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BVerfG 08.03.2012 - 2 BvR 2537/11
BVerfG 08.03.2012 - 2 BvR 2537/11 - Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Art 14 Abs 1 S 1 GG an Ausgestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens - Fortsetzung einer Zwangsversteigerung trotz Verhaftung des Schuldners während Bietzeit verletzt Betroffenen in Grundrecht auf Eigentumsschutz - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Normen
Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 RVG, § 909 Abs 1 S 1 ZPO, § 66 ZVG, § 73 Abs 1 ZVG
Vorinstanz
vorgehend LG Kaiserslautern, 16. November 2011, Az: 1 T 217/11, Beschluss
vorgehend LG Kaiserslautern, 2. November 2011, Az: 1 T 217/11, Beschluss
vorgehend AG Kaiserslautern, 26. September 2011, Az: 3 K 200/09, Beschluss
Tenor
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Die Beschlüsse des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. November 2011 und vom 16. November 2011 - 1 T 217/11 - und des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 26. September 2011 - 3 K 200/09 - verletzen den Beschwer-deführer in seinem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufge-hoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer (in den angegriffenen Beschlüssen auch: Schuldner) war Wohnungseigentümer. Ihm gehörte bis zur Verkündung des Zuschlags-beschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren (Ausgangsverfahren) eine von ihm selbst bewohnte Eigentumswohnung. Im Versteigerungstermin am 26. September 2011, in dem sein Wohnungseigentum zwangsversteigert wurde, war er zunächst persönlich anwesend. Kurz nach Eröffnung der Bietzeit betrat ein Gerichtsvollzieher in Begleitung von zwei Justizbeamten den Sitzungssaal und forderte ihn auf, den Saal zu verlassen und in sein Geschäftszimmer mitzukommen. Der hiervon überraschte Beschwerdeführer leistete, auch im Hinblick auf die Anwesenheit der Wachtmeister, der Aufforderung Folge. Nachdem er im verschlossenen Dienstzimmer des Gerichtsvollziehers die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte - der Vorgang dauerte etwa 20 bis 30 Minuten -, ließ ihn der Gerichtsvollzieher wieder frei. Der Beschwerdeführer kehrte umgehend in den Sitzungssaal zurück, in dem die Versteigerung stattfand. Der Zuschlagsbeschluss war jedoch bereits verkündet worden.
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Im Protokoll des Versteigerungstermins ist festgehalten, dass der Beschwerde-führer nach Eröffnung der Bietzeit vom Gerichtsvollzieher verhaftet wurde. Der im Termin weder anwaltlich noch anderweitig rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hatte eigenem Vorbringen zufolge aufgrund der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers keine Möglichkeit, den die Zwangsversteigerung leitenden Rechtspfleger davon zu unterrichten, dass er entgegen seinem Willen nicht mehr am Verfahren teilnehmen konnte.
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2. Die gegen den angegriffenen Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 26. September 2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht unter anderem aus: Wer den Versteigerungstermin, gleich ob verschuldet oder unverschuldet, versäume, habe hiergegen keinen Rechtsbehelf und keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Die eingetretene Verfahrenslage könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Im Übrigen käme ein Verfahrensfehler allenfalls dann in Betracht, wenn der Schuldner ein entsprechendes Gesuch vorgebracht hätte, trotz der Verhaftung an dem Termin noch zum Zwecke des Mitbietens teilnehmen zu wollen. Ein solches behaupte der Schuldner jedoch selbst nicht. Der Rechtspfleger habe nicht allein aufgrund der anfänglichen Anwesenheit des Schuldners im Termin davon ausgehen müssen, dass dieser weiter am Termin habe teilnehmen und mitbieten wollen. Von sich aus habe er weder den Termin aufschieben noch den Gerichtsvollzieher ersuchen müssen, mit dem Abführen des Schuldners zuzuwarten. Abgesehen davon habe es sich der Schuldner selbst zuzuschreiben, wenn er die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls schaffe, der dem Gerichtsvollzieher dann eine entsprechende Freiheitsentziehung ermögliche. Schließlich habe der Schuldner nicht dargetan, dass seine Anwesenheit im Termin zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
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3. Die vom Beschwerdeführer gegen den angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2011 eingelegte Gehörsrüge wurde mit angegriffenem Beschluss des Landgerichts vom 16. November 2011 als unzulässig verworfen, die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung mit demselben Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung gab das Landgericht unter anderem an, die Gehörsrüge sei bereits deswegen unzulässig, weil der Schuldner keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt, sondern sein Begehren damit begründet habe, dass die Kammer die materielle Rechtslage falsch beurteilt habe. Letzteres sei jedoch nicht der Fall. Der Versteigerungstermin sei - wie geboten - öffentlich gewesen. Der Rechtspfleger habe den Schuldner auch nicht des Saales verwiesen oder ihn von der Teilnahme am Termin ausgeschlossen. Im Zwangsversteigerungsgesetz sei nicht vorgesehen, dass das Gericht die ununterbrochene Anwesenheit des Schuldners im Termin ohne Weiteres sicherstellen müsse. Der Schuldner habe grundsätzlich selbst dafür zu sorgen, dass er am Termin ungehindert teilnehmen könne. Zumindest müsse er aber in Wahrnehmung seines Rechts auf Teilnahme am Termin dem Rechtspfleger gegenüber in einer Situation wie der vorliegenden unmissverständlich deutlich machen, dass er am Termin ungeachtet der plötzlich eingetretenen neuen Umstände weiter teilnehmen wolle. Seine anfängliche Anwesenheit reiche dafür nicht, wenn er sich klaglos abführen lasse. Trotz entsprechender Möglichkeit habe er dem Rechtspfleger gegenüber nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass er am Termin weiter teilnehmen wolle, sondern sei der Aufforderung des Gerichtsvollziehers, ihn in sein Geschäftszimmer zu begleiten, ohne Weiteres nachgekommen; gegenüber dem Rechtspfleger habe er nichts unternommen, um den Versteigerungstermin zu stoppen. Der Rechtspfleger habe zudem keinerlei Anhaltspunkte gehabt, weswegen der Schuldner zum Termin erschienen sei. Da kein Verfahrensfehler im Zwangsversteigerungsverfahren festzustellen sei, liege auch kein rechtswidriger Eingriff in Art. 14 GG durch die Zuschlagsentscheidung vor.
