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BFH 21.10.2020 - VII B 119/19
BFH 21.10.2020 - VII B 119/19 - Erfordernis und Glaubhaftmachung einer ladungsfähigen Anschrift
Normen
§ 62 Abs 3 S 3 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 47 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 17. September 2019, Az: 6 K 494/18, Urteil
nachgehend BFH, 18. März 2021, Az: VII S 4/21, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Liegen infolge eines fehlgeschlagenen Zustellversuchs konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die angegebene Adresse keine Anschrift ist, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann, ist der Kläger gegebenenfalls zu einer Glaubhaftmachung seiner Angaben verpflichtet, damit die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt.
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2. NV: Einwände gegen die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO können nur geltend gemacht werden, wenn die Untersagung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht, wie z.B. den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.09.2019 - 6 K 494/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Schwester des Liquidators (L) einer GmbH i.L.
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Nach dem von der Klägerin bestrittenen Vortrag des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) schuldete die GmbH i.L., die durch L vertreten wird, der Gerichtskasse Z 874,75 €. Die Forderungen waren mit Ausnahme von 5 €, die am 04.01.2017 fällig waren, vor dem 22.12.2016 fällig. Außerdem schuldete L der Gerichtskasse nach dem Vortrag des FA einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.235,54 € aus den Jahren 2014 bis 2017.
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Mit Schreiben vom 22.12.2016 wurde dem FA die Abtretung eines etwaigen Steuerguthabens der GmbH i.L. an den L mit einem auf den 26.02.2013 datierten Vertrag angezeigt. Am 01.02.2017 ging beim FA eine Abtretungsanzeige i.S. des § 46 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) über die Abtretung der Umsatzsteuererstattungsansprüche für die Jahre 2013 bis 2016 der GmbH i.L. mit dem Datum 23.12.2016 ein. Am 28.04.2017 erhielt das FA eine weitere Abtretungsanzeige i.S. des § 46 Abs. 3 Satz 1 AO, nach der L das genannte Guthaben der GmbH i.L. an die Klägerin abgetreten habe.
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Mit Bescheid vom 14.07.2017 setzte das FA zu Gunsten der GmbH i.L. für das Jahr 2014 einen Umsatzsteuererstattungsanspruch (inklusive Zinsen) in Höhe von 3.959,66 € fest.
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Am 19.07.2017 und am 28.07.2017 richtete die Gerichtskasse Aufrechnungsersuchen wegen der Schulden der GmbH i.L. in Höhe von 874,75 € und des L in Höhe von 4.235,54 € an das FA.
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Mit Schreiben vom 17.08.2017 rechnete das FA gemäß § 226 AO i.V.m. §§ 387 ff., 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit den Forderungen der Gerichtskasse gegen die GmbH i.L. in Höhe von 874,75 € und gegen den L in Höhe von 3.084,91 € gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch der GmbH i.L. für das Jahr 2014 auf. Dabei berief sich das FA darauf, dass gemäß § 406 BGB die Abtretungen der Aufrechnung nicht entgegenstünden. Das Land Y habe bei dem Erwerb der Forderungen der Gerichtskasse von den Abtretungen keine Kenntnis gehabt; die Forderungen seien vor diesen entstanden und später als der Umsatzsteuererstattungsanspruch fällig geworden.
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Hiergegen erhob L Einwendungen.
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Am 05.09.2017 erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, in dem es das Erlöschen des Umsatzsteuererstattungsanspruchs der GmbH i.L. aus dem Jahr 2014 durch Aufrechnung feststellte. Einspruch und Klage waren erfolglos.
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Im Klageverfahren verweigerte die Klägerin, vertreten durch L, trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) zunächst die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und lehnte den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin wurde ohne Mitwirkung dieses Richters mit Beschluss vom 30.08.2018 zurückgewiesen. Dagegen protestierte L im Namen der Klägerin und lehnte zwei weitere Richter des Senats ab, die an diesem Beschluss mitgewirkt hatten. Dies deutete das FG als Gegenvorstellung, über die es mit Beschluss vom 15.11.2018 in seiner regulären Besetzung entschied. Bei der angegriffenen Entscheidung handele es sich um eine nicht abänderbare Entscheidung, weshalb die Gegenvorstellung unzulässig sei.
