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BVerfG 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10
BVerfG 01.12.2010 - 1 BvR 1747/10 - Nichtannahmebeschluss: Berufsrechtliche Sanktionierung unzulässiger notarieller Auswärtsbeurkundungen mit Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) vereinbar - Voraussetzungen für Annahme einer zweiten Geschäftsstelle (§ 10 Abs 4 S 1 Halbs 2 BNotO) - Wettbewerbsbeeinträchtigung durch Auswärtsbeurkundung ohne Erhebung von Auswärtsgebühren
Normen
Art 12 Abs 1 GG, § 10 Abs 4 S 1 Halbs 2 BNotO, § 14 Abs 1 BNotO, § 14 Abs 3 S 2 BNotO, § 17 Abs 1 S 1 BNotO, § 58 Abs 1 S 1 KostO
Vorinstanz
vorgehend OLG Celle, 25. Mai 2010, Az: Not 19/09, Beschluss
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Disziplinarverfügung der Notaraufsicht und die hierüber ergangenen Entscheidungen.
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1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Notar. Seine Tätigkeit übt der Beschwerdeführer in einer überörtlichen Sozietät von Rechtsanwälten und Notaren aus, die Kanzleisitze in L. und in R. unterhält; beide Orte liegen im Amtsgerichtsbezirk L. Für sein Notaramt ist dem Beschwerdeführer als Amtssitz R. zugewiesen; dort hat er seine Geschäftsstelle und seine Anwaltskanzlei eingerichtet. Daneben bietet der Beschwerdeführer feste anwaltliche Sprechstunden an dem weiteren Sitz der Sozietät in L. an.
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In den Jahren 2006 und 2007 nahm der Beschwerdeführer - stets auf eigene Anregung, teilweise auch nachdem er den Urkundsbeteiligten die Möglichkeit aufgezeigt und ihnen die Wahl überlassen hatte - jeweils etwa 15 % seiner Beurkundungen am Sitz der Sozietät in L. vor. Zusatzgebühren gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung (KostO) erhob der Beschwerdeführer für die auf seine Anregung in L. vorgenommenen Auswärtsbeurkundungen nicht.
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Wegen schuldhafter Verletzung der notariellen Amtspflichten verhängte der Präsident des Landgerichts gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße in Höhe von 5.000 €. Zur Begründung führte der Präsident des Landgerichts aus, der Beschwerdeführer habe entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) eine ungenehmigte zweite Geschäftsstelle unterhalten und die Urkundsbeteiligten pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei den in L. vorgenommenen Beurkundungen um Auswärtsbeurkundungen handele, für die eine Auswärtsgebühr anfalle; hierdurch habe der Beschwerdeführer den Anschein erweckt, als Notar berechtigt zu sein, zwei Geschäftsstellen zu unterhalten. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer mittelbar gegen § 17 Abs. 1 BNotO, § 58 Abs. 1 KostO verstoßen, weil er das Entstehen von Auswärtsgebühren pflichtwidrig verhindert und hierdurch seine Gebührenerhebungspflicht umgangen habe. Durch das Anbieten auswärtiger Beurkundungen ohne Hinweis auf die möglicherweise anfallenden Zusatzgebühren habe der Beschwerdeführer die Entstehung von Auswärtsgebühren nach § 58 Abs. 1 KostO verhindert. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer auch gegen § 29 Abs. 1 BNotO verstoßen, weil er durch seine Beurkundungstätigkeit in L. in einer dem öffentlichen Amt widersprechenden Art und Weise geworben habe. Mit den - letztlich wahllosen - Beurkundungen außerhalb der eigenen Geschäftsstelle habe der Beschwerdeführer nach außen hin den Eindruck erweckt, anders als andere Notare über zwei Geschäftsstellen zu verfügen und problemlos und ohne Mehrkosten an zwei Orten Beurkundungen vornehmen zu können. Das Verhalten des Beschwerdeführers verstoße schließlich auch gegen die allgemeinen notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 1, 3 Satz 2 BNotO, weil sich der Beschwerdeführer durch seine Beurkundungspraxis amtspflichtwidrig Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Notaren verschafft habe, die grundsätzlich an ihrem Amtssitz beurkundeten und für Auswärtsbeurkundungen pflichtgemäß Zusatzgebühren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 KostO in Rechnung stellten.