlegung und die Ausgestaltung des besonders gesicherten Haftraums im Hinblick auf Temperatur, Toilettenfunktion und -papier vor dem Landgericht vorgetragen und die Justizvollzugsanstalt diesen Darstellungen widersprochen hat. Aus dem dann wiedergegebenen, den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückweisenden Beschluss geht schließlich eindeutig hervor, dass das Landgericht keinerlei eigene Sachverhaltsermittlung angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat (vgl. hierzu im Einzelnen 2.b)). Der Beschwerdeführer macht damit nicht eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel, an dem der Beschluss des Landgerichts offensichtlich leidet. Vor diesem Hintergrund hat er mit seiner Rechtsbeschwerde alles ihm Zumutbare unternommen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverstöße bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu erreichen.
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bb) Der Rechtsweg ist auch insoweit erschöpft, als der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vor Erheben der Verfassungsbeschwerde nicht mit der Anhörungsrüge hätte vorgehen müssen. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht den Toilettenpapier, Funktionsfähigkeit der Toilettenspülung und Temperatur im besonders gesicherten Haftraum betreffenden Vortrag des Beschwerdeführers in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise übergangen oder den Sachvortrag zwar beachtet, aber als unwesentlich oder unsubstantiiert beurteilt hat (vgl. hierzu BVerfGE 47, 182 189>; 86, 133 146>). Insoweit läge jedenfalls kein originärer Gehörsverstoß seitens des Oberlandesgerichts, sondern allenfalls ein durch Nichtabhilfe bedingtes Weiterführen eines vom Landgericht begangenen Gehörsverstoßes vor. Gegen dieses bloße Perpetuieren eines vorinstanzlichen Gehörsverstoßes durch Nichtabhilfe ist die Anhörungsrüge nicht statthaft (vgl. BVerfGK 13, 496 499 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, S. 2635 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 3269/10 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 309/10 -, juris, Rn. 17). Hierüber hinausgehend ist ein eigener, originärer Gehörsverstoß durch das Oberlandesgericht nicht ersichtlich. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 22, 267 274>; 47, 182 187 f.>; 96, 205 217>; BVerfGK 18, 392 393>; stRspr). Derartige besondere Umstände (vgl. hierzu BVerfGE 54, 86 91 f.>; 70, 215 218>) liegen nicht vor.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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a) Soweit der Beschluss des Landgerichts die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Beschwerdeführer einen Tag lang vollständig entkleidet in einer durchgängig videoüberwachten Zelle unterzubringen, als rechtmäßig bestätigt, lässt er eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte - hier jedenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG - erkennen.
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aa) Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG). Der öffentlichen Gewalt ist danach jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt (vgl. BVerfGE 1, 97 104>; 87, 209 228>; 107, 275 284>; 109, 279 313>). Dem Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) kommt in der Verfassung ein Höchstwert zu; es ist als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte zu betrachten (vgl. BVerfGE 45, 187 227>; 87, 209 228>). Für den Strafvollzug bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen auch in der Haft erhalten bleiben müssen und der Staat zu den dafür erforderlichen Leistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 45, 187 228>; BVerfGK 12, 422 424>). Im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 1 Abs. 1 GG auf den Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die hieraus resultierende besondere Wertigkeit dieses Schutzgutes (vgl. BVerfGE 27, 344 351>; 32, 373 379>; 34, 238 245>; 54, 148 153>; 79, 256 268>) berührt die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum mit permanenter Videoüberwachung bei vollständiger Entkleidung die durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre des Betroffenen.