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Mit Beschluss vom selben Tag (15.11.2018) untersagte das FG außerdem dem L die weitere Vertretung der Klägerin gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). L habe nicht zum streitgegenständlichen Sachverhalt Stellung genommen, sondern die zur Entscheidung berufenen Richter und die Bediensteten des FA persönlich angegriffen und verweigere beharrlich die Angabe einer Anschrift, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken könne. Auch als inländischer Zustellbevollmächtigter sei er nicht geeignet, weil die förmlichen Zustellversuche des Gerichts an die von L genannten Anschriften mehrfach gescheitert seien.
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Hierüber wollte das FG die Klägerin unterrichten und sandte ein entsprechendes Schreiben an die von L schließlich angegebene Adresse "[…]"; dem FG ist bei der Hausnummer bei der Adressierung (anders als im Urteil) kein "Zahlendreher" unterlaufen (vgl. das in der FG-Akte I als Bl. 213 abgelegte Schreiben). Der Brief kam mit dem Vermerk "Adresse insufisante" als unzustellbar zurück (Eingang am 27.12.2018).
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Unterdessen hatte die Klägerin die "Kanzlei X" mit Schriftsatz vom 29.11.2018 als neue Bevollmächtigte benannt.
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Am 02.01.2019 setzte das FG der Klägerin unter Hinweis auf die Unzustellbarkeit des Briefes gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 FGO eine Ausschlussfrist bis zum 11.02.2019 zur Mitteilung ihrer tatsächlichen Wohnanschrift. Dieses Schreiben wurde der neuen Prozessbevollmächtigten am 04.01.2019 zugestellt.
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Nach einem weiteren Schriftwechsel, in dem sich die Klägerin zusammen mit dem L auch gegen den Untersagungsbeschluss vom 15.11.2018 wandte, und nach mehreren erfolglosen Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträgen bestimmte das FG mit Ladung vom 08.08.2019 einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.09.2019. Die Ladung enthielt einen Hinweis gemäß § 91 Abs. 2 FGO, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.
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Mit Schreiben vom 15.08.2019 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen einer den Rechtsanwalt R betreffenden Terminskollision. Das FG wies mit Schreiben vom 19.08.2019 darauf hin, dass die Bevollmächtigung der "Kanzlei X" angezeigt worden sei, und bat zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag um Benennung sämtlicher für die Kanzlei tätigen Berufsträger und um Glaubhaftmachung, dass diese alle an der Terminwahrnehmung aus wichtigem Grund gehindert seien.
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Mit Schreiben vom 04.09.2019 teilte die Prozessbevollmächtigte lediglich mit, dass sie sich den Vortrag des wohl weiterhin für die Klägerin handelnden L nicht zu eigen mache. Der Aufforderung des FG, weitere Berufsträger zu benennen und deren Verhinderung glaubhaft zu machen, kam sie nicht nach.
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Mit Schreiben vom 12.09.2019 teilte das FG der Prozessbevollmächtigten mit, dass eine Terminsverlegung nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht in Betracht komme, weil die Verhinderung aller Berufsträger der Prozessbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht worden sei. Hiergegen wandte sich die Klägerin persönlich in mehreren von ihr und von L unterschriebenen Schreiben und lehnte den Berichterstatter erneut als befangen ab. Die Prozessbevollmächtigte äußerte sich nicht.
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In der mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 erschien für die Klägerin niemand. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
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Daraufhin hat die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 FGO Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision erhoben, welche sie auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO stützt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, den der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren VII S 36/19 (PKH) abgelehnt hat.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
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1. Der Senat kann über das Beschwerdevorbringen ohne vorherige Bekanntgabe der PKH-Entscheidung vom heutigen Tag im Verfahren VII S 36/19 (PKH) entscheiden, da ein Prozessbevollmächtigter sowohl den PKH-Antrag gestellt als auch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.08.2010 - X B 210/09, BFH/NV 2010, 2287, Rz 7 f., und vom 19.02.2020 - V S 23/19 (PKH), BFH/NV 2020, 893, Rz 14).
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2. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor.
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a) Das FG war vorschriftsmäßig besetzt (§ 119 Nr. 1 FGO, Art. 101 des Grundgesetzes --GG--).
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aa) Beschlüsse gegen die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie z.B. der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.12.2017 - X B 91/17, BFH/NV 2018, 342, Rz 14; vom 13.01.2003 - III B 51/02, BFH/NV 2003, 640, unter 3.b, und vom 28.05.2003 - III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218, unter 1.a).