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit weitgehend gleicher Begründung zurück. Ergänzend führte er dabei aus, ein Verstoß gegen § 10 Abs. 4 BNotO liege schon dann vor, wenn der Notar in den Räumen seiner überörtlich mit ihm verbundenen Sozien ständig oder zu bestimmten Zeiten Amtsgeschäfte vornehme und dabei zumindest in gewissem Umfang deren sachliche und personelle Ausstattung nutze. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
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Der hierauf vom Beschwerdeführer beim Notarsenat des zuständigen Oberlandesgerichts gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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Zur Begründung führt er aus, die durch §§ 10, 10a, 11 und 17 BNotO gesetzten Grenzen der Zulässigkeit von Auswärtsbeurkundungen seien unzutreffend ausgelegt und in einer nicht mehr mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Weise zur Anwendung gebracht worden. Ein Verbot von Auswärtsbeurkundungen innerhalb des notariellen Amtsbereichs sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen noch durch Gemeinwohlbelange zu rechtfertigen. In den angegriffenen Entscheidungen werde ein Verstoß gegen das Verbot der Gebührenunterhebung konstruiert, obwohl die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung überhaupt nicht vorgelegen hätten; weiter werde ihm ein Verstoß gegen das Verbot zur Last gelegt, eine zweite Geschäftsstelle zu errichten, obwohl das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 25. Mai 2010 ausdrücklich festgestellt habe, dass er an dem Sitz seiner Sozietät in L. nicht die betriebliche Ausstattung eines notariellen Amtssitzes vorhalte. Die Tragweite seines Grundrechts auf freie Berufsausübung werde hierdurch verkannt. Schon die Grundannahme des Oberlandesgerichts, er habe den Anschein einer zweiten Geschäftsstelle erweckt, indem er - überhaupt nicht entstandene - Gebühren für Auswärtsbeurkundungen nicht erhoben habe, zeige, dass das Oberlandesgericht versuche, vermeintliche, tatsächlich aber nicht bestehende Lücken der Bundesnotarordnung in einer seine Berufsfreiheit verletzenden Weise zu schließen. Das Oberlandesgericht verstoße nicht nur gegen das Verbot der grundrechtsbeschränkenden richterlichen Rechtsfortbildung, sondern treffe auch eine Berufsausübungsregelung, die nicht durch Gemeinwohlbelange gedeckt sei. Auch der Wettbewerb zwischen den Notaren seines Amtsbereichs werde durch seine Beurkundungspraxis nicht verzerrt, weil er mit den Notaren in seinem Amtsbereich ohnehin in Konkurrenz stehe. Das Oberlandesgericht wende zudem das Kostenrecht contra legem an, wenn es davon ausgehe, dass sich der Anschein einer weiteren Geschäftsstelle daraus ergebe, dass er keine Auswärtsgebühren erhoben habe, die - wie das Oberlandesgericht selbst anerkenne - nach einfachem Recht nicht hätten erhoben werden dürfen. § 17 Abs. 1 BNotO verpflichte die Notare lediglich, entstandene Gebühren zu erheben. Dagegen seien die Notare nicht verpflichtet, Beurkundungen so zu gestalten, dass eine Auswärtsgebühr gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 KostO in jedem Falle entstehe. § 14 Abs. 1, 3 Satz 2 BNotO greife ebenfalls nicht ein. Seine Tätigkeit begründe keinen Anschein der Parteilichkeit oder Abhängigkeit. Einen Anschein verbotenen Verhaltens könne seine Tätigkeit schon deshalb nicht erwecken, weil sein Verhalten nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 KostO rechtmäßig gewesen sei. Auch wettbewerbswidriges Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil er sich ausschließlich im Wettbewerb mit den Notaren in seinem Amtsbereich betätigt habe und der mit §§ 10 ff. BNotO verfolgte Gemeinwohlbelang keine Beschränkung des Wettbewerbs der Notare innerhalb des eigenen Amtsbereichs rechtfertige.
