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BVerfG 06.11.2014 - 2 BvR 2928/10
BVerfG 06.11.2014 - 2 BvR 2928/10 - Stattgebender Kammerbeschluss: Durchsuchung bei Strafverteidiger und Beschlagnahme von Mandantenunterlagen unter Verstoß gegen § 160a Abs 1 S 1 StPO verletzt Rechtsanwalt in Grundrechten aus Art 13 Abs 1, Abs 2 GG und Art 12 Abs 1 GG sowie betroffenen Mandanten in Recht auf effektive Verteidigung (Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip)
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 53 Abs 1 Nr 2 StPO, § 98 StPO, § 103 Abs 1 S 1 StPO, § 160a Abs 1 S 1 StPO
Vorinstanz
vorgehend LG München I, 2. Dezember 2010, Az: 16 Qs 46/10, Beschluss
vorgehend LG München I, 4. Oktober 2010, Az: 16 Qs 46/10, Beschluss
vorgehend LG München I, 6. August 2010, Az: 16 Qs 46/10, Beschluss
vorgehend AG München, 4. August 2010, Az: 841 Ds 257 Js 213520/06, Beschluss
vorgehend AG München, 21. Juli 2010, Az: 841 Ds 257 Js 213520/06, Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 21. Juli 2010 und vom 4. August 2010 - 841 Ds 257 Js 213520/06 - sowie die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 6. August 2010 und vom 4. Oktober 2010 - 16 Qs 46/10 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz und den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 sowie Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 6. August 2010 und vom 4. Oktober 2010 - 16 Qs 46/10 - werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen.
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Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei des Strafverteidigers eines Angeklagten nach § 103 StPO und die Beschlagnahme von Beweismitteln.
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I.
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1. Gegen den Beschwerdeführer zu 1., einen Zahnarzt, wurde wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges und der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt. Der Beschwerdeführer zu 2. ist der Strafverteidiger des Beschwerdeführers zu 1. Während der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München hielt der Beschwerdeführer zu 2. dem Sachverständigen sowie einem Zeugen Patientenunterlagen vor.
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2. Das Amtsgericht erließ am 21. Juli 2010 nach § 103 StPO den hier angegriffenen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume des Beschwerdeführers zu 2. Aufgrund der Prozessvertretung für den Beschwerdeführer zu 1. sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Patientenunterlagen führen werde. Es handele sich nicht um beschlagnahmefreie Unterlagen nach § 97 StPO, weil keine schriftlichen Mitteilungen zwischen Rechtsanwalt und Angeklagtem, sondern lediglich "Geschäftsunterlagen" des Angeklagten betroffen seien.
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3. Bei der Durchsuchung am 26. Juli 2010 wurden in der Kanzlei des Beschwerdeführers zu 2. 17 Einzelunterlagen - weitestgehend Kopien - beschlagnahmt, darunter die getippte Form zweier "Patientenkarteikarten", in denen der Beschwerdeführer zu 1. den Behandlungsablauf aus seiner Sicht detailliert geschildert und deren handschriftliche Fassung er für den Beschwerdeführer zu 2. eigens abgetippt hatte, sowie eine kommentierte Rechnung.
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4. Die Beschwerdeführer legten gegen die Anordnung der Durchsuchung Beschwerde ein und beantragten die Herausgabe der beschlagnahmten Kopien. Der Durchsuchungsbeschluss sei unverhältnismäßig, die Durchsuchung der Kanzlei ein schwerwiegender Eingriff. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Verweis auf BGHSt 44, 46) handele es sich zweifelsfrei um Verteidigungsunterlagen, die wegen des besonderen Schutzes des Verteidigungsverhältnisses nicht zum Gegenstand einer gegen den Verteidiger gerichteten Durchsuchung gemacht werden dürften. Jeder Gegenstand der Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant müsse als Verteidigungsunterlage angesehen werden.
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5. Das Amtsgericht erließ am 4. August 2010 einen hier ebenfalls angegriffenen Nichtabhilfebeschluss. Eine Bestätigung der Beschlagnahme vom 26. Juli 2010 bei dem Beschwerdeführer zu 2. erübrige sich, weil die Beschlagnahme von dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gedeckt sei. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei angesichts des gravierenden Tatvorwurfs nicht verletzt. Es sei davon auszugehen, dass keine Unterlagen beschlagnahmt worden seien, welche die Verteidigung beträfen und damit der Geheimhaltung unterlägen. "Spezifisches Verteidigungsmaterial" sei nicht betroffen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich das Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern gerade auf diese Unterlagen beziehe.
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6. Das Landgericht München I verwarf die Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 6. August 2010 als unbegründet. Eine Unterlage werde nicht dadurch beschlagnahmefrei, dass der Angeklagte einzelne, die Verteidigung betreffende Anmerkungen darauf setze.