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Im Streitfall hat das FG das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den berichterstattenden Richter mit Beschluss vom 30.08.2018 ohne dessen Mitwirkung gemäß § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 47 der Zivilprozessordnung (ZPO) willkürfrei abgelehnt. Soweit die Klägerin die Besorgnis der Befangenheit auf frühere Entscheidungen des Berichterstatters als Einzelrichter, insbesondere die Abweisung der Klagen des L, gestützt hat, ist das FG in dem genannten Beschluss zutreffend davon ausgegangen, dass eine Besorgnis der Befangenheit nicht deswegen besteht, weil ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, das eine der Parteien für falsch hält, oder weil die Partei die Rechtsauffassung des Richters für falsch hält und deshalb mit einer für sie ungünstigen Entscheidung rechnet (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30.09.1998 - XI B 22/98, BFH/NV 1999, 348, Rz 9, m.w.N.). Eine Richterablehnung kann auch nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass der Richter im Dienst des beklagten Landes steht und von diesem Gehalt bezieht, auch nicht, wenn er der Dienstaufsicht des betroffenen Ministeriums unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.1967 - III B 37/67, BFHE 90, 160, BStBl II 1968, 12). Andernfalls könnte kein in den Diensten eines Landes (oder des Bundes) stehender Richter über Steueransprüche entscheiden. Der einen Richter Ablehnende muss vielmehr einen vernünftigen Grund für die Annahme vortragen, dass sich der Richter aus einer in seiner Person liegenden individuellen Ursache heraus bei seiner Entscheidung von falschen Rücksichten leiten lassen werde (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 90, 160, BStBl II 1968, 12, unter III.). Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich.
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bb) Die weiteren Ablehnungsgesuche waren gleichfalls unzulässig, weil die Klägerin keine in der Person jedes einzelnen Richters liegenden Umstände vorgetragen hat, welche die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die Richter, welche die Vorentscheidung getroffen haben, gravierende Fehlentscheidungen getroffen haben und sich dabei "offenkundig ggf. aus Rachegründen leiten ließen", wie die Klägerin ohne nähere Angaben behauptet, gibt es nicht.
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Da die Ablehnungsgesuche unzulässig waren, konnte das FG auch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne vorherige Abgabe dienstlicher Äußerungen i.S. des § 44 Abs. 3 ZPO zusammen mit dem Urteil entscheiden und die Entscheidung in den Urteilsgründen begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 04.03.2014 - VII B 131/13, BFH/NV 2014, 1055; BFH-Beschlüsse vom 10.04.2015 - III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102; vom 20.06.2013 - IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444, und vom 27.10.2006 - VI B 118/05, BFH/NV 2007, 97).
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b) Wegen der von den unzulässig abgelehnten Richtern vor der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche durchgeführten Verfahrenshandlungen --der Ladung, der Eröffnung und Durchführung der mündlichen Verhandlung u.a.-- ist die Revision auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO zuzulassen.
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Ein abgelehnter Richter hat nach diesen Vorschriften vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs zwar nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Wartepflicht des § 47 ZPO kann jedoch nicht mehr gerügt werden, wenn das Ablehnungsgesuch --wie im Streitfall-- im Ergebnis erfolglos bleibt (vgl. BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - X B 38/19, BFH/NV 2020, 30, m.w.N.). Ist ein Ablehnungsgesuch zu Recht zurückgewiesen worden, wird ein eventueller Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht geheilt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.10.1996 - XI R 13/96, juris; Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.11.1987 - 1 BvR 1033/87, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1988, 174, unter 2.). Denn in diesem Fall steht fest, dass der verfassungsmäßig garantierte Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) die Entscheidung getroffen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 30, m.w.N.).
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c) Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor, soweit das FG dem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben hat.
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Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor und werden diese dem Gericht bekannt, muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden. Sofern die eine Terminsverlegung rechtfertigenden Umstände nicht offenkundig sind, müssen sie allerdings dem Gericht rechtzeitig schlüssig und substantiiert dargelegt werden (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27.01.2010 - VIII B 221/09, juris; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 91 Rz 2, m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs --BayVGH-- vom 08.11.2019 - 5 ZB 19.33789, Rz 15 bis 16, juris). Geschieht dies nicht, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.11.2016 - VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284, Rz 26, m.w.N.).