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Seine allgemeine Handlungsfreiheit sei aus den genannten Gründen ebenfalls verletzt. Schließlich verstießen die angegriffenen Hoheitsakte gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie entbehrten jeder sachlichen Grundlage, nachdem von einer faktischen zweiten Geschäftsstelle ausgegangen worden sei, obwohl auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts die hierfür erforderliche organisatorische, technische und betriebliche Einrichtung nicht vorgelegen habe, und weil die Voraussetzungen für die Erhebung einer Auswärtsgebühr gemäß § 58 Abs. 1 KostO nicht erfüllt gewesen seien. Willkürlich seien die angegriffenen Entscheidungen im Übrigen auch deshalb, weil die der Bundesnotarordnung zugrunde liegenden Gemeinwohlerwägungen keine weiteren Einschränkungen der Beurkundungstätigkeit innerhalb des dem Notar zugewiesenen Amtsbereichs rechtfertigen könnten.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.
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1. Der Beschwerdeführer ist durch die gegen ihn ergangene Disziplinarverfügung und die sie bestätigenden Entscheidungen nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt. Die angegriffenen Hoheitsakte sind angesichts der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zumindest vertretbar und beruhen nicht auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit.
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a) Die Annahme, der Beschwerdeführer habe ohne Genehmigung eine zweite notarielle Geschäftsstelle in L. unterhalten und daher gegen § 10 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BNotO verstoßen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 jeweils etwa 15 % seiner Beurkundungen an dem Kanzleisitz in L. zu den Konditionen einer Beurkundung an seinem Amtssitz vorgenommen hat, sprechen nachvollziehbare Gründe dafür, von der Einrichtung einer weiteren - ungenehmigten - notariellen Geschäftsstelle des Beschwerdeführers in L. auszugehen. Dass eine weitere Geschäftsstelle im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BNotO nur dann unterhalten wird, wenn eine eigene organisatorische Struktur mit Personal und sächlichen Mitteln geschaffen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes kommt es hierauf maßgeblich an; entscheidend ist vielmehr, dass durch das Verbot der Errichtung einer weiteren Geschäftstelle im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege sichergestellt werden soll, dass Notare an ihren Geschäftsstellen am Amtssitz soweit wie möglich für die Rechtsuchenden gleichmäßig zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 1986 - NotZ 6/85 -, DNotZ 1987, S. 49 51>). Hiernach kann sich das Unterhalten einer weiteren notariellen Geschäftsstelle ohne Weiteres auch aus anderen Umständen ergeben.
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Dass die Dienstaufsichtsbehörden und das Fachgericht im vorliegenden Fall von solchen Umständen ausgegangen sind, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und mithin auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat für seine notarielle Amtstätigkeit nicht nur die Räumlichkeiten einer nicht mit seinem Amtssitz identischen Rechtsanwalts- und Notarkanzlei wiederholt genutzt, sondern insbesondere den Rechtsuchenden solche Auswärtsbeurkundungen auch regelmäßig angeboten. Er hat darüber hinaus diese Beurkundungen zu den Konditionen eines Amtsgeschäfts an der Geschäftstelle vorgenommen, indem er keine Zusatzgebühren für eine notarielle Tätigkeit außerhalb seiner Geschäftstelle gemäß § 58 Abs. 1 KostO erhoben und vereinnahmt hat. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer für die außerhalb seiner notariellen Geschäftsstelle vorgenommenen Beurkundungen keine Auswärtsgebühren verlangt hat, ob er also auf die Berechnung entstandener Zusatzgebühren lediglich verzichtete, oder ob diese schon nicht angefallen sind, weil es an der Voraussetzung einer Auswärtsbeurkundung "auf Verlangen" der Rechtsuchenden (§ 58 Abs. 1 Satz 1 KostO) fehlt, nachdem der Beschwerdeführer die Amtstätigkeit außerhalb seiner Geschäftsstelle von sich aus angeboten hatte. Es genügt vielmehr, dass der Beschwerdeführer regelmäßig selbst in gebührenrechtlicher Hinsicht eine Situation geschaffen hat, die der einer Amtstätigkeit in einer Geschäftsstelle entspricht.