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7. Die Beschwerdeführer erhoben Gegenvorstellung und beantragten die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO. Zur Begründung legten sie die Verfassungsbeschwerde bei; daraus ergebe sich, dass die Entscheidungen des Landgerichts zu korrigieren seien.
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8. Das Landgericht wies die Gegenvorstellungen mit den ebenfalls angegriffenen Beschlüssen vom 4. Oktober 2010 und vom 2. Dezember 2010 als unbegründet zurück. Eine nochmalige Durchsicht habe die Ansicht bestätigt, dass es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen sämtlich um Unterlagen des Beschwerdeführers zu 1. handele, die dessen berufliches Verhältnis zu Patienten beträfen.
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II.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die Durchsuchung und Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen - insbesondere der Leseabschriften der Patientenkarteikarten und der kommentierten Rechnung - sei gegen den strafrechtlichen "nemo-tenetur-Grundsatz" verstoßen und der Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die Leseabschrift habe der Beschwerdeführer zu 1. für seinen Strafverteidiger angefertigt. Im Falle einer Beschlagnahme würde er zum Beweismittel gegen sich selbst gemacht werden. Eine solche Äußerung - die "Erläuterung" der handschriftlichen Notizen - sei von den Ermittlungsbehörden nicht erzwingbar. Es müsse daher, wenn er diese Äußerung ausschließlich gegenüber seinem Verteidiger machen wolle, auch dabei bleiben.
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Der Beschwerdeführer zu 2. sei in seinen Rechten aus Art. 13 und Art. 12 GG verletzt. Würde bereits ein alltägliches Verteidigungsverhalten wie die Vorhaltung gegenüber einem Belastungszeugen die Möglichkeit begründen, die Kanzlei des Verteidigers zu durchsuchen und Verteidigungsunterlagen vollständig zu sichten, liefe der Schutz des Vertrauensverhältnisses ins Leere. Das enge Begriffsverständnis der Gerichte vom Schutzbereich des § 97 StPO sei verfassungsrechtlich nicht haltbar. Zu den Verteidigungsunterlagen zählten sämtliche Unterlagen, die Bestandteil des zur Erarbeitung der Verteidigungsstrategie zwischen Verteidiger und Mandant geführten Dialogs seien.
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III.
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1. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Durchsuchung sei für die Beweisführung im Strafverfahren erforderlich sowie bei einem möglichen Gesamtschaden von 27.500 € angemessen gewesen. Auch die Beschlagnahme sei nicht zu beanstanden. Denn entscheidend sei, ob ein Beschuldigter Aufzeichnungen erkennbar zum Zweck der Verteidigung angefertigt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Leseabschriften der Patientenkarteikarten seien "nicht ersichtlich" für den Verteidiger bestimmt gewesen. Für einen Außenstehenden sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um "spezielle Verteidigungsunterlagen" gehandelt habe. Ein Verstoß gegen den Schutz vor Selbstbezichtigung sei nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer zu 1. lediglich Abschriften gefertigt habe, welche keinen über die Wiedergabe des Dokuments hinausgehenden Inhalt gehabt hätten.
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2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, es komme nicht darauf an, ob die Unterlagen erkennbar zum Zweck der Verteidigung gefertigt worden seien, da es hier nicht um eine analoge, sondern um die originäre Anwendung von § 97 StPO gehe. Hierbei spiele die Erkennbarkeit keine Rolle; vielmehr würde eine derartige Prüfung den Schutzzweck der Norm unterlaufen. Entsprechendes lasse sich auch aus § 148 StPO ableiten, der die Überwachung des Schriftverkehrs zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger untersage und dabei jede inhaltliche Analyse verbiete.
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3. Die Ermittlungsakte des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu 1. lag vor.
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IV.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich der besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Falle einer Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 113, 29 47 ff.>); die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Anordnung der Durchsuchung verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Der Eingriff war mangels Geeignetheit nicht verhältnismäßig.
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a) Eine Durchsuchung greift in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Diesen trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142 151>).
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Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies darüber hinaus regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden nicht nur die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 47 ff.>; BVerfGK 14, 83 88>). Die Durchsuchung bei einem Nichtbeschuldigten, der durch sein Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, stellt ebenfalls erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 14, 83 87>).
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Zur Flankierung des insbesondere dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant dienenden Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat der Gesetzgeber in § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO normiert, dass Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Strafverteidiger als Unverdächtigen generell unzulässig sind, wenn voraussichtlich auch Erkenntnisse zu erwarten sind, über welche jener das Zeugnis verweigern dürfte. Gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO dürfen dennoch erlangte Erkenntnisse ungeachtet ihres Inhalts nicht verwertet werden. Dies entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Kernbereichsschutz (vgl. BVerfGE 109, 279 331>).