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Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das FG im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 08.07.2015 - X R 41/13, BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 28). Auch hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens Terminwünsche der Beteiligten zu berücksichtigen; wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung gebührt der Terminplanung des Gerichts aber in der Regel Vorrang (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 397, BStBl II 2016, 525, Rz 28; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts --OVG -- des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018 - 2 L 103/17, juris, Rz 15 ff.).
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Eine nicht zu beseitigende Terminsüberlagerung mit einem anderen Gerichtstermin stellt einen erheblichen Grund dar, wenn die andere Sache vorrangig ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 05.12.1979 - II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208). Dies gilt nicht, wenn einer der Termine durch ein anderes Mitglied einer Sozietät oder Bürogemeinschaft sachgerecht und zumutbar wahrgenommen werden kann; im Einzelfall kann auch die Verpflichtung bestehen, einen kanzleifremden Vertreter zu bestellen (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 284, Rz 26, m.w.N., und vom 23.08.2006 - V B 171/04, BFH/NV 2007, 67, Rz 16; BayVGH-Beschluss vom 08.11.2019 - 5 ZB 19.33789, juris, Rz 11, m.w.N.).
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Im Streitfall wurden keine Umstände vorgetragen, welche die Annahme einer nicht behebbaren Terminskollision tragen. Der Vorsitzende hat dem Prozessbevollmächtigten R rund drei Wochen vor der anberaumten mündlichen Verhandlung ohne Erfolg zu einem substantiierten Vortrag zur Verhinderung sämtlicher Berufsträger der Kanzlei X aufgefordert. Deshalb konnte das FG davon ausgehen, dass keine nicht zu behebende Terminskollision vorlag (vgl. zu einem ähnlichen Fall BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 284, Rz 27).
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Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des FG, dass eine Wahrnehmung des Termins durch einen bislang nicht mit dem Fall vertrauten Berufsträger der Prozessbevollmächtigten grundsätzlich in Betracht gekommen wäre. Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht wies der Streitfall nicht auf. In erster Linie ging es um die Frage, ob die Klage wegen mangelnder Angaben zum Wohnsitz der Klägerin innerhalb der hierfür gesetzten Ausschlussfrist unzulässig geworden war und ob der Umstand, dass Richter ihr Gehalt vom Land Y beziehen oder dass die Klägerin eine für sie ungünstige Entscheidung befürchtete, die Besorgnis der Befangenheit der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufenen Richter begründen konnte. Gegebenenfalls wäre auch die tatsächlich und rechtlich überschaubare Frage zu erörtern gewesen, ob das FA gemäß § 226 AO i.V.m. §§ 387 ff., 406 BGB mit Forderungen der Gerichtskasse gegen die GmbH i.L. und gegen den L trotz der Abtretung des Umsatzsteueranspruchs 2014 der GmbH i.L. an den L und dann an die Klägerin aufrechnen durfte.
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Umstände, die das besondere Interesse an der Teilnahme eines bestimmten Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung rechtfertigen würden, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich im Nachhinein ohne nähere Angaben behauptet, sie habe zu Rechtsanwalt R ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt. Das genügt nicht (vgl. etwa Beschluss des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.01.2018 - 2 L 103/17, juris, Rz 15 bis 19; BayVGH-Beschluss vom 22.03.1999 - 20 ZB 99.30901, juris, Rz 2).
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d) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG die Klage mangels Angabe des Wohnorts der Klägerin als unzulässig verworfen hat.
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Es stellt zwar grundsätzlich einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO dar, wenn ein FG § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO fehlerhaft anwendet und die Klage deshalb durch Prozessurteil als unzulässig abweist, ohne sich mit dem klägerischen Vortrag in der Sache befasst zu haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.11.2003 - XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, und vom 22.02.2005 - III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124).
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Im Streitfall hat das FG die Vorschrift jedoch zutreffend angewandt und die Klage zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen.