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Durch die angegriffenen Entscheidungen wird die Vornahme von Auswärtsbeurkundungen nicht zu Lasten des Beschwerdeführers entgegen den gesetzlichen Regelungen in §§ 10 ff. BNotO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 -, NJW 2000, S. 3486 ff.) erschwert. Der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme liegt nicht die Annahme zugrunde, dass Beurkundungen nur in der notariellen Geschäftsstelle vorgenommen werden dürften. Vielmehr haben die Dienstaufsichtsbehörden und das Fachgericht Auswärtsbeurkundungen in den vom Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesetzten Grenzen als zulässig erachtet und lediglich mit Blick auf die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 4 BNotO als Dienstvergehen geahndet, dass der Beschwerdeführer die als solche nicht beanstandeten Auswärtsbeurkundungen in einer Weise vornimmt, die dazu führt, dass die Voraussetzungen für das Unterhalten einer weiteren - ungenehmigten - Geschäftsstelle erfüllt sind.
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Der - zur Rechtfertigung seiner Beurkundungspraxis vorgebrachte - Einwand des Beschwerdeführers, der vom Gesetz ermöglichte Wettbewerb zwischen den im selben Amtsbereich tätigen Notaren werde durch Auswärtsbeurkundungen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98 -, NJW 2000, S. 3486 ff.), trifft nur dann zu, wenn die konkurrierenden Notare eine Amtstätigkeit außerhalb ihrer Geschäftstellen zu den gleichen Konditionen und Rahmenbedingungen vornehmen können. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn einer der konkurrierenden Notare sich - wie hier der Beschwerdeführer - kostenrechtliche Vorteile durch die Nichterhebung von Auswärtsgebühren verschafft und zudem noch die organisatorischen Vorteile eines auswärtigen Kanzleisitzes nutzt.
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b) Die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Disziplinarmaßnahme begegnet auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als von einem Verstoß des Beschwerdeführers gegen die in § 17 Abs. 1 BNotO geregelte Pflicht zur Gebührenerhebung ausgegangen worden ist. Insbesondere wurde hierbei nicht verkannt, dass den Beschwerdeführer tatsächlich keine Pflicht zur Erhebung von Auswärtsgebühren getroffen haben mag und ihm daher kein unmittelbarer Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BNotO vorgeworfen werden kann. Die Hoheitsträger haben das Verhalten des Beschwerdeführers vielmehr als nur "mittelbaren" Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BNotO und nur deshalb als pflichtwidriges Verhalten angesehen, weil von ihm durch die regelmäßigen Angebote zu Beurkundungen außerhalb seiner Geschäftstelle das Entstehen des Gebührentatbestandes des § 58 Abs. 1 KostO systematisch vereitelt worden ist. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Insbesondere werden mit dem geschilderten Verständnis der Gebührenerhebungspflicht des Notars (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO) Bedeutung und Tragweite der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit nicht verkannt. Durch die Verpflichtung zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren soll namentlich verhindert werden, dass es zu einem Verdrängungswettbewerb unter den Notaren kommt. Die Vorschrift bezweckt somit die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege, indem leistungsfähige Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen gesichert werden sollen. Sie dient damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 117, 163 182>; 122, 190 206>). Dieser ist aber auch dann gefährdet, wenn sich ein Notar Wettbewerbsvorteile dadurch verschafft, dass er das Entstehen von Zusatzgebühren systematisch vereitelt und auf diese Weise den Rechtsuchenden seine Amtstätigkeit gegen geringere Kosten anbieten kann.
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c) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zudem, dass auch die Annahme weiterer Amtspflichtverletzungen, die dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beurkundungspraxis zur Last gelegt worden sind, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
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2. Auch für eine Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und für eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG ist nach alledem nichts ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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