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Diese Wertung liegt auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugrunde, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 111, 307 317>; 120, 180 200 f.>; 128, 326 370 f.>). Soweit das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung, der auch durch das Bereitstellen von Spezialkleidung (der Gerichtshof spricht von reißfester Kleidung) nicht begegnet werden kann, nicht eindeutig festgestellt wurde, ist der Gefangene durch die Entziehung der Kleidung bei gleichzeitiger Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, die gegen Artikel 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verstößt (siehe im Einzelnen EGMR, Hellig v. Germany, Urteil vom 7. Juli 2011 - 20999/05 -, § 56 f.). Bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Haftbedingungen ist auch die Indizwirkung internationaler Standards mit Menschenrechtsbezug zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 116, 69 90>; BVerfGK 12, 422 424>; 20, 93 101>). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) bezeichnet in seinen Jahresberichten über Österreich (vgl. CPT/Inf (96) 28, Nr. 147), Finnland (vgl. CPT/Inf (99) 9, Nr. 102) und Belgien (vgl. CPT/Inf (2010) 24, Nr. 130) die Praxis, Gefangene nackt in Beobachtungszellen unterzubringen, als inakzeptable, erniedrigende Behandlung und empfiehlt unbedingt die Ausstattung der Gefangenen mit Spezialkleidung.
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bb) Auch die Grundrechte Gefangener dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 33, 1 11>; 89, 315 322 f.>). Die als besondere Sicherungsmaßnahme in § 88 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 StVollzG vorgesehene Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum mit permanenter Videoüberwachung stellt schon für sich genommen einen erheblichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, NStZ 1999, S. 428 429> und vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris, Rn. 50). Die Wegnahme einzelner Kleidungsstücke kann in diesem Zusammenhang nach § 88 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 StVollzG zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Gefangenen, insbesondere Suizid, zwar gerechtfertigt sein (vgl. Schwind/Grothe, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 88 Rn. 12; Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 88 Rn. 11, 8; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 88 Rn. 4). Die Erheblichkeit des Eingriffs und der verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordern aber grundsätzlich, dem Gefangenen unmittelbar und gleichzeitig mit der Entkleidung Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung zu stellen, um ihm ein Mindestmaß an Intimsphäre zu bewahren und ihn nicht zum bloßen Objekt des Strafvollzuges zu degradieren (vgl. nur Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 88 Rn. 4; Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 88 Rn. 11).
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Den Fachgerichten obliegt es, die von der Justizvollzugsanstalt im Rahmen von § 88 StVollzG vorgenommene Abwägung auf Ermessensfehler nachzuprüfen. Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, unterliegen aber der verfassungsrechtlichen Prüfung daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechtsgrundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 93>; 30, 173 196 f.>; 57, 250 272>; 74, 102 127>; stRspr). Der fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl. BVerfGE 89, 59 64>) oder das zu berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet gelassen hat (vgl. BVerfGE 59, 231 268 f.>; 77, 240 255 f.>).
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cc) Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss des Landgerichts nicht gerecht. Die durch das Landgericht vorgenommene Abwägung beruht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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Der Beschwerdeführer war nach seiner gewaltsamen Entkleidung einen Tag lang, die Nachtzeit mit eingeschlossen, gänzlich unbekleidet der ständigen Beobachtung durch Vollzugsbedienstete ausgesetzt. Die Justizvollzugsanstalt hat die vollständige Entkleidung des Beschwerdeführers mit dem alleinigen Hinweis auf dessen durch das Trommeln an die Zellentür bedingte Selbstgefährdung begründet. Aus diesem Verhalten wird bereits die Erforderlichkeit der vollständigen Entkleidung nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschwerdeführers war auch nach der Beschreibung der Justizvollzugsanstalt nicht final darauf ausgerichtet, sich selbst Verletzungen zuzuführen, sondern die Verletzungsgefahr für den Beschwerdeführer rührte mittelbar aus dessen Gesamtverhalten in der Zelle her. Insoweit erschließt sich bereits nicht, wieso der Beschwerdeführer in dem besonders gesicherten Haftraum plötzlich dazu hätte übergehen sollen, sich mit den eigenen Kleidungsstücken selbst zu verletzen, was ohnedies aufgrund der Videoüberwachung sofort hätte unterbunden werden können. Umso schwerer wiegt, dass die Justizvollzugsanstalt das sich an die Entkleidung anschließende vollständige Vorenthalten von Ersatzkleidung nicht einmal mit konkreten Anhaltspunkten für eine diesbezügliche Selbstgefährdung begründet hat, sondern damit, dass der Beschwerdeführer mit der zur Verfügung gestellten Papierbekleidung seinen Forderungen durch Verstopfen der Toilette zusätzlich hätte Ausdruck verleihen können. Dieser Versuch der Rechtfertigung stellt bloße Ordnungsbelange über den die Würde berührenden Intimbereich des Beschwerdeführers. Er ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil ein etwaig versuchtes Verstopfen der Toilette aufgrund der permanenten Videoüberwachung des Beschwerdeführers unmittelbar hätte verhindert werden können.