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Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Kläger bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehört dazu bei natürlichen Personen --vorbehaltlich besonderer Umstände, die dies unzumutbar machen (etwa Obdachlosigkeit, vgl. BFH-Beschluss vom 29.01.2018 - X B 122/17, BFH/NV 2018, 630, Rz 23 ff., oder drohende Verhaftung, vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2000 - IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112)-- die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann und die mitunter auch als "ladungsfähige Anschrift" bezeichnet wird (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 630, Rz 23 ff.). Die Notwendigkeit, bei natürlichen Personen eine Wohnung anzugeben, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ersatzzustellung nach § 178 ZPO durch Übergabe des Schriftstücks an eine dritte Person, die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten und die Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 ZPO das Vorhandensein einer Wohnung voraussetzen. Soweit es an der Angabe einer Wohnanschrift fehlt, liegt keine "Anschrift, an die das Gericht förmliche Zustellungen bewirken kann", bzw. keine "ladungsfähige Anschrift" vor; das Vorhalten eines Briefkastens genügt nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 630, Rz 25). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (vgl. etwa BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2018, 630, Rz 23, und vom 30.06.2015 - X B 28/15, BFH/NV 2015, 1423, Rz 11, m.w.N.).
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Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im Streitfall ist nicht zu beanstanden. Nachdem die von dem FG an die Klägerin an die von ihr nach wiederholten Anfragen des FG angegebene Adresse "[…]" versandte Post am 27.12.2018 als unzustellbar zurückgekommen war, konnte das FG davon ausgehen, dass die Adresse unzutreffend oder zumindest unvollständig war. Das FG konnte daher der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen am 02.01.2019 eine Ausschlussfrist zur Beibringung der Anschrift setzen.
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Aus dem Senatsbeschluss vom 13.03.2003 - VII B 196/02 (BFHE 201, 425, BStBl II 2003, 609), in dem der Senat einen zweiten Zustellversuch verlangt hat, folgt nichts anderes. Dort ging es nicht um die Frage, ob das FG berechtigt ist, nach einem gescheiterten Zustellversuch weitere Aufklärung zu verlangen, sondern um die Frage, ob das FG dann das Verfahren sogleich durch öffentliche Zustellung der Entscheidung beenden darf, obwohl sich die Adresse in der Vergangenheit als zutreffend erwiesen hatte.
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Im Streitfall hingegen hatte sich die Adresse nie als zutreffend erwiesen. Das FG hat das Verfahren auch nicht sogleich durch öffentliche Zustellung einer Entscheidung beendet. Es hat die Klägerin vielmehr durch Zustellung eines entsprechenden Schreibens an ihre Prozessbevollmächtigte über den misslungenen Zustellversuch unterrichtet und ihr aufgegeben, eine zutreffende Adresse anzugeben. Da der Wohnort der Klägerin den zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnissen zuzurechnen ist, war sie nach dem Rechtsgedanken des § 138 Abs. 2 ZPO im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu einer Korrektur bzw. zu einer Ergänzung oder gegebenenfalls auch zu einer Glaubhaftmachung ihrer Angaben (durch Vorlage einer Meldebescheinigung, einer Ausweiskopie, von Strom- oder Wasserrechnungen, welche sie unter der Adresse erreicht haben, o.Ä.) verpflichtet, nachdem infolge des Rücklaufs des finanzgerichtlichen Schreibens konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die von ihr angegebene Adresse unzutreffend oder unvollständig war (zu diesem Rechtsgedanken vgl. etwa Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2006, 552, unter III.2.a).
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Innerhalb der ihr gesetzten Frist hat die Klägerin die Anschrift jedoch weder korrigiert noch ergänzt. Sie hat auch nichts unternommen, um dem Anschein entgegenzuwirken, dass die Adresse unvollständig oder unzutreffend ist bzw. um glaubhaft zu machen, dass der konkrete Rücklauf lediglich auf einem Versehen des Postbeamten beruhte. Im Gegenteil hat sie vorgetragen, dass die von ihr abgelehnten Richter nicht befugt seien, Post an die von ihr genannte Adresse zu richten, und dass sie zwischenzeitlich "dauerhaft unterwegs" gewesen und --so sinngemäß-- deshalb eine Postzustellung unter der von ihr angegebenen Anschrift schwierig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund konnte das FG davon ausgehen, dass die von der Klägerin angegebene Adresse nicht ihre (vollständige) zustellungsfähige, tatsächliche Wohnanschrift ist. Eines zweiten Zustellversuchs bedurfte es daher nicht.