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II.
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1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers geltend, durch die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse sei dieser in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt. Sie stellten eine unverhältnismäßige Beschränkung grundrechtlicher Freiheit dar. Der Beschwerdeführer hätte im Versteigerungstermin Anträge stellen und hierdurch auf den Verlauf des Versteigerungsverfahrens Einfluss nehmen können. Gegebenenfalls hätte er auch selbst die Möglichkeit gehabt, mitzubieten und als Meistbietender den Zuschlag zu erlangen, so dass der Eigentumsverlust sich möglicherweise hätte vermeiden lassen. Dieses Recht sei ihm genommen worden.
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Darüber hinaus erscheine der Verweis des Landgerichts darauf, dass das Zwangsversteigerungsverfahren keine Verpflichtung für den Rechtspfleger vorsehe, eine Anwesenheit des Schuldners im Versteigerungstermin zu garantieren, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zumindest insoweit nicht vereinbar, als der Beschwerdeführer unverschuldet durch eine staatliche, zur Unzeit vorgenommene und damit unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme an der weiteren Teilnahme am Termin gehindert worden sei. Eine Auslegung der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes dahingehend, dass dieser Vorgang keine Unterbrechung des Verfahrens rechtfertige, sei im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht hinnehmbar. Der Beschwerdeführer sei hier leichtfertig und ohne dringende Not - die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe bereits längere Zeit ausgestanden und hätte auch im Anschluss an den Versteigerungstermin noch erzwungen werden können - an der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert worden.
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2. Die Begünstigten des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz des Landes Rheinland-Pfalz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Ministerium und die Stadt K. als betreibende Gläubigerin haben von einer Stellungnahme im Verfassungsbeschwerdeverfahren abgesehen. Nach Ansicht der Wohnungseigentümergemeinschaft St. … in K. als weiterer Gläubigerin und des Erstehers des Wohnungseigentums ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse in seinen (Grund-)Rechten berührt worden sei.
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Die weitere Gläubigerin vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht ziel- und zweckgerichtet von der Teilnahme an der Zwangsversteigerung und der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses abgehalten worden, weswegen das vom Beschwerdeführer angegriffene Handeln des Gerichtsvollziehers auch nicht als Begründung für die Rechtswidrigkeit des Zwangsversteigerungstermins und des Zuschlagsbeschlusses herangezogen werden könne.
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Der Ersteher tritt dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, im Versteigerungstermin am Mitbieten und an der Stellung von Anträgen gehindert worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe im Versteigerungstermin nicht bekundet, selbst mitbieten zu wollen. Außerdem wäre ein Gebot ohne Sicherheitsleistung nicht akzeptiert worden. Dass er Sicherheit geleistet habe oder hätte leisten können, trage er nicht vor. Somit wäre der Beschwerdeführer überhaupt nicht in der Lage gewesen, ein wirksames Gebot im Versteigerungsverfahren abzugeben. Soweit er angebe, daran gehindert worden zu sein, Anträge zu stellen, trage er nicht vor, welchen Antrag er konkret hätte stellen wollen.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen worden.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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Das Amtsgericht hat dadurch, dass es in Kenntnis der kurz nach Beginn der Bietstunde durch den Gerichtsvollzieher erfolgten Verhaftung des - weder anwaltlich noch anderweitig rechtskundig vertretenen - Beschwerdeführers die Versteigerung seines Wohnungseigentums ohne Weiteres fortsetzte, über den Zuschlag verhandelte und den Zuschlagsbeschluss verkündete, den Beschwerdeführer in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts haben, indem sie das Verfahren und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt haben, den Verfassungsverstoß perpetuiert.
