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BFH 17.07.2019 - II B 31/18
BFH 17.07.2019 - II B 31/18 - Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren
Normen
§ 96 Abs 1 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 24. Oktober 2017, Az: 1 K 727/16, Urteil
Tenor
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Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.10.2017 - 1 K 727/16 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lebte mehrere Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem am 15. November 2012 verstorbenen italienischen Staatsangehörigen X in der Schweiz.
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Bis zum 19. Juni 2002 betrieb die Klägerin in … ein Einzelunternehmen und wurde wegen ihres Wohnsitzes in der im Inland angemieteten Wohnung bis 2002 als unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagt. Unter der Wohnungsadresse war sie beim Einwohnermeldeamt der Stadt O bis Ende 2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit notariell beurkundeter letztwilliger Verfügung vom 12. Juli 2011 (Testament) setzte X die Klägerin als Alleinerbin ein. Im Testament wird als Adresse der Klägerin die inländische Wohnung angegeben. Seit 1. Januar 2012 ist die Klägerin bei der Schweizer Meldebehörde angemeldet.
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Die inländische Wohnung der Klägerin wurde durch den Aufsichtsdienst S betreut. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) suchte S die Wohnung täglich auf, leerte regelmäßig den Briefkasten, stellte im Winter die Heizung an und führte alle anstehenden Arbeiten (beispielsweise Reinigungsarbeiten) aus.
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Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen die Klägerin u.a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Schenkungsteuer für den Zeitraum ab 2007 fand am 5. Februar 2014 eine Durchsuchung der inländischen Wohnung durch Beamte der Steuerfahndung in Anwesenheit der Mitarbeiter der S statt.
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Am 19. März 2015 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter der Steuernummer gegenüber der Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 92.460 € für die Zuwendungen im Jahr 2009 fest. Als steuerpflichtige Erwerbe wurden Zahlungen an die Klägerin in Höhe von insgesamt 323.015 € (Zuflüsse auf ein Konto der Klägerin bei der Bank A in Höhe von insgesamt 18.994 €, Überweisungen auf ein Konto der Klägerin bei der Bank B in Höhe von 269.687 € und 33.710 € sowie die Übernahme von Arztrechnungen in Höhe von 624 €) angesetzt. Die Erwerbe unterlägen der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Klägerin habe einen inländischen Wohnsitz gehabt, der vollständig mit Festnetztelefon, Möbeln, Kleidung und Bad-Accessoires ausgestattet gewesen sei. Das nach den Ermittlungen der Steuerfahndung gefertigte Bewegungsprofil der Jahre 2004 bis 2013 zeige, dass die Klägerin während der maßgeblichen Zeiträume sich längere Zeit im Inland aufgehalten und hier ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG verhandelte am 21. August 2017 und am 24. Oktober 2017 mündlich. Zu der Dauer und dem Umfang der Nutzung der inländischen Wohnung durch die Klägerin hörte es am 21. August 2017 u.a. den Zeugen E (Mitarbeiter der S). Zu den Feststellungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und der Durchsuchung der inländischen Wohnung hörte es als Zeugen u.a. die Beamten der Steuerfahndung Zeuge A, Zeuge B und Zeuge C. Am 24. Oktober 2017 verlas das FG zudem die schriftlichen Aussagen der Zeuginnen K (Schwester der Klägerin) und I (Nichte der Klägerin).
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In seiner Urteilsbegründung führte das FG aus, bei den Zahlungen an die Klägerin im Jahr 2008 auf das Konto der Klägerin bei der Bank A und einer Bank C in Höhe von insgesamt 38.982 € und die Begleichung der Arztrechnungen in Höhe von 969 € durch X handle es sich um freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Die Zuwendungen fielen zumindest unter die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG, da die Klägerin sich im Jahr 2007 noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten habe, ohne einen inländischen Wohnsitz zu haben. Die Klägerin habe zumindest im gesamten Jahr 2008 ihre zum dauerhaften Wohnen geeignete Mietwohnung regelmäßig in einem Umfang aufgesucht und genutzt, der einer Aufgabe des Wohnsitzes entgegenstehe.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Rechtssache habe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Außerdem rügt die Klägerin nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO diverse Verfahrensmängel, auf denen das Urteil beruhen könne. Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde ist begründet. Das FG hat § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt, indem es über einen anderen Lebenssachverhalt entschieden hat als denjenigen, der dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid zugrunde lag und gegen den sich die Klage gerichtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 - II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009, 932, unter II.1.). Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren. Der Verstoß stellt einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO dar. Deshalb ist das Urteil aufzuheben und die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht darf danach dem Kläger nicht etwas zusprechen, das dieser nicht beantragt hat; es darf darüber hinaus auch nicht über etwas anderes ("aliud") entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und zur Entscheidung gestellt hat. Maßgeblich ist in der Regel allein der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag. Dieser Grundsatz gehört zur Grundordnung des Verfahrens. Ein Verstoß dagegen ist auch ohne ausdrückliche Rüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit des ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2011 - IV B 59/10, BFH/NV 2012, 251, Rz 14).
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2. Im Streitfall hat das FG nicht über Zahlungen im Jahr 2009 entschieden, die dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid mit der Steuernummer zugrunde lagen, sondern über Zahlungen im Jahr 2008, die Gegenstand eines anderen Schenkungsteuerbescheids mit der Steuernummer waren. Dadurch ist das FG vom Klagebegehren abgewichen. Die Klägerin hat ausweislich der Klagebegründung, der Sitzungsniederschrift und des Tatbestands des angefochtenen Urteils die Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids mit der Steuernummer beantragt.