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Gewichtige Umstände, wonach die Klägerin nicht verpflichtet gewesen wäre, ihre tatsächliche Wohnanschrift anzugeben, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung, dass "gegenüber der Klägerin Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes aus vorab hier nicht näher vorzutragenden Gründen vorliegt" (vgl. Schreiben vom 11.07.2018, S. 1), hat sich nicht bestätigt. Ob das FG eine frühere Adresse der Klägerin kannte, ist ohne Belang, denn erforderlich ist bei natürlichen Personen die Offenbarung der aktuellen tatsächlichen Wohnanschrift, an die förmliche Zustellungen bewirkt werden können.
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Nach dem ergebnislosen Ablauf der Ausschlussfrist ist die Klage somit unzulässig geworden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1423).
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e) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass das FG den PKH-Antrag der Klägerin abgelehnt hat, ohne der Klägerin vorab ein Formblatt zuzusenden, auf dem diese eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte abgeben können.
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Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, u.U. auf Antrag PKH gewährt werden. Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Weil gemäß § 117 Abs. 3 ZPO Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats muss sich der Antragsteller über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (Senatsbeschluss vom 01.07.2002 - VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337). Dies gilt auch für im Ausland ansässige Beteiligte (Senatsbeschluss vom 17.08.2006 - VII S 5/06 (PKH), BFH/NV 2007, 61, 61, Rz 16).
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f) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) rügt, wird der behauptete Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt; es wird nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen dem Urteil entnommen werden kann, dass das Gericht ein bestimmtes Vorbringen oder einen genau bezeichneten Akteninhalt nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15.12.2008 - VII B 24/08, BFH/NV 2009, 1124).
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g) Soweit die Klägerin vorträgt, dem FG hätte sich das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO aufdrängen müssen, legt sie nicht hinreichend dar, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen und warum das Ergebnis weiterer Aufklärung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1124).
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h) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das FG dem L die weitere Vertretung der Klägerin gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO untersagt hat.
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Dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die --wie die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO-- nach der FGO unanfechtbar sind, unterliegen nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO). Geltend gemacht werden können deshalb auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur solche Verfahrensmängel, die dem Urteil anhaften (vgl. etwa BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 342, Rz 14). Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Untersagung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie z.B. der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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Im Streitfall waren die Feststellung, dass L nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen, und damit der Beschluss, ihm die weitere Vertretung der Klägerin zu untersagen, weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass der Sach- und Rechtsvortrag der Klägerin durch die von L erhobenen Vorwürfe gegen die Mitarbeiter des FA und der Gerichtskasse sowie gegen die zur Entscheidung berufenen Richter weitgehend verdrängt und überlagert wurde. So hat der L beispielsweise weder in der Klageschrift noch danach dafür gesorgt, dass eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin angegeben wurde, obwohl dies nach ständiger Rechtsprechung für eine zulässige Klage notwendig gewesen wäre. Stattdessen hat er in erster Linie den Berichterstatter angegriffen und erst nach wiederholter Aufforderung (Schreiben des FG vom 08.05.2018, vom 05.06.2018 bzw. vom 18.06.2018 und vom 12.07.2018) schließlich mit Schreiben vom 23.08.2018 eine untaugliche Adresse benannt. Nach dem gescheiterten Zustellversuch hat er mitgeteilt, die angegebene Adresse sei gar nicht dazu bestimmt, dem Gericht förmliche Zustellungen zu ermöglichen. Dies zeugt nicht von der Fähigkeit, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Entsprechendes gilt etwa für die Ablehnungsgesuche, die nicht auf individuelle Befangenheitsgründe gestützt wurden.
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Da sich für die Klägerin unverzüglich ein neuer Prozessbevollmächtigter --eine Anwaltskanzlei-- angezeigt hat, ist auch aus diesem Grund eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Untersagung der weiteren Vertretung durch den L nicht gegeben.
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3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO zuzulassen.
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a) Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage zu formulieren sowie schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 07.10.2015 - VI B 49/15, BFH/NV 2016, 38, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12.09.2013 - VII B 5/13, BFH/NV 2014, 78, Rz 2).
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Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Es mangelt bereits an der Formulierung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage.
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b) Die Revision ist schließlich auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Die Klägerin hat keine ordnungsgemäße Divergenzrüge erhoben; die bloße Behauptung, ein Urteil sei fehlerhaft, rechtfertigt die Revisionszulassung nicht (vgl. etwa Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 78, Rz 3).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. Dies gilt insbesondere auch für den Vortrag in den Schreiben vom 09.04.2020 und vom 16.04.2020, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO eingegangen sind.
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