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1. Die Gewährleistung des Eigentums ist ein elementares Grundrecht (vgl. BVerfGE 42, 64 76>). Ihr kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 42, 64 76>; 46, 325 334>; BVerfGK 15, 8 12>). Diese Garantiefunktion beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein (vgl. BVerfGE 46, 325 334>; 49, 220 225>; 51, 150 156>; BVerfGK 15, 8 12 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988 - 1 BvR 33/88 -, KTS 1988, S. 564 565>). Demgemäß folgt bereits unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch auf eine faire Verfahrens-führung, der zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört (vgl. BVerfGE 46, 325 334 f.>; 51, 150 156>; BVerfGK 15, 8 13>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988, a.a.O.). Dies gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners vornimmt (BVerfGE 46, 325 335>; BVerfGK 15, 8 13>). Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt, wenn und soweit er dazu dient, titulierte Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die Belange des Schuldners zu wahren (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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2. Diesen Erfordernissen ist im Ausgangsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Das Amtsgericht hat dem Beschwerdeführer kein faires Verfahren angedeihen lassen und ihn dadurch in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt. Das Landgericht hat durch die Nichtaufhebung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts die Grundrechtsverletzung fortdauern lassen.
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a) Eine Verletzung des - hier durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts auf ein faires Verfahren liegt nicht schon dann vor, wenn einem Rechtsanwendungsorgan ein (einfacher) Verfahrensfehler unterlaufen ist. Sie ist jedoch dann zu bejahen, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahren ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder für die Subjektstellung des Betroffenen rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 64, 135 145 f.>; 122, 248 272>; BVerfGK 15, 316 322>).
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b) So liegt es hier.
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aa) Dem Amtsgericht war ausweislich des Protokolls des Versteigerungstermins vom 26. September 2011 bekannt, dass der Beschwerdeführer kurz nach Eröffnung der Bietzeit (§ 73 Abs. 1 ZVG) von einem Gerichtsvollzieher verhaftet wurde. Es hatte infolgedessen erkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer staatlichen Zwangsmaßnahme aus dem Gerichtssaal (ab-)geführt und allein deswegen daran gehindert wurde, von seinem Recht auf Anwesenheit und Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Versteigerungstermin weiteren Gebrauch zu machen. In dieser Situation war es aufgrund des aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierenden Anspruchs auf eine faire Verfahrensführung zwingend geboten, eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob der Versteigerungstermin fortzusetzen, zu unterbrechen oder zu vertagen war. Unterbrechung oder Vertagung hätten sich im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 2246>) gehalten (zu Unterbrechung und Vertagung vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl. 2009, § 43 Rn. 8.4 und 8.5, § 66 Rn. 11). Das Gericht hätte bei seiner Ermessensausübung sowohl die Interessen des Beschwerdeführers als auch die der weiteren Gläubigerin im Hinblick auf Art. 14 GG zu würdigen gehabt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 1988, a.a.O.); die nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasste vermögenswerte Rechtsposition der betreibenden Gläubigerin, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 100 ff., 105 ff.>; BVerfGK 4, 223 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, NVwZ 2008, S. 778, Rn. 9), und ihr damit verbundenes Realisierungsinteresse wären unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen gewesen.
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Dafür, dass das Amtsgericht eine solche Ermessensentscheidung getroffen hätte, ist nichts ersichtlich. Die gebotene Ermessensausübung ist im Protokoll des Versteigerungstermins, das insoweit lediglich die Verhaftung des Beschwerdeführers durch den Gerichtsvollzieher vermerkt, nicht dokumentiert.
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bb) Darüber hinaus spricht nach den hier vorliegenden Informationen alles dafür, dass unter den gegebenen Umständen das Ermessen nur im Sinne einer Vertagung oder Unterbrechung hätte ausgeübt werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde kurz nach Beginn der Bietstunde aufgrund eines Haftbefehls, der in einem anderen, parallel laufenden Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden war, plötzlich von einem Gerichtsvollzieher in Begleitung von zwei Justizbeamten verhaftet. Unbeschadet der Frage, ob sich Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Verhaftung gerade zu diesem Zeitpunkt - und damit Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit - aufdrängen mussten, handelte es sich offenkundig nicht um ein Ereignis, bei dem sich die Frage stellte, ob der Beschwerdeführer es möglicherweise gezielt zur Verfahrensbehinderung einsetzte. Dem normalerweise zugunsten der Gläubiger ins Gewicht fallenden Gesichtspunkt des erforderlichen Schutzes vor missbräuchlichen Verfahrensverzögerungen kam daher für die Ermessensentscheidung über die Weiterführung des Termins keine Bedeutung zu. Auf Seiten des Beschwerdeführers musste demgegenüber mit der Möglichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum (vgl. BVerfGE 46, 325 335>) gerechnet werden, ohne dass er sich am weiteren Verfahren, etwa durch das Verlangen von Sicherheitsleistung gemäß § 67 ZVG oder die Anregung zur Bestimmung eines Verkündungstermins nach § 87 ZVG, hätte beteiligen können.
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3. Die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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IV.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt mindestens 4.000,00 € und, wenn wie hier der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen Besonderheiten auf, die zu einer Abweichung Anlass geben.
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