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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 2298/10
BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 2298/10 - Nichtannahmebeschluss: Versammlungsverbot
Normen
Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 6 PolG NW 2003, § 15 VersammlG
Vorinstanz
vorgehend VG Gelsenkirchen, 3. September 2010, Az: 14 L 970/10, Beschluss
vorgehend BVerfG, 4. September 2010, Az: 1 BvR 2298/10, Einstweilige Anordnung
Gründe
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und es im Übrigen auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
- 2
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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