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3. Da das FG bereits seine Pflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO verletzt hat und hierdurch die Voraussetzungen des § 116 Abs. 6 FGO erfüllt sind, war auf die weiteren Rügen der Klägerin nicht mehr im Einzelnen einzugehen.
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4. Für das weitere Verfahren wird --ohne Bindungswirkung-- auf Folgendes hingewiesen:
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Sollte das FG im zweiten Rechtsgang wiederum zu der Auffassung gelangen, bei den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Zahlungen an die Klägerin handle es sich um freigebige Zuwendungen, wird es zu prüfen haben, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen freigebigen Zuwendung unbeschränkt steuerpflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a oder b ErbStG war. Das würde voraussetzen, dass die Klägerin im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG) oder sich als deutsche Staatsangehörige noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG).
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a) Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 der Abgabenordnung (AO). Danach kommt es darauf an, ob die betroffene Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
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Begibt sich ein Steuerpflichtiger ins Ausland, ist zu prüfen, ob er seinen vorher im Inland begründeten Wohnsitz während seines Auslandsaufenthalts beibehalten oder aufgegeben hat. Der Wohnsitz wird erst dann aufgegeben, wenn die Voraussetzungen des § 8 AO nicht mehr erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, richtet sich ebenfalls nach objektiv erkennbaren Umständen (BFH-Urteil vom 24. Juli 2018 - I R 58/16, BFH/NV 2019, 104, Rz 16 f.).
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Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben und diese können im Inland und/oder Ausland belegen sein. Demgemäß ist es auch für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet (BFH-Urteil vom 10. April 2013 - I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909, Rz 13).
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Ein inländischer Wohnsitz kann auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen führen, wenn der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sich im Ausland befindet (vgl. zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 des Einkommensteuergesetzes BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, unter II.3.d).
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Ein Wohnsitz nach § 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit --wenn auch in größeren Zeitabständen-- aufsucht. Der Wohnsitzbegriff setzt keinen Aufenthalt während einer Mindestzeit voraus. Erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteil vom 25. September 2014 - III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655, Rz 14 f., m.w.N.). Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 917, unter II.3.b). Ausreichend ist z.B. eine Nutzung der Wohnung zweimal jährlich für mehrere Wochen (BFH-Urteil vom 23. November 1988 - II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182).
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Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausschließlich nach tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Wegen dieser objektiven Betrachtungsweise ist es daher z.B. ohne Bedeutung, wo jemand polizeilich gemeldet ist (BFH-Urteile vom 27. April 1995 - III R 57/93, BFH/NV 1995, 967, unter 1., und vom 22. August 2007 - III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, unter II.1.).
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Die Beurteilung, ob die Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung schließen lassen, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Das FG hat die Tatsachen, die auf einen Wohnsitz schließen lassen, festzustellen und zu würdigen (BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 104, Rz 11 f.).
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b) Im Streitfall hat das FG für die Annahme einer zumindest erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG festzustellen, ob objektive Umstände den Schluss zulassen, dass die Klägerin auch nach dem 19. Juni 2002 und bis zumindest November 2004 --die im Jahr 2009 letzte angenommene Zahlung an die Klägerin erfolgte am 25. November 2009--, möglicherweise aber auch bis zum Jahr 2009 ihren inländischen Wohnsitz beibehalten hat. Dafür hat das FG festzustellen, ob und in welchen konkreten Zeiträumen die Klägerin in der Zeit zwischen der Aufgabe ihres Einzelunternehmens in O (19. Juni 2002) und der letzten angenommenen Zahlung an die Klägerin im Jahr 2009 (25. November 2009) die inländische Wohnung in einem Umfang nutzte, der über einen bloßen Besuchscharakter hinausgeht. Bis zur Aufgabe ihres Einzelunternehmens war die Klägerin einkommensteuerrechtlich unbeschränkt steuerpflichtig. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie zumindest bis dahin ihren Wohnsitz in der inländischen Wohnung hatte. Nachweise für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits im Jahr 2000 --wie die Klägerin vorträgt-- sind nicht erbracht worden. Eine über einen bloßen Besuchscharakter hinausgehende Nutzung der Wohnung in einem Zeitraum, der noch nicht länger als fünf Jahre vor der jeweiligen Zahlung liegt, ist ebenfalls ausreichend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG. Nicht ausreichend im Hinblick auf Zahlungen im Jahr 2009 ist --wie das FG für eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ausführt--, dass sich die Klägerin als deutsche Staatsangehörige im Jahr 2007 noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland befunden habe, ohne einen inländischen Wohnsitz zu haben. Ebenso wenig reicht die pauschale Angabe aus, die Klägerin habe bis in das Jahr 2008 hinein die inländische Wohnung regelmäßig in einem nicht so unerheblichen Umfang genutzt, dass sie dort --neben ihrem Wohnsitz in der Schweiz-- einen weiteren Wohnsitz gehabt habe. Erforderlich sind vielmehr Angaben zum Zeitpunkt (Bezeichnung des Monats/der Monate) und der konkreten Dauer (Angabe der Tage/Wochen), in denen das FG von einer Nutzung der inländischen Wohnung durch die Klägerin ausgeht, die einen Wohnsitz i.S. des § 8 AO bedingt und entweder an diesem Zeitpunkt zu einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG führt oder in den folgenden fünf Jahren die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG auslöst.
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5. Das FG wird ebenso zu prüfen haben, ob der angefochtene Steuerbescheid den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit i.S. der §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO genügt (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 2017 - II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 17, 18). In der Anlage zum Steuerbescheid werden zwar die einzelnen Zuwendungen gesondert angeführt. Es fehlt aber an einer gesonderten Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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