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BVerfG 01.12.2010 - 1 BvR 1725/10
BVerfG 01.12.2010 - 1 BvR 1725/10 - Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung der Hauptsache <Untätigkeit des Fachgerichts im verwaltungsprozessualen Eilverfahren> - Sachentscheidung des Fachgerichts als Indiz für Substantiiertheit der Untätigkeitsrüge - Unzulässigkeit einer eA zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro
Normen
GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 80 Abs 5 VwGO
Tenor
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1. Der Freistaat Sachsen hat den Beschwerdeführern drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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2. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerde wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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1. a) Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 114 ff.>; 87, 394 397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung - analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte (§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) - aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 115 f.>).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Erstattung von drei Vierteln der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde anzuordnen.
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Aus dem Umstand, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht nach Erhebung und Zustellung der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 23. Juli 2010 über den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden und so Anlass für ihre Erledigungserklärung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegeben hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine unangemessen lange Verfahrensdauer vorlag oder dass das Gericht eine solche eingeräumt und sich damit gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Anders als in Streitfällen, in denen der Streitgegner einen Anspruch zugesteht oder eine Forderung begleicht oder eine Behörde einen bisher verweigerten Verwaltungsakt erlässt oder einen angegriffenen aufhebt, und so die Erledigung des Rechtsstreits herbeiführt, steht in den Fällen, in denen um die Angemessenheit der Verfahrensdauer gestritten wird, von vornherein außer Zweifel, dass das Gericht gehalten ist, namentlich in Eilverfahren, zügig eine Sachentscheidung herbeizuführen. Trifft es nach Erhebung und Zustellung einer gegen die Verfahrensdauer gerichteten Verfassungsbeschwerde die begehrte Sachentscheidung, folgt daraus daher nicht zwingend, dass der dem Beschwerdeführer von Verfassungs wegen zustehende Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zu diesem Zeitpunkt verletzt war und die Verfassungsbeschwerde deshalb Erfolg gehabt hätte. Ein derartiger Verfahrensablauf liefert aber ein gewisses Indiz dafür, dass das Gericht die mit der Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge einer überlangen Verfahrensdauer nicht als völlig aus der Luft gegriffen eingeschätzt und sich jedenfalls zu der Sachentscheidung in der Lage gesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, die Erstattung von drei Vierteln der den Beschwerdeführern entstandenen Kosten anzuordnen.
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Eine andere Aufteilung der Kosten ist hier auch nicht mit Rücksicht auf die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde angezeigt, weil sich diese nicht ohne Weiteres beurteilen lassen. Die Verfassungsbeschwerde war weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet.
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Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. etwa BVerfGE 55, 349 369>). Danach ist es eine Frage der Abwägung im Einzelfall, ob von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dies lässt sich im vorliegenden Fall nicht ohne nähere, dem Wesen der Kostenentscheidung nach Erledigung fremde Prüfungen feststellen.
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2. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil es von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht; denn sie hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich die Feststellung einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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