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BFH 09.08.2023 - VI R 10/21
BFH 09.08.2023 - VI R 10/21 - Steuerbarkeit von Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege
Normen
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 Abs 1 EStG 2009, § 20 Abs 2 EStG 2009, § 20 Abs 3 EStG 2009, § 37b Abs 1 EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, EStG VZ 2012, EStG VZ 2015, § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 37b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. April 2021, Az: 10 K 577/21, Urteil
Leitsatz
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Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, führen nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - 10 K 577/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Kreditinstitut.
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Sie lud unterschiedliche, von ihrem Vorstand betreute, vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein --eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein Golfturnier--. Konkrete Produkte wurden bei diesen Veranstaltungen nicht beworben. Auch die Einladungen enthielten keinen Hinweis auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche.
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Alle eingeladenen Privatkunden unterhielten bei der Klägerin zumindest ein Spar- und/oder Girokonto. Teilweise hatten diese Privatkunden über die Klägerin auch in ganz unterschiedliche Wertpapiere (Aktien, Investmentanteile, Schuldverschreibungen) investiert. Etwa 20 % der Privatkunden hatten der Klägerin Kapital für einen festen Zins und eine feste Laufzeit überlassen. Ein geringer Anteil der eingeladenen Privatkunden hatte von der Klägerin auch einen Kredit erhalten.
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Die Klägerin unterwarf die Veranstaltungskosten der Pauschalsteuer gemäß § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und meldete sie in den Lohnsteuer-Anmeldungen für Dezember 2012 und Oktober 2015 an.
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Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) hob nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung unter anderem für die streitgegenständlichen Lohnsteuer-Anmeldungen auf. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Besteuerung der streitigen Sachzuwendungen wandte.
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Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1505 veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.04.2021 - 10 K 577/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin wegen der Zuwendungen an ihre Privatkunden im Rahmen der beiden Veranstaltungen keine Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 EStG schuldet.
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1. Gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben; Entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (vgl. Senatsurteile vom 16.10.2013 - VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II 2015, 457; vom 21.02.2018 - VI R 25/16, BFHE 260, 526, BStBl II 2018, 389, Rz 13 und vom 07.07.2020 - VI R 14/18, BFHE 269, 539, BStBl II 2021, 232, Rz 22).
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2. Nach diesen Maßstäben kommt eine Pauschalierung der Einkommensteuer für die streitigen Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht in Betracht.
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a) Zwar waren diese als Marketingmaßnahmen betrieblich veranlasst. Der Senat sieht, da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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b) Gleichwohl schuldete die Klägerin hierfür keine Pauschalsteuer gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn die von ihr gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen führten --als einzige in Betracht kommende Einkunftsart-- bei den Zuwendungsempfängern nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Ob die streitgegenständlichen Zuwendungen zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung der Klägerin erbracht wurden, kann der Senat daher offenlassen.
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aa) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 EStG aufgeführten (laufenden) Kapitalerträge sowie Gewinne aus Veräußerungen und gleichgestellten Vorgängen gemäß § 20 Abs. 2 EStG. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne Kapitalanlage als gesonderte Einkunftsquelle zu betrachten und deren Einnahmen und Ausgaben getrennt zu erfassen (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.03.1992 - VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18, unter 3. sowie BFH-Beschluss vom 22.01.2007 - VIII B 161/05, BFH/NV 2007, 889). Ob eine Vermögensmehrung als Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen ist, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (s. BFH-Urteil vom 07.12.2004 - VIII R 70/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, unter II.1.c bb sowie BFH-Beschluss vom 16.12.2008 - VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574, unter 1.b).
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bb) Nach § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Die Vorschrift stellt den Umfang der erfassten Einnahmen klar, ohne dass es auf die Bezeichnung der Erträge ankommt (so zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. BFH-Urteile vom 14.02.1984 - VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580, unter 2. und vom 13.10.1987 - VIII R 156/84, BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252, unter III.4.). Deshalb gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung (s. BFH-Urteile vom 02.03.1993 - VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602; vom 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292, unter II.1.; vom 11.04.2012 - VIII R 28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496, Rz 11 und vom 03.05.2017 - X R 12/14, BFHE 258, 317, Rz 51) oder Veräußerungsgewinne sind.