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Das Landgericht hat diese Maßnahmen als nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG zulässig erachtet und dabei festgestellt, dass die allgemeinen Erwägungen der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen (Gewalttätigkeiten gegen die Zelleneinrichtung und damit verbundene Selbstverletzungen) auch ihre Entscheidung für die vollständige Entkleidung des Beschwerdeführers trügen. Mit dieser Erwägung hat das Landgericht die Zulässigkeit der Maßnahme angenommen, obwohl die Justizvollzugsanstalt die den Entzug der Kleidungsstücke allein rechtfertigende Gefahr der Selbstverletzung inhaltlich in keiner Weise konkretisiert hat. Damit verkennt es bereits, dass bei einer kumulativen Anordnung einzelner Sicherungsmaßnahmen die Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme detailliert zu begründen ist (vgl. hierzu anschaulich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 3 Ws 132/02 -, NStZ-RR 2002, S. 155 156 f.>; siehe auch Schwind/Grote, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 88 Rn. 5; ähnlich Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 88 Rn. 10). Das Landgericht hat mithin vollständig verkannt, dass bereits die Entkleidung eines Gefangenen aufgrund einer lediglich abstrakt festgestellten, aus randalierendem Verhalten gefolgerten Gefahr nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 1, Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 StVollzG gedeckt sein kann. Auch die Bestätigung der Maßnahme als rechtmäßig, obwohl dem Beschwerdeführer keine Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung gestellt wurde, verdeutlicht die grundsätzliche Verkennung der Bedeutung der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Intimsphäre des Beschwerdeführers durch das Landgericht.
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Die weiteren Ausführungen des Landgerichts, bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei zu berücksichtigen, dass die Eingriffsintensität dadurch abgemildert worden sei, dass der besonders gesicherte Haftraum dauerhaft beheizt gewesen und von außen nur durch einzelne Vollzugsbedienstete per Kameraüberwachung einsehbar gewesen sei, gehen ebenfalls fehl. Die ausreichende Beheizung eines besonders gesicherten Haftraums (die im Übrigen vorliegend strittig war), ist eine Selbstverständlichkeit und gerade nicht dazu geeignet, als besonderes Entgegenkommen der Justizvollzugsanstalt einen so schwerwiegenden Eingriff wie die vollständige Entkleidung eines Gefangenen als verhältnismäßig zu rechtfertigen. Sie steht in keiner Beziehung zu der hier in Frage stehenden Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Intimsphäre des Betroffenen und ist im Übrigen Mindestvoraussetzung dafür, dass bei der einschneidenden Unterbringung nicht noch weitere Grundrechte des Gefangenen - etwa dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - verletzt werden. Ebenso wenig sind die Ausführungen des Landgerichts, das Schamgefühl des Beschwerdeführers sei dadurch geschont worden, dass der Haftraum nur durch einzelne Vollzugsbedienstete per Kameraüberwachung einsehbar gewesen sei, geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu begründen. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts entbehrt bereits einer Tatsachengrundlage. Aus dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt ist nicht ersichtlich, wie viele Vollzugsbedienstete den besonders gesicherten Haftraum des Beschwerdeführers einsehen konnten. Insbesondere geht aus dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt nicht hervor, dass die Überwachung des Beschwerdeführers nur durch gleichgeschlechtliche Bedienstete erfolgt ist (vgl. zu diesem Gebot zur Wahrung des Schamgefühls des Betroffenen Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 88 Rn. 8). Im Übrigen ändert die Frage, wie viele Bedienstete durch die Kamera tatsächlich den besonders gesicherten Haftraum einsehen konnten, nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer bereits durch das Bewusstsein der permanenten Beobachtung durch die Videokameras bei gleichzeitig vollständiger Entkleidung erniedrigt und in seiner Intimsphäre verletzt fühlen musste.