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b) Nach diesem Maßstab war die vorliegende Durchsuchungsmaßnahme zur Verfolgung des legitimen Zwecks der Aufklärung der Anklagevorwürfe offensichtlich ungeeignet und daher unverhältnismäßig. Denn etwa gewonnene Erkenntnisse würden ohnehin keine Verwendung finden können. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses tatsächlich vorliegenden Anhaltspunkten eine Prognose ergeben hätte, dass ausschließlich relevante Erkenntnisse aus dem nicht absolut geschützten Bereich zu erwarten seien. Derartige Prognoseerwägungen hat das Amtsgericht bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses jedoch nicht angestellt. Es hat sich weder mit der Problematik der Durchsuchung beim Strafverteidiger noch mit § 160a Abs. 1 StPO auseinandergesetzt. Dazu hätte angesichts der bereits laufenden Hauptverhandlung und der dort vorgehaltenen Unterlagen jedoch Veranlassung bestanden. Bei diesem Vorgehen besteht die Gefahr, dass der Schutz des Vertrauensverhältnisses infolge der Sichtung sämtlicher Verteidigungsunterlagen ins Leere läuft. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - trotz der besonderen Sensibilität einer Durchsuchung beim Strafverteidiger keine umfassende Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Strafverteidiger und Mandant erfolgt.
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2. Die Beschlagnahme verletzt den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Denn die Beschlagnahme konnte entsprechend den vorstehenden Ausführungen wegen § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zu verwertbaren Ergebnissen führen, da die Beweiserhebung ohne ausdrückliche Prognoseerwägungen und somit unter Verstoß gegen § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgte.
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Unabhängig davon, steht einer derartigen Grundrechtsverletzung ferner nicht etwa entgegen, dass für die Beschlagnahmefreiheit ein besonderer "Verteidigerbezug" der Unterlagen erkennbar sein müsse. Dieser Verteidigerbezug ist vorliegend bereits deshalb indiziert, weil die Schriftstücke beim Verteidiger aufgefunden wurden und einen Bezug zum Strafverfahren hatten. Einschränkungen der Beschlagnahmefreiheit ergeben sich dann aber nur in engem Rahmen - insbesondere, wenn etwas beschlagnahmt wird, worüber der Strafverteidiger das Zeugnis nicht verweigern dürfte, beziehungsweise bei Schriftstücken, die - wie notarielle Urkunden - für die Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind und keiner besonderen Geheimhaltung bedürfen (vgl. Greven, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 97 Rn. 12). Eine Prüfung, ob das Zeugnisverweigerungsrecht bei den beschlagnahmten Dokumenten zur Anwendung gekommen wäre, stellen die Instanzgerichte jedoch nicht ausdrücklich an, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, weil der Beschwerdeführer zu 1. die handschriftlich geführten Patientenkarteikarten eigens für die Kommunikation mit seinem Strafverteidiger abgetippt hatte.
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Die Annahme, eine beschlagnahmefähige Unterlage könne durch Anmerkungen des strafrechtlich Verfolgten zur Verteidigung nicht beschlagnahmefrei werden, ist unzutreffend. Denn von diesen Anmerkungen ist das Dokument nicht zu trennen, so dass der Bezug zur Verteidigung - und zum Zeugnisverweigerungsrecht des Strafverteidigers - gegeben ist. Hier hat der Beschwerdeführer zu 1. mit seiner getippten "Übersetzung" der Patientenkarteikarten, die offenbar wegen der Unleserlichkeit der handschriftlichen Aufzeichnungen erforderlich war, eine Erläuterung gegeben, zu der ausschließlich sein Verteidiger Zugang haben sollte.
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Die Ansicht der Instanzgerichte, man könne sich diese Abgrenzungen mit dem pauschalen Verweis ersparen, es seien keine Verteidigerunterlagen, sondern "lediglich Geschäftsunterlagen" beschlagnahmt worden, beziehungsweise es gehe um das "berufliche Verhältnis" des Beschwerdeführers zu 1. zu seinen Patienten, verkennt, dass der Strafvorwurf ja gerade in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 1. wurzelt. Er wird demzufolge ein besonderes Interesse daran haben, dass sein Strafverteidiger vor allem hinsichtlich dieser Umstände das Zeugnis verweigern darf. Die Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatsphäre ist daher im vorliegenden Fall kein taugliches Abgrenzungskriterium.
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3. Eine Verletzung des Beschwerdeführers zu 1. durch die Beschlagnahme in seinem Recht auf effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG liegt danach ebenfalls vor. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben, ergibt sich, dass Unterlagen, die ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt, noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NJW 2002, S. 1410-1411; BGHSt 44, 46).
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4. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht sämtliche angegriffenen verfassungswidrigen Entscheidungen aufheben, sondern kann die Sache auch an ein Gericht höherer Instanz zurückverweisen, zumal wenn dieses - wie hier - als Beschwerdegericht gemäß § 308 Abs. 2 StPO zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2011 - 2 BvR 2413/10 -, EuGRZ 2011, S. 521 524>).
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5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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