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cc) Im Streitfall haben die Privatkunden zwar im Rahmen von Spar-, Girokonto- und Festgeldverträgen sowie durch den Erwerb von Aktien, Investmentanteilen oder Schuldverschreibungen Kapital an die Klägerin beziehungsweise an Dritte überlassen und aus diesen Kapitalanlagen Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen können.
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dd) Die streitigen Sachzuwendungen der Klägerin waren nach der Tatsachenwürdigung des FG aber weder ein durch diese Kapitalanlagen veranlasstes zusätzliches Entgelt, noch ein gegebenenfalls vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung. Vielmehr handelte es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung, welche den Kundenberatern der Klägerin allgemein als "Türöffner" dienten und deren Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse, insbesondere die Vermittlung weiterer Kapitalanlagen auch von Drittanbietern, mit den vermögenden Teilnehmern erhöhen sollten. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und daher für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend.
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(1) Das FG hat sich bei seiner Würdigung maßgeblich auf die Aussage der Klägerin und die von ihr im Klageverfahren vorgelegten Übersichten über die abgeschlossenen Kapitalanlagen der eingeladenen Privatkunden, Pressemitteilungen sowie eine interne Abrechnung zwischen der Klägerin und der F-Bank über die "imagewirksame Präsentation der Marke F Investments" gestützt.
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(2) Angesichts des Umstands, dass die Zuwendungsempfänger der Klägerin und Dritten Kapital in unterschiedlicher Höhe und über verschiedene Finanzprodukte und Laufzeiten überließen, aber im nämlichen Umfang bedacht wurden, ist die auf dieser Grundlage vom FG vorgenommene Würdigung nicht nur möglich, sondern naheliegend. Denn dieser Umstand verdeutlicht, dass die streitigen Sachzuwendungen --anders als üblicherweise Kapitalerträge im Sinne von § 20 EStG-- nicht nach der einzelnen Kapitalanlage, sondern pauschal bemessen und folglich kapitalanlageunabhängig gewährt wurden.
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(3) Das FA kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, das FG habe dabei allein auf die von der Klägerin dargelegte Sicht abgestellt, obwohl sich aus Sicht eines objektiven Empfängers ein Veranlassungszusammenhang der streitigen Sachzuwendungen zu den Kapitalüberlassungen der Privatkunden ergebe. Es hat insoweit schon keine Indizien benannt, aufgrund derer sich die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung als zusätzliches Entgelt für eine konkrete Kapitalanlage darstellen sollte. Allein aus dem Umstand, dass die Privatkunden der Klägerin Kapital überlassen haben, folgt --anders als es das FA meint-- nicht, dass jegliche von der Klägerin gewährten Vorteile hierdurch veranlasst und deshalb wirtschaftlich als anteiliges Entgelt für die Kapitalnutzung oder für einen damit zusammenhängenden Veräußerungsvorgang zu werten sind.
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3. Das FG hat schließlich auch zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verneint.
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Dieser Vorschrift unterfallen betrieblich veranlasste Geschenke, die grundsätzlich zum Betriebsausgabenabzug berechtigen, wenn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG diesen nicht verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2013 - VI R 47/12, BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490, Rz 17). Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unentgeltliche Zuwendungen, das heißt die Zuwendung darf nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht sein und nicht in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehen (vgl. BFH-Urteile vom 12.10.2010 - I R 99/09, Rz 11 und vom 30.03.2017 - IV R 13/14, BFHE 257, 315, BStBl II 2017, 892, Rz 11). Das Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne der §§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und die gleichzeitige Annahme eines steuerbaren Kapitalertrags im Sinne des § 20 EStG schließen sich jedoch denklogisch aus. Auch § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst nur die Einkommensteuer, die durch Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt (Senatsurteil vom 16.10.2013 - VI R 52/11, BFHE 243, 233, BStBl II 2015, 455). Das ist vorliegend bei den streitigen Sachzuwendungen der Klägerin an die Privatkunden hinsichtlich der insoweit allein in Betracht kommenden Einkünfte aus Kapitalvermögen --wie dargelegt-- nicht der Fall.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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