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b) Soweit der Beschluss des Landgerichts die Art und Weise seiner Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum und die konkrete Ausgestaltung seiner Unterbringung als rechtmäßig bestätigt, ist der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Insoweit beruht die Entscheidung auf unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
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aa) Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 294 f.>; BVerfGK 9, 390 395 f.>; 9, 460 463 f.>; 13, 472 476 f.>; 17, 429 430 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 -, juris, Rn. 14). Die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Haftvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, juris, Rn. 24 und vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris, Rn. 38).
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bb) Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Landgericht detailliert vorgetragen, unter welchen Umständen er von zwei Vollzugsbediensteten unter Anwendung von Gewalt in den besonders gesicherten Haftraum verbracht worden und welche erheblichen Mängel dieser aufgewiesen habe (siehe oben unter I.2.). Mit diesem Vortrag hat er Angaben gemacht, nach denen weitere Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in Rede standen und aufgrund derer das Landgericht Nachforschungen hätte anstellen müssen, um dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz gerecht zu werden.
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Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat den der Darstellung der Justizvollzugsanstalt widersprechenden Vortrag des Beschwerdeführers lediglich im Hinblick auf dessen Verhalten bei seiner Verbringung aufgegriffen und insoweit als nicht entscheidungserheblich beurteilt, als jedenfalls die Fesselung nach § 88 Abs. 2 Nr. 6 StVollzG zulässig gewesen sei. Ob diese allein auf die Verhältnismäßigkeit der Fesselung gerichtete Einschätzung angesichts des unstreitigen vorherigen Randalierens des Beschwerdeführers in seinem Haftraum verfassungsrechtlich noch vertretbar ist, kann dahinstehen. Mit den Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorgang standen jedenfalls über die Fesselung hinausgehende Grundrechtsverletzungen in Rede, aufgrund derer das Landgericht den Vortrag nicht als nicht entscheidungserheblich hätte bewerten dürfen.
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Auf die weiteren Angaben des Beschwerdeführers ist das Landgericht schließlich gar nicht eingegangen. Hierbei kann dahinstehen, ob es in Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte nicht in Betracht gezogen hat, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände geeignet waren, ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit zu verletzen, oder ob es den diesbezüglichen Sachvortrag des Beschwerdeführers als bloße, aufgrund der gegenteiligen Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt nicht entscheidungserhebliche Behauptung bewertet hat. Jedenfalls hätte das Landgericht im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Gehalte der betroffenen Grundrechte (vgl. hierzu BVerfGE 52, 214 219 ff.>; 70, 297 308 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris, Rn. 39) und angesichts des der Darstellung der Justizvollzugsanstalt widersprechenden Vortrags des Beschwerdeführers den Sachverhalt selbst überprüfen müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei streitigem Sachverhalt BVerfGK 1, 201 207>; 2, 318 324>; zu dieser im StVollzG direkt verankerten Verpflichtung OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 Vollz (Ws) 183/2001 -, NStZ 2002, S. 224 224>). Ein derartiger Vortrag kann, wenn die Grundrechte Gefangener geschützt sein sollen, im gerichtlichen Verfahren nicht einfach übergangen werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 -, juris, Rn. 46). Wird - wie vorliegend - die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die Ausführungen der Anstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein. Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfGK 1, 201 207>; 2, 318 324 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 -, NStZ-RR 2009, S. 218).
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Derartige Gründe hat das Landgericht weder ausgeführt, noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere war das der Darstellung der Justizvollzugsanstalt widersprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich abwegig. Zunächst liegt nahe, dass er gerade im Hinblick auf die Nacht, die er - seinem Vortrag gemäß trotz mehrfachen Bittens um eine Decke - gänzlich unbekleidet in der Zelle verbringen musste, gefroren hat. Besonders gesicherte Hafträume müssen, soweit der Gefangene gezwungen ist, ohne Kleidung und Bettwäsche die Nacht zu verbringen, stärker beheizt werden als reguläre Hafträume. Um sicherzustellen, dass eine Unterkühlung der Untergebrachten verhindert wird, ist die Temperatur auch regelmäßig zu kontrollieren (vgl. hierzu nur Oberndörfer/Krä, in: Graf, Beck'scher Online Kommentar StVollzG Bayern, 2. Edition 2014, Art. 96 Rn. 23). Die Justizvollzugsanstalt hat die ausreichende Beheizung des besonders gesicherten Haftraums demgegenüber nicht substantiiert dargelegt. Sie hat weder vorgetragen, auf welche Temperatur der besonders gesicherte Haftraum geheizt wurde, noch, ob eine regelmäßige Kontrolle einer ausreichenden Temperatur stattgefunden hat. Aus welchen Gründen das Bestreiten einer ausreichenden Beheizung durch den Beschwerdeführer für eine gebotene Sachverhaltsnachprüfung nicht genügt haben sollte, ist mithin nicht ersichtlich.
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Gleiches gilt für das dem Vortrag der Justizvollzugsanstalt widersprechende Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Toilettenspülung und Toilettenpapier. Im Hinblick darauf, dass die Toilettenspülung in besonders gesicherten Hafträumen häufig nicht durch den im Haftraum Untergebrachten selbst betätigt werden kann, sondern nur durch die den Haftraum beobachtenden Vollzugsbediensteten (vgl. nur die Beschreibung eines derartigen Haftraums in BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2008 - 2 BvR 1661/06 - juris, Rn. 9), liegt nahe, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Toilettenspülung gehabt haben könnte. Dass die Justizvollzugsanstalt lediglich darauf verwiesen hat, die Toilettenspülung habe funktioniert, da ein Defekt aufgrund der permanenten Überwachung des Beschwerdeführers sofort festgestellt worden wäre, hätte das Landgericht dazu veranlassen müssen, hinsichtlich der Umstände der Betätigung der Toilettenspülung weitere Nachforschungen anzustellen. Darüber hinaus steht nach dem eigenen Vortrag der Justizvollzugsanstalt fest, dass dem Beschwerdeführer bereits eine Papierunterhose aufgrund eines befürchteten Verstopfens der Toilette versagt wurde. Insoweit ist naheliegend, dass ihm aus derselben Befürchtung heraus auch die Nutzung von Toilettenpapier vorenthalten wurde.
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Im Hinblick auf dieses den Angaben der Justizvollzugsanstalt widersprechende, nicht offensichtlich abwegige Vorbringen des Beschwerdeführers hätte das Landgericht alle verfügbaren Erkenntnismittel ausschöpfen müssen, um den Sachverhalt festzustellen. Es hat aber weder den Beschwerdeführer, die mit ihm unmittelbar befassten Vollzugsbediensteten, noch die ihn untersuchende Ärztin persönlich angehört, um sich einen Eindruck von den Vorgängen zu verschaffen. Zudem wäre in Betracht gekommen, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie die die Dienstaufsichtsbeschwerde betreffenden Akten beizuziehen. Aus diesen der Verfassungsbeschwerde in Auszügen beigefügten Akten ist beispielsweise ersichtlich, dass die Justizvollzugsanstalt den Vorfall teilweise durchaus anders dargestellt hat als im fachgerichtlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer. So wird in der Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde angegeben, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in den besonders gesicherten Haftraum ruhig und ohne Zwischenfälle verlaufen sei. Einer der beiden Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben habe, dass eine Zwangsentkleidung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe.
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c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers trotz der ins Auge springenden Grundrechtsverletzungen als unzulässig verworfen wird, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Sachrüge hat der Strafsenat von der Möglichkeit, gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, Gebrauch gemacht. Insoweit liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannte Voraussetzung der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - nicht vorliege, Entscheidungsgründe, die das Bundesverfassungsgericht einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen könnte, nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Beschluss selbst sich verfassungsrechtlicher Prüfung entzöge oder die Maßstäbe der Prüfung zu lockern wären. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Entscheidung bereits dann aufzuheben, wenn an ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. BVerfGK 19, 306 317 f.> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 -, juris, Rn. 25). Dies ist angesichts der offensichtlichen Nichtberücksichtigung des besonderen Schutzes des die Menschenwürde berührenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers durch das Landgericht und der damit verbundenen offensichtlichen Abweichung des Landgerichtsbeschlusses von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 2279/07 -, juris, Rn. 27; vgl. zur Bedeutung einer solchen Abweichung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde OLG Celle, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 1 Ws 288/06 (StrVollz) -, juris, Rn. 7; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn. 3) hier der Fall.
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Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge geltend gemachten durchgreifenden Verfahrensmangels der nicht erfolgten Sachverhaltsermittlung hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis darauf als unzulässig verworfen, dass die Verfahrensrüge bereits nicht in zulässiger Form erhoben worden sei (vgl. hierzu bereits oben 1.c)aa)(2)). Hiermit hat es dem Beschwerdeführer die Sachprüfung des hinreichend geltend gemachten durchgreifenden Verfahrensmangels mit dem bloßen Hinweis auf prozessuale Formerfordernisse versagt. Diese Handhabung verletzt das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts bereits auf die erhobene Sachrüge hin auch unter Zugrundelegung des im Rahmen der Verfahrensrüge getätigten Vortrags des Beschwerdeführers hätte überprüfen müssen oder ob das Vorbringen als Verfahrensrüge zulässig war und das Oberlandesgericht die sich aus § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergebenden Zulässigkeitsanforderungen überspannt hat (vgl. für ein im Rahmen der strafrechtlichen Revision ausdrückliches Offenlassen, aufgrund welcher Rüge die Überprüfung vorgenommen wird BGHSt 47, 44 47>; siehe hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 -, NStZ 2004, S. 639; vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06 -, NStZ-RR 2007, S. 71 und vom 21. Februar 2007 - 4 StR 548/06 -, juris). Jedenfalls durfte das Oberlandesgericht die Überprüfung insgesamt nicht mit dem bloßen Hinweis auf formale Zulässigkeitserfordernisse versagen. Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 274>; 78, 88 99>; 88, 118 124>). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 77, 275 284>; 96, 27 39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. BVerfGE 88, 118 125>).
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Dies steht auch im Einklang mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum Strafvollzug. Soweit ersichtlich, betrifft die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die Verfahrensrügen als bereits nicht in zulässiger Form erhoben zurückweist, Fallgestaltungen, in denen die (Nicht)beachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien durch das Landgericht nicht in Zweifel stand (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 Ws 292/03 -, NStZ-RR 2003, S. 254 255>; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 Ws (Vollz) 197/09 -, juris, Rn. 15; OLG München, Beschluss vom 27. September 2011 - 4 Ws 5/11 (R) -, juris, Rn. 1 ff., Rn. 59 f.; OLG München, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 Ws 103/12 (R) -, NStZ-RR 2012, S. 385 (Leitsatz und Gründe, vollständig bei juris, Rn. 106 ff.); Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 Ws (Vollz) 105/13 u. Ws 35/14 -, BeckRS 2014, 07362).
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In Fällen, in denen das Landgericht einen den Darstellungen der Justizvollzugsanstalt widersprechenden, nicht offensichtlich abwegigen Vortrag des Gefangenen schlicht übergeht oder seiner Entscheidung ohne weitere Ermittlungen die Darstellung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legt, lässt auch die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung Rechtsbeschwerden als nach § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig zur Entscheidung zu, in denen der Gefangene lediglich seinen Vortrag wiederholt, ohne konkrete Angaben zur Art und Weise der zu erfolgenden Beweiserhebung zu machen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. März 1993 - 3 Ws 24/93 -, juris (Leitsatz); OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 Vollz (Ws) 183/2001, 1 Vollz (Ws) 183/01 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 Ws 694/09 -, juris). Der Verfahrensmangel ergibt sich in diesen Fällen unabhängig von detaillierten Ausführungen zur Art und Weise der Beweiserhebung. Dem Beschwerdeführer angesichts dieser offensichtlichen Mängel des landgerichtlichen Beschlusses die Überprüfung insgesamt mit dem Hinweis darauf zu versagen, dass er die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Form erhoben hat, verletzt das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes.
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d) Ob durch die angegriffenen Entscheidungen weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt sind, kann angesichts der festgestellten Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG offen bleiben.
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3. Die Entscheidungen beruhen auf dem Grundrechtsverstoß. Sie sind daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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